TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/4 D1 302072-5/2012

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Veröffentlicht am 04.01.2013
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Spruch

D1 302072-5/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, gelangte am 19.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.01.2006 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, gelangte am 19.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.01.2006 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Am 20.01.2006 gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung bei der Grenzpolizeiinspektion Gmünd an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er Werbung gegen Präsident Lukaschenko gemacht habe und deshalb von den Behörden und der Polizei verfolgt worden sei.

3. Am 24.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Fluchtweg befragt. Hierbei führte er im Wesentlichen aus, Anfang Dezember 2005 von Polizeibeamten aufgesucht worden zu sein, welche ihn aufgefordert hätten, mitzukommen, weil er Literatur gegen den weißrussischen Präsidenten verbreitet habe. Er sei zwei Mal festgenommen worden, wobei er beim zweiten Mal von Polizisten zusammengeschlagen worden sei. Die Flugblätter, die sich gegen die schlechte wirtschaftliche Lage, die Arbeitsplatzsituation und das Handeln des Präsidenten gewandt hätten, habe er von einem Freund namens XXXX bekommen.3. Am 24.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Fluchtweg befragt. Hierbei führte er im Wesentlichen aus, Anfang Dezember 2005 von Polizeibeamten aufgesucht worden zu sein, welche ihn aufgefordert hätten, mitzukommen, weil er Literatur gegen den weißrussischen Präsidenten verbreitet habe. Er sei zwei Mal festgenommen worden, wobei er beim zweiten Mal von Polizisten zusammengeschlagen worden sei. Die Flugblätter, die sich gegen die schlechte wirtschaftliche Lage, die Arbeitsplatzsituation und das Handeln des Präsidenten gewandt hätten, habe er von einem Freund namens römisch 40 bekommen.

4. Am 09.05.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei wurden ihm Fragen allgemeiner Natur zu Weißrussland gestellt. Ferner gab der Beschwerdeführer an, sich nicht für Politik zu interessieren, sondern die Flugblätter nur des Geldes wegen verteilt zu haben. Die genauen Zeitpunkte der Festnahmen durch die Polizei, den Namen des Auftraggebers sowie die Dauer seiner Tätigkeit vermochte er nicht bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er Ende November bzw. Anfang Dezember 2005 zwei Mal inhaftiert worden sei. Bei der ersten Festnahme sei er gleich wieder freigelassen worden, während er im Zuge der zweiten Einvernahme zur Polizei in XXXX gebracht, dort zusammengeschlagen und erst vierundzwanzig Stunden später freigelassen worden sei.4. Am 09.05.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei wurden ihm Fragen allgemeiner Natur zu Weißrussland gestellt. Ferner gab der Beschwerdeführer an, sich nicht für Politik zu interessieren, sondern die Flugblätter nur des Geldes wegen verteilt zu haben. Die genauen Zeitpunkte der Festnahmen durch die Polizei, den Namen des Auftraggebers sowie die Dauer seiner Tätigkeit vermochte er nicht bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er Ende November bzw. Anfang Dezember 2005 zwei Mal inhaftiert worden sei. Bei der ersten Festnahme sei er gleich wieder freigelassen worden, während er im Zuge der zweiten Einvernahme zur Polizei in römisch 40 gebracht, dort zusammengeschlagen und erst vierundzwanzig Stunden später freigelassen worden sei.

5. Mit Bescheid vom 09.05.2006, Zl. 06 00.950-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 09.05.2006, Zl. 06 00.950-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe den an die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens gestellten Anforderungen nicht entsprochen. Seine Angaben seien nicht nur in Bezug auf den beruflichen Werdegang, sondern insbesondere hinsichtlich des Fluchtvorbringens widersprüchlich. Ferner sei es dem Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme nicht möglich gewesen, Name und Adresse jenes Freundes zu nennen, der ihm die Tätigkeit der Verteilung von Flugblättern vermittelt habe. Außerdem sei sein Fluchtvorbringen völlig vage und abstrakt geblieben, wobei entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass tatsächlich verfolgte Personen die erlittene Verfolgung umfassend und detailliert zu schildern in der Lage seien. Wegen der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hätten die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden können. Da nicht davon gesprochen werden könne, dass in Weißrussland eine nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche, seien auch keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine familiären Beziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.

6. Gegen diesen am 17.05.2006 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass er vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ins Gefängnis gesteckt werde, weil er Informationen gegen den weißrussischen Präsidenten verbreitet habe.

7. Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, der mit Interpol Minsk getätigte Schriftverkehr habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der übermittelten Fingerabdrücke in Weißrussland als XXXX identifiziert werden habe können.7. Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, der mit Interpol Minsk getätigte Schriftverkehr habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der übermittelten Fingerabdrücke in Weißrussland als römisch 40 identifiziert werden habe können.

8. Am 10.07.2006 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.8. Am 10.07.2006 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

9. Am 11.07.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und einverstanden sei, dass sein Asylantrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werde.9. Am 11.07.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und einverstanden sei, dass sein Asylantrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt werde.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 dritter Fall, 15, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

11. Mit Schreiben vom 14.06.2007 teilte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass über den Beschwerdeführer gemäß §§ 60 Abs. 1 Z 2, 62 FPG ein bis zum 19.04.2017 gültiges Rückkehrverbot verhängt worden sei.römisch 40 dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass über den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 60, Absatz eins, Ziffer 2, 62, FPG ein bis zum 19.04.2017 gültiges Rückkehrverbot verhängt worden sei.

12. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 28.08.2007, Zl. 302.072-C1/13E-VIII/23/06, die Berufung vom 24.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.12. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 28.08.2007, Zl. 302.072-C1/13E-VIII/23/06, die Berufung vom 24.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Dieser habe keine genaueren Informationen über den Freund, der ihm die Tätigkeit des Verteilens der Flugzettel vermittelt habe, anzugeben vermocht. Er habe in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar den Namen XXXX genannt, sich jedoch in der nur rund drei Monate später durchgeführten zweiten Befragung nicht in der Lage gesehen, den Namen dieses Mannes, seine Adresse und die Intensität des Verhältnisses zu ihm darzulegen. Auch die Zeitpunkte der behaupteten Festnahmen sowie die dazwischen liegenden Zeitspannen habe der Beschwerdeführer nicht nennen können. Widersprüchlich würden sich auch die zur Berufsausbildung gemachten Angaben darstellen. So habe der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vorgebracht, eine umfangreiche Schulausbildung genossen zu haben, während er in der zweiten Einvernahme gemeint habe, den Beruf des XXXX erlernt zu haben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Dieser habe keine genaueren Informationen über den Freund, der ihm die Tätigkeit des Verteilens der Flugzettel vermittelt habe, anzugeben vermocht. Er habe in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar den Namen römisch 40 genannt, sich jedoch in der nur rund drei Monate später durchgeführten zweiten Befragung nicht in der Lage gesehen, den Namen dieses Mannes, seine Adresse und die Intensität des Verhältnisses zu ihm darzulegen. Auch die Zeitpunkte der behaupteten Festnahmen sowie die dazwischen liegenden Zeitspannen habe der Beschwerdeführer nicht nennen können. Widersprüchlich würden sich auch die zur Berufsausbildung gemachten Angaben darstellen. So habe der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vorgebracht, eine umfangreiche Schulausbildung genossen zu haben, während er in der zweiten Einvernahme gemeint habe, den Beruf des römisch 40 erlernt zu haben.

13. Am 23.01.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu an, dass seine alten Asylgründe noch bestehen würden, aber auch neue Gründe dazugekommen seien. Mitte Mai 2005 habe er eine Schlägerei mit Aserbaidschanern in XXXX gehabt. Dabei sei ein Drogenhändler mit einem Messer auf ihn losgegangen und habe er diesem mit einem Stein auf den Kopf geschlagen. Nunmehr habe er erfahren, dass dieser Mann jetzt geistig behindert sei und dessen Bruder Rache an ihm nehmen wolle.13. Am 23.01.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er dazu an, dass seine alten Asylgründe noch bestehen würden, aber auch neue Gründe dazugekommen seien. Mitte Mai 2005 habe er eine Schlägerei mit Aserbaidschanern in römisch 40 gehabt. Dabei sei ein Drogenhändler mit einem Messer auf ihn losgegangen und habe er diesem mit einem Stein auf den Kopf geschlagen. Nunmehr habe er erfahren, dass dieser Mann jetzt geistig behindert sei und dessen Bruder Rache an ihm nehmen wolle.

14. Am 27.01.2008 führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, aus, dass er in seinem Erstverfahren eine falsche Identität angegeben habe, da es in Weißrussland jetzt "so ein Gesetz" gebe, dass man für die Asylantragstellung im Ausland mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden könne. Seine Angaben vom 23.01.2008 würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am 15.05.2005 eine Rauferei mit einem Drogenhändler aus Aserbaidschan gehabt, da das tags zuvor bei diesem erstandene Marihuana seiner Ansicht nach sehr schlechte Qualität gehabt habe. Er habe also sein Geld zurückverlangt, sei dann aber von seinem Kontrahenten mit einem Messer bedroht worden. In Gegenwehr habe er dem Drogenhändler mit einem Stein auf den Kopf geschlagen, sodass dieser bewusstlos geworden sei. Vor drei Wochen habe er nun von einem Freund erfahren, dass der ältere Bruder des Aserbaidschaners hinter ihm her sei, da dessen Bruder lange Zeit im Krankenhaus gewesen sei und nun "nicht mehr normal" sei. Diesen Vorfall habe er bisher nicht angegeben, da erst jetzt so ein großes Problem daraus entstanden sei. Er habe nun Angst vor diesem Mann. Seit seiner Einreise im Jahre 2006 habe er Österreich nicht verlassen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgehändigt.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgehändigt.

15. Am 26.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er im Juli 2006 Österreich nicht verlassen habe können, da er im selben Monat telefonisch von einem Freund erfahren habe, dass sich ein Problem mit einem Aserbaidschaner ergeben habe. Am 15.05.2005 habe er eine Auseinandersetzung mit einem als Drogenhändler tätigen Aserbaidschaner gehabt, der ihm statt Marihuana Grünen Tee verkauft habe. Tags darauf habe er den Mann zur Rede gestellt und entweder sein Geld oder richtiges Marihuana gefordert. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen, im Zuge dessen er mit einem Messer bedroht worden sei und sich dadurch gewehrt habe, dass er dem Aserbaidschaner mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe. Dann sei er davongelaufen. Nun wolle sich der Bruder des Drogenhändlers an ihm rächen, da dieser durch den Schlag auf den Kopf geistig behindert sei. Der Mann habe sogar schon seine Eltern aufgesucht, sich nach ihm erkundigt und seinen Vater fast ermordet. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er vom KGB hinsichtlich seiner Asylantragstellung befragt und eingesperrt zu werden sowie die Rache des Aserbaidschaners.

16. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 00.876-BAW, den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).16. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.02.2009, Zl. 08 00.876-BAW, den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Antragstellung das österreichische Bundesgebiet nicht mehr verlassen habe und ihm, entsprechend seinen eigenen Behauptungen, sämtliche seiner nunmehrigen Fluchtgründe bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in vollem Umfang bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er dem Bundesasylamt wissentlich bereits im ersten Asylverfahren ein teilweise falsches Vorbringen präsentiert habe.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 28 Abs. 1 AsylG zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz dessen Zurückweisung entscheide. Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 68 AVG gelte sohin, dass der Antrag zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz einen Bescheid erlasse. In seinem Fall sei diese Frist überschritten und sein Antrag - ohne Angaben von Gründen - gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden. Seit seinem letzten Antrag hätten sich die Umstände wesentlich geändert und hätte sich durch diesen geänderten Sachverhalt ein anders lautender Spruch in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl ergeben müssen. Zudem befürchte er aufgrund seiner Krankheit - er habe seit 2004 Hepatitis B und C - in Weißrussland massiver Diskriminierung ausgesetzt zu sein.17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz dessen Zurückweisung entscheide. Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gelte sohin, dass der Antrag zuzulassen sei, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz einen Bescheid erlasse. In seinem Fall sei diese Frist überschritten und sein Antrag - ohne Angaben von Gründen - gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen worden. Seit seinem letzten Antrag hätten sich die Umstände wesentlich geändert und hätte sich durch diesen geänderten Sachverhalt ein anders lautender Spruch in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl ergeben müssen. Zudem befürchte er aufgrund seiner Krankheit - er habe seit 2004 Hepatitis B und C - in Weißrussland massiver Diskriminierung ausgesetzt zu sein.

18. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009, Zl. D1 302072-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe, bereits vor dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden habe. So habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sich der Zwischenfall mit dem Drogenhändler am 15.05.2005 zugetragen habe und er im Juli 2006 von einem Freund telefonisch erfahren habe, dass er von dessen Bruder gesucht werde. Auf Vorhalt des einvernehmenden Organwalters, dass er dann vom nunmehr dargebotenen Sachverhalt aber bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens Kenntnis gehabt haben müsse, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Das stimmt. (...)". Somit stehe eindeutig und unstrittig fest, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers von diesem bereits im ersten Verfahren vorzubringen gewesen wäre und könne es somit schon aus diesem Grund im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kommen, zumal der zum Vergleich heranzuziehende Vorbescheid am 11.09.2007 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachte - und nicht für glaubhaft befundene - Bedrohung fortbestehe, wobei keine konkreten neu entstandenen Verfolgungssachverhalte genannt worden seien, nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich mache, darzutun. Es seien auch keine wie immer gearteten neu entstandenen Beweismittel vorgelegt worden.18. Mit Erkenntnis vom 02.04.2009, Zl. D1 302072-3/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Sachverhalt, den der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe, bereits vor dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden habe. So habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sich der Zwischenfall mit dem Drogenhändler am 15.05.2005 zugetragen habe und er im Juli 2006 von einem Freund telefonisch erfahren habe, dass er von dessen Bruder gesucht werde. Auf Vorhalt des einvernehmenden Organwalters, dass er dann vom nunmehr dargebotenen Sachverhalt aber bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens Kenntnis gehabt haben müsse, habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Das stimmt. (...)". Somit stehe eindeutig und unstrittig fest, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers von diesem bereits im ersten Verfahren vorzubringen gewesen wäre und könne es somit schon aus diesem Grund im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kommen, zumal der zum Vergleich heranzuziehende Vorbescheid am 11.09.2007 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dass die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachte - und nicht für glaubhaft befundene - Bedrohung fortbestehe, wobei keine konkreten neu entstandenen Verfolgungssachverhalte genannt worden seien, nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich mache, darzutun. Es seien auch keine wie immer gearteten neu entstandenen Beweismittel vorgelegt worden.

19. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.19. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

20. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.20. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.

21. Am 09.05.2012 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Aus einem Aktenvermerk des Landespolizeikommandos Wien vom 10.05.2012 geht hervor, dass die für den 10.05.2012 anberaumte Erstbefragung des Beschwerdeführers auf den 11.05.2012 verschoben wurde, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nach einem gescheiterten Fluchtversuch und einem von ihm gesetzten Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht dazu in der Lage gesehen habe.

22. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.05.2012 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, dass er seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Einen neuen Antrag habe er deshalb gestellt, weil seine "alten Asylgründe" nach wie vor aufrecht seien und er "neue Asylgründe" habe. Seine Familie und er würden in der Heimat von einem Aserbaidschaner bedroht. Darüber hinaus werde er in Belarus von der Polizei gesucht. In Zivil gekleidete Mitarbeiter des KGB hätten seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Mutter im Jänner 2012 ein Foto von ihm gezeigt, sich über seinen Verbleib erkundigt und überdies mitgeteilt, dass sie von seinem Aufenthalt "irgendwo in Europa" in Kenntnis seien. Präsident Lukaschenko beabsichtige die Bestrafung jener, die im Ausland um Asyl angesucht hätten. Dem Beschwerdeführer drohe daher in der Heimat eine zweijährige Haftstrafe. Auf Vorhalt, wonach er bereits in seinen vorangegangenen Verfahren Probleme mit dem Regime Lukaschenkos vorgebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, sein nunmehriger Asylgrund sei "dennoch neu", da nun nicht mehr die Polizei, sondern der KGB hinter ihm her sei. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte er, in Haft genommen und gefoltert zu werden. Er werde vom KGB und dem Regime Lukaschenkos verfolgt. Den nunmehrigen Antrag habe er - trotz Kenntniserlangung der angegebenen Gründe im Jänner 2012 - erst jetzt gestellt, da er Angst gehabt habe, bei einem neuerlichen Antrag "gleich abgeschoben" zu werden. Zudem habe er bereits den für 09.05.2012 geplanten Abschiebetermin verweigert. Er sei in der Lage, Unterlagen aus seiner Heimat vorzulegen; seine Mutter könne diese jedoch erst nach seiner Haftentlassung zusenden. Sollte er aus der Haft entlassen werden, werde er alle benötigten Papiere besorgen.

23. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.23. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

24. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an Hepatitis C und habe Nierenprobleme. Eine Behandlung mit Interferon sei aufgrund seines Wodkakonsums nicht weitergeführt worden, sodass er derzeit keine Medikamente einnehme. Seine gesundheitlichen Probleme bestünden seit dem Jahr 2006. Aufgrund seiner Inhaftierung könne er keine Beweismittel beschaffen. Einen neuen Antrag habe er gestellt, weil neue, mit den bereits vorgebrachten Gründen in Zusammenhang stehende Probleme bestünden. Seine Mutter habe ihm im Jänner 2012 telefonisch mitgeteilt, dass sie von zwei Mitarbeitern des KGB in Zivil aufgesucht worden sei. Diese hätten ihr Fotos von ihm gezeigt und gefragt, ob die abgebildete Person ihr Sohn sei. Nachdem seine Mutter dies bejaht und angegeben habe, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne, hätten die Mitarbeiter des KGB kundgetan, dass sie in Kenntnis von seinem Aufenthaltsort in Europa seien. Überdies wüssten sie, dass er den weißrussischen Präsidenten in Europa diffamiert habe. Die Mitarbeiter des KGB seien ein Mal im Jahr 2008 sowie ein weiteres Mal "vor kurzem" bei seiner Mutter aufgetaucht. Bei einer Rückkehr würde er überdies aufgrund seiner Antragstellung zwei Jahre inhaftiert.

Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, woraus sich insbesondere eine Erkrankung an Hepatitis C sowie eine bestehende Substitutionstherapie mit Substitol ergibt.

25. Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).25. Mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits in den vorangegangenen Verfahren bestanden habe und sich im nunmehrigen Verfahren fortsetze. Die neuerliche Wiederholung des bereits als unglaubwürdig angesehenen Vorbringens und dessen unglaubwürdige Steigerung bewirke keine Änderung des Sachverhalts. Über diesen Sachverhalt sei zudem bereits entschieden worden. Es könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Vielmehr handle es sich beim nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein ergänzendes Vorbringen zum Erstverfahren.

26. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt verkenne, dass nunmehr neue Gründe, sowohl politischer als auch gesundheitlicher Natur, vorlägen. So befinde sich der Beschwerdeführer erst seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens im Drogenersatzprogramm. Überdies hätten sich insbesondere seine Nierenprobleme seit dem dritten Hungerstreik im Frühjahr 2012 verstärkt; entsprechende Befunde würden nachgereicht. Auch seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen mangelhaft, da im Rahmen der Feststellungen zur medizinischen Versorgung nicht explizit auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer leide an chronischer Hepatitis C, sei drogenabhängig und befinde sich derzeit in einem Drogenersatzprogramm. In seinem Herkunftsstaat sei eine adäquate Drogenersatztherapie jedoch nicht vorhanden. Zur politischen Situation in Weißrussland sei überdies festzuhalten, dass sich die Lage seit der Wiederwahl Lukaschenkos erheblich verschlechtert habe. Vor diesem Hintergrund sei eine neuerliche Überprüfung des Umganges mit ehemaligen Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Belarus unbedingt erforderlich.

In einem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, er werde vom weißrussischen KGB gesucht und eine Rückkehr sei aufgrund von politischen Problemen mit dem weißrussischen Präsidenten lebensgefährlich. Bei einer Rückkehr würde er zudem zwei Jahre inhaftiert.

27. Mit Beschluss vom 12.06.2012, Zl. D1 302072-4/2012/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.27. Mit Beschluss vom 12.06.2012, Zl. D1 302072-4/2012/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.

28. In weiterer Folge langte eine vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.07.2012 hinsichtlich des Vorhandenseins einer Drogenersatztherapie sowie der Behandelbarkeit einer Erkrankung an Hepatitis C in Weißrussland ein. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich zwar insbesondere die Möglichkeit einer Drogensubstitutionstherapie mit Methadon; Substitol und andere Morphinsulfat-Pentanhydrat-Medikamente seien jedoch in Weißrussland nicht erhältlich.

29. Am 01.10.2012 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, der dabei insbesondere angab, dass er sich in einem Drogenersatzprogramm mit Substitol befinde. Hinsichtlich seiner Erkrankung an Hepatitis C habe er bereits in Weißrussland versucht, eine Behandlung zu erhalten; diese sei jedoch sehr teuer.

30. Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt II.).30. Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 05.677-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entsprechend eigenen Behauptungen seit dem Jahr 2004 an Hepatitis C erkrankt sei sich zudem im Drogenersatzprogramm befinde. Bereits in Weißrussland sei er wegen dieser Erkrankung medizinisch behandelt worden und habe entsprechende Medikamente erhalten. Seine Erkrankung sei daher im Herkunftsstaat behandelbar. Es habe sich auch hinsichtlich der zur Lage in Weißrussland getroffenen Länderfeststellungen keine Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben. Dies treffe auch auf die dort für ihn vorhandenen und zugänglichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass die Erkrankung an Hepatitis C im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich somit keine medizinischen Indikationen ergeben, die im Hinblick auf Art. 3 EMRK einer Überstellung des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstünden.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entsprechend eigenen Behauptungen seit dem Jahr 2004 an Hepatitis C erkrankt sei sich zudem im Drogenersatzprogramm befinde. Bereits in Weißrussland sei er wegen dieser Erkrankung medizinisch behandelt worden und habe entsprechende Medikamente erhalten. Seine Erkrankung sei daher im Herkunftsstaat behandelbar. Es habe sich auch hinsichtlich der zur Lage in Weißrussland getroffenen Länderfeststellungen keine Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben. Dies treffe auch auf die dort für ihn vorhandenen und zugänglichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass die Erkrankung an Hepatitis C im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich somit keine medizinischen Indikationen ergeben, die im Hinblick auf Artikel 3, EMRK einer Überstellung des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstünden.

31. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt verkenne, dass nunmehr neue politische und gesundheitliche Gründe bestünden. So befinde sich der Beschwerdeführer erst seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens in einem Drogenersatzprogramm und habe sich sein Gesundheitszustand, insbesondere seine Nierenprobleme, seit dem dritten Hungerstreik verstärkt. Zu berücksichtigen seien überdies die starken Auswirkungen der Drogenabhängigkeit und deren Therapie auf die Behandlung der Erkrankungen an Hepatitis B und C. Weiters sei nunmehr ein erhöhter Blutzuckerwert festgestellt worden. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass er sich derzeit einer Drogensubstitutionstherapie mit Substitol befinde und ein eventueller Umstieg von Substitol auf Methadon auch medizinische bzw. gesundheitliche Folgen haben könne, was von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Weiters könne es bei Unterbrechung der Drogenersatztherapie zu lebensbedrohlichen Entzugserscheinungen kommen.

Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus medizinische Unterlagen sowie einen Bericht des weißrussischen Gesundheitsministeriums über die Immuntherapie von chronisch an Hepatitis C erkrankten Personen und die Therapiedurchführung unter ambulant-poliklinischen Bedingungen vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431;In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431;

21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173;

21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt, woraus sich insbesondere eine Erkrankung an Hepatitis C sowie eine bestehende Drogensubstitutionstherapie mit Substitol ergibt. Aus der vom Bundesasylamt in weiterer Folge in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.07.2012 hinsichtlich des Vorhandenseins einer Drogenersatztherapie sowie der Behandelbarkeit einer Erkrankung an Hepatitis C in Weißrussland ergibt sich zwar insbesondere die Möglichkeit einer Drogensubstitutionstherapie mit Methadon; Substitol und andere Morphinsulfat-Pentanhydrat-Medikamente seien jedoch laut dem Ergebnis der Anfragebeantwortung in Weißrussland nicht erhältlich. Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt zwar hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C zutreffend aus, dass diese bereits seit dem Jahr 2004 bestehe. Über den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer derzeit einer Drogensubstitutionstherapie mit Substitol unterzieht, trifft das Bundesasylamt jedoch keine Feststellungen und lässt im angefochtenen Bescheid auch das Ergebnis der Anfragebeantwortung, wonach Substitol in Weißrussland nicht erhältlich sei, unberücksichtigt. Die belangte Behörde setzt sich aber auch mit der Frage eines eventuell möglichen Umstieges des Beschwerdeführers von Substitol auf Methadon in keiner Weise auseinander.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer derzeit einer Drogensubstitutionstherapie mit Substitol unterzieht, welche der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.07.2012 zufolge in Weißrussland nicht erhältlich sei, Ermittlungen im Hinblick auf einen allenfalls möglichen Umstieg des Beschwerdeführers von Substitol auf (das im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verfügbare) Methadon und die damit zusammenhängenden Fragen, auch unter Befassung eines geeigneten Sachverständigen, anzustellen haben.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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