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23/01 KonkursordnungNorm
GEG §9 Abs2 idF 2001/I/131;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 21. Dezember 1998, 98/17/0180; E 29. Juli 2004, 2004/16/0060; E 29. Oktober 1998, 98/16/0149) ist es Sache des antragstellenden Nachlasswerbers, der über den Nachlass entscheidenden Verwaltungsbehörde das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann, wozu unter anderem auch die Vermögenslage zählt. Der bloße Hinweis auf die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (welches überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Nachlass noch nicht abgeschlossen war) vermag das Vorliegen eines Sanierungseffektes durch den begehrten Nachlass von Gerichtsgebühren nicht ohne weiteres darzutun (vgl. dagegen etwa das die Gefährdung eines Zahlungsplanes betreffende Vorbringen in dem dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, 2000/17/0042). Aus § 186 Abs 2 Z 3 KO ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall im Zusammenhang mit dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer (Nachlasswerber) ein Masseverwalter bestellt wurde, dass die belangte Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen musste, sie würde durch Einsicht in den Gerichtsakt betreffend das Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers zureichende Auskunft betreffend die Vermögenslage des Beschwerdeführers erhalten können. Aus diesen Erwägungen wären genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen, damit die Behörde in die Lage versetzt worden wäre, diese Voraussetzungen für einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG beurteilen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170197.X04Im RIS seit
19.01.2006Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012