TE AsylGH Beschluss 2013/1/8 E2 428643-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E2 428.643-2/2012/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, GZ. E2 428.643-1/2012-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Iran, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, GZ. E2 428.643-1/2012-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Iran, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit und der Teilnahme an Demonstrationen gegen die iranische Regierung identifiziert worden und werde verfolgt. Deswegen sei er gemeinsam mit seiner Ehegattin, die er nicht alleine im Iran zurücklassen wollte, geflohen.

2. Am 08.02.2012 wurde der BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der BF an, er befinde sich in ärztlicher Behandlung, da er in der Nacht nicht schlafen könne und ununterbrochen über seine Probleme nachdenke. Er nehme auch Medikamente, diese seien auf dem vorgelegten Patientenblatt angeführt.

Der Beschwerdeführer habe seine Frau am XXXX geheiratet und habe zuletzt mit dieser, seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in XXXX gewohnt.Der Beschwerdeführer habe seine Frau am römisch 40 geheiratet und habe zuletzt mit dieser, seiner Mutter und seinem Bruder in einer Wohnung in römisch 40 gewohnt.

Er habe zuletzt an der am 27.12.2009 stattgefundenen Demonstration teilgenommen. Er habe gemeinsam mit einem Freund friedlich demonstriert. Auch Leute der Bassiji wären bei der Demonstration gewesen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer von hinten mit einem Schlagstock angegriffen worden. Er habe davonlaufen wollen, sei jedoch durch die Fußtritte zu Boden gefallen. Auf einmal habe er Schmerzen in der Hand gehabt und gemerkt, dass diese blutet. Dennoch habe diese Person weiterhin auf ihn eingeschlagen. Einige Demonstranten hätten dem Beschwerdeführer geholfen und er habe weglaufen können. Ein Motorradfahrer habe ihn nachhause gebracht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe wegen der verletzten Hand einen Arzt organisiert. Aufgrund der Verletzung der Nerven an der Hand sei eine Operation notwendig gewesen. Er könne diese nunmehr wieder vollständig bewegen, lediglich in einem Finger habe er weniger Gefühl.

Kurz darauf habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Freund festgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass die Sicherheitsleute auch zu ihm kommen würden, habe sein Schwiegervater ihn und seine Frau in sein Haus nach XXXX gebracht. Nach fünf Tagen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Sicherheitsbeamten bei ihm zuhause gewesen wären und ihn hätten finden wollen. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Die Beamten wären dann noch einige Male zu seiner Mutter gekommen und wären auch einmal bei seinen Schwiegereltern gewesen.Kurz darauf habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Freund festgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass die Sicherheitsleute auch zu ihm kommen würden, habe sein Schwiegervater ihn und seine Frau in sein Haus nach römisch 40 gebracht. Nach fünf Tagen habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Sicherheitsbeamten bei ihm zuhause gewesen wären und ihn hätten finden wollen. Sie hätten von seiner Mutter verlangt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Die Beamten wären dann noch einige Male zu seiner Mutter gekommen und wären auch einmal bei seinen Schwiegereltern gewesen.

Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihn sein Freund durch die Folter verraten habe und daher die Behörden die Identität des Beschwerdeführers kennen würden. Von seinem Freund habe er nichts mehr gehört.

Zunächst habe der Beschwerdeführer gehofft, dass die Lage im Iran besser werde, da er das Land nicht habe verlassen wollen, dann habe jedoch das Geld für eine Flucht nicht gereicht und habe er daher erst zwei Jahre nach der Demonstration fliehen können.

3. Am 08.05.2012 wurde vom Bundesasylamt Linz XXXX mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF beauftragt und langte dieses beim Bundesasylamt am 04.06.2012 ein. Demnach leidet der BF an einer Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung und aktueller Insomnie.3. Am 08.05.2012 wurde vom Bundesasylamt Linz römisch 40 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF beauftragt und langte dieses beim Bundesasylamt am 04.06.2012 ein. Demnach leidet der BF an einer Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung und aktueller Insomnie.

4. Am 05.06.2012 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend der gesundheitlichen Situation des BF gestellt und langte die Antwort am 14.06.2012 ein.

5. Mit Schreiben vom 15.06.2012 wurden dem BF das psychiatrische Gutachten sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Am 04.07.2012 übermittelte der BF eine entsprechende Stellungnahme. Demnach leide der Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten von XXXX sehr wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wäre auch der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen, wenn er den Fall des BF richtig beurteilt hätte.6. Am 04.07.2012 übermittelte der BF eine entsprechende Stellungnahme. Demnach leide der Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten von römisch 40 sehr wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wäre auch der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen, wenn er den Fall des BF richtig beurteilt hätte.

Durch den Umstand, dass wesentliche, zum Teil medizinisch nachgewiesene Vorkommnisse auch nicht durch Fragestellungen erhoben worden seien, ergebe sich der Eindruck einer Voreingenommenheit, der die Ablehnung des Gutachters rechtfertige.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.045-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.045-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

8. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.08.2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012-4E wurde die Beschwerde des BF gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.045-BAL, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012-4E wurde die Beschwerde des BF gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. 11 15.045-BAL, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und legte seiner Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde

"Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, bei einer Demonstration plötzlich von hinten mit einem Schlagstock angegriffen worden, zu Boden gefallen zu sein und sich letztendlich die Hand schwer verletzt zu haben. Kurz darauf sei sein Freund verhaftet worden und, nachdem er sich versteckt hatte, seien Beamte auch zu seiner Mutter bzw. seinen Schwiegereltern gekommen und hätten nach ihm gefragt.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei identifiziert worden, weil ihn sein Freund möglicherweise unter Folter verraten habe und hätten daher die Beamten nach ihm gesucht, ist auszuführen, dass dies aus mehreren Gründen nicht glaubhaft ist.

Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe sich mit seiner Frau in XXXX vor den Behörden verstecken müssen, da diese bei seiner Mutter und seinen Schwiegereltern in XXXX nach ihm gefragt hätten, während seine Frau dies zwar bestätigt jedoch zugleich ausführt, sie sei die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in XXXX als Buchhalterin tätig gewesen. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz (drohender) Verfolgung ihres Mannes ohne irgendwelche Vorkommnisse ungehindert ihren Beruf ausgeübt hat, deutet vielmehr darauf hin, dass sie es gerade nicht für notwendig erachtet hat, sich zu verstecken, da wohl kaum anzunehmen ist, dass sie sonst das Risiko eingegangen wäre, in ihrer Heimatstadt, wo die iranischen Behörden angeblich nach ihrem Ehemann gesucht haben sollen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe sich mit seiner Frau in römisch 40 vor den Behörden verstecken müssen, da diese bei seiner Mutter und seinen Schwiegereltern in römisch 40 nach ihm gefragt hätten, während seine Frau dies zwar bestätigt jedoch zugleich ausführt, sie sei die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in römisch 40 als Buchhalterin tätig gewesen. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz (drohender) Verfolgung ihres Mannes ohne irgendwelche Vorkommnisse ungehindert ihren Beruf ausgeübt hat, deutet vielmehr darauf hin, dass sie es gerade nicht für notwendig erachtet hat, sich zu verstecken, da wohl kaum anzunehmen ist, dass sie sonst das Risiko eingegangen wäre, in ihrer Heimatstadt, wo die iranischen Behörden angeblich nach ihrem Ehemann gesucht haben sollen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

Es ist nämlich angesichts der notorisch bekannten Tatsache, dass (einer Straftat verdächtige) Bürger im Iran von den dortigen Behörden besonders engmaschig überwacht werden, naheliegend, dass sie sich auch an die Ehegattin des Beschwerdeführers wenden, um diesen zu finden, zumal sie ja angeblich auch bei deren Eltern nach dem Beschwerdeführer gesucht haben. Dabei erscheint es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie dabei von den Behörden an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht wird. Dies ist jedoch im konkreten Fall nicht geschehen.

Auszugehen ist davon, dass, wenn seitens der iranischen Behörden tatsächlich Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehen sollte, diese wohl kaum eine Möglichkeit ungenützt lassen würden, diesen auch tatsächlich ausfindig zu machen und entspricht es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dabei auch dessen Ehefrau zu befragen. Nachdem dies jedoch nicht geschehen ist und die Ehefrau vielmehr sogar noch in der Lage war, in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, in der nach diesem gesucht wird, über eineinhalb Jahre hinweg ungehindert einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, deuten die erwähnten Umstände vielmehr darauf hin, dass kein Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers besteht und es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt.

Überdies wäre bei Wahrunterstellung des obigen Vorbringens davon auszugehen, dass die Behörden auch weiterhin nach dem Beschwerdeführer suchen würden, da sie ihn ja gerade nicht ausfindig machen konnten. Der Beschwerdeführer hat jedoch angegeben, keine Vorladung erhalten zu haben bzw. wurde auch nichts von einem Haftbefehl erwähnt. Zudem hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass nach dem ersten Mal jemand von den Behörden noch einige Male bei seiner Mutter bzw. seinen Schwiegereltern gewesen wäre, jedoch nichts davon erwähnt, dass dies auch jetzt noch der Fall ist. Der Beschwerdeführer gibt an, regelmäßig telefonischen Kontakt mit seiner Familie zu haben und ist nicht die Rede davon, dass es noch immer Vorfälle mit den Behörden gibt. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit ungenützt lassen würde, möglicherweise für seien Asylverfahren entscheidende Tatsachen, wie etwa ein noch immer andauerndes Nachfragen der Behörden nach seiner Person im Herkunftsstaat, vorzubringen.

Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ereignisse in Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme sehr allgemein gehalten und ließen jede Detailgenauigkeit vermissen, welche im Allgemeinen die Schilderung von derart dramatischen Ereignissen auszeichnet, welche tatsächlich selbst erlebt wurden. Es war ihm letztlich auch nicht möglich die angeblichen Ereignisse ausführlich und lebensnah zu schildern bzw. Beweismittel hiefür vorzulegen, was für eine konstruierte Geschichte spricht. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem gesamten Vorbringen daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft zu machen, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

Unverständlich erscheint dem Asylgerichtshof, wie auch bereits zuvor dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer erst zwei Jahre nach den geschilderten, angeblich fluchtauslösenden Ereignissen aus dem Iran ausgereist ist. Wenn er versucht, diesen Umstand dadurch zu erklären, dass er gedacht habe, die Lage im Iran würde sich bessern und habe er den Iran zunächst nicht verlassen wollen, so ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, deutet doch diese Aussage gerade vielmehr darauf hin, dass die angegebenen Vorkommnisse offensichtlich nicht von solcher Bedeutung für ihn waren, dass er sich dadurch unmittelbar zur Flucht veranlasst sah.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegebenen werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, 17.3.2009, 2007/19/04590). Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1993, 92/01/0956 verneinte er eine wohlbegründete Furcht bereits bei fünfmonatigem Zuwarten mit der Ausreise (vgl. auch VwGH 10.3.1993, 92/01/0879 [9 Monate]; 10.3.1994, 94/19/0259 [2 Jahre)) nach dem fluchtkausalen Ereignis, weil er in der Zwischenzeit keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegebenen werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, 17.3.2009, 2007/19/04590). Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1993, 92/01/0956 verneinte er eine wohlbegründete Furcht bereits bei fünfmonatigem Zuwarten mit der Ausreise vergleiche auch VwGH 10.3.1993, 92/01/0879 [9 Monate]; 10.3.1994, 94/19/0259 [2 Jahre)) nach dem fluchtkausalen Ereignis, weil er in der Zwischenzeit keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer behauptete für den Zeitraum von zwei Jahren, die er nach der Demonstrationsteilnahme noch im Iran verbracht hat, keinerlei Vorfälle, aufgrund derer eine asylrelevante Verfolgung ableitbar wäre. Sofern er behauptet, die Sicherheitsbeamten hätten (unmittelbar nach der Demonstration) bei seiner Mutter nach ihm gefragt ist auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.3.2. zu verweisen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Behörden tatsächlich bei der Mutter des Beschwerdeführers nach ihm gesucht hätten, erklärt dies nicht den Umstand, warum der Beschwerdeführer dennoch über einen Zeitraum von (nahezu) zwei Jahren mit einer Flucht zuwartet.

Auch aus diesem Grund hegt der Asylgerichtshof erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers.

In Bezug auf das psychiatrische Gutachten den Beschwerdeführer betreffend und der von diesem erhobenen Kritik bleibt noch zu erwähnen, dass das Bundesasylamt diesbezüglich in dem mit gegenständlicher Beschwerde bekämpften Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, wieso die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten bzw. am Sachverständigen nicht berechtigt ist.

Generell ist darauf hinzuweisen, dass eine Behörde zwar nicht an die eingeholten Sachverständigengutachten gebunden ist, von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen darf (VwGH 17.1.1989, 84/07/0174).

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen.

Soweit sich die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 03.07.2012 darauf beruft, dass entgegen des Gutachtens von XXXX die Symptomatik entsprechend der Symptomliste für PSTB lt. ICD-10 erfüllt sei, ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin selbst auf keine medizinische Ausbildung verweisen kann, um dem im gegenständlichen Verfahren tätig gewordenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.Soweit sich die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 03.07.2012 darauf beruft, dass entgegen des Gutachtens von römisch 40 die Symptomatik entsprechend der Symptomliste für PSTB lt. ICD-10 erfüllt sei, ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin selbst auf keine medizinische Ausbildung verweisen kann, um dem im gegenständlichen Verfahren tätig gewordenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.

Sofern sich die Vertreterin auf Befunde des KH XXXX und der XXXX beruft, ist dem Folgendes zu entgegnen:Sofern sich die Vertreterin auf Befunde des KH römisch 40 und der römisch 40 beruft, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Bei dem Befund des KH XXXX handelt es sich um einen Bericht der Akutambulanz, in dem als Diagnose Depressionen und Suizidgedanken angeführt sind. Aus diesem Bericht geht jedoch weder hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, noch, dass er von einem für diesem Bereich zuständigen Facharzt untersucht worden wäre, weshalb er nicht geeignet ist, dem Gutachten von XXXX auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.Bei dem Befund des KH römisch 40 handelt es sich um einen Bericht der Akutambulanz, in dem als Diagnose Depressionen und Suizidgedanken angeführt sind. Aus diesem Bericht geht jedoch weder hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, noch, dass er von einem für diesem Bereich zuständigen Facharzt untersucht worden wäre, weshalb er nicht geeignet ist, dem Gutachten von römisch 40 auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.

Beim Kurzarztbrief Psychiatrie 2 der XXXX vom 08.03.2012 ist als Diagnose Akute Belastungsreaktion angeführt, ebenso wie im Befund der entsprechenden Abteilung. Wieso die Vertreterin vermeint, aufgrund dieser Berichte hätte XXXX zu der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung gelangen müssen, ist angesichts dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar.Beim Kurzarztbrief Psychiatrie 2 der römisch 40 vom 08.03.2012 ist als Diagnose Akute Belastungsreaktion angeführt, ebenso wie im Befund der entsprechenden Abteilung. Wieso die Vertreterin vermeint, aufgrund dieser Berichte hätte römisch 40 zu der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung gelangen müssen, ist angesichts dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer kritisierte Gutachten im Vergleich zu den erwähnten (Vor)Befunden jedenfalls die aktuelle fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darstellt und auch aus diesem Grund die entsprechenden Diagnose, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Zustand nach Angststörung und aktueller Insomnie leidet, nicht in Frage zu stellen war.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin nicht in der Lage waren, dem Gutachten, das schlüssig und nachvollziehbar ist, auf fachlicher Ebene entgegenzutreten und haben sich an diesem insgesamt keine Zweifel ergeben.

Hinzuweisen ist überdies darauf, dass in der gegenständlichen Beschwerde mit keinem Wort mehr auf dieses Gutachten eingegangen und den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes nichts entgegen gesetzt wird.

Aufgrund obiger Ausführungen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den von ihm angegebenen Gründen vorliegt.

Ergänzend ist überdies darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund des (angeblichen) Vorfalles während der Demonstration, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Verletzung an der Hand zuzog, noch keine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers erkannt werden kann und wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter 5.2. verwiesen

In der Beschwerde wird den Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, insgesamt nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte."

10. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF erfolgte am 13.10.2012.

11. Mit per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 29.10.2012 stellte der BF (nunmehr Wiederaufnahmewerber) durch seine ausgewiesene Vertreterin den Antrag, der Asylgerichtshof möge gemäß § 69 AVG das Verfahren 11 15.045-BAL bzw. E2 428.643 wiederaufnehmen.11. Mit per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 29.10.2012 stellte der BF (nunmehr Wiederaufnahmewerber) durch seine ausgewiesene Vertreterin den Antrag, der Asylgerichtshof möge gemäß Paragraph 69, AVG das Verfahren 11 15.045-BAL bzw. E2 428.643 wiederaufnehmen.

Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der BF aufgrund des negativen Bescheides des Bundesasylamtes in einen derartig schlechten psychischen Zustand verfallen sei, dass er vom 10.08. bis 11.09.2012 in der XXXX in Linz aufhältig gewesen sei.Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der BF aufgrund des negativen Bescheides des Bundesasylamtes in einen derartig schlechten psychischen Zustand verfallen sei, dass er vom 10.08. bis 11.09.2012 in der römisch 40 in Linz aufhältig gewesen sei.

Die ihm als Rechtsberatung zugewiesene Organisation Verein für Menschenrechte habe gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 16.08.2012 Beschwerde erhoben. Darin seien keine Ausführungen zu seiner psychischen Situation und seinem schlechten Gesundheitszustand getätigt worden. Außerdem sei nicht vorgebracht worden, dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits in einem sehr schlechten Zustand in der geschlossenen Abteilung im XXXX Krankenhaus befunden haben, obwohl dies bekannt gewesen sei.Die ihm als Rechtsberatung zugewiesene Organisation Verein für Menschenrechte habe gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 16.08.2012 Beschwerde erhoben. Darin seien keine Ausführungen zu seiner psychischen Situation und seinem schlechten Gesundheitszustand getätigt worden. Außerdem sei nicht vorgebracht worden, dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits in einem sehr schlechten Zustand in der geschlossenen Abteilung im römisch 40 Krankenhaus befunden haben, obwohl dies bekannt gewesen sei.

Im Arztbrief des XXXX Krankenhauses vom 12.10.2012, welcher dem nunmehrigen Wiederaufnahmewerber am 16.10.2012 zugegangen sei, sei als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) angeführt worden. Mit Erhalt dieses Briefes am 16.10.2012 habe er somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und sei daher der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens rechtzeitig gestellt worden.Im Arztbrief des römisch 40 Krankenhauses vom 12.10.2012, welcher dem nunmehrigen Wiederaufnahmewerber am 16.10.2012 zugegangen sei, sei als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) angeführt worden. Mit Erhalt dieses Briefes am 16.10.2012 habe er somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und sei daher der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens rechtzeitig gestellt worden.

Die nun diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS weise darauf hin, dass er im Iran Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei und stelle somit eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen lasse.Die nun diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS weise darauf hin, dass er im Iran Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei und stelle somit eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen lasse.

12. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund Stellung zu nehmen.

13. Am 30.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers vom Verein Zeige, Herrn Novin Mojarrad, übermittelt.

14. Am 04.12.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der bisherigen Vertreterin des Beschwerdeführers von der Caritas, Frau Mag. Gerlinde Hofinger, ein.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

3. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 29.10.2012 im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 29.10.2012 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Da der Wiederaufnahmeantrag am 29.10.2012 dem Bundesasylamt per Fax übermittelt wurde, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.

Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf den Arztbrief der XXXX vom 11.10.2012, freigegeben am 12.10.2012, wonach der Wiederaufnahmewerber an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, gestützt.Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird auf den Arztbrief der römisch 40 vom 11.10.2012, freigegeben am 12.10.2012, wonach der Wiederaufnahmewerber an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, gestützt.

Laut Vorbringen in der Stellungnahme des Vereins Zeige sei der fachärztliche Befund bei der Entlassung des Wiederaufnahmewerbers noch nicht vorgelegen und sei diesem die gegenständliche psychiatrische Diagnose erst mit der Übernahme des Arztbriefes, somit erst am 16.10.2012, zur Kenntnis gelangt.

Laut Vorbringen in der Stellungnahme der Caritas sei dem Wiederaufnahmewerber bei seiner Entlassung am 11.09.2012 zwar ein Kurzarztbrief übergeben worden, in dem allerdings die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung noch nicht angeführt gewesen sei. Diese habe er erst durch die Übergabe des endgültigen Arztbriefes (am 16.10.2012) erfahren.

Diesen beiden Vorbringen zufolge hat der Wiederaufnahmewerber erst durch die Übergabe des Arztbriefes am 16.10.2012 davon Kenntnis erlangt, dass bei ihm (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der am 29.10.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Diesen beiden Vorbringen zufolge hat der Wiederaufnahmewerber erst durch die Übergabe des Arztbriefes am 16.10.2012 davon Kenntnis erlangt, dass bei ihm (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der am 29.10.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.

3.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Was nun die vom Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag angeführten Unterlagen betrifft, so müsste es sich demnach bei diesen um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.

Da sich der Arztbrief bzw. die Diagnose PTBS (vor allem) auf den Krankenhausaufenthalt des Wiederaufnahmewerbers vom 10.08. bis zum 11.09.2012 beziehen, handelt es sich hierbei somit um Tatsachen bzw. Beweismittel, welche bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens am 11.10.2012 vorhanden gewesen sind.

Es war aufgrund obiger Ausführungen unter Punkt 3.1. auch nicht ersichtlich, dass diese aufgrund eines Verschuldens des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter vermeint, dass die nun diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS darauf hinweise, dass er im Iran Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei und der Asylgerichtshof bei Verfügbarkeit dieses Befundes voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Stattgabe des Antrages auf internationalen Schutz gelangt wäre, ist Folgendes auszuführen:

3.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass alleine aufgrund der Diagnose PTBS nicht festgestellt werden kann, was das ursächliche Ereignis hierfür darstellt.

Die diesbezüglich vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber geschilderten Ereignisse waren jedoch als unglaubwürdig zu qualifizieren und ist auf die unter Punkt I.9. angeführte Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes zu verweisen, weshalb er nicht glaubhaft machen konnte, dass seine psychische Verfassung durch staatliche Behörden im Iran zu verantworten ist oder ihren Ursprung in anderen asylrechtlich relevanten Motiven hat.Die diesbezüglich vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber geschilderten Ereignisse waren jedoch als unglaubwürdig zu qualifizieren und ist auf die unter Punkt römisch eins.9. angeführte Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes zu verweisen, weshalb er nicht glaubhaft machen konnte, dass seine psychische Verfassung durch staatliche Behörden im Iran zu verantworten ist oder ihren Ursprung in anderen asylrechtlich relevanten Motiven hat.

Dass den iranischen Behörden die nunmehrige Belastungsstörung des Wiederaufnahmewerbers zuzurechnen ist, kann aufgrund der Unglaubwürdigkeit dessen Angaben jedenfalls nicht festgestellt werden und ist es amtsbekannt, dass zum einen von einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht automatisch auf staatliche Verantwortlichkeit geschlossen werden kann und können zum anderen die Ursachen für eine solche Störung vielfältig sein.

Zur Unglaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers ist noch auf den hier gegenständlichen Arztbrief vom 11.10.2012 hinzuweisen, wo unter "Zusammenfassung des stationären Aufenthalts" unter anderem Folgendes angeführt wird:

"Zu den psychosozialen Umständen lässt sich erheben, dass Hr. XXXX mit seiner Gattin vor 9 Monaten nach Österreich geflüchtet ist. Er habe Kontakt mit einer politischen Gruppe im Iran gehabt, die vom religiösen Führer öffentlich zur Verfolgung ausgerufen worden sei. Die Polizei sei in sein Haus eingedrungen, habe ihn an der rechten Hand verletzt, sodass eine Operation notwendig gewesen sei...Mehrere Mitglieder der Gruppierung seien inhaftiert und hingerichtet worden.""Zu den psychosozialen Umständen lässt sich erheben, dass Hr. römisch 40 mit seiner Gattin vor 9 Monaten nach Österreich geflüchtet ist. Er habe Kontakt mit einer politischen Gruppe im Iran gehabt, die vom religiösen Führer öffentlich zur Verfolgung ausgerufen worden sei. Die Polizei sei in sein Haus eingedrungen, habe ihn an der rechten Hand verletzt, sodass eine Operation notwendig gewesen sei...Mehrere Mitglieder der Gruppierung seien inhaftiert und hingerichtet worden."

Dazu ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt sich gänzlich anders darstellt, wie ursprünglich vom Wiederaufnahmewerber im seinerzeitigen Verfahren geschildert.

So hat er zwar angegeben, politisch tätig gewesen zu sein und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, doch wurde weder etwas von einem Kontakt zu einer politischen Gruppe erwähnt, noch erwähnte der vormalige BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, dass diese Gruppierung vom religiösen Führer zur Verfolgung ausgerufen worden wäre. Auch gab er ursprünglich an, dass er sich die Verletzung an der Hand während einer Auseinandersetzung (mit Sicherheitskräften) während einer Demonstration am 27.12.2009 zugezogen hat. Da er danach erfahren habe, dass einer seiner Freunde festgenommen worden sei, habe er sich aus Angst versteckt. Damit lassen sich jedoch die vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber getätigten Aussagen, die Polizei habe sein Haus gestürmt und ihn an der Hand verletzt, nicht in Einklang bringen.

Aufgrund des somit insgesamt als unglaubwürdig bzw. widersprüchlich zu beurteilenden Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher, wie bereits ausgeführt, nicht davon auszugehen, dass die nunmehrige posttraumatische Belastungsstörung des Wiederaufnahmewerbers tatsächlich aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse entstanden ist.

Aus diesem Grund ist die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" entgegen der Ansicht des Wiederaufnahmewerbers auch nicht dazu geeignet, zu einem anderen Ergebnis des Asylverfahrens, nämlich zur Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz zu führen.

3.3.2. In diesem Zusammenhang ist noch darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der nunmehrigen Diagnose PTBS bei einer Rückbringung in den Iran die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.3.2. In diesem Zusammenhang ist noch darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der nunmehrigen Diagnose PTBS bei einer Rückbringung in den Iran die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus den dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012-4E zugrundeliegenden Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich, dass die medizinische Grundversorgung im Iran grundsätzlich auf allen Gebieten genauso gewährleistet ist wie die Versorgung mit Medikamenten und auch eine ausreichende psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit gegeben ist. Im gegenständlichen Arztbericht sind als empfohlene Maßnahmen eine medikamentöse Behandlung sowie eine ambulante Psychotherapie angeführt und kann aufgrund obiger Ausführungen daher davon ausgegangen werden, dass der Wiederaufnahmewerber im Iran die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten vorfindet. Gegenteiliges wurde vom Wiederaufnahmewerber überdies nie behauptet.

Unter Miteinbeziehung der bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012-4E, zitierten Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Relevanz von Krankheiten ist daher davon auszugehen, dass die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung für den Wiederaufnahmewerber keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne dieser Rechtsprechung darstellt, welche ihn bei einer Rückkehr in den Iran in eine unmenschliche Lage versetzt.

Laut gegenständlichem Arztbrief waren die physische und psychische Stabilität des Wiederaufnahmewerbers zum Zeitpunkt der Entlassung gebessert und eine Eigengefährdung nicht mehr akut, sodass sich aus der Diagnose PTBS auch kein Hindernis die Abschiebung betreffend ergibt.

Zusammenfassend wäre auch in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz und die Ausweisungsentscheidung aufgrund der vorliegenden Diagnose PTBS kein anderes Verfahrensergebnis im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu erzielen gewesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Somit war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Somit war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten