Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B10 416.343-2/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, vom 26.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zahl: 10 04.878/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, vom 26.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zahl: 10 04.878/1-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Ägypten zu sein, der muslimischen Glaubensgemeinschaft anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zufolge am 04.06.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Von 10.06.2010 bis 20.01.2012 war der Beschwerdeführer beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl: 10 04.878-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl: 10 04.878-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung der 14-tägigen Meldeverpflichtung außerhalb des Zulassungsverfahrens persönlich ausgehändigt und damit gemäß § 24a ZustellG rechtswirksam zugestellt. Am 08.11.2010 kam der Beschwerdeführer erneut seiner Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nach. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete gemäß § 63 Abs. 5 AVG am 08.11.2010, 24.00 Uhr.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung der 14-tägigen Meldeverpflichtung außerhalb des Zulassungsverfahrens persönlich ausgehändigt und damit gemäß Paragraph 24 a, ZustellG rechtswirksam zugestellt. Am 08.11.2010 kam der Beschwerdeführer erneut seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nach. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG am 08.11.2010, 24.00 Uhr.
Gegen den Bescheid des Bundeasylamtes vom 14.10.2010 wurde allerdings erst mit Schriftsatz vom 10.11.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.11.2010, wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der Beschwerde vorgehalten.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2010 stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zahl: 10 04.878-BAE, dies verbunden mit einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamt.
Im Zuge dieses Schriftsatzes wurden zunächst die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegt und weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2010 plötzlich an einer Grippe erkrankt sei und die Beschwerde daher nicht fristgerecht habe einbringen können. Im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 09.11.2010 sei er in ärztlicher Behandlung und häuslicher Pflege gewesen. Zur Fristgerechtheit des Antrages wurde festgehalten, dass dieser binnen zwei Wochen nach Wegfall des "Hindernisses" und somit binnen offener Frist eingebracht worden sei.
Dem Schriftsatz wurde eine Bestätigung von XXXX vom 06.12.2010 beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer von 01.11.2010 bis 09.11.2010 in ärztlicher Behandlung und häuslicher Pflege befunden habe.Dem Schriftsatz wurde eine Bestätigung von römisch 40 vom 06.12.2010 beigelegt, in welchem ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer von 01.11.2010 bis 09.11.2010 in ärztlicher Behandlung und häuslicher Pflege befunden habe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.12.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Begründungsmängel - insbesondere im Hinblick auf die Fristgerechtheit sowie zur behaupteten Dispositionsunfähigkeit - im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beheben.
Mit Einzelrichterbeschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl:
A4 416.343-1/2010/5E, wurde die Beschwerde vom 10.11.2010 gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss vom 20.12.2010 wurde in der Folge mit weiterem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, AZ: 416.343-1/2010/12E, gemäß § 68 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG wegen Verletzung des gesetzlichen Richters von Amts wegen ersatzlos behoben.A4 416.343-1/2010/5E, wurde die Beschwerde vom 10.11.2010 gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss vom 20.12.2010 wurde in der Folge mit weiterem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, AZ: 416.343-1/2010/12E, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG wegen Verletzung des gesetzlichen Richters von Amts wegen ersatzlos behoben.
Am 29.12.2010 langte beim Bundesasylamt die Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag vom 10.12.2010 ein. Der Beschwerdeführer führte darin zusammengefasst aus, dass er von der verspäteten Einbringung der Beschwerde erst durch den "Brief" des Asylgerichtshofes vom 17.11.2010 erfahren habe. An den Verein Asyl in Not habe er sich zum ersten Mal am 10.11.2010 gewandt, er selbst hätte nämlich als Fristablaufdatum zur Beschwerdeeinbringung den 12.11.2010 errechnet. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid sei auch in - für den Beschwerdeführer - verständlicher Sprache verfasst gewesen und habe der Beschwerdeführer diese auch verstanden.
Im Zeitraum von 25.10.2010 bis 01.11.2010 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund namens XXXX aufgehalten; er habe sich zu dieser Zeit nicht wohlgefühlt und daher auch keine Maßnahmen zur Erhebung einer Beschwerde ergriffen. Am 30.10.2010 sei der Beschwerdeführer plötzlich an einer Grippe erkrankt und habe die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes daher nicht fristgerecht einbringen können. Im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 09.11.2010 sei der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung und häuslicher Pflege gewesen; er sei in diesem Zeitraum vom obgenannten Freund mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt worden. Dieser Freund arbeite täglich von 08.00 bis 17.00 Uhr und habe dem Beschwerdeführer daher "nicht helfen können". Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus erst seit etwa sechs Monaten in Österreich und habe wenige Kontakte. Er besitze nicht einmal ein Mobiltelefon.Im Zeitraum von 25.10.2010 bis 01.11.2010 habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund namens römisch 40 aufgehalten; er habe sich zu dieser Zeit nicht wohlgefühlt und daher auch keine Maßnahmen zur Erhebung einer Beschwerde ergriffen. Am 30.10.2010 sei der Beschwerdeführer plötzlich an einer Grippe erkrankt und habe die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes daher nicht fristgerecht einbringen können. Im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 09.11.2010 sei der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung und häuslicher Pflege gewesen; er sei in diesem Zeitraum vom obgenannten Freund mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt worden. Dieser Freund arbeite täglich von 08.00 bis 17.00 Uhr und habe dem Beschwerdeführer daher "nicht helfen können". Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus erst seit etwa sechs Monaten in Österreich und habe wenige Kontakte. Er besitze nicht einmal ein Mobiltelefon.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zahl: 10 04.878/1-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die behauptete Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt habe. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft dargelegt, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, noch dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zahl: 10 04.878/1-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die behauptete Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt habe. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft dargelegt, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, noch dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011 wurde mit Schriftsatz vom 26.01.2011 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Im Zuge der Beschwerde wurden erneut die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst dargelegt und darüber hinaus wiederholt, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2010 plötzlich an einer Grippe erkrankt sei. Im Zeitraum zwischen 01.11.2010 bis 09.11.2010 habe er sich in ärztlicher Behandlung und häuslicher Pflege befunden und sei aus diesem Grund in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen. In diesem Zusammenhang wurde auf die bereits zuvor vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 06.12.2010 verwiesen.
Mit Senatsbeschluss des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011, GZ: A4 416.343-1/2010/17E, wurde die Beschwerde vom 10.11.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Senatsbeschluss des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011, GZ: A4 416.343-1/2010/17E, wurde die Beschwerde vom 10.11.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 26.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zl. 10 04.878/1-BAE, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.12.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen worden war, erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 26.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2011, Zl. 10 04.878/1-BAE, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.12.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen worden war, erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl:Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Widereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, Zl:
2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Pflicht vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Im gegenständlichen Fall wurde der, den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 dem Beschwerdeführer durch Zustellung am Ort des Antreffens am 25.10.2010 rechtswirksam zugestellt; dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 08.11.2010.
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Krankheiten und der damit zusammenhängenden Einschränkung der Dispositionsfähigkeit hinzuweisen. Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" verhindert war, die Frist einzuhalten, woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" eines Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne, ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit eingeschränkt war, dass ihr für das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein dem minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336 mwH; VwGH 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Krankheiten und der damit zusammenhängenden Einschränkung der Dispositionsfähigkeit hinzuweisen. Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" verhindert war, die Frist einzuhalten, woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" eines Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne, ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit eingeschränkt war, dass ihr für das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein dem minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336 mwH; VwGH 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).
Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 22.07.2004, Zl:Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.07.2004, Zl:
2004/20/0122; VwGH 29.11.2007, Zl: 2007/21/0308).
Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist ein dem minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Insbesondere ist im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Erkrankung gehindert war, die Versäumung der Frist durch geeignete Dispositionen, konkret durch das Beauftragen eines Vertreters, abzuwenden und ob er die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar war. Seinem Vorbringen folgend war der Beschwerdeführer schon vor und auch während seiner behaupteten Erkrankung bei einem Freund wohnhaft und wurde im Zeitraum von 01.11.2010 bis 09.11.2010 von diesem mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt. Ausgehend von diesem Vorbringen kann daher angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, den genannten Freund mit der Einbringung einer fristgerechten - auch formlosen - Beschwerde zu beauftragen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend konkret behauptet oder glaubhaft dargetan; der vorgebrachte Umstand, dass der genannte Freund täglich von 08.00 bis 17.00 Uhr arbeite, vermag an der möglichen und zumutbaren fristgerechten Beschwerdeeinbringung durch Beauftragen des Freundes nichts zu ändern.
Doch selbst wenn man hypothetisch zu dem Schluss gelangen sollte, dass den Beschwerdeführer an der fehlenden Beauftragung seines Freundes (oder eines anderen Vertreters) kein Verschulden bzw. lediglich ein minderer Grad des Versehens treffen sollte, wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Merkblatt der Polizeiinspektion XXXX ergibt - am 08.11.2010, sohin noch binnen offener Beschwerdefrist, aber noch während der behaupteten Erkrankung, die genannten Polizeiinspektion persönlich aufgesucht hat. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Fähigkeit, den Wohnplatz zu verlassen und sich persönlich bei der Polizeiinspektion zu melden, kann daher jedenfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens am 08.11.2010, somit zwar am letzten Tag, aber dennoch innerhalb der Frist eine Beschwerde sogar selbst erheben oder aber eine entsprechende Rechtsberatung hätte aufsuchen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 29.12.2010 ausführte, den 12.11.2010 als Fristablaufdatum errechnet zu haben, erweist sich insofern als nicht entscheidend, als er im selben Schriftsatz weiters angab, die Rechtsmittelbelehrung im negativen Bescheid verstanden zu haben.Doch selbst wenn man hypothetisch zu dem Schluss gelangen sollte, dass den Beschwerdeführer an der fehlenden Beauftragung seines Freundes (oder eines anderen Vertreters) kein Verschulden bzw. lediglich ein minderer Grad des Versehens treffen sollte, wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Merkblatt der Polizeiinspektion römisch 40 ergibt - am 08.11.2010, sohin noch binnen offener Beschwerdefrist, aber noch während der behaupteten Erkrankung, die genannten Polizeiinspektion persönlich aufgesucht hat. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Fähigkeit, den Wohnplatz zu verlassen und sich persönlich bei der Polizeiinspektion zu melden, kann daher jedenfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens am 08.11.2010, somit zwar am letzten Tag, aber dennoch innerhalb der Frist eine Beschwerde sogar selbst erheben oder aber eine entsprechende Rechtsberatung hätte aufsuchen können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 29.12.2010 ausführte, den 12.11.2010 als Fristablaufdatum errechnet zu haben, erweist sich insofern als nicht entscheidend, als er im selben Schriftsatz weiters angab, die Rechtsmittelbelehrung im negativen Bescheid verstanden zu haben.
Letztlich sei im vorliegenden Beschwerdefall aber auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge erst am 30.10.2010 erkrankt sei; der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von 01.11.2010 bis 09.11.2010 in ärztlicher Behandlung und häuslicher Pflege befunden habe. Ausgehend davon ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls sechs Tage vor dem behaupteten Einsetzen der Erkrankung die Möglichkeit gehabt hätte, eine Beschwerde zu erheben. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte, angeblich schon vor der Erkrankung bestanden habende "Unwohlbefinden" kann jedenfalls nicht als Hinderungsgrund am Einbringen einer Beschwerde angesehen werden. Allfällige weitere Gründe, die den Beschwerdeführer in der Zeit vor der behaupteten Erkrankung an der Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätten, wurden nicht vorgebracht.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, Fristversäumung, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
15.03.2013