Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 431.832-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zahl 12 12.497 EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zahl 12 12.497 EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, gibt an, dass er, nachdem er vormals in Spanien ein Asylverfahren betrieben hatte, im Mai 2012 von Spanien nach Kamerun zurückgekehrt sei. Dort sei er inhaftiert worden, es sei ihm aber letztlich die Flucht aus dem Gefängnis geglückt und habe er Kamerun schließlich Mitte August 2012 mit einem Frachtschiff Richtung Europa verlassen. Die Reise mit dem Schiff habe ca. 3 Wochen gedauert, danach sei er auf einem LKW versteckt nach Österreich gelangt. Am 12.9.2012 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit E-mail via DubliNet vom 8.11.2012 ersuchte Österreich Spanien um Übernahme des Beschwerdeführers. In diesem Wiederaufnahmegesuch wurde Spanien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut eigener Angaben, die er jedoch nicht durch Beweismittel untermauern habe können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seinem Aufenthalt in Spanien für mehr als 3 Monate verlassen habe. Spanien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 22.11.2012, datiert 21.11.2012, gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 8.11.2012 ersuchte Österreich Spanien um Übernahme des Beschwerdeführers. In diesem Wiederaufnahmegesuch wurde Spanien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer laut eigener Angaben, die er jedoch nicht durch Beweismittel untermauern habe können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seinem Aufenthalt in Spanien für mehr als 3 Monate verlassen habe. Spanien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 22.11.2012, datiert 21.11.2012, gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zahl 12 12.497 EAST OST, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zahl 12 12.497 EAST OST, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt zum Dublin-Sachverhalt aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers, wonach er im Mai 2012 Spanien verlassen habe und nach Kamerun zurückgekehrt sei, unglaubwürdig sei.
Am 20.12.2012 legte der Beschwerdeführer 2 behördliche Schriftstücke in französischer Sprache mit den Überschriften "DECLARATION D¿EVASION", datiert mit 31. Juli 2012, und "MANDAT DE DETENTION", undatiert, vor. Nach dem Inhalt des erstgenannten Schreibens sei dem Beschwerdeführer eine "dramatische Flucht aus dem Gefängnis" gelungen.
Der erstinstanzliche Bescheid vom 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2012 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt und hat der Asylwerber dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch die Vorlage von Dokumenten untermauert habe und somit keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gegeben sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Asylwerber bringt vor, Ende Mai 2012 auf dem Luftweg von Spanien nach Kamerun zurückgekehrt zu sein und Kamerun im Anschluss daran Mitte August mit einem Schiff verlassen zu haben, wobei die Schiffsreise nach Europa etwa 3 Wochen gedauert habe.
Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Spaniens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Spaniens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise nach Kamerun bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Mittlerweile - nach Verfassung der erstinstanzlichen Entscheidung, aber noch vor deren Zustellung - hat der Beschwerdeführer eine Urkunde vorgelegt, die, deren Echtheit und Richtigkeit unterstellt, belegen würde, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb des fraglichen Zeitraums tatsächlich in Kamerun in Haft befunden hätte und er Ende Juli 2012 aus der Haft geflüchtet sei. Damit könnte seinem Vorbringen zu seinem Reiseweg und seinen Aufenthalten, und damit verbunden dem Umstand, dass er sich nach seinem Aufenthalt in Spanien für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hätte, nicht schlüssig entgegengetreten werden.
Mit Vorlage dieser Urkunde noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides und dem Umstand, dass erstinstanzlich keinerlei Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (bzw. stattfinden hat können, falls der Bescheid vom 19.12.2012 zum Zeitpunkt des Einlangens der Urkunde am 20.12.2012 schon abgefertigt gewesen ist), ist somit der maßgebliche Sachverhalt jedenfalls im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG mangelhaft geblieben. Im fortgesetzten verfahren sind die vorgelegten Urkunden jedenfalls einer amtswegigen Übersetzung und allenfalls einer Verifizierung zuzuführen.Mit Vorlage dieser Urkunde noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides und dem Umstand, dass erstinstanzlich keinerlei Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (bzw. stattfinden hat können, falls der Bescheid vom 19.12.2012 zum Zeitpunkt des Einlangens der Urkunde am 20.12.2012 schon abgefertigt gewesen ist), ist somit der maßgebliche Sachverhalt jedenfalls im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG mangelhaft geblieben. Im fortgesetzten verfahren sind die vorgelegten Urkunden jedenfalls einer amtswegigen Übersetzung und allenfalls einer Verifizierung zuzuführen.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abwesenheit, Bescheidbehebung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, ReiserouteZuletzt aktualisiert am
21.03.2013