Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S7 431.488-1/2012/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, FZ. 12 17.744-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, FZ. 12 17.744-EAST West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reisten am 04.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Antragssteller bereits am 16.11.2012 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Schreiben vom 15.12.2012 hat Italien seine Zustimmung betreffend die Übernahmen des Antragstellers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erteilt.Mit Schreiben vom 15.12.2012 hat Italien seine Zustimmung betreffend die Übernahmen des Antragstellers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erteilt.
Mit Bescheid vom 20.12.2012 zu Zl. 12 17.744-EAST-West, zugestellt am 20.12.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 20.12.2012 zu Zl. 12 17.744-EAST-West, zugestellt am 20.12.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2012 eigenhändig zugestellt.
Hiezu langte am 21.12.2012 bei der erstinstanzlichen Behörde ein im Beisein einer Beraterin vom Verein Menschenrechte und nach Übersetzung durch eine sprachkundige Vertrauensperson unterfertigter Rechtsmittelverzicht ein, welcher vom Beschwerdeführer im eigenen Namen abgegeben und unterfertigt wurde.
Am 27.12.2012 langte beim Bundesasylamt eine von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH im Namen des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde mittels Fax ein.
Mit Beschluss vom 28.12.2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien bereits für den 03.01.2013, sohin noch innerhalb der siebentägigen Frist gem. § 37 Abs. 1 AsylG, fix in Aussicht genommen sei.Mit Beschluss vom 28.12.2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien bereits für den 03.01.2013, sohin noch innerhalb der siebentägigen Frist gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, fix in Aussicht genommen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012 zu AZ. 12 17.744-EAST-West wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2012 rechtswirksam zugestellt. Am 21.12.2012 hat dieser einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Die am 27.12.2012 mit Fax eingebrachte Beschwerde ist daher jedenfalls unzulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
rechtliche Verhinderung, Rechtsmittelverzicht, ZustellungZuletzt aktualisiert am
07.02.2013