RS Vwgh 2005/11/7 2005/17/0086

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Ausführungen, dass von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden konnte [Hinweis auf die Entscheidung des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41); hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072; es waren nur solche ins Gewicht fallende Fragen des formellen und materiellen Rechtes zu entscheiden, die durch die bisherige Rechtsprechung, auch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, geklärt worden sind.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170086.X08

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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