Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
D13 402761-2/2010/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, FZ. 10 02.727-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, FZ. 10 02.727-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2012 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.01.2014 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.01.2014 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 17.09.2008 gemeinsam mit ihren Eltern XXXX (Zl. D13 402759-2/2010) und XXXX (Zl. D13 402756-2/2010) und ihrer Schwester XXXX (Zl. D13 402758-2/2010) sowie ihrem Bruder XXXX (Zl. D13 402760-2/2010) von Polen kommend illegal in Österreich ein und stellte am 18.09.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 17.09.2008 gemeinsam mit ihren Eltern römisch 40 (Zl. D13 402759-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 402756-2/2010) und ihrer Schwester römisch 40 (Zl. D13 402758-2/2010) sowie ihrem Bruder römisch 40 (Zl. D13 402760-2/2010) von Polen kommend illegal in Österreich ein und stellte am 18.09.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann zuckerkrank sei. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass das Militär in Tschetschenien den Ehemann aufgrund seines Onkels mehrmals mitgenommen, verhört und bedroht habe. Sie hätten Angst vor dem Militär.
In weiterer Folge erging ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II VO) an Polen. Mit Erklärung vom 25.09.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.In weiterer Folge erging ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (in der Folge Dublin römisch zwei VO) an Polen. Mit Erklärung vom 25.09.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.
Nach einer ärztlichen Untersuchung der Mutter der Beschwerdeführerin am 03.10.2008 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachtlichen Stellungnahme fest, dass aus aktueller Sicht zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, einer Überstellung nach Polen aber keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
Die Untersuchung des Vaters der Beschwerdeführerin am selben Tag durch dieselbe Sachverständige ergab bei diesem ebenfalls, dass aus aktueller Sicht zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, einer Überstellung nach Polen aber keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Der Vater der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Untersuchung an, an insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit) zu leiden. Er müsse seit ca. 13 Jahren Insulin spritzen.
Am 06.10.2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin im Landesklinikum XXXX, zur Blutzuckereinstellung stationär aufgenommen und am 15.10.2008 wieder entlassen. Regelmäßige Kontrollen wurden empfohlen.Am 06.10.2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin im Landesklinikum römisch 40 , zur Blutzuckereinstellung stationär aufgenommen und am 15.10.2008 wieder entlassen. Regelmäßige Kontrollen wurden empfohlen.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme am 22.10.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost zur Wahrung des Parteiengehörs (im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache) vor, dass sie vor einer Überstellung nach Polen Angst hätte, da sie viel gehört habe. Es sei das Gleiche, ob sie in Polen seien oder zu Hause.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.10.2008, Zahl: 08 08.741-EAST Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.10.2008, Zahl: 08 08.741-EAST Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2008 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger und rechtswidriger Entscheidung aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung erhoben.
Am 21.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein Psychotherapeutischer Kurzbericht von XXXX vom 13.11.2008 ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin an einer höhergradigen komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide.Am 21.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein Psychotherapeutischer Kurzbericht von römisch 40 vom 13.11.2008 ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin an einer höhergradigen komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ. S10 402761-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ. S10 402761-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 26.01.2009 erließ die Fremdenpolizei einen Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Vater der Beschwerdeführerin und wurde dieser am 28.01.2009 festgenommen und mit Bescheid der Fremdenpolizei vom 29.01.2009, III-1266167/FrB/09, gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.Am 26.01.2009 erließ die Fremdenpolizei einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Vater der Beschwerdeführerin und wurde dieser am 28.01.2009 festgenommen und mit Bescheid der Fremdenpolizei vom 29.01.2009, III-1266167/FrB/09, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 28.01.2009 stellte der Vater der Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 30.01.2009 aus der Schubhaft entlassen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2009 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Mutter dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Asylgründe ihres ersten Verfahrens bleiben vollinhaltlich aufrecht. Sie habe keine neuen Gründe. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 21.12.2009 legte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Vollmacht vom 01.12.2009 vor, wonach sie eine Mitarbeiterin von "ASYL IN NOT" mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation an, dass sie bei einem Psychologen in Behandlung stehe. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte folgende medizinische Unterlagen vor:
Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 09.02.2009, wonach die Beschwerdeführerin, XXXX, an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 09.02.2009, wonach die Beschwerdeführerin, römisch 40 , an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;
Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 11.12.2009, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin mit heutigem Tag eine Psychotherapie begonnen habe, da sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 15.091-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 15.091-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid erwuchs am 08.01.2010 in Rechtskraft.
Am 29.03.2010 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Mutter dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie halte sich seit der ersten Asylantragstellung in Österreich auf. Sie stelle neuerlich einen Antrag, da sie seit einer Woche psychische Probleme habe. Sie befinde sich seit einer Woche im Spital.
Am 01.04.2010 langte ein Vorläufiger Befundbericht des XXXX vom 01.04.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin seit 19.03.2010 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) in stationärer Behandlung stehe.Am 01.04.2010 langte ein Vorläufiger Befundbericht des römisch 40 vom 01.04.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin seit 19.03.2010 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) in stationärer Behandlung stehe.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 26.05.2010 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, dass sie Tschetschenien verlassen habe, weil sie wegen eines Verwandten ihres Ehemannes, der sich in den Bergen befunden habe, Probleme mit den russischen Behörden bekommen haben. Der Ehemann sei von Maskierten zu Hause abgeholt und mitgenommen worden.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie psychische Probleme habe, Medikamente nehme und eine Therapie bei einem Psychologen mache. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:
Situationsbericht des XXXX vom 19.04.2010, wonach XXXX aus der stationären Betreuung entlassen worden sei;Situationsbericht des römisch 40 vom 19.04.2010, wonach römisch 40 aus der stationären Betreuung entlassen worden sei;
Befundbericht des XXXX vom 19.04.2010, wonach XXXX wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung von 19.03.2010 bis 19.04.2010 in stationärer Behandlung gestanden sei;Befundbericht des römisch 40 vom 19.04.2010, wonach römisch 40 wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung von 19.03.2010 bis 19.04.2010 in stationärer Behandlung gestanden sei;
Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 09.02.2010, wonach XXXX an einer sehr schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 09.02.2010, wonach römisch 40 an einer sehr schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;
Handschriftlicher Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.01.2010.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 08.07.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie Medikamente nehme und zum Psychologen gehe. Ihren Kindern gehe es gut. Der Beschwerdeführerin gebe sie keine Medikamente mehr.
Mit Bescheid vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.727-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.727-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden können, sei nicht davon auszugehen, dass ihr im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Somit lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen (psychische Erkrankungen) keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass aufgrund der Länderfeststellungen, aus denen unter anderem auch hervorgehe, dass psychische und andere Krankheiten behandelt werden können, sei nicht davon auszugehen, dass ihr im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Somit lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen (psychische Erkrankungen) keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten.
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.07.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht.
Mit Schriftsatz vom 31.05.2012 wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden und Integrationsunterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder übermittelt, und zwar:
Bestätigung eines Psychotherapeuten vom 25.05.2012, wonach XXXX von ihm seit Juni 2010 psychotherapeutisch betreut werde;Bestätigung eines Psychotherapeuten vom 25.05.2012, wonach römisch 40 von ihm seit Juni 2010 psychotherapeutisch betreut werde;
Psychotherapeutischer Befund von XXXX vom 24.05.2012, wonach XXXX an insulinpflichtiger Diabetes Typ I, diabetischer Retinopathie bds., Posttraumatischer Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen und Spannungskopfschmerz leide;Psychotherapeutischer Befund von römisch 40 vom 24.05.2012, wonach römisch 40 an insulinpflichtiger Diabetes Typ römisch eins, diabetischer Retinopathie bds., Posttraumatischer Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen und Spannungskopfschmerz leide;
Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend XXXX;Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend römisch 40 ;
Kopie des Behindertenpasses, ausgestellt am 02.05.2011 vom Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, wonach XXXX einen Grad der Behinderung von 70% aufweise;Kopie des Behindertenpasses, ausgestellt am 02.05.2011 vom Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, wonach römisch 40 einen Grad der Behinderung von 70% aufweise;
Psychiatrischer Befund von XXXX vom 24.05.2012, wonach XXXX an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen leide;Psychiatrischer Befund von römisch 40 vom 24.05.2012, wonach römisch 40 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen leide;
Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend XXXX;Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend römisch 40 ;
Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 06.12.2011, wonach XXXX an "Latenter Hypothyreose" leide und medikamentös behandelt werde;Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 06.12.2011, wonach römisch 40 an "Latenter Hypothyreose" leide und medikamentös behandelt werde;
Integrationsunterlagen und Zeugnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.
Mit Schreiben vom 04.06.2012 wurde ein Psychologischer Befundbericht von XXXX vom 01.06.2012 übermittelt, wonach XXXX an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und seit einigen Wochen bei XXXX in Betreuung stehe.Mit Schreiben vom 04.06.2012 wurde ein Psychologischer Befundbericht von römisch 40 vom 01.06.2012 übermittelt, wonach römisch 40 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und seit einigen Wochen bei römisch 40 in Betreuung stehe.
Am 05.06.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vater XXXX (Zl. D13 402759-2/2010) und ihre Mutter XXXX (Zl. D13 402756-2/2010), deren rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 22.05.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 05.06.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vater römisch 40 (Zl. D13 402759-2/2010) und ihre Mutter römisch 40 (Zl. D13 402756-2/2010), deren rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 22.05.2012 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
In dieser Verhandlung zog die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.727-BAG, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o. a. Bescheides vom 15.07.2010 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.727-BAG, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o. a. Bescheides vom 15.07.2010 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern jedoch ausdrücklich aufrecht.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1= Vater der Beschwerdeführerin, XXXX; BF2 = Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX; BF3= Beschwerdeführerin, XXXX; BFV= Beschwerdeführervertreter)(BF1= Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 ; BF2 = Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 ; BF3= Beschwerdeführerin, römisch 40 ; BFV= Beschwerdeführervertreter)
(...)
BFV: Aufgrund der zahlreichen zutage getretenen Widersprüche habe ich nach ausführlicher Besprechung mit meinen Klienten, mich dazu entschlossen, dass wir die Beschwerde gegen Spruchpunkt I hinsichtlich aller Beteiligten zurückziehen.BFV: Aufgrund der zahlreichen zutage getretenen Widersprüche habe ich nach ausführlicher Besprechung mit meinen Klienten, mich dazu entschlossen, dass wir die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins hinsichtlich aller Beteiligten zurückziehen.
Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Erläuterung.
Der BF1 und die BF2 (auch als Vertreter ihrer minderjährigen Kinder) geben bekannt, dass sie die rechtlichen Erläuterungen verstanden hätten und dabei bleiben, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I zurückzuziehen. Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte I der folgenden Bescheide in Rechtskraft erwachsen:Der BF1 und die BF2 (auch als Vertreter ihrer minderjährigen Kinder) geben bekannt, dass sie die rechtlichen Erläuterungen verstanden hätten und dabei bleiben, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins zurückzuziehen. Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte römisch eins der folgenden Bescheide in Rechtskraft erwachsen:
betreffendXXXX, FZ 10 02.724-BAG vom 15.07.2010
betreffend XXXX, FZ 10 02.726-BAG vom 15.07.2010betreffend römisch 40 , FZ 10 02.726-BAG vom 15.07.2010
betreffend XXXX, FZ 10 02.727-BAG vom 15.07.2010betreffend römisch 40 , FZ 10 02.727-BAG vom 15.07.2010
betreffend XXXX, FZ 10 02.728-BAG vom 15.07.2010betreffend römisch 40 , FZ 10 02.728-BAG vom 15.07.2010
betreffend XXXX, FZ 10 02.729-BAG vom 15.07.2010betreffend römisch 40 , FZ 10 02.729-BAG vom 15.07.2010
BF3 betritt auch den Raum. BF1 und BF2 bleiben im Raum.
VR erklärt den Stand des Verfahrens.
VR an BF1: Bitte schildern Sie mir Ihre gesundheitliche Situation.
BF1: Ich bin diabeteskrank, zuckerkrank, meine Sehkraft ist auch durch die Diabetes beeinträchtigt und ich habe eine sehr schwache Sehkraft. Ich habe auch Nieren- und Leberprobleme. Das ist alles durch die Krankheit entstanden. Ich muss ständig viele Medikamente regelmäßig einnehmen, gegen Schlafstörungen, psychische Probleme, Leber- und Nierenproblemen. Ich bin insulinabhängig.
BFV: Ich verweise auf die Befunde, die ich am 31.12.2005 per Fax eingebracht habe. Dabei wären zu erwähnen:
Bestätigung von Herrn XXXX, PsychotherapieBestätigung von Herrn römisch 40 , Psychotherapie
Psychiatrischer Befund des Vereins XXXX vom 24.05.2012, durch Facharzt XXXXPsychiatrischer Befund des Vereins römisch 40 vom 24.05.2012, durch Facharzt römisch 40
Verordnung durch XXXXVerordnung durch römisch 40
Behindertenpass vom 02.05.2011 betreffend BF1
VR an BF1: Hatten Sie Probleme in der Russischen Föderation Insulin zu erhalten?
BF1: Am Anfang habe ich keine Probleme gehabt, Insulin zu kriegen, aber nachdem es diesen Vorfall mit den maskierten Leuten gegeben hat, hat es schon Schwierigkeiten gegeben, Insulin zu bekommen.
VR: Sie haben vorhin angegeben, dass man sowohl in Stawropol leicht Insulin ohne Rezept bekommt und Ihre Frau Ihnen Insulin aus Tschetschenien geschickt hätte, also gehe ich davon aus, dass man sowohl in Tschetschenien als auch in Stawropol Insulin bekommt.
BF2: In Tschetschenien ist es kein Problem Insulin zu kaufen.
Nachgefragt gibt der BF an, das auch so zu sehen.
BFV: Aufgrund der 70%-igen Behinderung wäre es für den BF1 kaum möglich an die finanziellen Mittel zu gelangen, um sich diese Medikamente leisten zu können.
VR: Wie viel kostet eine Monatsration Insulin in Russland?
BF2: Eine Packung kostet 1.000 Rubel und für ein Monat braucht man normalerweise zwei Packungen, das heißt man muss 2.000 Rubel pro Monat ausgeben. Das sind derzeit etwa 50,-- Euro im Monat.
VR: Wie viel haben Sie im Monat als Bauarbeiter verdient?
BF1: 5.000 bis 6.000 habe ich am Bau verdient.
VR: Waren Sie bei Ihrer Tätigkeit am Bau durch Ihre Krankheit eingeschränkt?
BF1: Ich konnte schon arbeiten.
VR: Welche Tätigkeiten haben Sie dort gemacht?
BF1: Als Stuckateur habe ich am Bau gearbeitet.
BFV: Hat sich in den vergangenen Jahren Ihr Gesundheitszustand verschlechtert?
BF: Ja, meine gesundheitliche Lage hat sich ganz stark verschlechtert, die Sehkraft hat sich stark verschlechtert.
VR: Haben Sie Sehhilfen, wenn ja mit wie viel Dioptrien?
BF1: Ich weiß es nicht genau, ich bin kurzsichtig.
Festgehalten wird, dass der BF1 auch ohne Sehhilfe in der Lage ist die ersten Zeilen seiner vorgelegten Eheurkunde zu lesen.
BFV: Haben Sie Probleme mit Ihren Beinen?
BF1: Ich habe schwarze Flecken auf meinen Beinen. Ich bin auch sehr stark wetterempfindlich. Bei einem Wetterumschwung habe ich starke Schmerzen.
VR: Sind Sie diesbezüglich in Behandlung?
BF1: Ich habe das den Ärzten auch vorgezeigt und sie haben gesagt, das ist alles verbunden mit Diabetes. Ich muss regelmäßig Medikamente und Spritzen nehmen.
VR: Wie würden Sie Ihre psychische Situation beschreiben?
BF1: Ich bin psychisch nicht gesund. Ich bin sehr nervös. Ich nehme Medikamente. Ich leide auch an Schlaflosigkeit. Ich kann sehr lange nicht einschlafen. Ich glaube, das hat mit meiner Nervosität zu tun.
VR: Haben Sie noch weitere Vorbringen zur gesundheitlichen Situation?
BF1: Ich glaube, ich habe alles schon erzählt.
VR an BF2: Bitte schildern Sie mir Ihre gesundheitliche Situation?
BF2: Ich habe sehr schwere Depressionen wegen unseren Problemen. Ich glaube Sie haben schon eine Information bekommen, welche Tabletten ich einnehme. Ich habe leider keine gute Psychologin gefunden, die mir helfen kann. Aber ich gehe zu XXXX. Das ist ein Psychiater.BF2: Ich habe sehr schwere Depressionen wegen unseren Problemen. Ich glaube Sie haben schon eine Information bekommen, welche Tabletten ich einnehme. Ich habe leider keine gute Psychologin gefunden, die mir helfen kann. Aber ich gehe zu römisch 40 . Das ist ein Psychiater.
VR: Haben Sie weitere Leiden?
BF2: Nein.
Zur Vorlage wurden gebracht:
Psychiatrischer Befund des Vereins XXXX vom 24.05.2012Psychiatrischer Befund des Vereins römisch 40 vom 24.05.2012
Verordnung von XXXX vom 22. Mai 2012Verordnung von römisch 40 vom 22. Mai 2012
VR an BF3 bzw. an BF2 als deren gesetzliche Vertreterin.
VR: Haben Sie gesundheitliche Probleme?
BF3: Ich habe Schilddrüsenprobleme. Ich nehme Medikamente.
VR: Haben Sie sonst noch irgendwelche psychischen oder physischen Probleme.
BF2: Sie hat auch Depressionen, sie besucht auch einen Psychologen und geht in psychologischer Behandlung.
Diesbezüglich wird auf den psychologischen Befundbericht vom 01.06.2012 des Vereins XXXX verwiesen bzw. auf den Arztbrief vom 06.12.2010 des LKH XXXX.Diesbezüglich wird auf den psychologischen Befundbericht vom 01.06.2012 des Vereins römisch 40 verwiesen bzw. auf den Arztbrief vom 06.12.2010 des LKH römisch 40 .
VR: Möchten Sie zu Ihrer Gesundheitssituation noch etwas angeben?
BF1 - 3: Nein.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF1: Ich habe in XXXX einen Deutschkurs besucht. Dann habe ich zwei Kurse vom AMS absolviert. Das war A1-Niveau. Meine Frau musste auch Deutschkurse besuchen und in der Zwischenzeit bin ich mit dem Sohn Zuhause geblieben. Ich brauche viel Zeit für die Behandlung weil ich sehr viele Termine bei verschiedenen Ärzten haben. Jede Woche besuche ich einen Psychologen. Einmal oder zweimal im Monat habe ich auch einen Termin beim Psychiater XXXX.BF1: Ich habe in römisch 40 einen Deutschkurs besucht. Dann habe ich zwei Kurse vom AMS absolviert. Das war A1-Niveau. Meine Frau musste auch Deutschkurse besuchen und in der Zwischenzeit bin ich mit dem Sohn Zuhause geblieben. Ich brauche viel Zeit für die Behandlung weil ich sehr viele Termine bei verschiedenen Ärzten haben. Jede Woche besuche ich einen Psychologen. Einmal oder zweimal im Monat habe ich auch einen Termin beim Psychiater römisch 40 .
BF2: Im Moment besuche ich einen Deutschkurs. Dann bin ich natürlich eine Mutter und Hausfrau und habe genug zu Hause zu tun. Ich muss auf meine Kinder aufpassen.
BF3: Ich gehe in die Schule. In der Schule habe ich Freunde.
Diesbezüglich wird zur Vorlage gebracht:
eine Deutschprüfungsbestätigung des BF1
ein Empfehlungsschreiben der Frau XXXXein Empfehlungsschreiben der Frau römisch 40
eine Bestätigung des transkulturellen Zentrums XXXX betreffend BF2eine Bestätigung des transkulturellen Zentrums römisch 40 betreffend BF2
eine Beschäftigungszusage betreffend der BF2
die Schulnachricht aus 2011/2012 betreffend BF3,die Schulnachricht aus 2011 aus 2012, betreffend BF3,
die Schulnachricht der Tochter XXXXdie Schulnachricht der Tochter römisch 40
ein Empfehlungsschreiben der Hauptschule XXXXein Empfehlungsschreiben der Hauptschule römisch 40
ein Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX, Integration für Flüchtlingskinderein Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 , Integration für Flüchtlingskinder
ein Empfehlungsschreiben von XXXXein Empfehlungsschreiben von römisch 40
eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Marktgemeine XXXX betreffend XXXXeine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Marktgemeine römisch 40 betreffend römisch 40
VR: Bitte schildern Sie mir die gesundheitliche Situation Ihrer Kinder XXXX und XXXX.VR: Bitte schildern Sie mir die gesundheitliche Situation Ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 .
BF2: Diese beiden Kinder sind gesund.
VR: Gesetzt den Fall Sie müssten nach Tschetschenien zurückkehren, war würden Sie in diesem Fall Ihrer Meinung nach erwarten?
BF1: Wie ich schon gesagt habe, im Falle des Falles, wenn wir zurückkehren würden, bestehen nur zwei Möglichkeiten, wir landen hinter Gittern und werden festgenommen oder wir werden sterben.
VR: Haben Sie nahe Verwandte in Tschetschenien?
BF1: Ja, ich habe Verwandte, meinen Vater, meine Mutter, meine Schwester und einen Bruder.
BF2: Ja, ich habe eine Mutter, eine Schwester und einen Bruder.
VR: Sind Sie mit einer psychiatrischen Befundung bei XXXX einverstanden?VR: Sind Sie mit einer psychiatrischen Befundung bei römisch 40 einverstanden?
BF1-2: Ja, wir sind einverstanden.
BFV stimmt zu.
BFV: Bezüglich BF3 würde ich eine Kinderpsychologin vorschlagen.
VR: Sind Sie mit einer psychiatrischen Befundung bei XXXX bezüglich BF 3 einverstanden?VR: Sind Sie mit einer psychiatrischen Befundung bei römisch 40 bezüglich BF 3 einverstanden?
BF2 und BF3: Wir sind einverstanden.
BFV stimmt zu.
Die BF3 verlässt weinend den Raum.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Beilage.
Der VR bringt den BF 1-3 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Beilage in Kopie der beschwerdeführenden Partei übergeben.
BFV ersucht um eine Stellungsnahmefrist von zwei Wochen. Diese wird gewährt.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF1 und BF2. Nein.
VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Folgende Bestätigungen legten die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor:
eine Deutschprüfungsbestätigung des XXXX;eine Deutschprüfungsbestätigung des römisch 40 ;
ein Empfehlungsschreiben der Frau XXXX;ein Empfehlungsschreiben der Frau römisch 40 ;
eine Bestätigung des transkulturellen Zentrums XXXX betreffend XXXX;eine Bestätigung des transkulturellen Zentrums römisch 40 betreffend römisch 40 ;
eine Beschäftigungszusage betreffend der XXXX;eine Beschäftigungszusage betreffend der römisch 40 ;
die Schulnachricht aus 2011/2012 betreffend XXXX;die Schulnachricht aus 2011 aus 2012, betreffend römisch 40 ;
die Schulnachricht betreffend XXXX;die Schulnachricht betreffend römisch 40 ;
ein Empfehlungsschreiben der Hauptschule XXXX;ein Empfehlungsschreiben der Hauptschule römisch 40 ;
ein Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX, Integration für Flüchtlingskinder;ein Empfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 , Integration für Flüchtlingskinder;
ein Empfehlungsschreiben von XXXX;ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 ;
eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Marktgemeine XXXX betreffend XXXX.eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Marktgemeine römisch 40 betreffend römisch 40 .
Am 19.06.2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten beim Asylgerichtshof ein. Den Länderberichten werde insofern zugestimmt, als in Tschetschenien die allgemeine Sicherheitslage sowie auch die Menschenrechtslage katastrophal seien. Bezüglich der medizinischen Versorgung verwies die Beschwerdeführerin auf die ACCORD- Anfragebeantwortung vom 08.05.2012 und zitierte Passagen daraus. Der gesundheitliche Zustand im weiteren Verfahren sei zu berücksichtigen und die Gewährung von subsidiärem Schutz ernsthaft in Betracht zu ziehen. XXXX sei schwer an Diabetes mellitus I erkrankt und leide auch bereits an Folgeerkrankungen. Er sei zu 70% behindert. Er habe bereits Nieren- und Leberprobleme und hinzu komme eine diabetische Retinopathie auf beiden Augen. Der gesundheitliche Zustand von XXXX werde trotz Behandlung zusehends schlechter, insbesondere seit seiner Einreise in Österreich habe sich sein Zustand erheblich verschlechtert. Das bedeute, dass seine Möglichkeiten im Fall seiner Rückkehr noch weiter eingeschränkt seien. Hinzu kommen die psychischen und psychiatrischen Behandlungen der Familie. XXXX befinde sich seit Juni 2010 in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen. Der behandelnde Arzt gehe unter gleichbleibenden Bedingungen von einer weiteren zweijährigen Behandlungsdauer aus. XXXX befinde sich ebenfalls in psychiatrischer Behandlung und leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen. XXXX werde auch psychiatrisch behandelt. Die fortgeschrittene Diabetes mellitus I- Erkrankung würde es XXXX in Tschetschenien unmöglich machen, seine Frau und seine drei minderjährigen Kinder zu versorgen. Die gesundheitliche Situation von XXXX und XXXX sei auch prekär. Hier liege folglich eine Kumulation schwerer Erkrankungen vor, die auch in ihrer Gesamtheit im Familiengefüge im Lichte des Art. 3 EMRK beurteilt werden müssen. Die katastrophale Arbeitsmarktlage würde es bereits einem gesunden Mann schwierig machen eine Arbeit zu finden. XXXX sei aber schwer krank und somit wäre es für ihn unmöglich seine Familie zu versorgen, wodurch die Familie in eine menschenunwürdige Situation gebracht werden würde. Außerdem sei die Lage für Rückkehrer sehr schlecht und würde für sich genommen, aber insbesondere im Zusammenhang mit den vielfältigen Erkrankungen eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Schließlich sei die allgemeine Sicherheitslage sehr instabil und einer Familie mit Kleinkindern keinesfalls zuzumuten.Am 19.06.2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten beim Asylgerichtshof ein. Den Länderberichten werde insofern zugestimmt, als in Tschetschenien die allgemeine Sicherheitslage sowie auch die Menschenrechtslage katastrophal seien. Bezüglich der medizinischen Versorgung verwies die Beschwerdeführerin auf die ACCORD- Anfragebeantwortung vom 08.05.2012 und zitierte Passagen daraus. Der gesundheitliche Zustand im weiteren Verfahren sei zu berücksichtigen und die Gewährung von subsidiärem Schutz ernsthaft in Betracht zu ziehen. römisch 40 sei schwer an Diabetes mellitus römisch eins erkrankt und leide auch bereits an Folgeerkrankungen. Er sei zu 70% behindert. Er habe bereits Nieren- und Leberprobleme und hinzu komme eine diabetische Retinopathie auf beiden Augen. Der gesundheitliche Zustand von römisch 40 werde trotz Behandlung zusehends schlechter, insbesondere seit seiner Einreise in Österreich habe sich sein Zustand erheblich verschlechtert. Das bedeute, dass seine Möglichkeiten im Fall seiner Rückkehr noch weiter eingeschränkt seien. Hinzu kommen die psychischen und psychiatrischen Behandlungen der Familie. römisch 40 befinde sich seit Juni 2010 in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen. Der behandelnde Arzt gehe unter gleichbleibenden Bedingungen von einer weiteren zweijährigen Behandlungsdauer aus. römisch 40 befinde sich ebenfalls in psychiatrischer Behandlung und leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen. römisch 40 werde auch psychiatrisch behandelt. Die fortgeschrittene Diabetes mellitus I- Erkrankung würde es römisch 40 in Tschetschenien unmöglich machen, seine Frau und seine drei minderjährigen Kinder zu versorgen. Die gesundheitliche Situation von römisch 40 und römisch 40 sei auch prekär. Hier liege folglich eine Kumulation schwerer Erkrankungen vor, die auch in ihrer Gesamtheit im Familiengefüge im Lichte des Artikel 3, EMRK beurteilt werden müssen. Die katastrophale Arbeitsmarktlage würde es bereits einem gesunden Mann schwierig machen eine Arbeit zu finden. römisch 40 sei aber schwer krank und somit wäre es für ihn unmöglich seine Familie zu versorgen, wodurch die Familie in eine menschenunwürdige Situation gebracht werden würde. Außerdem sei die Lage für Rückkehrer sehr schlecht und würde für sich genommen, aber insbesondere im Zusammenhang mit den vielfältigen Erkrankungen eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Schließlich sei die allgemeine Sicherheitslage sehr instabil und einer Familie mit Kleinkindern keinesfalls zuzumuten.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.07.2012, GZ. D13 402761-2/2010/7Z, wurde eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zur Sachverständigen im Verfahren der Beschwerdeführerin zur Erstellung eines Gutachtens bestellt. Auch im Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Dem psychiatrisch- neurologischen Gutachten betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom 04.08.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 20.08.2012, ist zu entnehmen, dass die Mutter an einer chronifizierten depressiven Entwicklung leide, wobei sich derzeit ein leichtgradiges depressives Syndrom, das im Sinne einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0) diagnostisch zuzuordnen sei, finde. Weiters finde sich eine Restsymptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die Mutter befinde sich derzeit in einer nervenärztlichen Behandlung und sei die Fortführung der medikamentösen Behandlung empfehlenswert. Bei Abbruch der Behandlung sei eine Verschlechterung der Symptomatik nicht ausschließbar. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei eine Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik, die wie bereits 2010 auch wiederum zu einer suizidalen Einengung führen könnte, nicht ausschließbar.
Dem psychiatrisch- neurologischen Gutachten betreffend den Vater der Beschwerdeführerin vom 28.07.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 10.08.2012, ist zu entnehmen, dass der Vater an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) leide. Hinweise auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wie in Vorbefunden angeführt, fanden sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht.
Am 10.09.2012 langte eine Stellungnahme der Eltern vom 07.09.2012 zu den psychiatrischen Gutachten der Eltern beim Asylgerichtshof ein. Zum psychiatrisch- neurologischen Gutachten betreffend den Vater wurde ausgeführt, angesichts des für das Verfahren und eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK wenig ergiebigen Ergebnisses werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Jedoch werde auf die schwere, sich immer weiter verschlechternde Erkrankung an Diabetes sowie auf die Stellungnahme vom 19.06.2012 verwiesen. Es würde aber bereits die Schwere der Erkrankung der Mutter für eine Gewährung von subsidiärem Schutz ausreichen und dem Vater wäre damit im Familienverfahren ebenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen. Hinsichtlich des psychiatrisch- neurologischen Gutachtens der Mutter wurde ausgeführt, dass sich die Mutter seit ihrer Ankunft in Österreich in ständiger psychiatrischer wie psychologischer Behandlung und auch schon in stationärer Behandlung befunden habe. Laut dem Gutachten sei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik, die wie bereits 2010 auch wiederum zu einer suizidalen Einengung führen könnte, zu rechnen. Nach der aktuellen Judikatur des Asylgerichtshofes sei in vergleichbaren Fällen subsidiärer Schutz gewährt worden. Auch der Mutter wäre subsidiärer Schutz zu gewähren. Schließlich bleibe auch darauf hinzuweisen, dass betreffend die Beschwerdeführerin, XXXX, eine fachärztliche Begutachtung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie stattgefunden habe. Auch dieses Gutachten sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.Am 10.09.2012 langte eine Stellungnahme der Eltern vom 07.09.2012 zu den psychiatrischen Gutachten der Eltern beim Asylgerichtshof ein. Zum psychiatrisch- neurologischen Gutachten betreffend den Vater wurde ausgeführt, angesichts des für das Verfahren und eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK wenig ergiebigen Ergebnisses werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Jedoch werde auf die schwere, sich immer weiter verschlechternde Erkrankung an Diabetes sowie auf die Stellungnahme vom 19.06.2012 verwiesen. Es würde aber bereits die Schwere der Erkrankung der Mutter für eine Gewährung von subsidiärem Schutz ausreichen und dem Vater wäre damit im Familienverfahren ebenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen. Hinsichtlich des psychiatrisch- neurologischen Gutachtens der Mutter wurde ausgeführt, dass sich die Mutter seit ihrer Ankunft in Österreich in ständiger psychiatrischer wie psychologischer Behandlung und auch schon in stationärer Behandlung befunden habe. Laut dem Gutachten sei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik, die wie bereits 2010 auch wiederum zu einer suizidalen Einengung führen könnte, zu rechnen. Nach der aktuellen Judikatur des Asylgerichtshofes sei in vergleichbaren Fällen subsidiärer Schutz gewährt worden. Auch der Mutter wäre subsidiärer Schutz zu gewähren. Schließlich bleibe auch darauf hinzuweisen, dass betreffend die Beschwerdeführerin, römisch 40 , eine fachärztliche Begutachtung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie stattgefunden habe. Auch dieses Gutachten sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Dem Jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 28.09.2012 ist zu entnehmen, dass sich eine krankheitswertige psychische Störung bei der Beschwerdeführerin aktuell nicht feststellen lasse. Sie weise eine psychische Irritation im Sinne einer (nicht krankheitswertigen) Befindlichkeitsstörung auf, die auf die Lebenssituation mit unsicheren und unklaren Zukunftsperspektiven und auf die Angst der gesamten Familie, nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen, zurückzuführen sei.
Am 29.10.2012 langte eine Stellungnahme der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 25.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Darin wird hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens vom 28.09.2012 angeführt, dass als problematisch festzustellen sei, dass viele der Untersuchungen aufgrund der Verschlossenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen seien und damit laut Gutachten (Seite 32) in einigen Bereichen eine valide Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Was aber aus dem Gutachten erkennbar sei, sei die enge Verknüpfung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. So sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die Auswirkungen einer Abschiebung primär davon abhängig sein werden, wie die Eltern auf eine derartige Abschiebung reagieren würden. Betrachtet man nun den psychischen Zustand der Eltern, so sei nach den jeweiligen Gutachten bei der Mutter sogar mit einer suizidalen Einengung erneut zu rechnen. Eine Posttraumatische Belastungsstörung in der Vergangenheit werde durch das Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin nicht negiert, sondern werde diese als weitgehend abgeklungen bezeichnet. Da mit einer sehr gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter zu rechnen sei, würde damit auch die Beschwerdeführerin eine Retraumatisierung erleben. Ergänzend sei auch zu beachten, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die tschetschenische Gesellschaft für sie eine weitere Belastung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin sei ein erfreulich modernes junges Mädchen, das sich offenkundig nicht an tschetschenische Geschlechterkonventionen halte. Sie spiele in ihrer Freizeit gerne Fußball. Dies widerspreche eklatant dem tschetschenischen Bild von jungen Frauen. Sie bemühe sich sehr in der Schule und habe als Berufswunsch Ärztin. Eine Änderung ihres Verhaltens wäre erneut mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden und würde sich negativ auf ihre Gesundheit auswirken.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern.
Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2012 OZ 5Z) und zu welchem diese mit Schriftsatz vom 19.06.2012 Stellung nahmen.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 05.06.2012 OZ 5Z) und zu welchem diese mit Schriftsatz vom 19.06.2012 Stellung nahmen.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012);
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 5Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 5Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Sie ist die Tochter des XXXX (Zl. D13 402759-2/2010) und der XXXX (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Schwester der XXXX (Zl. D13 402758-2/2010) und des XXXX (Zl. D13 402760-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Sie ist die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 402759-2/2010) und der römisch 40 (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Schwester der römisch 40 (Zl. D13 402758-2/2010) und des römisch 40 (Zl. D13 402760-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde.
Festzustellen ist weiters, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.727-BAG, zurückzogen und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.Festzustellen ist weiters, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.727-BAG, zurückzogen und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.
Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schweren oder chronischen Krankheiten leidet, die unter Zugrundelegung der vorgelegten Länderberichte die Gewährung von originärem subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine psychische Irritation im Sinne einer (nicht krankheitswertigen) Befindlichkeitsstörung aufweist. Dass die Beschwerdeführerin - wie von ihrer gesetzlichen Vertreterin behauptet bzw. in den vorgelegten ärztlichen Befunden erwähnt wurde - an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wurde im Sachverständigengutachten nicht bestätigt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 18.09.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 18.09.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat auch die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat auch die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.3. Zu Spruchpunkt I.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des XXXX (Zl. D13 402759-2/2010) und der XXXX (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D13 402759-2/2010/19E und D13 402756-2/2010/11E, aus gesundheitlichen Gründen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 402759-2/2010) und der römisch 40 (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D13 402759-2/2010/19E und D13 402756-2/2010/11E, aus gesundheitlichen Gründen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
2.4. Zu Spruchpunkt II.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
2.5. Zu Spruchpunkt III.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.
2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
19.03.2013