TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/18 D13 402758-2/2010

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Veröffentlicht am 18.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 402758-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, FZ. 10 02.728-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, FZ. 10 02.728-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2012 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.01.2014 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.01.2014 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 17.09.2008 gemeinsam mit ihren Eltern XXXX (Zl. D13 402759-2/2010) und XXXX (Zl. D13 402756-2/2010) und ihrer Schwester XXXX (Zl. D13 402761-2/2010) sowie ihrem Bruder XXXX (Zl. D13 402760-2/2010) von Polen kommend illegal in Österreich ein und stellte am 18.09.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 17.09.2008 gemeinsam mit ihren Eltern römisch 40 (Zl. D13 402759-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 402756-2/2010) und ihrer Schwester römisch 40 (Zl. D13 402761-2/2010) sowie ihrem Bruder römisch 40 (Zl. D13 402760-2/2010) von Polen kommend illegal in Österreich ein und stellte am 18.09.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann zuckerkrank sei. Als Fluchtgrund wurde angegeben, dass das Militär in Tschetschenien den Ehemann aufgrund seines Onkels mehrmals mitgenommen, verhört und bedroht habe. Sie hätten Angst vor dem Militär.

In weiterer Folge erging ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II VO) an Polen. Mit Erklärung vom 25.09.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.In weiterer Folge erging ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (in der Folge Dublin römisch zwei VO) an Polen. Mit Erklärung vom 25.09.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.

Nach einer ärztlichen Untersuchung der Mutter der Beschwerdeführerin am 03.10.2008 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachtlichen Stellungnahme fest, dass aus aktueller Sicht zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, einer Überstellung nach Polen aber keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

Die Untersuchung des Vaters der Beschwerdeführerin am selben Tag durch dieselbe Sachverständige ergab bei diesem ebenfalls, dass aus aktueller Sicht zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, einer Überstellung nach Polen aber keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Der Vater der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Untersuchung an, an insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit) zu leiden. Er müsse seit ca. 13 Jahren Insulin spritzen.

Am 06.10.2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin im Landesklinikum XXXX zur Blutzuckereinstellung stationär aufgenommen und am 15.10.2008 wieder entlassen. Regelmäßige Kontrollen wurden empfohlen.Am 06.10.2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin im Landesklinikum römisch 40 zur Blutzuckereinstellung stationär aufgenommen und am 15.10.2008 wieder entlassen. Regelmäßige Kontrollen wurden empfohlen.

Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme am 22.10.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost zur Wahrung des Parteiengehörs (im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetsch für die russische Sprache) vor, dass sie vor einer Überstellung nach Polen Angst hätte, da sie viel gehört habe. Es sei das Gleiche, ob sie in Polen seien oder zu Hause.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.10.2008, Zahl: 08 08.742-EAST Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.10.2008, Zahl: 08 08.742-EAST Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2008 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger und rechtswidriger Entscheidung aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung erhoben.

Am 21.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein Psychotherapeutischer Kurzbericht von XXXX vom 13.11.2008 ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin an einer höhergradigen komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide.Am 21.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein Psychotherapeutischer Kurzbericht von römisch 40 vom 13.11.2008 ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin an einer höhergradigen komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ. S10 402758-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ. S10 402758-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 26.01.2009 erließ die Fremdenpolizei einen Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den Vater der Beschwerdeführerin und wurde dieser am 28.01.2009 festgenommen und mit Bescheid der Fremdenpolizei vom 29.01.2009, III-1266167/FrB/09, gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.Am 26.01.2009 erließ die Fremdenpolizei einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Vater der Beschwerdeführerin und wurde dieser am 28.01.2009 festgenommen und mit Bescheid der Fremdenpolizei vom 29.01.2009, III-1266167/FrB/09, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 28.01.2009 stellte der Vater der Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 30.01.2009 aus der Schubhaft entlassen.

Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 04.12.2009 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Mutter dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die Asylgründe ihres ersten Verfahrens bleiben vollinhaltlich aufrecht. Sie habe keine neuen Gründe. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 21.12.2009 legte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Vollmacht vom 01.12.2009 vor, wonach sie eine Mitarbeiterin von "ASYL IN NOT" mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation an, dass sie bei einem Psychologen in Behandlung stehe. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte folgende medizinische Unterlagen vor:

Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 09.02.2009, wonach XXXX an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 09.02.2009, wonach römisch 40 an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;

Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 11.12.2009, wonach die XXXX mit heutigem Tag eine Psychotherapie begonnen habe, da sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 11.12.2009, wonach die römisch 40 mit heutigem Tag eine Psychotherapie begonnen habe, da sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 15.092-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl: 09 15.092-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Bescheid erwuchs am 08.01.2010 in Rechtskraft.

Am 29.03.2010 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Mutter dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie halte sich seit der ersten Asylantragstellung in Österreich auf. Sie stelle neuerlich einen Antrag, da sie seit einer Woche psychische Probleme habe. Sie befinde sich seit einer Woche im Spital.

Am 01.04.2010 langte ein Vorläufiger Befundbericht des XXXX vom 01.04.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin seit 19.03.2010 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) in stationärer Behandlung stehe.Am 01.04.2010 langte ein Vorläufiger Befundbericht des römisch 40 vom 01.04.2010 beim Bundesasylamt ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin seit 19.03.2010 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierend depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) in stationärer Behandlung stehe.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 26.05.2010 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst an, dass sie Tschetschenien verlassen habe, weil sie wegen eines Verwandten ihres Ehemannes, der sich in den Bergen befunden habe, Probleme mit den russischen Behörden bekommen haben. Der Ehemann sei von Maskierten zu Hause abgeholt und mitgenommen worden.

Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie psychische Probleme habe, Medikamente nehme und eine Therapie bei einem Psychologen mache. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:

Situationsbericht des XXXX vom 19.04.2010, wonach XXXX aus der stationären Betreuung entlassen worden sei;Situationsbericht des römisch 40 vom 19.04.2010, wonach römisch 40 aus der stationären Betreuung entlassen worden sei;

Befundbericht des XXXX vom 19.04.2010, wonach XXXX wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung von 19.03.2010 bis 19.04.2010 in stationärer Behandlung gestanden sei;Befundbericht des römisch 40 vom 19.04.2010, wonach römisch 40 wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung von 19.03.2010 bis 19.04.2010 in stationärer Behandlung gestanden sei;

Psychotherapeutischer Befundbericht von XXXX vom 09.02.2010, wonach XXXX an einer sehr schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;Psychotherapeutischer Befundbericht von römisch 40 vom 09.02.2010, wonach römisch 40 an einer sehr schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotionalen Trennungsangst des Kindesalters leide;

Handschriftlicher Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.01.2010.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 08.07.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie Medikamente nehme und zum Psychologen gehe. Ihren Kindern gehe es gut.

Mit Bescheid vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.728-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.728-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.07.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2012 wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden und Integrationsunterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder übermittelt, und zwar:

Bestätigung eines Psychotherapeuten vom 25.05.2012, wonach XXXX von ihm seit Juni 2010 psychotherapeutisch betreut werde;Bestätigung eines Psychotherapeuten vom 25.05.2012, wonach römisch 40 von ihm seit Juni 2010 psychotherapeutisch betreut werde;

Psychotherapeutischer Befund von XXXX vom 24.05.2012, wonach XXXX an insulinpflichtiger Diabetes Typ I, diabetischer Retinopathie bds., Posttraumatischer Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen und Spannungskopfschmerz leide;Psychotherapeutischer Befund von römisch 40 vom 24.05.2012, wonach römisch 40 an insulinpflichtiger Diabetes Typ römisch eins, diabetischer Retinopathie bds., Posttraumatischer Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen und Spannungskopfschmerz leide;

Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend XXXX;Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend römisch 40 ;

Kopie des Behindertenpasses, ausgestellt am 02.05.2011 vom XXXX, wonach XXXX einen Grad der Behinderung von 70% aufweise;Kopie des Behindertenpasses, ausgestellt am 02.05.2011 vom römisch 40 , wonach römisch 40 einen Grad der Behinderung von 70% aufweise;

Psychiatrischer Befund von XXXX vom 24.05.2012, wonach XXXX an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen leide;Psychiatrischer Befund von römisch 40 vom 24.05.2012, wonach römisch 40 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen leide;

Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend XXXX;Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.05.2012 betreffend römisch 40 ;

Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 06.12.2011, wonach XXXX an "Latenter Hypothyreose" leide und medikamentös behandelt werde;Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 06.12.2011, wonach römisch 40 an "Latenter Hypothyreose" leide und medikamentös behandelt werde;

Integrationsunterlagen und Zeugnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenen ihrer Eltern.

Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.06.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, an welcher die Eltern und die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 2Z).Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.06.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, an welcher die Eltern und die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 2Z).

In dieser Verhandlung zogen die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.728-BAG, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o. a. Bescheides vom 15.07.2010 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zogen die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.728-BAG, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o. a. Bescheides vom 15.07.2010 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern jedoch ausdrücklich aufrecht.

Am 19.06.2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten beim Asylgerichtshof ein. Den Länderberichten werde insofern zugestimmt, als in Tschetschenien die allgemeine Sicherheitslage sowie auch die Menschenrechtslage katastrophal seien. Bezüglich der medizinischen Versorgung verwies die Beschwerdeführerin auf die ACCORD- Anfragebeantwortung vom 08.05.2012 und zitierte Passagen daraus. Der gesundheitliche Zustand im weiteren Verfahren sei zu berücksichtigen und die Gewährung von subsidiärem Schutz ernsthaft in Betracht zu ziehen. Weiters wurden die Erkrankungen der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin thematisiert und die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten für sämtliche Familienmitglieder für notwendig erachtet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Sie ist die Tochter des XXXX (Zl. D13 402759-2/2010) und der XXXX (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Schwester der XXXX (Zl. D13 402761-2/2010) und des XXXX (Zl. D13 402760-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Sie ist die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 402759-2/2010) und der römisch 40 (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Schwester der römisch 40 (Zl. D13 402761-2/2010) und des römisch 40 (Zl. D13 402760-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde.

Festzustellen ist weiters, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.728-BAG, zurückzogen und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.Festzustellen ist weiters, dass die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 15.07.2010, Zahl: 10 02.728-BAG, zurückzogen und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 18.09.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 18.09.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat auch die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat auch die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

2.3. Zu Spruchpunkt I.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des XXXX (Zl. D13 402759-2/2010) und der XXXX (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D13 402759-2/2010/19E und D13 402756-2/2010/11E, aus gesundheitlichen Gründen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 402759-2/2010) und der römisch 40 (Zl. D13 402756-2/2010), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D13 402759-2/2010/19E und D13 402756-2/2010/11E, aus gesundheitlichen Gründen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

2.4. Zu Spruchpunkt II.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

2.5. Zu Spruchpunkt III.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.

2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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