TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/18 B9 430435-1/2012

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Veröffentlicht am 18.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 430.435-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 14.425-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 14.425-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8,, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe muslimischen Glaubens zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 09.10.2012 legal mit einem bosnischen Reisepaß in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 10.10.2012 stellte er verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127 und 129 Z 1 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, StGB verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130

4. Fall und 12 3. Fall StGB - Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt.4. Fall und 12 3. Fall StGB - Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 91 Abs. 2 1. und 2 Fall StGB verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 91, Absatz 2, 1. und 2 Fall StGB verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 164 Abs. 1 und 4 2. Satz StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 2. Satz StGB verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 298 Abs.1 StGB verurteilt.Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 298, Absatz eins, StGB verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Straftaten ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gültig bis 21.03.2016 verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Straftaten ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gültig bis 21.03.2016 verhängt.

Am 10.10.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der EAST West persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde danach sofort in die Justizanstalt XXXX überstellt.Am 10.10.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der EAST West persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde danach sofort in die Justizanstalt römisch 40 überstellt.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX, am 11.10.2012 brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes vor, dass für ihn dort keine Existenz möglich sei. Er komme nach Österreich, da er unten nichts mehr habe. Bei der Rückkehr in die Heimat fürchte er dort mangels Arbeit und somit auch mangels Geld nicht leben zu können. Er habe in Österreich seine Familie und seine Freunde. Er habe hier sein halbes Leben verbracht und sei sogar in die Schule gegangen. Er habe probiert unten zu leben, er sei ja freiwillig gegangen, aber er habe nichts mehr zu essen gehabt, und daher sei es die einzige Möglichkeit für ihn gewesen nach Österreich zu kommen. Er sitze lieber in Österreich in Haft und werde nicht hungrig, als wieder nach Bosnien zu müssen. Er habe kein Gesundheitssystem unten, und wolle lieber tot sein als wieder unten zu leben.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion römisch 40 , am 11.10.2012 brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes vor, dass für ihn dort keine Existenz möglich sei. Er komme nach Österreich, da er unten nichts mehr habe. Bei der Rückkehr in die Heimat fürchte er dort mangels Arbeit und somit auch mangels Geld nicht leben zu können. Er habe in Österreich seine Familie und seine Freunde. Er habe hier sein halbes Leben verbracht und sei sogar in die Schule gegangen. Er habe probiert unten zu leben, er sei ja freiwillig gegangen, aber er habe nichts mehr zu essen gehabt, und daher sei es die einzige Möglichkeit für ihn gewesen nach Österreich zu kommen. Er sitze lieber in Österreich in Haft und werde nicht hungrig, als wieder nach Bosnien zu müssen. Er habe kein Gesundheitssystem unten, und wolle lieber tot sein als wieder unten zu leben.

Am 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei den Wahlen in Bosnien kandidiert habe, bei einer Partei namens XXXX mit dem Chef XXXX. Er habe dadurch Drohbriefe bekommen, die er nicht ernst genommen habe. Es sei bei ihnen nämlich nicht so, dass man solche Sachen ernst nehme. Am Abend der Wahl habe er Bosnien verlassen und sei über Slowenien nach Österreich gekommen. Er habe die ganze Nacht am Bahnhof verbracht und nur Zitronen und Bananen gegessen. Da er in Österreich in die Schule gegangen sei und gearbeitet habe, habe er unten keine Freunde. Auf die Freunde aus Österreich könne er sich aber verlassen, diese hätten ihm zwischen 30 ¿ und 150 ¿ geschickt.Am 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt nach den Gründen für die nunmehrige Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei den Wahlen in Bosnien kandidiert habe, bei einer Partei namens römisch 40 mit dem Chef römisch 40 . Er habe dadurch Drohbriefe bekommen, die er nicht ernst genommen habe. Es sei bei ihnen nämlich nicht so, dass man solche Sachen ernst nehme. Am Abend der Wahl habe er Bosnien verlassen und sei über Slowenien nach Österreich gekommen. Er habe die ganze Nacht am Bahnhof verbracht und nur Zitronen und Bananen gegessen. Da er in Österreich in die Schule gegangen sei und gearbeitet habe, habe er unten keine Freunde. Auf die Freunde aus Österreich könne er sich aber verlassen, diese hätten ihm zwischen 30 ¿ und 150 ¿ geschickt.

Den Drohbrief habe er in Bosnien gelassen. Auf die Nummer seines Freundes seien auch noch zwei Droh-sms gekommen. Die Drohung habe gelautet: ¿Es werden Sie bezahlen!'. Er habe die Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil die seien käuflich. Ein weiterer Grund für seine Flucht sei gewesen, dass er dort nichts zu essen gehabt habe und bevor er wieder hinunter geschickt würde, werde er seine Zunge schlucken und sich so selbst umbringen.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie (Mutter und Geschwister) in Österreich, XXXX, leben würde. Erstmals sei er 2003 nach Österreich gekommen und sei dann auch hier in die Schule gegangen. Er habe Einzelhandelskaufmann gelernt.Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie (Mutter und Geschwister) in Österreich, römisch 40 , leben würde. Erstmals sei er 2003 nach Österreich gekommen und sei dann auch hier in die Schule gegangen. Er habe Einzelhandelskaufmann gelernt.

Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge Feststellungen zur aktuellen Situation in Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis gebracht. Dieser gab daraufhin an, dass die Leute, die da unten leben, Kühe haben und Milch verkaufen könnten. Er habe aber nichts da unten. Wenn er eine Kuh hätte oder Schafe, (würde es gehen,) aber so habe er nichts.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zahl: 12 14.425-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1, 2, 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zahl: 12 14.425-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Gefährdungssituation ausgesetzt ist. Seine Angaben zum Fluchtgrund der Bedrohung wegen seiner politischen Betätigung seien unglaubwürdig. Im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers gelangte das Bundesasylamt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte gerechtfertigt ist.

Gegen diesen Bescheid wurde mit - am 07.11 2012 beim Bundesasylamt eingelangtem - Anwaltsschriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Ausgeführt wurde darin, dass auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens seinem Asylantrag stattgegeben hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer habe als Asylgrund angegeben, dass er in seiner Heimat auf Grund seiner politischen Tätigkeit für die XXXX verfolgt werde. Richtig sei es aber auch dass er in Bosnien über keinerlei Lebensgrundlage verfüge. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe hier die Schule besucht und keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. Müsste er nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren, hätte er keine Wohnmöglichkeit, kein Einkommen und keine Existenzgrundlage. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Österreich. Trotz seiner zahlreichen Verurteilungen könne eine Güterabwägung im Sinne der in § 10 AsylG angeführten Kriterien zu seinen Gunsten vorgenommen werden. Durch den Schulbesuch in Österreich könne er nur in Österreich, nicht aber in Bosnien, einer Erwerbstätigkeit nachgehen.Gegen diesen Bescheid wurde mit - am 07.11 2012 beim Bundesasylamt eingelangtem - Anwaltsschriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Ausgeführt wurde darin, dass auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens seinem Asylantrag stattgegeben hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer habe als Asylgrund angegeben, dass er in seiner Heimat auf Grund seiner politischen Tätigkeit für die römisch 40 verfolgt werde. Richtig sei es aber auch dass er in Bosnien über keinerlei Lebensgrundlage verfüge. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe hier die Schule besucht und keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. Müsste er nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren, hätte er keine Wohnmöglichkeit, kein Einkommen und keine Existenzgrundlage. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Österreich. Trotz seiner zahlreichen Verurteilungen könne eine Güterabwägung im Sinne der in Paragraph 10, AsylG angeführten Kriterien zu seinen Gunsten vorgenommen werden. Durch den Schulbesuch in Österreich könne er nur in Österreich, nicht aber in Bosnien, einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der bosnischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Er reiste seinen Angaben zufolge im Jahr 2003 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127 und 129 Z 1 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, StGB verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130

4. Fall und 12 3. Fall StGB - Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt.4. Fall und 12 3. Fall StGB - Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 91 Abs. 2 1. und 2 Fall StGB verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 91, Absatz 2, 1. und 2 Fall StGB verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 164 Abs. 1 und 4 2. Satz StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 2. Satz StGB verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 298 Abs.1 StGB verurteilt.Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 298, Absatz eins, StGB verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gültig bis 21.03.2016 verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gültig bis 21.03.2016 verhängt.

Am 09.10.2012 reiste der Beschwerdeführer wieder mit dem PKW nach Österreich ein und stellte am 10.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung handelt, dem in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

In Österreich leben die Mutter, eine Schwester und eine Halbschwester des Beschwerdeführers. In der Heimat leben die Großeltern. Im ehemaligen Elternhaus lebt derzeit niemand, und kann dieses vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr benützt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:

Bosnien und Herzegowina

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates ist Sarajewo. Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt. Die Entität "Republika Srpska" hat ihren Regierungssitz in Banja Luka.

Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:

die Bosniaken (Muslime), die Serben und die Kroaten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 6)

Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert

von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft

(HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR).

Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner

Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit

reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und

politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel.

In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen.

(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])

Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage.

(BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)

Die Innenpolitik von Bosnien und Herzegowina wird dominiert von der Frage nach dem Machtverhältnis zwischen den Entitäten und dem Gesamtstaat. Während insbesondere seitens der Republika Srpska eine möglichst weitgehende Autonomie der Entitäten angestrebt wird, fordern Vertreter der bosniakischen Parteien in der Regel eine Stärkung des Gesamtstaats und seiner Institutionen. Dies führt wiederholt zu politischen Konflikten. Die Bemühungen um Durchführung einer dringend notwendigen Verfassungsreform stagnieren seit Jahren.

(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])

Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:

Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.

Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über

90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren

Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der

Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)

Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet.

BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)

Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.

Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Zwar wurden bis 2002 alle Polizeibeamten von der "International Police Task Force der UN-Mission" (IPTF) überprüft und gegebenenfalls zertifiziert. Gegenüber 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Jedoch wurden Polizisten ohne IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.

Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)

Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren

Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die

EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.

Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.

Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.

Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen.

Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder

erniedrigende Strafen werden nicht verhängt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)

Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten

wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8)

Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt.

(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten XXXX, 23.7.2007)(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten römisch 40 , 23.7.2007)

Religionsfreiheit

Von den ca. 4,1 Millionen Einwohnern Bosnien und Herzegowinas sind nach Schätzungen 40 Prozent Muslime, 31 Prozent Serbisch-Orthodoxe, 15 Prozent Katholiken, vier Prozent Protestanten und zehn Prozent Andere.30 Die drei konstitutiven Volksgruppen Bosniens (Bosniaken, Serben, Kroaten) sind in der Regel auch über ihre Religionszugehörigkeit als Muslime, Orthodoxe und Katholiken zu identifizieren.

In den Entitäten sind seit dem Kriegsende 1995 jeweils relativ homogene Siedlungen (sog. Mehrheitsgebiete) der drei wichtigsten Bevölkerungsgruppen entstanden. Innerhalb der Föderation leben überwiegend Bosniaken, die sich zum Islam bekennen und bosnische Kroaten, die überwiegend katholisch sind. In der Republika Srpska sind 90 Prozent der Bevölkerung serbischer Herkunft, die mehrheitlich orthodoxe Christen sind.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 11)

Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 13)

Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten, es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 12)

Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. Verstärkt ist eine Einmischung der Führer der großen Religionsgruppen in die Tagespolitik zu beobachten. Die Gläubigen werden dadurch häufiger in Gewissenskonflikte gebracht. Auch politische Gruppierungen nutzen verstärkt die Religionszugehörigkeit, um die ethnischen Gruppen gegeneinander aufzubringen.

Insgesamt ist daher auch weiterhin nicht mit einem provokationsfreien Nebeneinander der Religionen in BIH zu rechnen.

Die Zahl religiös motivierter Taten steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit 2005 signifikant an. Entsprechende Behauptungen haben aber in einer Vielzahl von Fällen genauer Überprüfung nicht standgehalten. Zudem handelte es sich in allen bekannt gewordenen Fällen um die Taten Einzelner; der mitunter erhobene Vorwurf, dass diese Taten von unbekannter Stelle koordiniert gewesen seien, konnte auch nicht ansatzweise verifiziert werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 14)

Situation für Rückkehrer

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 370 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BIH-Statistikagentur 23,4%; Jugendarbeitslosigkeit ca. 70 % - schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 24)

Das Gesundheitssystem in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung.

Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.

Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt.

Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.

Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.

Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das

eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.

Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.

Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit

Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt.

Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist.

Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 25-26)

Krankenversicherung in der FBiH

Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)

In der bosnisch-kroatischen Föderation sind folgende Gesetze maßgeblich:

Federation BiH- Law on Health Care of Federation BiH, 29/97)- Law on Health Insurance of FBiH (Official Gazette of FBiH, 30/97) amended in 2002 (Official Gazette of FBiH, 7/02)- Supplemented by 10 additional Cantonal Laws on Health Care- Supplemented by 10 additional 10 Cantonal Laws on Health Insurance

In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health

Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003

(Official Gazette of RS 58/01 and 51/03)

(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health Care(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care

http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)

In der Regel sind krankenversichert:

  • -Strichaufzählung
    Beschäftigte und ihre Angehörigen

  • -Strichaufzählung
    Arbeitslose

  • -Strichaufzählung
    Rentner

  • -Strichaufzählung
    Kranke oder Behinderte

  • -Strichaufzählung
    Kinder bis 15 Jahre (bei einer höheren Ausbildung bis 18 Jahre) und Mütter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes.

Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)

Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)

Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:

-Falls der Betreffende nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle findet, sind er und seine Angehörigen über den Arbeitgeber krankenversichert.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 4)

  • -Strichaufzählung
    Wenn eines der Familienmitglieder im Besitz eines Grundstückes ist, kann ein Vertrag über die Landwirtschaftskrankenversicherung abgeschlossen werden.

Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Art. 27 des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen.Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Artikel 27, des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen.

BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)

Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 5)

Die folgenden Voraussetzungen gelten für das Recht auf eine freiwillige Krankenversicherung:

-Vollständige Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge der letzten 6 Monate in Höhe von 92 -136 USD;

-Medizinische Untersuchung auf Anordnung der Krankenversicherung;

-Personalausweis;

-Einwohnermeldebescheinigung der zuständigen Behörde (Innenministerium);

-Antragsformular der Krankenversicherung;

-Zwei Zeugen mit Personalausweis als Unterzeichner des Vertrags mit der

Krankenversicherung;

Die Ausstellung des Krankenversicherungsbuches kann entsprechend den regionalen Kantonsvorschriften nach einem Monat erfolgen. Die monatlichen Versicherungskosten liegen zwischen 12 und 36 USD.

(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2008)

Wenn die Person nicht über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, kann sie sich an das Zentrum für Sozialarbeit wenden. Dort wird Krankenversicherungsschutz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Sozialschutz gewährt.

Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.

Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.

(Bundesamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)

Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos.

(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)

Viele Probleme bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Krankenversicherung auf diejenige Entität bzw. denjenigen Kanton beschränkt, in welcher oder welchem der Versicherte eine Krankenversicherung abgeschlossen hat.

Die Krankenversicherung geht verloren bzw. beteiligt sich möglicherweise nicht an den Behandlungskosten, wenn eine Person in eine andere Entität oder einen anderen Kanton umzieht bzw. mangels geeigneter Einrichtungen im eigenen 'Versicherungsbereich' ohne eine spezielle Bewilligung anderswo zur Behandlung geht.

(Bundeamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina Krankenversicherung, 28.12.2001, Seite 7; UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Thirty-fifth session, Summary record of the 722nd meeting, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention (continued); Combined initial, second and third periodic report of Bosnia and Herzegovina (continued), CEDAW/C/SR.722, 8 June 2006, Punkt 31)

Sozialhilfe, staatliche Unterstützung

Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.

Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.

Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.

Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.

Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.

(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)

Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.

Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)

Voraussetzung für Sozialhilfe:

Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.

Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.

Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.

Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:

Registrierung und medizinische

Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)

Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen.

(Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid. Sie gründen sich auf die oben angeführten unbedenklichen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten wurde.

Darüber hinaus geht aus den Länderberichten hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. landesweit gesichert ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Darüber hinaus existieren Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina, welche zwingend anzuwenden sind und Sozialleistungen für alle Personen umfassen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, welche für diese Person sorgen können. Auch Personen, die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Reisepaß (XXXX) ausgestellt von XXXX, gültig bis XXXX. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf dessen Orts- und Sprachkenntnisse. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der bosnischen Volksgruppenzugehörigkeit aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Reisepaß (römisch 40 ) ausgestellt von römisch 40 , gültig bis römisch 40 . Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf dessen Orts- und Sprachkenntnisse. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der bosnischen Volksgruppenzugehörigkeit aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten.

Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, basiert auf den allgemeinen Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine glaubhafte, aktuelle Gefährdungssituation aus folgenden Gründen nicht glaubhaft darzutun vermochte:

Bei der Erstbefragung durch die Exekutive waren die Ausreisegründe des Beschwerdeführers ausschließlich wirtschaftlicher Art. Er habe nichts zu essen gehabt und keine Arbeit gefunden. Die angebliche Bedrohung durch Unbekannte auf Grund einer Kandidatur blieb gänzlich unerwähnt und wurde erst bei der Befragung durch das Bundesasylamt vorgebracht. Danach befragt warum der Beschwerdeführer nicht sofort von der Bedrohung berichtet hätte gab er an dass er es nicht für wichtig gehalten habe. Auch den Drohbrief konnte der Beschwerdeführer nicht als Beweis vorlegen da er ihn zu Hause vergessen hätte.Bei der Erstbefragung durch die Exekutive waren die Ausreisegründe des Beschwerdeführers ausschließlich wirtschaftlicher "Art". Er habe nichts zu essen gehabt und keine Arbeit gefunden. Die angebliche Bedrohung durch Unbekannte auf Grund einer Kandidatur blieb gänzlich unerwähnt und wurde erst bei der Befragung durch das Bundesasylamt vorgebracht. Danach befragt warum der Beschwerdeführer nicht sofort von der Bedrohung berichtet hätte gab er an dass er es nicht für wichtig gehalten habe. Auch den Drohbrief konnte der Beschwerdeführer nicht als Beweis vorlegen da er ihn zu Hause vergessen hätte.

Der erkennende Gerichtshof teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, dass eine tatsächlich bedrohte Person die Bedrohung vorrangig zu Protokoll gegeben hätte und auch alle Beweismittel mitgebracht hätte. Dem Beschwerdeführer ist durch seinen Aufenthalt und seine Strafverfahren in Österreich die Arbeitsweise österreichischer Behörden nicht fremd, und hätte er wissen müssen, dass das Glaubhaftmachen seiner Fluchtgründe durch ein Beweismittel leichter wäre.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers legt in der vorliegenden Konstellation den Schluss nahe - welcher vom Bundesasylamt bereits ausführlich erörtert wurde -, dass dieser den gegenständlichen Asylantrag nur deshalb eingebracht hat, um eine bevorstehende Abschiebung zu verhindern.

Auch das sms auf dem Handy des Freundes mit der Mitteilung: "Es werden sie bezahlen." zeigt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine Bedrohung des Beschwerdeführers auf. Wenn überhaupt der Text auf eine Bedrohung hinweist dann auf eine gegen den Freund.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände kommt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Gefährdungssituation ausgesetzt ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat nicht ergeben, dass dieser im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina am Leben bedroht, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder in seiner Existenz bedroht wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine 8-jährige Schulbildung verfügt und dem zugesonnen werden kann, zur Deckung seiner Lebensgrundlage aus eigenen Mitteln zu sorgen. Vor dem Hintergrund auch der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Einrichtungen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und weiteren Sozialleistungen bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Dem erkennenden Gerichtshof ist bewusst, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als alleinstehender Mann (mit familiären Anknüpfungspunkten in Form seiner Großeltern) in Bosnien und Herzegowina schwierige wirtschaftliche Verhältnisse zu bewältigen haben werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. landesweit gesichert, nicht davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Heimatland in seiner Existenz bedroht werde. Auch das Elternhaus existiert noch und steht derzeit leer. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass zahlreiche Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers in Österreich leben; aufgrund des üblichen familiären Zusammenhaltes ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfalls Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - seitens der im Bundesgebiet lebenden Verwandten erhalten könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland in seiner Existenz bedroht wäre.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Bedrohungssituation im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht.

Den Beschwerdebehauptungen, denen zufolge der Beschwerdeführer seinen wahren Fluchtgrund , nämlich die Bedrohung durch Unbekannte deswegen erst beim Bundesasylamt angegeben hat, weil ihm bei der Erstbefragung durch die Polizei gesagt worden wäre, dass er dort dann alles genauer schildern solle ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung unter Punkt 11 im Protokoll aufgefordert wurde über eine halbe Seite handschriftlich seine Gründe zu schildern, warum er Bosnien verlassen hätte und er nichts von einer Bedrohung erwähnte. Seine erste Angabe warum er das Heimatland verlassen habe war, es sei dort keine Existenz möglich und bei einer Rückkehr fürchte er, dass er dort mangels Arbeit und Geld nicht leben könne.

Dem genannten Beschwerdevorbringen kann daher im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem eine aktuelle, konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK gebracht werden würde.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK gebracht werden würde.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine 8-jährige Schulbildung, die er zum Teil auch in Österreich absolvierte, verfügt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht zugesonnen werden kann, zur Deckung seiner Lebensgrundlage aus eigenen Mitteln zu sorgen. Vor dem Hintergrund auch der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Einrichtungen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und sonstigen Sozialleistungen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Auch unter Berücksichtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr als alleinstehender Mann , die einzigen familiären Anknüpfungspunkte sind die Großeltern, im Herkunftsland schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt sein kann, ist nicht davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Verwandten - zu decken.Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine 8-jährige Schulbildung, die er zum Teil auch in Österreich absolvierte, verfügt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht zugesonnen werden kann, zur Deckung seiner Lebensgrundlage aus eigenen Mitteln zu sorgen. Vor dem Hintergrund auch der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Einrichtungen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und sonstigen Sozialleistungen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Auch unter Berücksichtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr als alleinstehender Mann , die einzigen familiären Anknüpfungspunkte sind die Großeltern, im Herkunftsland schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt sein kann, ist nicht davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Verwandten - zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Mutter, seine Schwester und seine Halbschwerster in Österreich befinden. Die Großeltern befinden sich im Heimatland.

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 14 Jahren mit seiner Mutter nach Österreich gekommen und hat hier die Schule besucht. Was das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und seinen Geschwistern betrifft, ist festzuhalten, dass der EGMR ausgesprochen hat, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden (vgl. dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges von der Rechtssprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer nur insofern vorgebracht als seine Mutter ihn finanziell unterstützt.Der Beschwerdeführer ist im Alter von 14 Jahren mit seiner Mutter nach Österreich gekommen und hat hier die Schule besucht. Was das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und seinen Geschwistern betrifft, ist festzuhalten, dass der EGMR ausgesprochen hat, dass etwaige familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden vergleiche dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Ein derartiges von der Rechtssprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer nur insofern vorgebracht als seine Mutter ihn finanziell unterstützt.

Aus der amtswegig eingeholten ZMR-Auskunft ergibt sich darüber hinaus, dass die in Österreich lebenden Geschwister und die Mutter keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer führen. Im Sinne der obigen Erwägungen kann daher - mangels entsprechender, konkreter Anhaltspunkte - von einem entscheidungswesentlichen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich lebenden Mutter und seinen Geschwistern nicht ausgegangen werden.

Aufgrund der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung ergibt sich jedoch im Ergebnis, dass durch die nunmehr angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinen Schwestern , sowie in sein Privatleben vorlag:

Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - er sei im Alter von 14 Jahren legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist - in Österreich integriert und möchte nicht in sein Heimatland zurückkehren.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehrmals straffällig wurde:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127 und 129 Z 1 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, StGB verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130

4. Fall und 12 3. Fall StGB - Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt.4. Fall und 12 3. Fall StGB - Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 91 Abs. 2 1. und 2 Fall StGB verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 91, Absatz 2, 1. und 2 Fall StGB verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 164 Abs. 1 und 4 2. Satz StGB verurteilt. Auch diese Verurteilung konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht veranlassen, sich rechtskonform zu verhaltenMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 2. Satz StGB verurteilt. Auch diese Verurteilung konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht veranlassen, sich rechtskonform zu verhalten

Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX gemäß § 298 Abs.1 StGB verurteilt.Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 298, Absatz eins, StGB verurteilt.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gültig bis 21.03.2016 verhängt wurde.Weiters ist zu berücksichtigen, dass mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gültig bis 21.03.2016 verhängt wurde.

Festgehalten sei daher, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung bereits im Zuge der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes durchgeführt wurde und somit - bis zur Rechtskraft dieses Bescheides - grundsätzlich über die Frage der Gerechtfertigkeit eines Eingriffes in das Familien- und Privatleben bereits seitens der Sicherheitsdirektion XXXX rechtskräftig abgesprochen wurde. Sowohl das mögliche Familienleben zu seiner Mutter als auch das Privatleben des Beschwerdeführers (langer - weitgehend legaler - Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthalt seiner Mutter und Geschwister in Österreich, deutsche Sprachkenntnisse, etc.) haben bereits zum Zeitpunkt der Erlassung (bzw. der Rechtskraft) des Aufenthaltsverbotes vorgelegen und wurden somit bereits im Zuge der seitens der Sicherheitsdirektion XXXX durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigt.Festgehalten sei daher, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung bereits im Zuge der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes durchgeführt wurde und somit - bis zur Rechtskraft dieses Bescheides - grundsätzlich über die Frage der Gerechtfertigkeit eines Eingriffes in das Familien- und Privatleben bereits seitens der Sicherheitsdirektion römisch 40 rechtskräftig abgesprochen wurde. Sowohl das mögliche Familienleben zu seiner Mutter als auch das Privatleben des Beschwerdeführers (langer - weitgehend legaler - Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthalt seiner Mutter und Geschwister in Österreich, deutsche Sprachkenntnisse, etc.) haben bereits zum Zeitpunkt der Erlassung (bzw. der Rechtskraft) des Aufenthaltsverbotes vorgelegen und wurden somit bereits im Zuge der seitens der Sicherheitsdirektion römisch 40 durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigt.

Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer schon lange im Bundesgebiet aufhältig war, einen Teil der Schulbildung in Österreich absolviert hat, über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt, kann vor dem Hintergrund der mehrmaligen Straffälligkeit des Beschwerdeführers, dessen fehlender Schuldeinsicht und der offensichtlichen Weigerung, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, im gegenständlichen Fall zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer ausreichend redlichen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerde zwar an, dass er in Österreich "voll integriert" sei und dass sich sein Lebensmittelpunkt mittlerweile in Österreich befinden würde, er vermochte dieses Vorbringen jedoch nicht näher zu belegen. Hinweise auf eine derzeitige regelmäßige Beschäftigung des Beschwerdeführers liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus im Alter von 14 Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006,Zl. 2005/21/0297) fand somit zum überwiegenden Teil in seinem Heimatland statt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina mit der bosnischen Sprache aufgewachsen ist und dieser auch nach wie vor mächtig ist. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts, denen zufolge der Beschwerdeführer die bosnische Sprache beherrsche, im Zuge der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus im Alter von 14 Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006,Zl. 2005/21/0297) fand somit zum überwiegenden Teil in seinem Heimatland statt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina mit der bosnischen Sprache aufgewachsen ist und dieser auch nach wie vor mächtig ist. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts, denen zufolge der Beschwerdeführer die bosnische Sprache beherrsche, im Zuge der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz des bestehenden Familien- und Privatlebens zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten ist. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz des bestehenden Familien- und Privatlebens zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten ist. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, private Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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