TE AsylGH Beschluss 2013/1/18 B5 414322-2/2012

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Veröffentlicht am 18.01.2013
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Spruch

B5 414.322-2/2012/4Z

B5 414.323-2/2012/4Z

B5 414.325-2/2012/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.366Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.366

  • -Strichaufzählung
    EAST Ost, über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.367EAST Ost, über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.367
  • -Strichaufzählung
    EAST Ost, und über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.369EAST Ost, und über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.369
  • -Strichaufzählung
    EAST Ost,

in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013, Zlen. B5 414.322-2/2012/3E, B5 414.323-2/2012/3E und B5 414.325-2/2012/3E, werden gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG dahingehend berichtigt, dass der in deutscher Sprache verfasste Spruch richtig lautet: " Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen."Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013, Zlen. B5 414.322-2/2012/3E, B5 414.323-2/2012/3E und B5 414.325-2/2012/3E, werden gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG dahingehend berichtigt, dass der in deutscher Sprache verfasste Spruch richtig lautet: " Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen."

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen u. a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid (Erkenntnis) fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid (das Erkenntnis) bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen u. a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid (Erkenntnis) fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid (das Erkenntnis) bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) im Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof in dem in deutscher Sprache verfassten Spruch der oben genannten Erkenntnisse vom 14.01.2013 aufgrund eines Versehens die "§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F." anstelle der "§ 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F." zitiert. Wie sich jedoch zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen sowie aus dem in serbischer Sprache verfassten Spruch der Erkenntnisse ergibt, stützte der Gerichtshof die Entscheidungen entsprechend der geltenden Rechtslage auf "§ 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F." (vgl. dazu auch die Punkte II.2. und II.3. der Erkenntnisse vom 14.01.2013). Die irrtümliche Zitierung beruhte auf einem offenkundigen Versehen, welches sowohl in Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen als auch dem in serbischer Sprache verfassten Spruch der Erkenntnisse vom 14.01.2013 leicht zu erkennen ist; dieser (einem Schreibfehler gleichzuhaltender) Fehler ist einer Berichtigung zugänglich.Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof in dem in deutscher Sprache verfassten Spruch der oben genannten Erkenntnisse vom 14.01.2013 aufgrund eines Versehens die "§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F." anstelle der "§ 68 Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F." zitiert. Wie sich jedoch zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen sowie aus dem in serbischer Sprache verfassten Spruch der Erkenntnisse ergibt, stützte der Gerichtshof die Entscheidungen entsprechend der geltenden Rechtslage auf "§ 68 Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F." vergleiche dazu auch die Punkte römisch zwei.2. und römisch zwei.3. der Erkenntnisse vom 14.01.2013). Die irrtümliche Zitierung beruhte auf einem offenkundigen Versehen, welches sowohl in Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen als auch dem in serbischer Sprache verfassten Spruch der Erkenntnisse vom 14.01.2013 leicht zu erkennen ist; dieser (einem Schreibfehler gleichzuhaltender) Fehler ist einer Berichtigung zugänglich.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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