TE Vfgh Beschluss 2008/9/30 KI-5/07

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
AVG §67a Abs1 Z2, §67c Abs1
MilitärbefugnisG §54 Abs4

Leitsatz

Kein Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einemBezirksgericht und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland beiZurückweisung einer Beschwerde (hier: gegen das Abstellen einesHeeresfahrzeuges auf dem Privatparkplatz der Antragstellerin) durchden UVS wegen Verspätung; keine Verneinung der Zuständigkeit derVerwaltungsbehörde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragstellerin begehrt die Entscheidung eines negativen

Kompetenzkonfliktes iS des Art138 Abs1 lita B-VG zwischen dem Bezirksgericht Oberwart und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 wies das Bezirksgericht Oberwart das Klagebegehren der Antragstellerin, die Republik Österreich habe dadurch, dass am 19. April 2007 ein Heeresfahrzeug mit näher bezeichnetem behördlichen Kennzeichen ohne Berechtigungskarte und somit unbefugt auf dem Privatparkplatz der nunmehrigen Antragstellerin abgestellt gewesen sei, deren ruhigen Besitz gestört, samt dem Unterlassungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Dem dagegen eingebrachten Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. Oktober 2007 keine Folge gegeben.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat wies mit Bescheid vom 31. August 2007 die mit 2. Juli 2007 datierte Beschwerde der Antragstellerin gemäß §67a Abs1 Z2 AVG wegen des unbefugten Abstellens eines Heeresfahrzeuges mit näher bezeichneten polizeilichem Kennzeichen durch einen Bundesheerangehörigen am 19. April 2007 auf dem Privatparkplatz eines näher bezeichneten Grundstückes zurück. Begründend wird ausgeführt, die 6-wöchige Frist gemäß §67c Abs1 AVG iVm §54 Abs4 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I 86/2000 idF BGBl. I 115/2006, (im Folgenden: MBG) zur Erhebung einer Beschwerde nach §67a Abs1 Z2 AVG sei bereits abgelaufen gewesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27. September 2007 abgelehnt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Behörden zuständig gewesen wäre.

Verneint die Verwaltungsbehörde allerdings ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist sie die Beschwerde etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft oder wegen entschiedener Sache zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht gegeben (vgl. zB VfSlg. 383/1925, 3490/1959, 14.343/1995, 14.175/1995).

Im vorliegenden Fall wies der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland die Beschwerde der Antragstellerin nicht aus dem Grund der Unzuständigkeit, sondern gemäß §67c Abs1 AVG iVm §54 Abs4 MBG wegen Verspätung zurück.

Ein negativer Kompetenzkonflikt ist aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben; der Antrag war sohin mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Militärrecht, Bundesheer, Ausübungunmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsverfahren,Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:KI5.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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