Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D4 417800-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 zu Zl. D4 417800-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 zu Zl. D4 417800-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 zu Zl. D4 417800-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012 zu Zl. D4 417800-1/2011/7E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung hatte der Antragsteller einen Inlandspass vorgelegt und angegeben, dass er aufgrund einer Explosion XXXX im Jahr 2006, die sich vier Kilometer von XXXX entfernt ereignet hätte, von den Behörden abgeholt und ca. drei Monate eingesperrt worden sei. Danach sei er freigelassen worden. Im Jahr 2007 sei dann sein Bruder verhaftet worden und in der darauffolgenden Zeit - immer wenn in XXXX etwas passiert sei - sei er von den Behörden abgeholt worden - insgesamt drei Mal, letztmalig im Jahr 2010. Damals sei ihm auch der Reisepass abgenommen und er sei drei Wochen eingesperrt worden. Jedes Mal, wenn sich in XXXX irgendein Vorfall, XXXX, ereigne, würde er befragt werden und beim letzten Mal hätte man ihm auch gesagt, dass - wenn er etwas erfahren sollte - dies auch den Behörden melden sollte, sonst würde er eingesperrt werden oder aber auch erschossen werden. Dies sei der Grund für das Verlassen Tschetscheniens. Im Fall seiner Rückkehr würde er eventuell getötet werden.Im Rahmen der Erstbefragung hatte der Antragsteller einen Inlandspass vorgelegt und angegeben, dass er aufgrund einer Explosion römisch 40 im Jahr 2006, die sich vier Kilometer von römisch 40 entfernt ereignet hätte, von den Behörden abgeholt und ca. drei Monate eingesperrt worden sei. Danach sei er freigelassen worden. Im Jahr 2007 sei dann sein Bruder verhaftet worden und in der darauffolgenden Zeit - immer wenn in römisch 40 etwas passiert sei - sei er von den Behörden abgeholt worden - insgesamt drei Mal, letztmalig im Jahr 2010. Damals sei ihm auch der Reisepass abgenommen und er sei drei Wochen eingesperrt worden. Jedes Mal, wenn sich in römisch 40 irgendein Vorfall, römisch 40 , ereigne, würde er befragt werden und beim letzten Mal hätte man ihm auch gesagt, dass - wenn er etwas erfahren sollte - dies auch den Behörden melden sollte, sonst würde er eingesperrt werden oder aber auch erschossen werden. Dies sei der Grund für das Verlassen Tschetscheniens. Im Fall seiner Rückkehr würde er eventuell getötet werden.
Vor dem Bundesasylamt gab der Antragsteller am 13.12.2010 an gesund zu sein. Seit dem Jahr 2005 hätte sein Bruder Probleme - er würde gesucht werden und seinetwegen sei auch er mehrmals festgenommen worden. Im Jahr 2006 hätte er drei Monate in einem geschlossenen Raum verbracht und sei gegen eine Lösegeldzahlung seiner Mutter von 3.000 Euro freigelassen worden. Seither sei er mehrmals festgenommen worden. Hätte er gewusst, dass die Ladungen für ihn wichtig seien, hätte er sie mitgenommen. Im Sommer XXXX sei er letztmalig festgenommen worden. Als sie erfahren hätten, dass er beabsichtige Tschetschenien zu verlassen, hätte man ihm seinen Pass weggenommen. Ohne Reisepass hätte er keine Möglichkeit gesehen nach Europa zu kommen. Das Weitere hätte seine Mutter organisiert.Vor dem Bundesasylamt gab der Antragsteller am 13.12.2010 an gesund zu sein. Seit dem Jahr 2005 hätte sein Bruder Probleme - er würde gesucht werden und seinetwegen sei auch er mehrmals festgenommen worden. Im Jahr 2006 hätte er drei Monate in einem geschlossenen Raum verbracht und sei gegen eine Lösegeldzahlung seiner Mutter von 3.000 Euro freigelassen worden. Seither sei er mehrmals festgenommen worden. Hätte er gewusst, dass die Ladungen für ihn wichtig seien, hätte er sie mitgenommen. Im Sommer römisch 40 sei er letztmalig festgenommen worden. Als sie erfahren hätten, dass er beabsichtige Tschetschenien zu verlassen, hätte man ihm seinen Pass weggenommen. Ohne Reisepass hätte er keine Möglichkeit gesehen nach Europa zu kommen. Das Weitere hätte seine Mutter organisiert.
Der Antragsteller legte dazu einen Internetausdruck über seine Festnahme im Jahr 2006 und einen Internetauszug über die Verhaftung seines Bruders vor.
Seine Gattin, mit der er auch standesamtlich verheiratet sei, sein Sohn und seine Tochter würden bei seinen Eltern zu Hause leben, die auch für sie sorgen würden. Die Schwestern seien verheiratet, sein Bruder Magomed sei seit vier Jahren in XXXX im Gefängnis.Seine Gattin, mit der er auch standesamtlich verheiratet sei, sein Sohn und seine Tochter würden bei seinen Eltern zu Hause leben, die auch für sie sorgen würden. Die Schwestern seien verheiratet, sein Bruder Magomed sei seit vier Jahren in römisch 40 im Gefängnis.
An weiteren Verwandten gäbe es noch Tanten, Onkel, Großmutter in diversen Bezirken in Tschetschenien.
Im Jahr 2008 oder 2009 hätte er sich entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Seine Mutter hätte alles durch einen Mittelsmann organisiert. Den letzten Monat hätte er draußen verbracht, die letzte Nacht bei Verwandten seiner Mutter. Bei seiner Tante in Staropromislovsk hätte er sich zusammengerechnet kurz zwei Monate aufgehalten. In Inguschetien sei er auch ca. ein Monat - meist im Sommer - gewesen. Er sei auch bei Freunden gewesen. 2008 oder 2009 sei der Freund, bei dem er manchmal übernachtet hätte, ermordet worden. Die letzten drei Monate hätte er bei der Cousine seiner Mutter verbracht. In XXXX sei sein Bruder in Untersuchungshaft acht Wochen lang gefoltert worden und er sei dagegen machtlos gewesen und hätte nichts dagegen tun können.Im Jahr 2008 oder 2009 hätte er sich entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Seine Mutter hätte alles durch einen Mittelsmann organisiert. Den letzten Monat hätte er draußen verbracht, die letzte Nacht bei Verwandten seiner Mutter. Bei seiner Tante in Staropromislovsk hätte er sich zusammengerechnet kurz zwei Monate aufgehalten. In Inguschetien sei er auch ca. ein Monat - meist im Sommer - gewesen. Er sei auch bei Freunden gewesen. 2008 oder 2009 sei der Freund, bei dem er manchmal übernachtet hätte, ermordet worden. Die letzten drei Monate hätte er bei der Cousine seiner Mutter verbracht. In römisch 40 sei sein Bruder in Untersuchungshaft acht Wochen lang gefoltert worden und er sei dagegen machtlos gewesen und hätte nichts dagegen tun können.
Bei seiner ersten Festnahme hätte man ihm gesagt, dass sie ihn wegen der Taten seines Bruders - wegen Blutrache - töten wollten. Er selbst hätte nicht gekämpft. Er hätte keine konkreten Probleme, aber die Russen seien nach Tschetschenien gekommen und hätten gesagt, dass alle Tschetschenen Terroristen seien - deshalb hätte er Probleme. Zwei seiner Freunde seien getötet worden. Der Grund sei gewesen, dass sie angeblich einen Kommandeur umgebracht hätten - sie seien aber unschuldig gewesen.
Der Kommandant seines Bezirkes hätte ihn unter Druck gesetzt für ihn zu arbeiten. Da sein Bruder ohnehin bereits im Gefängnis sei, sollte er über die Freunde seines Bruders Bescheid wissen. Der Name des Kommandeurs sei XXXX, der Spitzname XXXX.Der Kommandant seines Bezirkes hätte ihn unter Druck gesetzt für ihn zu arbeiten. Da sein Bruder ohnehin bereits im Gefängnis sei, sollte er über die Freunde seines Bruders Bescheid wissen. Der Name des Kommandeurs sei römisch 40 , der Spitzname römisch 40 .
Nach seiner Ausreise sei sein Freund umgebracht worden - es sei kein Problem für sie, einen Menschen zu töten. Sie hätten ihm gedroht, dass sie dasselbe mit ihm machen würden, wenn er nicht für sie arbeite.
Sein einziger Bruder Magomed sei glaublich im Jahr 2007 - Anfang Sommer - bei seiner Tante in XXXX verhaftet worden, während er selbst in XXXX gewesen sei. Sein Bruder sei gerichtlich verurteilt worden. Den Paragrafen kenne er nicht - sie hätten gesagt, dass er gegen die Behörden eingestellt sei. Er sei bei der Verhandlung bei Gericht anwesend gewesen. Sein Bruder sei ohne Zeugeneinvernahmen verurteilt worden. Erstmalig sei er selbst im April 2006 wegen seines Bruders verhaftet worden, da dieser angeblich etwas angestellt hätte. Beweise hätte es keine gegeben.Sein einziger Bruder Magomed sei glaublich im Jahr 2007 - Anfang Sommer - bei seiner Tante in römisch 40 verhaftet worden, während er selbst in römisch 40 gewesen sei. Sein Bruder sei gerichtlich verurteilt worden. Den Paragrafen kenne er nicht - sie hätten gesagt, dass er gegen die Behörden eingestellt sei. Er sei bei der Verhandlung bei Gericht anwesend gewesen. Sein Bruder sei ohne Zeugeneinvernahmen verurteilt worden. Erstmalig sei er selbst im April 2006 wegen seines Bruders verhaftet worden, da dieser angeblich etwas angestellt hätte. Beweise hätte es keine gegeben.
Er hätte mehrmals ein oder zwei Tage in Haft verbracht. Für längere Zeit sei er drei Mal verhaftet worden: im April 2006 für drei Monate, im Jahr 2009 für ca. drei Tage und im Jahr 2010 vier Monate vor seiner Ausreise für zwei Wochen - er glaube im Juli 2010. Man hätte von ihm gefordert für sie zu arbeiten. Sie hätten wissen wollen, welche Männer gegen sie eingestellt gewesen seien.
Auf Aufforderung schilderte er seine Verhaftung im Jahr 2010 dahingehend, dass er an seiner neuen Meldeadresse um drei Uhr früh mitgenommen worden sei. Es hätte sich um drei bis vier Fahrzeuge gehandelt, seine Mutter hätte die Tür geöffnet, man hätte seine Dokumente verlangt, er hätte sich ausgewiesen und man habe ihn festgenommen. Sein Reisepass sei in der Jackentasche gewesen. Er hätte zwei Wochen in einer Zelle verbracht. Man hätte ihn erst freigelassen, als er zugestimmt hätte für sie zu arbeiten. Während der zwei Wochen sei er geschlagen und gefoltert worden (mit Strom). Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht, wenn er nicht für sie arbeite. Er hätte schließlich einen Monat draußen verbracht und hätte Kontakt zu Verwandten gehabt, die ihn mit Lebensmitteln und Geld unterstützt hätten. Die letzten drei Monate hätte er bei der Cousine seiner Mutter verbracht.
Grund für eine Verhaftung hätte es keinen gegeben. Soviel er wisse, sei auch nie Anzeige gegen ihn erstattet worden. Es hätte viele gegeben, die für die Männer arbeiteten.
Er hätte die Internetauszüge als Beweismittel vorgelegt, es gäbe auch Fotos von seiner Mutter und ihm gemeinsam bei einer Demonstration. Hätte er gewusst, dass die Ladungen wichtig seien, hätte er sie mitgenommen. Er hätte sowohl als Zeuge als auch Beschuldigter Ladungen erhalten. Er wisse nicht, ob es noch möglich sei, die Ladungen zu besorgen. Er möchte auch nicht, dass seine Verwandten seinetwegen Probleme bekommen. Wenn er dort anrufe, sei das problematisch.
Befragt, warum ausgerechnet er verhaftet worden sei, antwortete er, dass, wenn sie an einer Person interessiert seien, sie diese immer wieder festnehmen würden. Er wisse es einfach nicht. Erstmalig sei er wegen seines Bruders verhaftet worden, da sie Informationen über ihn benötigten. Dann sei er immer wieder verhaftet worden. Eine frühere Ausreise sei mangels finanzieller Möglichkeiten nicht möglich gewesen. Es gäbe auch kein Problem ihn innerhalb der Russischen Föderation zu finden. Befragt, wer genau ihn suche, nannte er die Behörde namens MWD oder ROWD.
Er sei deshalb alleine gereist, da nicht mehr Geld zur Verfügung gestanden sei.
Nach seinem konkreten Verfolger befragt, nannte er den in XXXX für seinen Bezirk zuständigen Kommandeur. Er selbst hätte bereits seinen Familienamen ändern wollen, damit dieser nicht erfahre, dass er in Österreich sei. Er glaube, dass überall Spitzel seien.Nach seinem konkreten Verfolger befragt, nannte er den in römisch 40 für seinen Bezirk zuständigen Kommandeur. Er selbst hätte bereits seinen Familienamen ändern wollen, damit dieser nicht erfahre, dass er in Österreich sei. Er glaube, dass überall Spitzel seien.
Im Fall einer Rückkehr würde ihm das passieren, was auch anderen schon passiert sei: Es seien viele ermordet worden, die Tschetschenien verlassen hätten wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 09.629-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie
bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller fristgerecht erhobene Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.06.2012, Zl. D4 417800-1/2011/7E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet ab.Die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller fristgerecht erhobene Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.06.2012, Zl. D4 417800-1/2011/7E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet ab.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtete Vorbringen auch vom Asylgerichtshof aufgrund von Widersprüchen und dem persönlichen Eindruck vom Antragsteller anlässlich der Beschwerdeverhandlung als unglaubwürdig bewertet werde. Er habe sein Fluchtvorbringen im Laufe des Asylverfahrens immer wieder geändert bzw. ausgetauscht. Im Jahr 2007 sei laut Ausführungen des Antragstellers sein Bruder verhaftet worden und in weiterer Folge sei er immer wieder - insgesamt dreimal - abgeholt worden, wenn in XXXX etwas passiert sei (letztmalig im Sommer 2010). Insbesondere wurde vom Asylgerichtshof hervorgehoben, dass es nicht nachvollziehbar und absolut unglaubwürdig sei, dass sich der Antragsteller nicht mit dem seinem Bruder angeblich vorgeworfenen Delikt auseinandergesetzt hätte, falls ihm selbst wegen seines Bruders tatsächlich Konsequenzen gedroht hätten. Er habe trotz wiederholter Befragung nicht erklären können, weshalb er keine Informationen eingeholt habe, welche Straftat seinem Bruder angelastet werde. Verstärkt sei diese Unglaubwürdigkeit noch durch seine Aussage worden, dass er selbst bei der seinen Bruder betreffenden Hauptverhandlung anwesend gewesen sei und er dennoch nicht in der Lage gewesen sei, den entsprechenden Tatvorwurf zu nennen. Zusätzlich habe sich der Antragsteller in Widersprüche über die Verurteilung seines Bruders verwickelt, da er seine Aussage beispielsweise insoweit abgeändert habe, als er ursprünglich angab, dass sein Bruder ohne Zeugeneinvernahmen verurteilt worden sei, während er später ausgeführt habe, ein Bekannter namens Muslim hätte ihn als Zeuge zuerst belastet und danach die Zeugenaussage widerrufen, um schließlich unverzüglich danach auszuführen, dass keiner der Zeugen seinen Bruder gekannt hätte und auf den Widerspruch hingewiesen als letzte Variante ausgeführt habe, dass nur die Zivilpersonen, die als Zeugen ausgesagt hätten, ihn nicht gekannt hätten, während er den anderen Beschuldigten, die als Zeugen ausgesagt hätten, sehr wohl bekannt gewesen sei. Auch habe der Antragsteller unterschiedliche Angaben zur Anzahl seiner Mitnahmen getätigt. Er habe sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Festnahme in einen Widerspruch verwickelt. Gegen eine tatsächliche Verfolgung spreche auch, dass sich der Antragsteller um einen Arbeitsplatz im staatlichen Dienst beworben habe. Wenn er auch behaupte, dass es ihm wegen seines Bruders nicht gelungen sei, die Arbeitsstelle zu bekommen, so wäre davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch, der sich tatsächlich vor einer Verfolgung durch staatliche Organe fürchte, nicht beabsichtigt quasi für diese beruflich tätig zu sein. Dass der tatsächliche Wille zur Ausreise bereits sehr lange bestanden hätte, habe der Antragsteller auch durch seine Antwort auf die Frage, warum er erst 2010 ausreisen wollte, wenn doch die letzte Anhaltung 2006 gewesen sei und die Anhaltung im Jahr 2010 nach der Planung seiner Ausreise erfolgt sei, nämlich, dass er - wenn er finanzielle Möglichkeiten gehabt hätte - vielleicht schon 2001 ausgereist wäre. Zu der vom Antragsteller vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung ist auszuführen, dass sie in keinem Zusammenhang mit dem Antragsteller steht, da selbst nach seinen eigenen Angaben gegen ihn nicht strafrechtlich ermittelt wird. Insgesamt wurde das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen als nicht widerspruchsfrei und auch nicht gleichbleibend eingestuft, sodass auch vom Asylgerichthof davon ausgegangen wurde, dass es letztlich nicht den Tatsachen entspricht.Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtete Vorbringen auch vom Asylgerichtshof aufgrund von Widersprüchen und dem persönlichen Eindruck vom Antragsteller anlässlich der Beschwerdeverhandlung als unglaubwürdig bewertet werde. Er habe sein Fluchtvorbringen im Laufe des Asylverfahrens immer wieder geändert bzw. ausgetauscht. Im Jahr 2007 sei laut Ausführungen des Antragstellers sein Bruder verhaftet worden und in weiterer Folge sei er immer wieder - insgesamt dreimal - abgeholt worden, wenn in römisch 40 etwas passiert sei (letztmalig im Sommer 2010). Insbesondere wurde vom Asylgerichtshof hervorgehoben, dass es nicht nachvollziehbar und absolut unglaubwürdig sei, dass sich der Antragsteller nicht mit dem seinem Bruder angeblich vorgeworfenen Delikt auseinandergesetzt hätte, falls ihm selbst wegen seines Bruders tatsächlich Konsequenzen gedroht hätten. Er habe trotz wiederholter Befragung nicht erklären können, weshalb er keine Informationen eingeholt habe, welche Straftat seinem Bruder angelastet werde. Verstärkt sei diese Unglaubwürdigkeit noch durch seine Aussage worden, dass er selbst bei der seinen Bruder betreffenden Hauptverhandlung anwesend gewesen sei und er dennoch nicht in der Lage gewesen sei, den entsprechenden Tatvorwurf zu nennen. Zusätzlich habe sich der Antragsteller in Widersprüche über die Verurteilung seines Bruders verwickelt, da er seine Aussage beispielsweise insoweit abgeändert habe, als er ursprünglich angab, dass sein Bruder ohne Zeugeneinvernahmen verurteilt worden sei, während er später ausgeführt habe, ein Bekannter namens Muslim hätte ihn als Zeuge zuerst belastet und danach die Zeugenaussage widerrufen, um schließlich unverzüglich danach auszuführen, dass keiner der Zeugen seinen Bruder gekannt hätte und auf den Widerspruch hingewiesen als letzte Variante ausgeführt habe, dass nur die Zivilpersonen, die als Zeugen ausgesagt hätten, ihn nicht gekannt hätten, während er den anderen Beschuldigten, die als Zeugen ausgesagt hätten, sehr wohl bekannt gewesen sei. Auch habe der Antragsteller unterschiedliche Angaben zur Anzahl seiner Mitnahmen getätigt. Er habe sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Festnahme in einen Widerspruch verwickelt. Gegen eine tatsächliche Verfolgung spreche auch, dass sich der Antragsteller um einen Arbeitsplatz im staatlichen Dienst beworben habe. Wenn er auch behaupte, dass es ihm wegen seines Bruders nicht gelungen sei, die Arbeitsstelle zu bekommen, so wäre davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch, der sich tatsächlich vor einer Verfolgung durch staatliche Organe fürchte, nicht beabsichtigt quasi für diese beruflich tätig zu sein. Dass der tatsächliche Wille zur Ausreise bereits sehr lange bestanden hätte, habe der Antragsteller auch durch seine Antwort auf die Frage, warum er erst 2010 ausreisen wollte, wenn doch die letzte Anhaltung 2006 gewesen sei und die Anhaltung im Jahr 2010 nach der Planung seiner Ausreise erfolgt sei, nämlich, dass er - wenn er finanzielle Möglichkeiten gehabt hätte - vielleicht schon 2001 ausgereist wäre. Zu der vom Antragsteller vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung ist auszuführen, dass sie in keinem Zusammenhang mit dem Antragsteller steht, da selbst nach seinen eigenen Angaben gegen ihn nicht strafrechtlich ermittelt wird. Insgesamt wurde das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen als nicht widerspruchsfrei und auch nicht gleichbleibend eingestuft, sodass auch vom Asylgerichthof davon ausgegangen wurde, dass es letztlich nicht den Tatsachen entspricht.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 19.06.2012 persönlich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Am 26.09.2012 langte beim Asylgerichtshof gegenständlicher handschriftlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, datiert mit 18.09.2012, Poststempel vom 19.09.2012, ein, und wird in diesem Folgendes ausgeführt:Am 26.09.2012 langte beim Asylgerichtshof gegenständlicher handschriftlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, datiert mit 18.09.2012, Poststempel vom 19.09.2012, ein, und wird in diesem Folgendes ausgeführt:
Er wolle nunmehr einen Beweis dafür in Vorlage bringen, dass er zur föderalen Fahndung ausgeschrieben sei und aus diesem Grunde nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. Er sei zur Fahndung ausgeschrieben worden, obwohl er sich nichts zuschulden hätte kommen lassen. Die Angaben hinsichtlich der Fahndung seiner Person seien auf der Internetseite "vroziske.net" aufzufinden, dies sei eine Datenbank über die föderale Fahndung. Hinsichtlich des Antragstellers wurde ein Auszug aus der Internetseite vom 11.09.2012 übermittelt, wonach es sich um eine föderale Fahndung wegen des Verdachts der Fluchtgefahr vor der Untersuchung der Behörde des Innenministeriums, ausgeschrieben vom Innenminiserum für die Tschetschenische Republik handle, sich die Fahndungssache am 04.12.2010 zugetragen habe und am 31.12.2010 (in die Datenbank) aufgenommen wurde.
Am 03.12.2012 langte eine Antwort der österreichischen Botschaft in Moskau hinsichtlich der Datenbank "vroziske.net" vom 26.11.2012 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Internetseiten von staatlichen Stellen in der Russischen Föderation in der Regel auch einen Hinweis tragen, dass es sich bei der Seite um den offiziellen Internetauftritt einer bestimmten Behörde handle. Demgegenüber werde auf der Startseite von http://vroziske.net darauf hingewiesen, dass die Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen und enthalte die Datenbank nach eigenen Angaben über 400.000 Einträge. Die Betreiber der Seite hätten von der Botschaft nicht recherchiert werden können, der Standort des Datenzentrums befindet sich jedoch in den Niederlanden und eine "Whois-Anfrage" im Internet hat einen in Polen registrierten Server samt IP-Adresse ergeben. Es wird nach einhelliger Meinung der am 20.11.2012 durchgeführten Diskussion der internationalen VB-Gruppe die Meinung vertreten, dass besagte Internetseite keinesfalls die tatsächliche Fahndungsliste der Russischen Föderation widerspiegelt. Es sei möglich, über den Server x-beliebige Namen einzugeben und wurde nach Durchforsten von Foren von einem "black listing" der Seite berichtet. Kein Verbindungsbeamter verfügt über Informationen darüber, dass Fahndungsdaten aller Art derart ins Internet gestellt werden. Auch in der Russischen Föderation gelten die gleichen Bestimmungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Fahndungen und der Suche nach Personen (zB bei allgemeiner Gefahr, Suche nach Mördern und Bankräubern etc.). Laut Einschätzung der österreichischen Botschaft in Moskau handelt es sich bei besagter Seite um keine öffentliche behördliche Seite, in Foren wird die Seite als "Denunzier-Seite" bezeichnet. Es wäre auch möglich, die Eintragung seines eigenen Namens selbst zu initiieren.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 03.12.2012 (Zustellung durch Hinterlegung am 10.12.2012) vom Asylgerichtshof über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der von ihm namhaft gemachten Internetseite verständigt. Ihm wurde das Schreiben der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 26.11.2012 mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt, bis dato langte jedoch keine Antwort beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.06.2012, Zl. D4 417800-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll. Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 13.06.2012, Zl. D4 417800-1/2011/7E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll. Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).
Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Bereits dieser Punkt stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zweifelsfrei geklärt dar. Der vom Antragsteller nunmehr übermittelte Auszug aus der Internetseite ist zwar mit 11.09.2012 datiert, darin ist jedoch festgehalten, dass es sich um eine föderale Fahndung nach dem Antragsteller wegen des Verdachts der Fluchtgefahr vor der Untersuchung der Behörde des Innenministeriums, ausgeschrieben vom Innenminiserum für die Tschetschenische Republik handle, diese Fahndungssache sich am 04.12.2010 zugetragen habe und am 31.12.2010 (in die Datenbank) aufgenommen worden sei. Der in Vorlage gebrachte Auszug aus der Internetseite über die föderale Fahndung des Antragstellers ist mit 11.09.2012 datiert und damit ist der Auszug nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 entstanden. Dieser Umstand allein steht dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht entgegen. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 35).Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Bereits dieser Punkt stellt sich aus Sicht des erkennenden Senates nicht zweifelsfrei geklärt dar. Der vom Antragsteller nunmehr übermittelte Auszug aus der Internetseite ist zwar mit 11.09.2012 datiert, darin ist jedoch festgehalten, dass es sich um eine föderale Fahndung nach dem Antragsteller wegen des Verdachts der Fluchtgefahr vor der Untersuchung der Behörde des Innenministeriums, ausgeschrieben vom Innenminiserum für die Tschetschenische Republik handle, diese Fahndungssache sich am 04.12.2010 zugetragen habe und am 31.12.2010 (in die Datenbank) aufgenommen worden sei. Der in Vorlage gebrachte Auszug aus der Internetseite über die föderale Fahndung des Antragstellers ist mit 11.09.2012 datiert und damit ist der Auszug nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 entstanden. Dieser Umstand allein steht dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht entgegen. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 35).
Zweifel hinsichtlich des Bekanntwerdens dieses Beweismittels bestehen jedoch bereits deshalb, weil besagte Fahndungssache hinsichtlich des Antragstellers laut Internetseite bereits am 31.12.2010 (in die Datenbank) aufgenommen wurde und aus Sicht des zuständigen Senates jedenfalls massive Zweifel daran bestehen, dass dem Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsachen erst nach Rechtskraft - somit rund ein Jahr und neun Monate nach Eintragung in besagter Fahndungsliste - bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 AVG in Frage.Zweifel hinsichtlich des Bekanntwerdens dieses Beweismittels bestehen jedoch bereits deshalb, weil besagte Fahndungssache hinsichtlich des Antragstellers laut Internetseite bereits am 31.12.2010 (in die Datenbank) aufgenommen wurde und aus Sicht des zuständigen Senates jedenfalls massive Zweifel daran bestehen, dass dem Antragsteller dieses Beweismittel bzw. diese Tatsachen erst nach Rechtskraft - somit rund ein Jahr und neun Monate nach Eintragung in besagter Fahndungsliste - bekannt geworden sind und steht damit eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, AVG in Frage.
Zwar muss dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass der (zweifelhafte) Entstehungszeitpunkt der in Vorlage gebrachten Fahndungsliste, alleine keine Rückschlüsse darauf zulässt, wann dem Antragsteller dieses Beweismittel bekannt geworden ist (es könnte ihm tatsächlich erst im September 2012 übermittelt worden sein oder er hätte die Fahndungsliste erst zu diesem Zeitpunkt im Internet entdecken können), muss dem Antragsteller jedoch entgegen gehalten werden, dass dessen Wiederaufnahmeantrag den Kriterien an die Geltendmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gerecht wird. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).Zwar muss dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass der (zweifelhafte) Entstehungszeitpunkt der in Vorlage gebrachten Fahndungsliste, alleine keine Rückschlüsse darauf zulässt, wann dem Antragsteller dieses Beweismittel bekannt geworden ist (es könnte ihm tatsächlich erst im September 2012 übermittelt worden sein oder er hätte die Fahndungsliste erst zu diesem Zeitpunkt im Internet entdecken können), muss dem Antragsteller jedoch entgegen gehalten werden, dass dessen Wiederaufnahmeantrag den Kriterien an die Geltendmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gerecht wird. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).
Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag weder datumsmäßig noch sonst wie genau den Zeitpunkt genannt, zu welchem ihm der Auszug aus der Internetseite, datiert mit 11.09.2012 zugekommen sein soll bzw. seit wann er über die seit 31.12.2010 bestehende Eintragung seiner Person in besagter Fahndungsliste im Internet informiert gewesen sei. Weder ist im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt, dass sich der Antragsteller den Auszug selbst ausgedruckt hat, noch wurde dem Wiederaufnahmeantrag das Kuvert, in welchem dem Antragsteller der Auszug gegebenenfalls zugeschickt worden ist, angehängt, noch ist aus dem Antrag ein Faxübermittlungsdatum ersichtlich oder wurde darin eine genaue Erklärung der Umstände des Zugangs dieses Auszuges an den Antragsteller abgegeben. Somit werden die Ausführungen des Antragstellers den Anforderungen an die Pflicht zu genauen Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in keiner Weise gerecht und macht die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Anbetracht der oben zitierten Judikatur nicht möglich.
Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag und insbesondere der vorgelegte Ausdruck einer Fahndungsliste aus dem Internet auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht abschließend möglich ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag und insbesondere der vorgelegte Ausdruck einer Fahndungsliste aus dem Internet auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Jedoch handelt es sich bei dem vorgelegten Auszug aus einer im Internet veröffentlichten Fahndungsliste jedoch keineswegs um ein Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2012, Zl. D4 417800-1/2011/7E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dieser Auszug, der die Verfolgung des Antragstellers darlegen sollte, bezieht sich nämlich auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Hinsichtlich der Datenbank "vroziske.net", auf der der Name des Antragstellers zur Fahndung ausgeschrieben wurde, ist zudem ausdrücklich auf die Antwort der österreichischen Botschaft in Moskau vom 26.11.2012 zu verweisen. In der Anfragebeantwortung wurde zusammengefasst festgehalten, dass diverse Umstände klar dagegen sprechen, dass es sich bei der namhaft gemachten Internetseite um den offiziellen Internetauftritt einer bestimmten Behörde handelt. Die Betreiber der Seite konnten nach Angaben der Botschaft nicht recherchiert werden, der Standort von besagtem Datenzentrum befindet sich jedoch in den Niederlanden und wurde diesbezüglich ein in Polen registrierter Server samt IP-Adresse ausfindig gemacht. Insbesondere ist auf die einhellige Meinung der am 20.11.2012 durchgeführten Diskussion der internationalen VB-Gruppe zu verweisen, wonach besagte Internetseite keinesfalls die tatsächliche Fahndungsliste der Russischen Föderation widerspiegelt. Ein wesentlicher Punkt, der ebenfalls dagegen spricht, dass es sich um eine offizielle Internetseite einer russischen Behörde spricht, ist der Umstand, dass es über den Server möglich ist, jeden Namen einzugeben und überdies die Möglichkeit besteht, die Eintragung seines eigenen Namens selbst zu initiieren und es in Foren als "Denunzier-Seite" bezeichnet wird.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der in Vorlage gebrachte Auszug über die Eintragung des Antragstellers in einer im Internet aufscheinenden Fahndungsliste bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Begehren des Antragstellers - selbst bei Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tut. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage der Liste jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
15.02.2013