TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/21 B4 413526-2/2012

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Veröffentlicht am 21.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 413.526-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.12.2012, Zl. 12 13.652-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.12.2012, Zl. 12 13.652-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört, brachte am 5.10.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.10.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße "XXXX", sei am "XXXX" in Kabul geboren und sei schiitisch-muslimischen Glaubens. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Von dort aus habe er auch seine Flucht angetreten und sei in etwa 22 Tagen mit verschiedenen LKWs und PKWs sowie teilweise zu Fuß über den Iran (und offenbar unbekannte Länder) nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat im XXXX gewesen sei. Er habe gegen den Bruder des "XXXX" - nach den Angaben des Beschwerdeführers ein XXXX - gerungen und den Kampf gewonnen. "XXXX" habe den Beschwerdeführer auf dem Heimweg angerufen und ein Treffen verlangt. Andere Sportler hätten den Beschwerdeführer vor "XXXX", der den Beschwerdeführer umbringen würde, gewarnt und diesem zur Flucht geraten. Daher habe sich der Beschwerdeführer bei einem Onkel versteckt; "XXXX" habe den Beschwerdeführer dann an dessen Wohnanschrift gesucht. Daher habe der Beschwerdeführer, der im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Angst um sein Leben hätte, Afghanistan verlassen.1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.10.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße "XXXX", sei am "XXXX" in Kabul geboren und sei schiitisch-muslimischen Glaubens. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Von dort aus habe er auch seine Flucht angetreten und sei in etwa 22 Tagen mit verschiedenen LKWs und PKWs sowie teilweise zu Fuß über den Iran (und offenbar unbekannte Länder) nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat im römisch 40 gewesen sei. Er habe gegen den Bruder des "XXXX" - nach den Angaben des Beschwerdeführers ein römisch 40 - gerungen und den Kampf gewonnen. "XXXX" habe den Beschwerdeführer auf dem Heimweg angerufen und ein Treffen verlangt. Andere Sportler hätten den Beschwerdeführer vor "XXXX", der den Beschwerdeführer umbringen würde, gewarnt und diesem zur Flucht geraten. Daher habe sich der Beschwerdeführer bei einem Onkel versteckt; "XXXX" habe den Beschwerdeführer dann an dessen Wohnanschrift gesucht. Daher habe der Beschwerdeführer, der im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Angst um sein Leben hätte, Afghanistan verlassen.

1.3. Am 8.10.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

1.4. Am 25.11.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen legte der Beschwerdeführer zunächst eine aus dem Jahr 1388 (1999) datierende Urkunde vor, wonach ein "XXXX" bei der "XXXX" im XXXX in der Gewichtsklasse zu XXXX den XXXX errungen habe, sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer in XXXX und offenbar bei der Bekanntgabe XXXX sowie einen zweiten XXXX zeige, vor. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument und das Foto von seinem Onkel zugeschickt bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, in Kabul geboren zu sein und dort sechs Jahre die Schule besucht zu haben. Nach Ende des Schulbesuchs habe er vorerst mit seinem Vater gearbeitet und dann mit einer anderen Person aus China Mobiltelefone und hiezu passende Ersatzteile importiert und diese in Kabul verkauft. Ungefähr zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer seinen Teil der Firma an seinen Teilhaber verkauft. In seiner Heimat würden noch seine Frau, seine Tochter, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester wohnen. Weiters habe der Beschwerdeführer drei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, die sich noch in Kabul, Herat und im "Hazara-Gebiet" aufhalten würden; der Familie gehe es "gut". Zu seiner Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, vorerst nach Pakistan gegangen und sich dort 28 Tage aufgehalten zu haben; dann sei er nach Afghanistan zurückgefahren und habe eine Nacht zu Hause sowie sieben Tage bei einem Onkel verbracht. Danach sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer einleitend an, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben; er sei auch weder politisch aktiv gewesen noch habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu seinen konkreten Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er XXXX gewesen sei und einen Wettbewerb - XXXX für vom Beschwerdeführer als "XXXX" bezeichnete Spiele - gewonnen habe. Er habe im XXXX besiegt, der nach dem Kampf mit einigen seiner Leute auf den Beschwerdeführer losgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dies einem Angestellten der "XXXX" (offenbar des Veranstalters) angezeigt. Als dieser Angestellte zu "XXXX" und seinen Leuten hinausgegangen sei, hätten diese den Mann beschimpft und beleidigt. Der Angestellte habe dann die Polizei gerufen, auf die der Beschwerdeführer gewartet habe. Ein Polizist - ein Nachbar des Beschwerdeführers - habe diesen dann mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Sportverein gegangen, wo er von "XXXX", dem Bruder des "XXXX", angerufen worden und um ein Treffen gebeten worden sei. Der Trainer des Beschwerdeführers habe aber, nachdem der Beschwerdeführer diesem vom Telefonat erzählt habe, gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht hingehen dürfe, da "XXXX" eine gefährliche Person sei, die im XXXX bereits einen Menschen getötet und einen weiteren schwer verletzt habe. Da der Beschwerdeführer nicht zum Treffen erschienen sei, habe ihn "XXXX" abermals angerufen, gefragt, warum dieser nicht erschienen sei und den Beschwerdeführer beschimpft. Am nächsten Tag habe der inzwischen von den Vorfällen unterrichtete Onkel des Beschwerdeführers mit "XXXX" gesprochen, der jedoch auf den Onkel losgegangen sei und ihm mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen habe. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst bei einem anderen Onkel versteckt und sei dann nach Pakistan gereist. Inzwischen habe der Onkel über Vermittlung von Vertrauenspersonen eine Lösung im Streit erreicht; vereinbart worden sei, dass "XXXX" an der "XXXX" teilnehmen solle und der Beschwerdeführer diesem bei jeder Teilnahme 3.000,-- USD zu bezahlen habe. Der Onkel habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge angerufen und dieser sei nach Beendigung des Konflikts nach XXXX zurückgekehrt. Einen Tag nach der Rückkehr nach XXXX habe aber "XXXX" auf den vom Geschäft auf dem Heimweg befindlichen Beschwerdeführer geschossen, jedoch nur dessen Auto getroffen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gefahren und habe Anzeige erstattet, diese habe aber keine Zeugen ermitteln und somit nichts tun können. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst wieder bei seinem anderen Onkel versteckt und anschließend Afghanistan verlassen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer näher zum Fluchtvorbringen befragt. Am Ende der Einvernahme wurde diese rückübersetzt und der Beschwerdeführer äußerte Anmerkungen zum Protokoll.1.4. Am 25.11.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen legte der Beschwerdeführer zunächst eine aus dem Jahr 1388 (1999) datierende Urkunde vor, wonach ein "XXXX" bei der "XXXX" im römisch 40 in der Gewichtsklasse zu römisch 40 den römisch 40 errungen habe, sowie ein Foto, das den Beschwerdeführer in römisch 40 und offenbar bei der Bekanntgabe römisch 40 sowie einen zweiten römisch 40 zeige, vor. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument und das Foto von seinem Onkel zugeschickt bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, in Kabul geboren zu sein und dort sechs Jahre die Schule besucht zu haben. Nach Ende des Schulbesuchs habe er vorerst mit seinem Vater gearbeitet und dann mit einer anderen Person aus China Mobiltelefone und hiezu passende Ersatzteile importiert und diese in Kabul verkauft. Ungefähr zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer seinen Teil der Firma an seinen Teilhaber verkauft. In seiner Heimat würden noch seine Frau, seine Tochter, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester wohnen. Weiters habe der Beschwerdeführer drei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, die sich noch in Kabul, Herat und im "Hazara-Gebiet" aufhalten würden; der Familie gehe es "gut". Zu seiner Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, vorerst nach Pakistan gegangen und sich dort 28 Tage aufgehalten zu haben; dann sei er nach Afghanistan zurückgefahren und habe eine Nacht zu Hause sowie sieben Tage bei einem Onkel verbracht. Danach sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer einleitend an, keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben; er sei auch weder politisch aktiv gewesen noch habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu seinen konkreten Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er römisch 40 gewesen sei und einen Wettbewerb - römisch 40 für vom Beschwerdeführer als "XXXX" bezeichnete Spiele - gewonnen habe. Er habe im römisch 40 besiegt, der nach dem Kampf mit einigen seiner Leute auf den Beschwerdeführer losgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dies einem Angestellten der "XXXX" (offenbar des Veranstalters) angezeigt. Als dieser Angestellte zu "XXXX" und seinen Leuten hinausgegangen sei, hätten diese den Mann beschimpft und beleidigt. Der Angestellte habe dann die Polizei gerufen, auf die der Beschwerdeführer gewartet habe. Ein Polizist - ein Nachbar des Beschwerdeführers - habe diesen dann mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Sportverein gegangen, wo er von "XXXX", dem Bruder des "XXXX", angerufen worden und um ein Treffen gebeten worden sei. Der Trainer des Beschwerdeführers habe aber, nachdem der Beschwerdeführer diesem vom Telefonat erzählt habe, gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht hingehen dürfe, da "XXXX" eine gefährliche Person sei, die im römisch 40 bereits einen Menschen getötet und einen weiteren schwer verletzt habe. Da der Beschwerdeführer nicht zum Treffen erschienen sei, habe ihn "XXXX" abermals angerufen, gefragt, warum dieser nicht erschienen sei und den Beschwerdeführer beschimpft. Am nächsten Tag habe der inzwischen von den Vorfällen unterrichtete Onkel des Beschwerdeführers mit "XXXX" gesprochen, der jedoch auf den Onkel losgegangen sei und ihm mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen habe. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst bei einem anderen Onkel versteckt und sei dann nach Pakistan gereist. Inzwischen habe der Onkel über Vermittlung von Vertrauenspersonen eine Lösung im Streit erreicht; vereinbart worden sei, dass "XXXX" an der "XXXX" teilnehmen solle und der Beschwerdeführer diesem bei jeder Teilnahme 3.000,-- USD zu bezahlen habe. Der Onkel habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge angerufen und dieser sei nach Beendigung des Konflikts nach römisch 40 zurückgekehrt. Einen Tag nach der Rückkehr nach römisch 40 habe aber "XXXX" auf den vom Geschäft auf dem Heimweg befindlichen Beschwerdeführer geschossen, jedoch nur dessen Auto getroffen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gefahren und habe Anzeige erstattet, diese habe aber keine Zeugen ermitteln und somit nichts tun können. Daher habe sich der Beschwerdeführer vorerst wieder bei seinem anderen Onkel versteckt und anschließend Afghanistan verlassen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer näher zum Fluchtvorbringen befragt. Am Ende der Einvernahme wurde diese rückübersetzt und der Beschwerdeführer äußerte Anmerkungen zum Protokoll.

1.5. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis sowie Personalausweise von Personen vor, bei denen es sich um seine Frau, seine Tochter sowie offenbar seinen Bruders handle. Weiters legte er Urkunden vor, bei denen es sich um seine Heiratsurkunde sowie seinen Führerschein handle.

1.6. Mit Schreiben vom 4.2.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zu Afghanistan und gab ihm zugleich Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

1.7. Mit Schriftsatz vom 11.2.2010 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und verwies insbesondere auf Passagen der Länderberichte, aus denen sich ergebe, dass der Staat keinen hinreichenden Schutz vor privater Verfolgung bieten könne. Weiters wurde beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf "XXXX" zu ändern, da dieses bisher nur unvollständig aufgenommen worden sei.

1.8. Eine Untersuchung der vorgelegten Dokumente durch das Bundeskriminalamt ergab laut Berichten vom 6.4.2010, dass es sich bei der Geburtsurkunde (in der Übersetzung als Personalausweis bezeichnet) und dem Führerschein um Totalfälschungen handle; eine Beurteilung der Heiratsurkunde sei mangels Informations- und Vergleichsmaterials nicht möglich.

1.9. Am 20.4.2010 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer eingangs an, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und wurde anschließend zu seinen Verwandten in Afghanistan näher befragt. Über Vorhalt der Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um echte Dokumente handeln würde. Allerdings handle es sich beim Personalausweis um ein vom Onkel des Beschwerdeführers während seiner Abwesenheit besorgtes Duplikat.

1.10. Mit Bescheid vom 5.5.2010, Zl. 09 12.234-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Überdies stellte es fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, unbescholten, gesund und leide an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung durch eine Person namens "XXXX" ausgesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den widersprüchlichen chronologischen Angaben und den widersprüchlichen Angaben zur Person des "XXXX". Abgesehen von den Widersprüchen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von "XXXX" bedroht sein solle. Auch sei der Beschwerdeführer in Afghanistan weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Es ergebe sich auch aus keinen anderen Umständen eine relevante Verfolgung. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2, 3 EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK unterliegen würde. Die Familie des Beschwerdeführers lebe weiter in Kabul und er habe mehrere in Kabul lebende Onkel und Tanten, zwei Onkel seien als Kaufmann bzw. selbständig tätig. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulausbildung und habe Arbeitserfahrung. Er würde in Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückführung nach Afghanistan nicht im Wege.1.10. Mit Bescheid vom 5.5.2010, Zl. 09 12.234-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Überdies stellte es fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, unbescholten, gesund und leide an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung durch eine Person namens "XXXX" ausgesetzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den widersprüchlichen chronologischen Angaben und den widersprüchlichen Angaben zur Person des "XXXX". Abgesehen von den Widersprüchen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von "XXXX" bedroht sein solle. Auch sei der Beschwerdeführer in Afghanistan weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Es ergebe sich auch aus keinen anderen Umständen eine relevante Verfolgung. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach den Artikel 2, 3, EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK unterliegen würde. Die Familie des Beschwerdeführers lebe weiter in Kabul und er habe mehrere in Kabul lebende Onkel und Tanten, zwei Onkel seien als Kaufmann bzw. selbständig tätig. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulausbildung und habe Arbeitserfahrung. Er würde in Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückführung nach Afghanistan nicht im Wege.

1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Begründend führte er aus, dass er sein Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht habe und keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlägen. Unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen führte er weiters aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung bekämpft werde. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde dem Antrag stattgeben müssen. Die Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil seinen Angaben "angeblich" keine Glaubwürdigkeit zukäme; dies sei jedoch aus mehreren Gründen verfehlt. Das Ermittlungsverfahren sei höchst mangelhaft gewesen. Bei der Erstbefragung sei kein Dolmetscher beigezogen worden, sondern seien lediglich unter "Zuhilfenahme" anderer Asylwerber, mit denen sich der Beschwerdeführer kaum habe verständigen können, einige Daten aufgenommen worden. Erst recht sei nicht ausführlich auf die Fluchtgründe eingegangen worden. Die Einvernahmen in der Außenstelle Linz seien unter Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi vorgenommen worden, hierbei handle es sich nicht um die Muttersprache des Beschwerdeführers und der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer nur schlecht verstanden, da dieser viele Fragen drei- bis viermal habe stellen und der Beschwerdeführer seine Angaben immer wiederholen haben müssen. Auch die Rückübersetzung sei "holprig" gewesen; der Beschwerdeführer habe dem Dolmetscher unzählige Male gesagt, dass er ihn nicht verstehe. Der Dolmetscher habe nur gemeint, dass dies schon passe und der Beschwerdeführer in jedem Fall unterschreiben solle. Der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut, die Unterschrift zu verweigern oder einen anderen Dolmetscher zu verlangen. Weiters habe der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente vorgelegt, die seine Identität beweisen würden; es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei zwei Dokumenten um Totalfälschungen handeln solle, da Dokumente vielfach von den lokalen Behörden oder beauftragten Druckereien angefertigt werden würden. Daher seien Abweichungen möglich und die Anwendung des xerografischen Verfahrens nicht ausgeschlossen. Den Führerschein habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Verwendung gehabt, die Echtheit der nicht beurteilen Heiratsurkunde sei nicht widerlegt. Es sei ungerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die unterschiedlich protokollierten Angaben zum Geburtsdatum als Widerspruch vorzuwerfen, da diese wegen der oben beschriebenen Umstände aufgenommen worden seien. Weiters habe die Behörde verschiedene Widersprüche nicht richtig hinterfragt und falsch verstanden bzw. würden diese von der schlechten Übersetzung herrühren. Die Behörde könne schließlich die Angaben zu "XXXX" nicht nachvollziehen, weil festzuhalten sei, dass dieser eine gewalttätige Person mit besten Beziehungen auch zu hochrangigen Politikern sei. Daher würde es die Polizei niemals wagen, gegen diesen vorzugehen bzw. den Beschwerdeführer zu schützen. Die Polizei habe die Ermittlungen eingestellt, als sie bemerkt habe, wer der Täter sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nur eine leere und oberflächliche Rahmengeschichte erzählt, er habe eine Reihe konkreter Angaben gemacht. Andernfalls hätte die Behörde nachfragen müssen. Daher - so der Beschwerdeführer mit näherer rechtlicher Begründung weiter - hätte man ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. Auch sei die durchgeführte Non-Refoulement-Prüfung einem ordentlichen Ermittlungsverfahren nicht gerecht geworden; die Behörde hätte sich ganz konkret mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auseinandersetzen und zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer wegen der extrem angespannten Sicherheitslage und der ihm dort drohenden existenzbedrohenden, aussichtslosen Notlage eine Verletzung relevanter Rechte drohen würde. Die Unterstützung der Familie könne der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der ihm individuell drohenden Verfolgung gar nicht in Anspruch nehmen. Eine erzwungene Rückkehr - so der Beschwerdeführer nach der Zitierung von Länderberichten weiters - erscheine daher nicht zulässig. Weiters sei der Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und erweise sich die Ausweisung schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

1.12. Mit Schriftsatz vom 18.8.2010 wurden vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Eheschließung zwei Hochzeitsfotos und eine CD, die eine Hochzeitsfeier zeigt, vorgelegt.

1.13. Mit Schriftsatz vom 26.9.2011 wurde vom Beschwerdeführer ein Fristsetzungsantrag gestellt. Im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 31.3.2012 eine Verhandlung durchzuführen oder bis zum 30.6.2012 eine Entscheidung zu erlassen.

1.14. Am 21.11.2011 ersuchte der Asylgerichtshof sowohl jene Polizeiinspektion, die die Erstbefragung des Beschwerdeführers durchgeführt hatte, als auch das Bundesasylamt um Äußerung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der ungenügenden Übersetzung.

1.15. Mit Schreiben vom 25.11.2011 teilte die genannte Polizeiinspektion mit, dass bei der Erstbefragung ein sprachkundiger, regelmäßig in Anspruch genommener Bediensteter von EHC zugezogen worden sei. Lediglich die Eruierung von Erstdaten erfolge in seltenen Fällen bei ausgefallenen Sprachen durch Beiziehung von Asylwerbern, die Erstbefragung selbst werde aber immer mit Dolmetschern bzw. sprachkundigen Personen durchgeführt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er den Dolmetscher nicht verstehe.

1.16. Mit Schreiben vom 25.11.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass in der Erstbefragung sehr wohl ein Dolmetscher Verwendung gefunden habe. Der in weiterer Folge vom Bundesasylamt verwendete Dolmetscher sei bereits seit 20 Jahren als Dolmetscher für Farsi und Dari tätig und arbeite auch als Dolmetscher für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Oberösterreich und Salzburg. Der Dolmetscher sei auch vom Asylgerichtshof schon verwendet worden. Auch sei einem dem Schriftsatz beigelegten Artikel der Zeitung "Standard" vom 8.7.2011 zu entnehmen, dass es keine Unterschiede zwischen Farsi und Dari gebe. Schließlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme mehrmals gefragt worden sei, ob dieser den Dolmetscher gut verstehen würde. Es sei auch nach der Rückübersetzung zu keinen Beanstandungen gekommen und dem Bundesasylamt weder in der verbalen noch in der nonverbalen Kommunikation ein Verständigungsproblem ersichtlich gewesen sei.

1.17. Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 22.3.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Diese nahm folgenden Gang:

"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß § 49 iVm § 51 AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu"BF gibt nach Wahrheitserinnerung, Belehrung gemäß Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG sowie Belehrung über die Geltendmachung von Kosten Folgendes zu

Protokoll:

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:römisch eins. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Der Dolmetscher beim BAA war aus dem Iran. Bei der Rückübersetzung hat er nichts von dem gesagt, wie ich das gesagt habe.

VR: D.h. man hat Ihnen rückübersetzt, aber dann sind andere Dinge zum Vorschein gekommen, ist das richtig?

BF: Bei der Rückübersetzung habe ich dem Dolmetscher erklärt, dass ich mehr als die Hälfte nicht verstehe und habe ihn gebeten, mir zu erklären, was er übersetzt hat. Er hat mir versichert, dass er Dari sprechen würde und alles richtig übersetzt hätte.

VR: Hatten Sie bei der Polizei ein Problem mit der Übersetzung?

BF: Nein, außer dass angeführt wurde, dass ich ledig bin, obwohl ich verheiratet bin. Es wurde mir rückübersetzt. Mein Familienstand wurde mir aber nicht rückübersetzt.

VR: Im November 2009 wurden Sie in Linz einvernommen, gab es da die geschilderten Probleme mit der Übersetzung?

BF: Ja. Ich hatte Probleme mit diesem Dolmetscher. Ich habe ihn darauf angesprochen, aber er hat mir versichert, dass er alles verstehen würde, was ich sage. Nachgefragt gebe ich an, dass mir rückübersetzt wurde. Wie ich aber schon gesagt habe, ich habe mind. die Hälfte nicht verstanden, das habe ich ihm auch gesagt. Daraufhin erklärte mir der Dolmetscher, dass er zwar alles versteht, aber selbst nicht so sprechen kann und dass er alles so übersetzt hätte, wie ich angegeben habe.

Angemerkt wird, dass der BF laut Protokoll 1 1/2 Seiten frei seine Fluchtgründe geschildert hat und nach Rückübersetzung Ausbesserungen im Detail gemacht hat. Weiters wird angemerkt, dass der BF laut Protokoll angegeben habe, den D während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Auch wurde ausdrücklich gefragt, ob es eine Rückübersetzung des vom BF Vorgebrachten gegeben habe und ob dieser an der Einvernahme irgendetwas zu beanstanden habe. Der BF bestätigte die Rückübersetzung und gab an, keine Beanstandungen zu haben.

VR: Was sagen Sie dazu?

BF: Wie ich bereits gesagt habe, hat der D des Öfteren versichert, dass er mich sehr gut verstehen würde, und alles so wiedergeben würde. Er hätte nur Schwierigkeiten damit, sich selbst in Dari auszudrücken. Ich habe ihn während der Verhandlung immer wieder gefragt, ob er mich verstanden hat, er hat immer bejaht. Er hat mir auch gesagt, dass er ein Dolmetscher ist und es seine Aufgabe ist, das so zu übersetzen, wie ich es angebe, er würde nichts auslassen und nichts hinzufügen. Ich habe ihm geglaubt. Später, als ich meine Einvernahme von einem Afghanen übersetzt bekommen habe, habe ich festgestellt, dass sehr viele Sachen falsch übersetzt wurden. Wo ich z. B. Wasser gesagt habe, hat er Tee übersetzt. Alles andere ist genauso falsch.

VR: Wann haben Sie sich die Niederschrift von wem übersetzen lassen?

BF: Als ich einen negativen Bescheid erhielt und damit zu einem Afghanen namens XXXX, er hat ein Teppichgeschäft in XXXX gegangen bin, hat dieser mir den Bescheid übersetzt. Dabei habe ich festgestellt, dass sehr viel falsch übersetzt wurde.BF: Als ich einen negativen Bescheid erhielt und damit zu einem Afghanen namens römisch 40 , er hat ein Teppichgeschäft in römisch 40 gegangen bin, hat dieser mir den Bescheid übersetzt. Dabei habe ich festgestellt, dass sehr viel falsch übersetzt wurde.

VR: Wie war das am 20.04.2010, bei der 2. Einvernahme in Linz, auch hier haben Sie nach Rückübersetzung angegeben, dass alles richtig und vollständig sei?

BF: Beim 2. Mal gab es die gleichen Problemen, da hat er ebenfalls versichert, dass er alles so übersetzt, wie ich angebe.

VR: Haben Sie bei der Erstbefragung bei der Polizei die ganze Zeit einen Dolmetscher zur Verfügung gehabt?

BF: Bei der Einvernahme war ein Dolmetscher von Anfang an anwesend. Als ich aber in Traiskirchen ankam, war es Abend. Als meine Daten und Fingerabdrücke aufgenommen wurden, war kein Dolmetscher anwesend. Bei der Einvernahme, die am nächsten Tag stattfand, war ein Dolmetscher anwesend.

VR: Wieso wird dann in der Beschwerde behauptet, dass bei der Erstbefragung überhaupt kein D beigezogen war und diese somit mangelhaft war?

BF: Ich habe das nicht gesagt. Bei der Erstbefragung hatte ich einen afghanischen D, der einzige Fehler, der ihm unterlaufen ist, ist der, dass er meinen Familienstand als ledig angegeben hat, obwohl er den Namen meiner Ehefrau und meines Kindes gefragt hat.

VR: In der Erstbefragung bzw. im damals angelegten Datensatz werden die Namen Ihrer Familie festgehalten, jedoch nicht von Frau und Kind. Es ist mir unerklärlich, warum der D, wen er extra danach gefragt hat, dies nicht vermerken hätte sollen.

BF: Ich habe dort sowohl den Namen meiner Tochter als den meiner Frau erwähnt gehabt. Als ich das Alter meiner Tochter angegeben habe, hat der D den Kopf geschüttelt und wollte mich beruhigen und sagte, dass ich mir keine Sorgen machen müsste, es würde alles gut werden.

VR: Vorgehalten wird die Stellungnahme der Polizei vom 25.11.2011, in der - nach Befassung wegen der Angaben in der Beschwerde - angegeben wurde, dass bei Erstbefragungen jedenfalls ein Dolmetscher bzw. eine sprachkundige Person anwesend ist.

BF und BFV: keine Stellungnahme.

VR: Weiters wird vorgehalten die Stellungnahme des BAA vom 25.11.2011. In dieser wird ausgeführt, dass der in beiden Einvernahmen vor dem BAA beigezogene Dolmetscher - es handelt sich immer um die gleiche Person - XXXX sowohl Farsi als auch Dari spricht und bereits seit über 20 Jahren als Dolmetscher für diese Sprachen tätig sei. Er verfüge über eine langjährige Erfahrung und sei auch bei der Polizei in OÖ tätig und auch bei Bezirks- und Landesgerichten in OÖ und Salzburg. Auch sei der Dolmetscher beim AsylGH schon für die Sprachen Dari und Farsi verwendet worden. Der Stellungnahme ist ein Bericht von "dastandard.at" beigeschlossen, nach dem keine Unterschiede zwischen Dari und Farsi bestehen würden. Die Stellungnahme wird dem BFV ausgefolgt. Weiters wird die Stellungnahme der Polizei ausgefolgt.VR: Weiters wird vorgehalten die Stellungnahme des BAA vom 25.11.2011. In dieser wird ausgeführt, dass der in beiden Einvernahmen vor dem BAA beigezogene Dolmetscher - es handelt sich immer um die gleiche Person - römisch 40 sowohl Farsi als auch Dari spricht und bereits seit über 20 Jahren als Dolmetscher für diese Sprachen tätig sei. Er verfüge über eine langjährige Erfahrung und sei auch bei der Polizei in OÖ tätig und auch bei Bezirks- und Landesgerichten in OÖ und Salzburg. Auch sei der Dolmetscher beim AsylGH schon für die Sprachen Dari und Farsi verwendet worden. Der Stellungnahme ist ein Bericht von "dastandard.at" beigeschlossen, nach dem keine Unterschiede zwischen Dari und Farsi bestehen würden. Die Stellungnahme wird dem BFV ausgefolgt. Weiters wird die Stellungnahme der Polizei ausgefolgt.

VR unterbricht die Verhandlung von 9.45h bis 9.55h.

BF: Innerhalb Afghanistans ist das kein Thema, aber sobald man sich mit einem Iraner verständigen muss, gibt es schon Verständigungsprobleme.

BFV: Die Muttersprache des BF ist Dari mit Hazara-Akzent. Die Muttersprache des D XXXX ist Farsi. Farsi ist ähnlich wie Dari, die Grammatik ist die gleiche. Die Vokabel sind jedoch teilweise sehr unterschiedlich. Dari mit Hazara-Akzent ist noch unterschiedlicher zu Farsi, weshalb es bei den Einvernahmen vor dem BAL zwischen dem BF und dem D zwangsläufig zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, welche den Organen des BAA jedoch nicht auffallen konnte.BFV: Die Muttersprache des BF ist Dari mit Hazara-Akzent. Die Muttersprache des D römisch 40 ist Farsi. Farsi ist ähnlich wie Dari, die Grammatik ist die gleiche. Die Vokabel sind jedoch teilweise sehr unterschiedlich. Dari mit Hazara-Akzent ist noch unterschiedlicher zu Farsi, weshalb es bei den Einvernahmen vor dem BAL zwischen dem BF und dem D zwangsläufig zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, welche den Organen des BAA jedoch nicht auffallen konnte.

Für einen Afghanen sind die Hazara-Ausdrücke geläufig, nicht jedoch für einen Iraner, der mit Hazara kaum Kontakt hat.

Der Artikel aus Standard.at bezieht sich auf ein mögliches Sprachenproblem zwischen Farsi und Dari innerhalb Afghanistan, es bezieht sich jedoch nicht auf ein Sprachproblem zwischen Afghanen und Iranern. Anzumerken ist, dass im vorletzten Absatz mitgeteilt wird, dass Afghanen die Bezeichnung Dari nur in Abgrenzung gegen das iranische Persisch benutzen. Daraus geht hervor, dass ein relevanter Sprachunterschied besteht.

BR: Ist Ihnen die Muttersprache des Dolmetschers bekannt?Bundesrat:, Ist Ihnen die Muttersprache des Dolmetschers bekannt?

BFV: Das schließe ich aufgrund seiner Staatsangehörigkeit.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Nicht so gut.

VR: Können Sie z.B. nach dem Weg fragen?

BF: Nein, das kann ich noch nicht. Ich lerne gerade.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein, da ich keine Arbeitsgenehmigung habe.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Im Heim gab es einen Deutschkurs, 2 Mal wöchentlich für je 1 1/2 Stunden. Die Lehrerin war aus der Ukraine und die meisten Kursbesucher stammten aus Tschetschenien. Es wurde am Anfang kurz ein paar Sätze auf Deutsch gesprochen, danach nur mehr Russisch. Da ich dort nichts lernen konnte, bin ich nicht mehr hingegangen. Ich war Mitglied in einem Verein, setze das aber mittlerweile nicht mehr fort. Ich bin anfangs regelmäßig dorthin gegangen, es waren auch viele Kinder dort. Später, als ich den negativen Bescheid erhielt, stand ich unter Druck und hatte keine Lust mehr, mich mit Menschen zu unterhalten.

Vorgelegt wird eine Bestätigung vom Mai 2010, nach der der BF in einem Sportverein als XXXX und Nachwuchsbetreuer tätig sei. Diese wird als Anlage 1 zum Akt genommen.Vorgelegt wird eine Bestätigung vom Mai 2010, nach der der BF in einem Sportverein als römisch 40 und Nachwuchsbetreuer tätig sei. Diese wird als Anlage 1 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Es gibt schon einige Afghanen, die ich hier kennen gelernt habe. Von meinen früheren Freunden gibt es hier niemanden. Es gibt auch Österreicher, die ich im Verein kennen gelernt habe, mit denen ich mich jetzt auch hin und wieder treffe.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein. XXXX ist ein Bekannter von meinem Freund, stammt aus dem Iran, er war 2 oder 3 Mal in XXXX, ich habe ihn dort kennen gelernt. Er hat mir gestern geholfen, mich mit meinem Anwalt zu unterhalten, in dem er gedolmetscht hat, da er aber das Gefühl hat, nicht alles richtig zu verstehen, hat er seine Mutter auch mitgenommen gehabt. Sie sprechen beide Farsi, seine Mutter ist aber in engem Kontakt mit Afghanen, kennt daher viele Ausdrücke aus unserer Sprache. Sie hat mich aber darauf hingewiesen, langsam und deutlich zu sprechen, damit sie alles richtig versteht. Weiters war ein Freund von mir anwesend, der etwas Farsi spricht, wenn sie mich nicht verstanden hat, dann hat mein Freund geholfen.BF: Nein. römisch 40 ist ein Bekannter von meinem Freund, stammt aus dem Iran, er war 2 oder 3 Mal in römisch 40 , ich habe ihn dort kennen gelernt. Er hat mir gestern geholfen, mich mit meinem Anwalt zu unterhalten, in dem er gedolmetscht hat, da er aber das Gefühl hat, nicht alles richtig zu verstehen, hat er seine Mutter auch mitgenommen gehabt. Sie sprechen beide Farsi, seine Mutter ist aber in engem Kontakt mit Afghanen, kennt daher viele Ausdrücke aus unserer Sprache. Sie hat mich aber darauf hingewiesen, langsam und deutlich zu sprechen, damit sie alles richtig versteht. Weiters war ein Freund von mir anwesend, der etwas Farsi spricht, wenn sie mich nicht verstanden hat, dann hat mein Freund geholfen.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ich bin nicht 23, so wie es auf der Karte steht, sondern 33 Jahre alt. Es steht außerdem bei Tag und Monat 00.00, das stimmt ebenfalls nicht.

VR: Sie haben am 11.02.2010 in einer Stellungnahme angegeben, dass Sie am XXXX geboren wurden. Sie müssen Ihren jetzigen Angaben entsprechend aber XXXX geboren worden sein. Äußern Sie sich dazu.VR: Sie haben am 11.02.2010 in einer Stellungnahme angegeben, dass Sie am römisch 40 geboren wurden. Sie müssen Ihren jetzigen Angaben entsprechend aber römisch 40 geboren worden sein. Äußern Sie sich dazu.

BF: Ich bin am XXXX geboren.BF: Ich bin am römisch 40 geboren.

VR: Dann sind Sie 23 Jahre alt. Wie alt sind Sie?

BF: 23 Jahre alt, habe allerdings einen Beleg der Krankenkasse erhalten, der irrtümlich mit 33 Jahren beziffert ist.

VR hält dem BF die erste Aussage unter IV. vor und fordert diesen auf, diese zu erklären.VR hält dem BF die erste Aussage unter römisch vier. vor und fordert diesen auf, diese zu erklären.

BF: Auf der Karte stimmt das Geburtsjahr, dafür aber der Tag und der Monat nicht.

VR: Warum sagen Sie aber, Sie sind nicht 23 sondern 33 Jahre?

BF: Ich habe gesagt, dass auf der Karte 23 steht und hier 33. Zu D:

Sie haben das vielleicht falsch verstanden.

Anmerkung: Der BF hat den Zettel, nach dem er 33 Jahre alt sei, erst nach seiner Aussage vorgelegt, ein Bezug dazu ist nicht erkennbar.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Die Geburtsurkunden meiner Ehefrau und meine habe ich bereits vorgelegt. Weiters habe ich ein Diplom über meine Sportleraktivitäten vorgelegt. Und einen Führerschein.

VR: Haben Sie diese Dokumente schon in Afghanistan selbst besessen?

BF: Ich hatte zuvor eine Geburtsurkunde, welche verloren gegangen ist. Ich habe dann ein Duplikat dieser geschickt bekommen.

VR: D.h. die Geburtsurkunde wurde Ihnen nicht persönlich ausgestellt?

BF: Nein, ich war nicht anwesend, mein Onkel väterlicherseits hat sie besorgt.

VR: Ist Ihnen der Führerschein persönlich ausgestellt worden?

BF: Den Führerschein habe ich selbst in Kabul ausgehändigt bekommen. Ich bin zur Prüfung gegangen, habe diese abgelegt, musste einen Betrag einbezahlen und habe im Anschluss meinen Führerschein vom Verkehrsamt erhalten.

Eingebracht werden die Berichte über die urkundentechnischen Untersuchungen an Geburtsurkunde und Führerschein des Bundeskriminalamtes vom 06.04.2010, nach denen beide Dokumente Totalfälschungen wären. Was sagen Sie dazu?

BF: Es gibt in Afghanistan viele verschiedene Geburtsurkunden. Ich habe aber die Geburtsurkunde und den Führerschein in Afghanistan verwendet. Auch bei einem Verkehrsunfall habe ich den Führerschein verwendet, auch bei sonstigen Polizeikontrollen.

VR: Wie wollen Sie die Geburtsurkunde in Afghanistan verwendet haben, wenn diese erst am 26.10.2009 ausgestellt worden ist? Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich schon in Österreich.

BF: Ich habe meine Geburtsurkunde in Afghanistan verwendet. Sie ist aber dann verloren gegangen. Bei dieser Geburtsurkunde handelt es sich um ein Duplikat.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Schiite.

BFV: Zu den Angaben des BF wegen seines Geburtsdatums möchte ich darauf hinweisen, dass auf einem Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen als Geburtsdatum der XXXX angeführt ist. Der BF wollte zur Beginn auf diesen Umstand hinweisen.BFV: Zu den Angaben des BF wegen seines Geburtsdatums möchte ich darauf hinweisen, dass auf einem Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen als Geburtsdatum der römisch 40 angeführt ist. Der BF wollte zur Beginn auf diesen Umstand hinweisen.

Eine Kopie des Belegs wird als Anlage 2 zum Akt genommen.

BFV: Zu den afghanischen Dokumenten ist davon auszugehen, dass das Bundeskriminalamt kein authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung steht. Es gibt in Afghanistan keine "zentrale Staatsdruckerei", welche die Formulare und Ausweise ausgibt. Diese werden bei den lokalen Behörden eigenständig hergestellt und kommt es dadurch zu den unterschiedlichen Qualitäten der Formulare bei der Ausstellung. Es sind keine Hinweise auf eine Fälschung zu sehen.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Länderdokumente werden dem BFV ausgehändigt und wird diesem eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ja.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 3 zum Akt genommen.

BF: Die Altersangaben beziehen sich auf jetzt.

Zur Adresse:

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Es handelte sich um ein Haus mit einem Garten. Es gehörte meinem Vater.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich lebte an dieser Adresse von meiner Geburt an bis zu meiner Ausreise. Meine Eltern lebten bereits zuvor dort. Meine Familie lebt immer noch dort.

VR: Wer hat mit Ihnen an dieser Adresse gewohnt?

BF: Zuvor lebten meine beiden Onkel väterlicherseits im Haus. Nachdem sie sich aber getrennt haben, lebte mein Vater mit der Familie in diesem Haus. Die 3 Brüder lebten anfangs in einem Haus, solange sie konnten, später haben sie das Erbe geteilt. Das Haus hat mein Vater bekommen.

VR: Heißt das, es lebte keiner Ihrer beiden Onkel mehr in diesem Haus?

BF: Nein, sie leben nicht in diesem Haus. Sie haben sich Häuser in XXXX gekauft.BF: Nein, sie leben nicht in diesem Haus. Sie haben sich Häuser in römisch 40 gekauft.

VR: Lebte neben Ihren Geschwistern, Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter noch jemand in diesem Haus?

BF: Seit meiner Ausreise lebt meine Tante väterlicherseits zusammen mit ihrer Familie auch in diesem Haus. Diese heißen XXXX. Ich glaube, sie haben 5 Kinder, sie leben auch in dem Haus. Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, sind sie in das Haus gezogen, weil meine Familie sonst alleine wäre.BF: Seit meiner Ausreise lebt meine Tante väterlicherseits zusammen mit ihrer Familie auch in diesem Haus. Diese heißen römisch 40 . Ich glaube, sie haben 5 Kinder, sie leben auch in dem Haus. Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, sind sie in das Haus gezogen, weil meine Familie sonst alleine wäre.

VR: Wollte Ihre Mutter, dass Ihr Onkel ins Haus zieht, damit ein Mann im Haus ist?

BF: Nein, meine Mutter ist verstorben, mein Onkel wollte, dass meine Tante mit ihrer Familie in das Haus einzieht, damit meine Ehefrau und die Familie nicht alleine sind.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, sich versteckt oder gewohnt?

BF: Ich war einmal für 15 Tage in XXXX, dort ist meine Familie her und das hat nicht mit meinen Fluchtgründen zu tun. Sonst war ich nie länger als 3 Tage an einer anderen Adresse.BF: Ich war einmal für 15 Tage in römisch 40 , dort ist meine Familie her und das hat nicht mit meinen Fluchtgründen zu tun. Sonst war ich nie länger als 3 Tage an einer anderen Adresse.

BFV: Ist davon auch umfasst, wie er sich beim Onkel versteckt hat?

BF: Ich verbrachte eine Woche vor meiner Ausreise nach Pakistan bei meinem Onkel väterlicherseits und eine Woche nach meiner Rückkehr aus Pakistan.

VR: Warum haben Sie das nicht gleich gesagt?

BF: Ich habe gedacht, Sie meinen die Zeit früher. Diese 2 Wochen habe ich schon bei meinem Onkel verbracht.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?

BF: Meine Mutter und mein Vater sind verstorben, meine Schwester ist mittlerweile verheiratet, meine Brüder, meine Ehefrau, meine Tochter und die Familie meiner Tante väterlicherseits sind noch am Leben. Auch meine Schwester lebt noch. Sie lebt in XXXX.BF: Meine Mutter und mein Vater sind verstorben, meine Schwester ist mittlerweile verheiratet, meine Brüder, meine Ehefrau, meine Tochter und die Familie meiner Tante väterlicherseits sind noch am Leben. Auch meine Schwester lebt noch. Sie lebt in römisch 40 .

VR: Warum haben Sie am 06.10.2009 angegeben, dass Ihre Mutter vor 7 Jahren, also 2002, verstorben sei und heute sagen Sie 2006?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Als ich geheiratet habe war meine Mutter noch am Leben, 4 Monate später ist sie verstorben.

VR unterbricht die Verhandlung von 11.10h bis 11.20h.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Im Jahr 1388, im 5. Monat (= Juli/Aug. 2009).

VR: Wie viel hat die Schleppung nach Österreich gekostet?

BF: 16.000 Dollar. Das Geld habe ich nicht selbst bezahlt, mein Onkel väterlicherseits hat mit dem Schlepper gesprochen, dass er mich von Kabul aus in ein europäisches Land bringt, in dem das Leben einfacher ist. Er hat ihm gesagt, dass Österreich ein gutes Land wäre, deshalb kam ich hierher.

VR: Wie lange hat ihre Reise in etwa gedauert?

BF: Etwas weniger als 2 Monate.

VR: Können Sie die Reise unter Nennung der Verkehrsmittel und längerer Aufenthalte schildern?

BF: Ich bin von Kabul mit dem PKW in den Iran gefahren, vom Iran kam ich mit dem PKW bzw. zu Fuß in die Türkei. Aus der Türkei kam ich mit dem Schlauchboot, zu Fuß und PKW bis nach Österreich. Die Fahrt mit dem Schlauchboot war ca. eine Stunde.

VR: Für diese Reise haben Sie etwas weniger als 2 Monate gebraucht?

BF: Ja.

VR: In der Erstbefragung am 06.10.2009 haben Sie von 22 Tagen gesprochen und auch weder die Türkei noch ein Schlauchboot erwähnt. Erklären Sie mir das bitte.

BF: Das mit den 22 Tagen habe ich nicht gesagt. Als der Schlepper mich in Österreich aussteigen ließ, sagte er mir, dass ich nicht erwähnen darf, dass ich über die Türkei gekommen bin. Ich weiß nicht, ob er ein Kurde war oder ein Usbeke, er hat Dari mit einem sehr starken Akzent gesprochen.

VR: Sie haben angegeben, dass Ihr Onkel mit dem Schlepper verhandelt hat. Wer hat das Geld für die Ausreise aufgebracht?

BF: Das war mein Geld, es hat mir gehört.

BFV: Hat der Schlepper Sie begleitet, wenn ja, wie weit und war es immer die gleiche Person?

BF: Ich wurde von Kabul bis Österreich vom Schlepper begleitet, diese wechselten sich aber auf dem Weg bis hierher ab. Auch die Anzahl der zu schleppenden Personen hat sich immer geändert.

BFV: Woher hatten Sie die 16.000 Dollar?

BF: Ich habe in einem Geschäft gearbeitet, in dem Handys verkauft wurden. Das Geschäft gehörte meinem Vater. Ich hatte einen Partner, der an den Handys, aber nicht am Geschäft beteiligt war. Nach meiner Rückkehr aus Pakistan habe ich mit ihm abgerechnet. Ich hätte 27.000 Dollar bekommen. Davon wurden 16.000 dem Schlepper bezahlt, den Rest bekam mein Onkel väterlicherseits, damit meine Familie das bekommt. 2.000 Dollar habe ich für den Weg mitgenommen.

BFV: Wie meinen Sie das mit dem Geschäft des Vaters?

BF: Das Geschäft gehört, so wie das Haus, meinem Vater.

BFV: Dieser ist doch gestorben?

BF: Das Geschäft hat mein Vater sehr früh gekauft gehabt und gehörte der Familie.

VR: Wie können Sie sagen, dass das Geschäft Ihrem Vater gehört, wenn dieser seit mehr als 10 Jahren tot sein soll?

BF: Das Geschäft ist auf den Namen meines Vaters gemeldet. Die Besitzurkunde ist auf seinen Namen.

VR: Am 25.11.2009 haben Sie ausdrücklich gesagt, dass Sie und Ihr Geschäftspartner die Eigentümer dieser Firma wären.

BF: Die Firma hieß XXXX, mein Geschäftspartner war lediglich an den Waren beteiligt und nicht am Geschäftslokal. Sie waren 2 Brüder, einer von ihnen war in China, der 2. in Afghanistan. Der aus China hat die Ware nach Afghanistan geschickt. Ein Teil dieser Ware hat mein Geschäftspartner mir gegeben, damit ich es verkaufe, einen Teil hat er selbst verkauft. An dem Teil, den er mir gegeben hat, war er ebenfalls beteiligt. An seinem Teil war ich nicht beteiligt.BF: Die Firma hieß römisch 40 , mein Geschäftspartner war lediglich an den Waren beteiligt und nicht am Geschäftslokal. Sie waren 2 Brüder, einer von ihnen war in China, der 2. in Afghanistan. Der aus China hat die Ware nach Afghanistan geschickt. Ein Teil dieser Ware hat mein Geschäftspartner mir gegeben, damit ich es verkaufe, einen Teil hat er selbst verkauft. An dem Teil, den er mir gegeben hat, war er ebenfalls beteiligt. An seinem Teil war ich nicht beteiligt.

VR: Wie hieß "er"?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Auf wem ist diese Firma heute eingetragen?

BF: Angemeldet ist die Firma auf beide Namen, sowohl meinen als auch den meines Geschäftspartners, wobei er als Leiter und ich als sein Stellvertreter gemeldet sind.

VR: Wie viele Handys haben Sie selbst im Monat verkauft?

BF: Wollen Sie das im Detail wissen oder sonst?

VR wiederholt Frage.

BF: Es war unterschiedlich, man verkaufte in einem Monat bis zu 5.000 Dollar.

VR unterbricht und wiederholt die Frage.

BF: Ich hatte Handys verschiedener Marken. Ich kann nicht genau angeben, wie viele Handys ich von welcher Marke im Monat verkauft habe. Aber wenn ich am Ende des Jahres gerechnet habe, sind mit im Monat 3.000 Dollar geblieben.

VR: Wie oft haben Sie Handys erhalten aus China?

BF: Das war davon abhängig, wie viel ich verkauft habe. Im Monat einmal oder auch 2 Mal habe ich Ware erhalten.

VR: Welche Marken haben Sie verkauft?

BF: Ich habe chinesische Handys verkauft. Das waren Nokia, Samsung, Sony Ericson, es gab Handys, die zwar keinen Markennamen getragen haben, aber mit N100 oder N3000 gekennzeichnet waren. Es waren Handys, in denen 2 oder 3 Sim-Karten gelegt werden konnten. Weiters gab es Handys mit Fernseher.

VR: Am Ende Ihrer geschäftlichen Tätigkeit, welche Marke und Type hat sich am besten verkauft?

BF: Nokia-Handys waren in Afghanistan sehr beliebt, aber teuer. Deshalb haben viele Menschen chinesische Handys gekauft, vor allem die, die mit 2 oder 3 Sim-Karten waren. Es gab verschiedene Modelle, manche, die auf der Seite ein Licht hatten, andere, die Verse aus dem Koran enthielten.

VR: Welche Marken und Typen haben sich am besten verkauft?

BF: Chinesische Handys haben keine Marken wir Nokia, Samsung, Siemens oder dergleichen. Es gab Handys z.B. TWI 300 oder SK und eine Zahl dahinter.

BFV: Das waren die Besten, die Sie verkauft haben?

BF: Damit habe ich nicht gemeint, dass sich diese Handys am besten verkauft haben. Chinesische Handys haben sich grundsätzlich am besten verkauft. Das diente nur als Beispiel für den Namen eines Handys.

VR: Was haben Sie für ein Handy im Schnitt verlangt, was kostet z.B. das TWI 300?

BF: Afghanistan ist nicht mit Europa zu vergleichen. Es gibt dort keine Standardpreise. Man kauft z.B. ein Handy um 10 Afghani und hat das mit 1.000 Afghani ausgeschrieben. Man hat dann mit dem Kunden verhandelt, soviel der Kunde bereit war, dafür zu bezahlen, um diesen Preis hat man es dann verkauft.

VR: Nennen Sie die genaue Adresse Ihres Geschäfts.

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, dass das Geschäft in XXXX gewesen sei.VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, dass das Geschäft in römisch 40 gewesen sei.

BF: In XXXX war das Geschäft meines Geschäftspartners, also der Großhandel.BF: In römisch 40 war das Geschäft meines Geschäftspartners, also der Großhandel.

VR: Wie hieß dieses Geschäft?

BF: XXXX. Mein Geschäft, in dem ich die Handys verkauft habe, hatte keinen Namen.BF: römisch 40 . Mein Geschäft, in dem ich die Handys verkauft habe, hatte keinen Namen.

VR: Hat dort auch Ihr Geschäftspartner Handys verkauft?

BF: Die Handys waren von ihm. Er hatte einen Großhandel. Ich habe sie bei ihm geholt, und ich habe sie im Großhandel und im Einzelhandel verkauft.

VR ersucht BF, die Fragen zu beantworten, damit es nicht immer wieder zu Ungereimtheiten kommt, und wiederholt Frage.

BF: Nein. Sein Geschäftsladen war in der XXXX.BF: Nein. Sein Geschäftsladen war in der römisch 40 .

VR: Wem hat dieser Geschäftsladen gehört?

BF: Das hat XXXX gemietet gehabt.BF: Das hat römisch 40 gemietet gehabt.

VR: Von wem?

BF: Von der Person, dem der Markt gehört hat.

VR: Warum hat er Ihnen dann Handys zur Verfügung gestellt, um diese zu verkaufen, wenn er von Ihnen keine Gegenleistung erhielt?

BF: Er hat Handys bekommen und hat diese im Großhandel weiterverkauft. Er hatte auch einen Einzelhandel. Wir haben z.B. Ware im Wert von 40.000 Dollar bestellt, diese haben wir beide verkauft. Am Ende des Monats haben wir dann gerechnet, wer was verdient hat.

VR: Wenn ihr Partner ein eigenes Geschäftslokal hatte, warum hat er Sie dann ausbezahlt?

BF: Ich habe die Handys besser verkauft. Deshalb habe ich die Ware von ihm geholt, bei mir im Geschäft ausgestellt und verkauft. Ich habe die ganze Zeit aber nicht selbst im Geschäft gearbeitet, ich hatte Lehrlinge. Ich bin ca. 5 Stunden im Geschäft gewesen und sonst bin ich auch in das andere Geschäft gegangen.

VR: Was haben Sie im anderen Geschäft gemacht?

BF: Ich saß im Büro, wenn andere Käufer gekommen sind mit einer Liste, auf der die Anzahl der gewünschten Handys vermerkt war, habe ich diese Handys vom Lager geholt und an diesen Käufer ausgehändigt. Die Handys sind nicht verpackt zu uns gekommen, wir mussten sie auch dort verpacken. Mit Akku, Ladegerät und Bedienungsanleitung.

VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, in dieser Firma jeden Tag von 7h bis 17h gearbeitet zu haben, ohne erwähnt zu haben, dass Sie das Geschäftslokal gewechselt zu haben und ohne darauf hinzuweisen, dass auch Lehrlinge in Ihrem Geschäft mitgearbeitet haben.

BF: Ich bin im Geschäft gesessen und habe einen Anruf bekommen, dass viel Arbeit ist und dass ich dorthin kommen sollte, um zu helfen. Ich bin dann dorthin gegangen und hatte keine Zeit, mich zu setzen, ich habe dann die Listen genommen und die Ware vorbereitet.

VR: Sie haben am 25.11.2009 weiters noch eine andere Adresse angegeben, an der Sie gearbeitet hätten, nämlich XXXX.VR: Sie haben am 25.11.2009 weiters noch eine andere Adresse angegeben, an der Sie gearbeitet hätten, nämlich römisch 40 .

BF: XXXX heißt auch XXXX, auch XXXX genannt.BF: römisch 40 heißt auch römisch 40 , auch römisch 40 genannt.

D: Über Nachfrage gebe ich an, dass XXXX die gleiche Stelle bezeichnen, ob der 3. Name auch gebräuchlich ist, weiß ich nicht.D: Über Nachfrage gebe ich an, dass römisch 40 die gleiche Stelle bezeichnen, ob der 3. Name auch gebräuchlich ist, weiß ich nicht.

BR: Hat Ihre Familie immer mit Handys gehandelt?Bundesrat:, Hat Ihre Familie immer mit Handys gehandelt?

BF: Nein. Ich habe damit angefangen. Ich habe vorher Porzellan verkauft, habe es dann aber später auf Handys umgestellt.

BR: D.h. der Porzellan-Verkauf war im selben Geschäft wie der Handy-Verkauf?Bundesrat:, D.h. der Porzellan-Verkauf war im selben Geschäft wie der Handy-Verkauf?

BF: Ja.

BFV: Haben Sie die Einkäufe in China mitfinanziert?

BF: Ich habe das Geld meinem Geschäftspartner gegeben, er hat es seinem Bruder in China geschickt. Er hat für uns eingekauft und wenn im Zuge dieser Einkäufe noch Kosten angefallen sind, hat er die separat gerechnet und von diesem Geld abgezogen.

BFV: Sie waren also am Großhandel beteiligt und haben im Einzelhandel Handys verkauft?

BF: Ja, wobei im Einzelhandel haben wir beide separat in 2 verschiedenen Geschäftsläden verkauft, am Ende haben wir das Geld zusammengezählt.

VR: Sie schildern Ihre Geschäftstätigkeit immer wieder abweichend. Ich ermahne Sie ausdrücklich zur Wahrheit, da Sie auch eine Gefährdung nach Art. 2 und 3 glaubhaft machen müssen und dies durch eine Unglaubwürdigkeit in der Person ausgeschlossen wird.VR: Sie schildern Ihre Geschäftstätigkeit immer wieder abweichend. Ich ermahne Sie ausdrücklich zur Wahrheit, da Sie auch eine Gefährdung nach Artikel 2 und 3 glaubhaft machen müssen und dies durch eine Unglaubwürdigkeit in der Person ausgeschlossen wird.

BF nimmt das zur Kenntnis.

VR unterbricht die Verhandlung von 12.15h bis 12.20h.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Ich war ein XXXX, und zwar in der Gewichtsklasse XXXX. Es wurden Spiele des XXXX ausgetragen, bei denen ich das XXXX erreicht habe. Vor dem XXXX kam eine mir unbekannte Person, die aber aus XXXX stammte, im "XXXX" zu mir, damit meine ich das Sportstadion, zu mir und sagte, dass wenn mir mein Leben lieb ist, sollte ich an diesen Spielen nicht mehr teilnehmen. Ich habe nicht auf ihn gehört und habe am Kampf teilgenommen. Am Ende wurden die Preise und Bestätigungen vergeben. Als ich hinausging, standen 3 Personen aus XXXX dort. Es kam zu einer Diskussion zwischen mir und den 3 Männern. Da dort sehr viele XXXX anwesend waren, bin ich in das Stadion zurückgekehrt und ging direkt in das Büro des XXXX, den Präsidenten der XXXX und habe ihm gesagt, was draußen vorgefallen ist. Er hat dann mit seinem Vorsitzenden gesprochen. Er ging in das Stadion und sprach dort zu den anwesenden Menschen, dass keine Gewalt angewendet werden darf und dass es nicht erlaubt ist, vor dem Stadion auch nur zu schimpfen. Er kam zurück in das Büro und sagte, dass niemand mir etwas antun darf. Ich war zu dem Zeitpunkt bei meinem Lehrer, der sich für mich eingesetzt hat und darauf hingewiesen hat, dass man es nicht einmal bemerken würde, falls diese Personen mich töten würden. Der Präsident hat mir zwar gesagt, dass ich ohne Sorgen hinausgehen könnte, darauf habe ich aber nicht vertraut. Ich rief meinen Freund XXXX, der Polizist war, an und bat ihn dorthin zu kommen. Er kam mit seinem Auto, Ranger, und holte mich ab. Er brachte mich in den Club. Im Club war eine Veranstaltung zur Feier des Sieges. Ich bekam dort einen Anruf. Als ich abgehoben habe, meldete ich mich mit XXXX. Daraufhin wurde ich gefragt "Wo bist du, du Schwuler?" Ich habe ihn gefragt, "Wer bist du, bitte stell dich vor?" Er antworte: "Ich bin XXXX und warte im XXXX auf dich. Komm so schnell du kannst?" Daraufhin habe ich gefragt "Was ist los, ist alles in Ordnung?" Er antwortete, dass er mit mir sprechen möchte, wenn er mich sieht. Ich sollte also dorthin kommen. Ich habe dann aufgelegt, mein Lehrer fragte mich, wer es war. Als ich ihm erzählte, dass eine Person namens XXXX angerufen hat, und mich unbedingt treffen wollte, sagte er mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen sollte und diese Person niemals treffen sollte. Er hat mich dann gefragt, woher er wohl meine Telefonnummer hätte und was er von mir wollte. Ich sagte, dass er mich unbedingt sehen möchte und auf mich dort wartet. Dann fragte er nochmals, wo er auf mich wartet. Ich sagte, XXXX. Er sagte mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen darf und ihn treffen darf. Er hat mir vorgeschlagen, die Nacht bei ihm zu verbringen oder wenn ich Verwandte wo anders hätte, sollte ich dorthin gehen. Ich sagte, dass ich die Möglichkeit hätte, zu meinem Onkel väterlicherseits zu gehen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dorthin dann gegangen bin. In dieser Zeit rief er mich ein weiteres Mal an. Mein Lehrer sagte mir, ich sollte auflegen und ihn nicht mehr sprechen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn dann nicht mehr gesprochen habe. Ich ging dann zu meinem jüngeren Onkel väterlicherseits und verbrachte die Nacht bei ihm. In dieser Nacht telefonierte ich mit meinem älteren Onkel väterlicherseits und erzählte, was alles passiert war. Dieser Onkel lebte in XXXX. Er sagte mir, ich sollte abwarten, er wird selbst dorthin gehen und sehen, was los ist. Mein Onkel ist dorthin gegangen und hat ihn mit vielen Schwierigkeiten gefunden, hat ihn dann zur Rede gestellt, was er für ein Problem mit mir hätte. Er hat mit meinem Onkel diskutiert und sagte, er würde nicht ihm darüber sprechen. Er würde nur mich sprechen wollen. Ich hatte im Stadion zuvor gesagt gehabt, dass ich vor niemandem Angst habe, außer Gott. Das hat man ihm zugetragen, aber falsch, ich hätte behauptet, vor einem Gott aus XXXX keine Angst zu haben und bereit sei zu kämpfen. Er hatte meinem Onkel gesagt gehabt, wenn er noch am Leben bleiben wollte, sollte er von dort weggehen. Er hat ihn auch geschlagen gehabt. Es sind dann einige Tage vergangen, in dieser Zeit hat mein Onkel versucht, andere Personen zu finden, die bereit waren, mit ihm zu sprechen, um herauszufinden, was sein Problem war. Er hat auch mit anderen Sportlern gesprochen gehabt. Es hat sich aber niemand bereit erklärt, mit ihm zu sprechen. Es verging eine Woche, danach sagte mir mein Onkel, dass ich Afghanistan verlassen sollte und nach Pakistan gehen sollte. Ich ging dann nach Pakistan und verbrachte 28 Tage dort. Während ich in Pakistan war, hat mein Onkel die Stammesältesten versammelt und ist zusammen mit ihnen in sein Haus gegangen. Sie haben ein Schaf mitgenommen gehabt und haben ihn um Verzeihung gebeten. Des Weiteren haben sie ihm angeboten, seinem Bruder 3.000 Dollar für die bevorstehende Reise zu geben, im Gegenzug sollten sie mich in Ruhe lassen. Sie haben das angenommen und sich einverstanden erklärt. Ich habe dann Kontakt aufgenommen, mir wurde gesagt, dass jetzt alles in Ordnung sei und ich nach Hause kommen könnte. Ich bin an einem Tag um 4h Nachmittag zu Hause angekommen und ging am nächsten Tag zur Arbeit. Auf dem Weg nach Hause saß ich im Auto, als das Auto in der XXXX stehen geblieben ist, weil vor uns ein Hochzeitsauto in die Einfahrt eines Hotels gefahren ist, in dem Hochzeitsfeiern veranstaltet werden. In diesem Augenblick hörte ich ein Geräusch "XXXX", das habe ich 15 bis 20 Sekunden in den Ohren gehabt. Ich hatte das Gefühl, meine Ohren waren zu. Ich habe aus dem Auto hinausgesehen und sah nur eine Person, die mir zurief: "XXXX, lauf weg". In diesem Augenblick habe ich auch bemerkt, dass der Autositz zerrissen ist. Ich bin dann mit dem Auto zur Polizeistation XXXX gefahren und habe dort gemeldet, dass ich in der XXXX beschossen wurde und soweit ich weiß, keine Verletzungen davontrage. Als die Polizei das Auto gesehen hat, haben sie mich gefragt, mit wem ich verfeindet bin. Ich sagte ihnen, dass ich keine Feinde hätte. Sie waren dann vor Ort und hatten dort die Augenzeugen befragt gehabt. Man hatte der Polizei lediglich gesagt habe, dass jemand, der das Gesicht mit einem Tuch versteckt hatte, geschossen hat und in einem schwarzen Auto, einem Sarf, den Tatort verlassen hat. Die Polizei hat mir gesagt, dass sie niemanden gefunden haben und auch nicht herausgefunden haben, um wen es sich handelt. Sie meinte, dass ich vorsichtig sein sollte. Ich verließ die Polizeistation und ging zu meinem Onkel väterlicherseits. Von dort habe ich meinen älterer Onkel angerufen und sagte, das passiert ist und dass ich bei der Polizei war. Ich habe ihn gebeten, herauszufinden, wer es getan hat. Mein Onkel hat dann nachgefragt, man hat ihm gesagt, dass XXXX dahinter steckt.BF: Ich war ein römisch 40 , und zwar in der Gewichtsklasse römisch 40 . Es wurden Spiele des römisch 40 ausgetragen, bei denen ich das römisch 40 erreicht habe. Vor dem römisch 40 kam eine mir unbekannte Person, die aber aus römisch 40 stammte, im "XXXX" zu mir, damit meine ich das Sportstadion, zu mir und sagte, dass wenn mir mein Leben lieb ist, sollte ich an diesen Spielen nicht mehr teilnehmen. Ich habe nicht auf ihn gehört und habe am Kampf teilgenommen. Am Ende wurden die Preise und Bestätigungen vergeben. Als ich hinausging, standen 3 Personen aus römisch 40 dort. Es kam zu einer Diskussion zwischen mir und den 3 Männern. Da dort sehr viele römisch 40 anwesend waren, bin ich in das Stadion zurückgekehrt und ging direkt in das Büro des römisch 40 , den Präsidenten der römisch 40 und habe ihm gesagt, was draußen vorgefallen ist. Er hat dann mit seinem Vorsitzenden gesprochen. Er ging in das Stadion und sprach dort zu den anwesenden Menschen, dass keine Gewalt angewendet werden darf und dass es nicht erlaubt ist, vor dem Stadion auch nur zu schimpfen. Er kam zurück in das Büro und sagte, dass niemand mir etwas antun darf. Ich war zu dem Zeitpunkt bei meinem Lehrer, der sich für mich eingesetzt hat und darauf hingewiesen hat, dass man es nicht einmal bemerken würde, falls diese Personen mich töten würden. Der Präsident hat mir zwar gesagt, dass ich ohne Sorgen hinausgehen könnte, darauf habe ich aber nicht vertraut. Ich rief meinen Freund römisch 40 , der Polizist war, an und bat ihn dorthin zu kommen. Er kam mit seinem Auto, Ranger, und holte mich ab. Er brachte mich in den Club. Im Club war eine Veranstaltung zur Feier des Sieges. Ich bekam dort einen Anruf. Als ich abgehoben habe, meldete ich mich mit römisch 40 . Daraufhin wurde ich gefragt "Wo bist du, du Schwuler?" Ich habe ihn gefragt, "Wer bist du, bitte stell dich vor?" Er antworte: "Ich bin römisch 40 und warte im römisch 40 auf dich. Komm so schnell du kannst?" Daraufhin habe ich gefragt "Was ist los, ist alles in Ordnung?" Er antwortete, dass er mit mir sprechen möchte, wenn er mich sieht. Ich sollte also dorthin kommen. Ich habe dann aufgelegt, mein Lehrer fragte mich, wer es war. Als ich ihm erzählte, dass eine Person namens römisch 40 angerufen hat, und mich unbedingt treffen wollte, sagte er mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen sollte und diese Person niemals treffen sollte. Er hat mich dann gefragt, woher er wohl meine Telefonnummer hätte und was er von mir wollte. Ich sagte, dass er mich unbedingt sehen möchte und auf mich dort wartet. Dann fragte er nochmals, wo er auf mich wartet. Ich sagte, römisch 40 . Er sagte mir, dass ich keinesfalls dorthin gehen darf und ihn treffen darf. Er hat mir vorgeschlagen, die Nacht bei ihm zu verbringen oder wenn ich Verwandte wo anders hätte, sollte ich dorthin gehen. Ich sagte, dass ich die Möglichkeit hätte, zu meinem Onkel väterlicherseits zu gehen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dorthin dann gegangen bin. In dieser Zeit rief er mich ein weiteres Mal an. Mein Lehrer sagte mir, ich sollte auflegen und ihn nicht mehr sprechen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihn dann nicht mehr gesprochen habe. Ich ging dann zu meinem jüngeren Onkel väterlicherseits und verbrachte die Nacht bei ihm. In dieser Nacht telefonierte ich mit meinem älteren Onkel väterlicherseits und erzählte, was alles passiert war. Dieser Onkel lebte in römisch 40 . Er sagte mir, ich sollte abwarten, er wird selbst dorthin gehen und sehen, was los ist. Mein Onkel ist dorthin gegangen und hat ihn mit vielen Schwierigkeiten gefunden, hat ihn dann zur Rede gestellt, was er für ein Problem mit mir hätte. Er hat mit meinem Onkel diskutiert und sagte, er würde nicht ihm darüber sprechen. Er würde nur mich sprechen wollen. Ich hatte im Stadion zuvor gesagt gehabt, dass ich vor niemandem Angst habe, außer Gott. Das hat man ihm zugetragen, aber falsch, ich hätte behauptet, vor einem Gott aus römisch 40 keine Angst zu haben und bereit sei zu kämpfen. Er hatte meinem Onkel gesagt gehabt, wenn er noch am Leben bleiben wollte, sollte er von dort weggehen. Er hat ihn auch geschlagen gehabt. Es sind dann einige Tage vergangen, in dieser Zeit hat mein Onkel versucht, andere Personen zu finden, die bereit waren, mit ihm zu sprechen, um herauszufinden, was sein Problem war. Er hat auch mit anderen Sportlern gesprochen gehabt. Es hat sich aber niemand bereit erklärt, mit ihm zu sprechen. Es verging eine Woche, danach sagte mir mein Onkel, dass ich Afghanistan verlassen sollte und nach Pakistan gehen sollte. Ich ging dann nach Pakistan und verbrachte 28 Tage dort. Während ich in Pakistan war, hat mein Onkel die Stammesältesten versammelt und ist zusammen mit ihnen in sein Haus gegangen. Sie haben ein Schaf mitgenommen gehabt und haben ihn um Verzeihung gebeten. Des Weiteren haben sie ihm angeboten, seinem Bruder 3.000 Dollar für die bevorstehende Reise zu geben, im Gegenzug sollten sie mich in Ruhe lassen. Sie haben das angenommen und sich einverstanden erklärt. Ich habe dann Kontakt aufgenommen, mir wurde gesagt, dass jetzt alles in Ordnung sei und ich nach Hause kommen könnte. Ich bin an einem Tag um 4h Nachmittag zu Hause angekommen und ging am nächsten Tag zur Arbeit. Auf dem Weg nach Hause saß ich im Auto, als das Auto in der römisch 40 stehen geblieben ist, weil vor uns ein Hochzeitsauto in die Einfahrt eines Hotels gefahren ist, in dem Hochzeitsfeiern veranstaltet werden. In diesem Augenblick hörte ich ein Geräusch "XXXX", das habe ich 15 bis 20 Sekunden in den Ohren gehabt. Ich hatte das Gefühl, meine Ohren waren zu. Ich habe aus dem Auto hinausgesehen und sah nur eine Person, die mir zurief: "XXXX, lauf weg". In diesem Augenblick habe ich auch bemerkt, dass der Autositz zerrissen ist. Ich bin dann mit dem Auto zur Polizeistation römisch 40 gefahren und habe dort gemeldet, dass ich in der römisch 40 beschossen wurde und soweit ich weiß, keine Verletzungen davontrage. Als die Polizei das Auto gesehen hat, haben sie mich gefragt, mit wem ich verfeindet bin. Ich sagte ihnen, dass ich keine Feinde hätte. Sie waren dann vor Ort und hatten dort die Augenzeugen befragt gehabt. Man hatte der Polizei lediglich gesagt habe, dass jemand, der das Gesicht mit einem Tuch versteckt hatte, geschossen hat und in einem schwarzen Auto, einem Sarf, den Tatort verlassen hat. Die Polizei hat mir gesagt, dass sie niemanden gefunden haben und auch nicht herausgefunden haben, um wen es sich handelt. Sie meinte, dass ich vorsichtig sein sollte. Ich verließ die Polizeistation und ging zu meinem Onkel väterlicherseits. Von dort habe ich meinen älterer Onkel angerufen und sagte, das passiert ist und dass ich bei der Polizei war. Ich habe ihn gebeten, herauszufinden, wer es getan hat. Mein Onkel hat dann nachgefragt, man hat ihm gesagt, dass römisch 40 dahinter steckt.

D: Bis jetzt haben Sie XXXX gesagt.D: Bis jetzt haben Sie römisch 40 gesagt.

BF: Nein, es war XXXX. Sein Bruder heißt XXXX.BF: Nein, es war römisch 40 . Sein Bruder heißt römisch 40 .

Mein Onkel hat probiert, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er hat ihn auch verschiedene Male angerufen. Allerdings hat sich niemand gemeldet. Es verging wieder eine Woche. Mein Onkel sagte mir, dass ich in Afghanistan nicht mehr leben könnte und ich das Land für immer verlassen müsste. Ich habe dann einen Schlepper organisiert und kam dann nach Europa.

VR: Heute haben Sie gesagt, Ihr Onkel hat den Schlepper organisiert?

BF: Ich habe gesagt, dass ich zusammen mit einem Schlepper nach Europa gekommen bin.

VR: Sie sind nach der Polizei zuerst zu Ihrem jüngeren Onkel gefahren und haben dann Ihren älteren Onkel angerufen, ist das richtig?

BF: Ja, ich bin von der Polizeistation zu meinem jüngeren Onkel gegangen und von dort habe ich mit meinem älteren Onkel Kontakt aufgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das XXXX ist. Ich bin allein zu ihm gegangen.BF: Ja, ich bin von der Polizeistation zu meinem jüngeren Onkel gegangen und von dort habe ich mit meinem älteren Onkel Kontakt aufgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das römisch 40 ist. Ich bin allein zu ihm gegangen.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie den älteren Onkel von der Polizei aus angerufen haben und dieser Sie dann zu Ihrem jüngeren Onkel geschickt hat. Erklären Sie den Widerspruch.

BF: Ich habe ihn nicht von der Polizeistation aus angerufen, sondern vom Haus meines Onkels.

VR: Sie haben gesagt, dass der Sitz im Auto getroffen war, welcher Sitz war das und war eine Kugel zu finden?

BF: Die Kugel hatte den Fahrer-Sitz an einer Seite gestreift, ich bin dort gesessen. Der Rücksitz war schon beschädigt. Die Kugel lag im Türspalt.

VR: Am 25.11.2009 haben Sie angegeben, dass es den hinteren Teil des Autos erwischt hätte und die Kugel das Auto durchschlagen hätte. Erklären Sie den Widerspruch.

BF: Das habe ich nicht gesagt, das hat der iranische Dolmetscher gesagt. Die Kugel war noch im Auto, sie ist an der Tür angekommen, man hat das außen an der Tür auch gesehen, aber sie lag noch im Auto.

VR: Ist die Kugel von links nach rechts oder von rechts nach links gekommen?

BF: Von schräg rechts hinten durch den Rücksitz, streifte den Fahrersitz hinten und drang in die Fahrertür ein.

Anmerkung: Die Antwort wird sicherheitshalber rückübersetzt.

BF: Es ist richtig, es streifte aber seitlich den Fahrersitz und kam nicht an der Tür an, sondern den Teil zwischen den beiden Türen an.

VR: Von wo aus hat der Schütze geschossen, wie weit war das von Ihnen entfernt und haben Sie ihn gesehen?

BF: Er muss soweit entfernt gewesen sein wie der Baum, also 15 bis

20m. Er stand neben einem Geschäft, in dem Musikkassetten verkauft wurden. Ich habe ihn nicht gesehen. Das habe ich nachträglich erzählt bekommen.

VR: Beim BAA waren es 7m und er war im Geschäft.

BF: 1. man kann aus einem Geschäft nicht schießen, außerdem habe ich dem iranischen Dolmetscher erzählt, dass man mir erzählt hat, er stand vor dem Geschäft des XXXX und schoss von dort auf mich.BF: 1. man kann aus einem Geschäft nicht schießen, außerdem habe ich dem iranischen Dolmetscher erzählt, dass man mir erzählt hat, er stand vor dem Geschäft des römisch 40 und schoss von dort auf mich.

VR: Warum haben Sie den Verfolger vor dem BAA als XXXX, heute anfänglich als XXXX und dann wieder als XXXX?VR: Warum haben Sie den Verfolger vor dem BAA als römisch 40 , heute anfänglich als römisch 40 und dann wieder als XXXX?

BF: Nein, ich habe XXXX nicht gesagt, XXXX ist richtig.BF: Nein, ich habe römisch 40 nicht gesagt, römisch 40 ist richtig.

VR: Ich habe während der freien Schilderung selbst das Wort "XXXX" gehört.

BF: Wenn ich kurz antworte, spreche ich langsam. Bei langen Antworten werde ich schneller und spreche die Wörter nicht mehr richtig aus. Vielleicht hat man das falsch gehört. Ich behaupte aber nicht, dass Sie nicht die Wahrheit sagen, sondern dass es an meiner Aussprache liegt.

VR an D: Können Sie das Dari des BF beschreiben?

D: Er spricht ein leicht verständliches Dari, ohne einen Akzent der Hazara. Das ist eine typische XXXX-Sprache.

VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie erwähnt, dass Sie bereits vor dem XXXX schon bedroht wurden?VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie erwähnt, dass Sie bereits vor dem römisch 40 schon bedroht wurden?

BF: Doch, ich habe dort gesagt, dass auch auf dem Weg zum Spiel war, als ich von einer Person angehalten und darauf angesprochen wurde.

VR: Nach der Rückübersetzung haben Sie Korrekturen im Detail beantragt und diesen großen Fehler in keinem Wort erwähnt. Erklären Sie mir das.

BF: Der Iraner hat mich überhaupt nicht verstanden. Später als ich meine Einvernahme jemand anderem gegeben habe, fragte er mich immer, was ich dort erzählt habe.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Schreiben Sie bitte den Namen des Verfolgers auf.

Der BF schreibt den Namen auf Anlage 4, die D schreibt beide in Frage kommenden Namen dazu und transkribiert die Angaben.

BFV: Sprechen Sie langsam und deutlich den Namen aus.

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

Anmerkung: Der BF spricht beide Namen und diese können unterschieden werden.

BFV: Hat der Trainer XXXX Ihnen nähere Details über XXXX erzählt?BFV: Hat der Trainer römisch 40 Ihnen nähere Details über römisch 40 erzählt?

BF: Ja. XXXX ist eine Person, die mehrere Menschen getötet hat. Er hat in XXXX Personen getötet, auch im Stadion hat er jemanden umgebracht. Im Stadion hat er die Person namens XXXX getötet.BF: Ja. römisch 40 ist eine Person, die mehrere Menschen getötet hat. Er hat in römisch 40 Personen getötet, auch im Stadion hat er jemanden umgebracht. Im Stadion hat er die Person namens römisch 40 getötet.

BF: Darf ich eine Frage stellen? Sie behaupten, dass es in Afghanistan Sicherheit gibt. Ein XXXX tötet jemanden und geht nach XXXX, niemand kann ihn von dort holen. Ein XXXX, der jemanden tötet, geht nach XXXX. Nicht einmal die Regierung schafft es, ihn nach XXXX zu bringen und zur Rechenschaft zu ziehen.BF: Darf ich eine Frage stellen? Sie behaupten, dass es in Afghanistan Sicherheit gibt. Ein römisch 40 tötet jemanden und geht nach römisch 40 , niemand kann ihn von dort holen. Ein römisch 40 , der jemanden tötet, geht nach römisch 40 . Nicht einmal die Regierung schafft es, ihn nach römisch 40 zu bringen und zur Rechenschaft zu ziehen.

BFV: Keine Fragen.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Wenn ich diese Probleme in Afghanistan nicht hätte, wäre ich nicht einmal eine Woche auf Urlaub hierher gekommen. Ich hatte in Afghanistan alles, trotz der schwierigen Lage dort.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Ich bin mit meiner Geduld am Ende. Ich bitte Sie, eine schnelle Entscheidung zu treffen, selbst wenn Sie Erhebungen machen. Ich komme aus XXXX, es dauert eine Woche oder einen Monat um an diese Informationen zu kommen. Sie können im Stadion oder XXXX nachfragen. Ich bitte Sie, es nicht mehr 1 bis 3 Jahre aufzuschieben.BF: Ich bin mit meiner Geduld am Ende. Ich bitte Sie, eine schnelle Entscheidung zu treffen, selbst wenn Sie Erhebungen machen. Ich komme aus römisch 40 , es dauert eine Woche oder einen Monat um an diese Informationen zu kommen. Sie können im Stadion oder römisch 40 nachfragen. Ich bitte Sie, es nicht mehr 1 bis 3 Jahre aufzuschieben.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: Derzeit keine.

Ende der Beweisaufnahme."

1.18. Mit Schriftsatz vom 4.4.2012, am 5.4.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt, erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in dem er eingangs abermals auf die schon in der Verhandlung vorgebrachten Probleme hinsichtlich der Übersetzung im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinwies. Auch sei es in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, bei der eine "hervorragende Dolmetscherin" verwendet worden sei, zu einigen "Diskussionen" gekommen; dies erkläre der Beschwerdeführer damit, dass er, "wenn er viel zu erzählen" habe, zu schnellem Reden neige und seine Aussprache mitunter undeutlich werde. Mangels (bei Fehlen der Aufzeichnung von Einvernahmen auf Tonträger) überprüfbarer Leistung des Dolmetschers vor dem Bundesasylamt könne nicht von "vorneherein davon ausgegangen" werden, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Daher könne nur durch eine Recherche vor Ort, bei der auch Kontakt mit dem Trainer und den Onkeln des Beschwerdeführers aufgenommen werde, abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe. Es werde daher ein Antrag auf ein individuelles "länderkundliches" Gutachten über die Österreichische Botschaft in Islamabad gestellt. Weiters führte der Beschwerdeführer zur allgemeinen Lage in Afghanistan aus, dass im Jahr 2011 so viele zivile Opfer zu beklagen gewesen seien wie "noch nie" zuvor und sich auch die Menschenrechtslage aufgrund des bewaffneten Aufstandes nicht wesentlich "zum Positiven verändert" habe. Auch gebe es weder ein einheitliches Rechtssystem noch akzeptable Haftbedingungen. Schließlich werde die Rückkehr der Flüchtlinge durch die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage und die schwachen Verwaltungsstrukturen erheblich erschwert, die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung zu schützen. Allerdings bezieht sich die Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Afghanistan weder auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers noch - vom Hinweis auf Attentate in XXXX abgesehen - auf die konkrete Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Schließlich führte der Beschwerdeführer an, dass es völlig unklar sei, wie sich die Situation in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen entwickeln werde; es sei allerdings eine dramatische Verschlechterung zu erwarten, daher sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.1.18. Mit Schriftsatz vom 4.4.2012, am 5.4.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt, erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in dem er eingangs abermals auf die schon in der Verhandlung vorgebrachten Probleme hinsichtlich der Übersetzung im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinwies. Auch sei es in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, bei der eine "hervorragende Dolmetscherin" verwendet worden sei, zu einigen "Diskussionen" gekommen; dies erkläre der Beschwerdeführer damit, dass er, "wenn er viel zu erzählen" habe, zu schnellem Reden neige und seine Aussprache mitunter undeutlich werde. Mangels (bei Fehlen der Aufzeichnung von Einvernahmen auf Tonträger) überprüfbarer Leistung des Dolmetschers vor dem Bundesasylamt könne nicht von "vorneherein davon ausgegangen" werden, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Daher könne nur durch eine Recherche vor Ort, bei der auch Kontakt mit dem Trainer und den Onkeln des Beschwerdeführers aufgenommen werde, abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe. Es werde daher ein Antrag auf ein individuelles "länderkundliches" Gutachten über die Österreichische Botschaft in Islamabad gestellt. Weiters führte der Beschwerdeführer zur allgemeinen Lage in Afghanistan aus, dass im Jahr 2011 so viele zivile Opfer zu beklagen gewesen seien wie "noch nie" zuvor und sich auch die Menschenrechtslage aufgrund des bewaffneten Aufstandes nicht wesentlich "zum Positiven verändert" habe. Auch gebe es weder ein einheitliches Rechtssystem noch akzeptable Haftbedingungen. Schließlich werde die Rückkehr der Flüchtlinge durch die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage und die schwachen Verwaltungsstrukturen erheblich erschwert, die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Zivilbevölkerung zu schützen. Allerdings bezieht sich die Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Afghanistan weder auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers noch - vom Hinweis auf Attentate in römisch 40 abgesehen - auf die konkrete Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Schließlich führte der Beschwerdeführer an, dass es völlig unklar sei, wie sich die Situation in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen entwickeln werde; es sei allerdings eine dramatische Verschlechterung zu erwarten, daher sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.

1.19. Mit Schriftsatz vom 16.4.2012 wies der Beschwerdeführer auf die von den Taliban eingeleitete Frühjahrsoffensive und die Ereignisse in Kabul am 15.4.2012 hin und schloss aus diesen, dass die Ansicht, Kabul und Afghanistan seien sicher und eine Rückkehr des Beschwerdeführers rechtlich zulässig, nicht mehr haltbar seien.

1.20. Mit Erkenntnis vom 23.7.2012, C2 413.526-1/2010/20E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.18. dargestellte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In der Begründung stellte er zunächst fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei und der schiitischen Konfession angehöre. Seine Identität stehe jedoch mangels geeigneter Dokumente nicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch eine Privatperson erachtete der Asylgerichtshof für unglaubwürdig. Zunächst wurde dargelegt, weshalb der Asylgerichtshof nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von Problemen bei der Übersetzung im Verfahren vor dem Bundesasylamt ausgehe. Weiters leide die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten gefälschten Dokumente, insbesondere des Führerscheins, der ihm selbst ausgestellt worden sei und den er auch verwendet habe. Weiters die unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. in jenem vor dem Asylgerichthof zum seinem Fluchtweg, zu seiner Geschäftstätigkeit im Herkunftsland, zum vorgebrachten Schussattentat und zur Verfolgung gemacht habe, auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hinweisen. Auch seien keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus anderen Gründen im Herkunftsland ersichtlich. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gesund und es bestehe für ihn nicht die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Aus den vorliegenden Berichten zur Situation in Afghanistan gehe - trotz der zwar angespannten, aber nicht so schlechten Situation in Kabul - nicht hervor, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK treffe. Auch nach den Anschlägen in Kabul vom April 2012 sei die gefährliche Lage von den Sicherheitskräften relativ schnell beendet worden. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete der Asylgerichtshof damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft habe machen können. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass in Kabul keine solche Situation herrsche, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliege. Denn der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Verfolgung glaubhaft gemacht und auch keine schwerwiegende, in Afghanistan nicht behandelbare Erkrankung. Seine Verwandten lebten und arbeiteten in XXXX und der Beschwerdeführer hätte dort eine Wohnmöglichkeit. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.1.20. Mit Erkenntnis vom 23.7.2012, C2 413.526-1/2010/20E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 1.18. dargestellte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In der Begründung stellte er zunächst fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei und der schiitischen Konfession angehöre. Seine Identität stehe jedoch mangels geeigneter Dokumente nicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch eine Privatperson erachtete der Asylgerichtshof für unglaubwürdig. Zunächst wurde dargelegt, weshalb der Asylgerichtshof nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von Problemen bei der Übersetzung im Verfahren vor dem Bundesasylamt ausgehe. Weiters leide die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten gefälschten Dokumente, insbesondere des Führerscheins, der ihm selbst ausgestellt worden sei und den er auch verwendet habe. Weiters die unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. in jenem vor dem Asylgerichthof zum seinem Fluchtweg, zu seiner Geschäftstätigkeit im Herkunftsland, zum vorgebrachten Schussattentat und zur Verfolgung gemacht habe, auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hinweisen. Auch seien keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus anderen Gründen im Herkunftsland ersichtlich. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gesund und es bestehe für ihn nicht die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Aus den vorliegenden Berichten zur Situation in Afghanistan gehe - trotz der zwar angespannten, aber nicht so schlechten Situation in Kabul - nicht hervor, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK treffe. Auch nach den Anschlägen in Kabul vom April 2012 sei die gefährliche Lage von den Sicherheitskräften relativ schnell beendet worden. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete der Asylgerichtshof damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft habe machen können. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass in Kabul keine solche Situation herrsche, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliege. Denn der Beschwerdeführer habe keine aktuelle Verfolgung glaubhaft gemacht und auch keine schwerwiegende, in Afghanistan nicht behandelbare Erkrankung. Seine Verwandten lebten und arbeiteten in römisch 40 und der Beschwerdeführer hätte dort eine Wohnmöglichkeit. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

Das Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 26.7. bzw. 1.8.2012 zugestellt und wurde nicht weiter bekämpft.

2.1. Am 1.10.2012 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er legte neben den bereits im ersten Verfahren vorgelegten Personalausweisen, die Heiratsurkunde und den Führerschein (siehe Punkt I.1.5) sowie zusätzlich ein Schreiben des Klinikums XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 17.9.2012 vor, wonach am 4.10.2012 für ihn ein Operationstermin anberaumt sei.2.1. Am 1.10.2012 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er legte neben den bereits im ersten Verfahren vorgelegten Personalausweisen, die Heiratsurkunde und den Führerschein (siehe Punkt römisch eins.1.5) sowie zusätzlich ein Schreiben des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie, vom 17.9.2012 vor, wonach am 4.10.2012 für ihn ein Operationstermin anberaumt sei.

2.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und "Schiit (Moslem)". Seit zwei Monaten leide er an starkem Husten und benötige einen Spray. In seinem ersten Verfahren habe er falsche Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum sowie den Fluchtgründen gemacht, weil er befürchtet habe, von den Behörden seines Herkunftslandes ausfindig gemacht zu werden. Nun wolle er seinen wahren Fluchtgrund angeben:2.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und "Schiit (Moslem)". Seit zwei Monaten leide er an starkem Husten und benötige einen Spray. In seinem ersten Verfahren habe er falsche Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum sowie den Fluchtgründen gemacht, weil er befürchtet habe, von den Behörden seines Herkunftslandes ausfindig gemacht zu werden. Nun wolle er seinen wahren Fluchtgrund angeben:

Neben seinem Telefongeschäft habe er seit 2004 gemeinsam mit einem Mitarbeiter ein Bordell betrieben. Um unbemerkt zu bleiben habe er mehrmals die Unterkunft gewechselt; zuletzt habe sich das Bordell in "XXXX" befunden. Vier Tage vor seiner Abreise hätten sich dort drei Frauen, drei Freier und sein Mitarbeiter befunden; es sei Alkohol getrunken worden. Plötzlich sei die Polizei gekommen und habe alle festgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit bei der Hochzeit eines Bekannten befunden. Eine der Frauen habe ihn angerufen und von dem Vorfall erzählt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einem Taxi zum Bordell gefahren und habe gesehen, wie die Polizei alle mitgenommen habe. Sein Mitarbeiter habe bei der Polizei angegeben, dass der Beschwerdeführer das Bordell betreibe. Auch der Mietvertrag laufe auf seinen Namen. Die Polizei habe ihn in dieser Nacht dreimal angerufen und gebeten, er solle zu ihnen kommen, da sie sich mit ihm unterhalten wollten; er müsse keine Angst haben. Am nächsten Tag habe ihn die Polizei im Geschäft und auch zu Hause gesucht, der Beschwerdeführer sei aber bei Freunden gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer nach Pakistan und in der Folge nach Europa geflohen. Überdies besuche er seit drei Monaten die katholische Pfarre XXXX und wolle zum Christentum konvertieren. Was ihm im Falle seiner Rückkehr passieren würde, wisse er nicht; der Hauptbeschuldigte und die drei Frauen seien jedoch zu je sechs Jahren bzw. sein Mitarbeiter zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Solche Tätigkeiten würden in Afghanistan nicht geduldet und sehr hart bestraft. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht neu, er habe aus Angst zunächst falsche Angaben gemacht. Bereits 2001 habe er in Australien einen Asylantrag gestellt und sei von dort 2003 nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine richtige Geburtsurkunde sei dort. Die Angaben auf seiner im ersten Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde seien unrichtig. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Asylkarte der Republik XXXX vom 21.12.2001 und eine "Identitätskarte (Häftlingskarte)" von "XXXX", jeweils lautend auf den Namen "XXXX" vor.Neben seinem Telefongeschäft habe er seit 2004 gemeinsam mit einem Mitarbeiter ein Bordell betrieben. Um unbemerkt zu bleiben habe er mehrmals die Unterkunft gewechselt; zuletzt habe sich das Bordell in "XXXX" befunden. Vier Tage vor seiner Abreise hätten sich dort drei Frauen, drei Freier und sein Mitarbeiter befunden; es sei Alkohol getrunken worden. Plötzlich sei die Polizei gekommen und habe alle festgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit bei der Hochzeit eines Bekannten befunden. Eine der Frauen habe ihn angerufen und von dem Vorfall erzählt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einem Taxi zum Bordell gefahren und habe gesehen, wie die Polizei alle mitgenommen habe. Sein Mitarbeiter habe bei der Polizei angegeben, dass der Beschwerdeführer das Bordell betreibe. Auch der Mietvertrag laufe auf seinen Namen. Die Polizei habe ihn in dieser Nacht dreimal angerufen und gebeten, er solle zu ihnen kommen, da sie sich mit ihm unterhalten wollten; er müsse keine Angst haben. Am nächsten Tag habe ihn die Polizei im Geschäft und auch zu Hause gesucht, der Beschwerdeführer sei aber bei Freunden gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer nach Pakistan und in der Folge nach Europa geflohen. Überdies besuche er seit drei Monaten die katholische Pfarre römisch 40 und wolle zum Christentum konvertieren. Was ihm im Falle seiner Rückkehr passieren würde, wisse er nicht; der Hauptbeschuldigte und die drei Frauen seien jedoch zu je sechs Jahren bzw. sein Mitarbeiter zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Solche Tätigkeiten würden in Afghanistan nicht geduldet und sehr hart bestraft. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht neu, er habe aus Angst zunächst falsche Angaben gemacht. Bereits 2001 habe er in Australien einen Asylantrag gestellt und sei von dort 2003 nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine richtige Geburtsurkunde sei dort. Die Angaben auf seiner im ersten Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde seien unrichtig. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Asylkarte der Republik römisch 40 vom 21.12.2001 und eine "Identitätskarte (Häftlingskarte)" von "XXXX", jeweils lautend auf den Namen "XXXX" vor.

2.3. Am 8.10.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Muttersprache sei Dari. Er sei gesund; gegen seinen Husten habe er einen Spray erhalten, weitere Medikamente nehme er nicht ein. Vor zwei Jahren habe er sich den Arm gebrochen; nun seien ihm im Klinikum XXXX die Metallteile, die damals eingesetzt worden seien, entfernt worden. Weitere Behandlungen seien, mit Ausnahme von Verbandswechsel und Nahtentfernung, nicht erforderlich. Dazu legte der Beschwerdeführer die im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen aus 2010 und 2012 vor. An die Angaben zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz könne er sich erinnern, diese seien jedoch falsch. Der Beschwerdeführer habe nach dem negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofes Österreich verlassen und in ein anderes Land gehen wollen. Landsleute von ihm hätten ihm aber gesagt, dass er wieder nach Österreich zurückgeschickt werden würde. Deshalb wolle er nun die wahren Gründe angeben. 2003 sei er von Australien nach Afghanistan abgeschoben worden und habe ein Geschäft eröffnet. 2004 und 2005 habe er Geschirr und Haushaltswaren verkauft. 2005 habe er einen Handy-Shop eröffnet. 2004 habe er mit einem Geschäftspartner nebenbei auch noch ein privates Bordell betrieben. Nach seiner Ankunft aus Australien habe er eine Prostituierte kennen gelernt und sei mehrmals zu ihr gegangen. Sie habe ihm vorgeschlagen, dass sie die Mädchen besorge, wenn er eine Unterkunft besorge; bei den Mädchen habe es sich um Afghaninnen gehandelt. Er habe viele Kunden gehabt, die sich bei alkoholischen Getränken und in der "angenehmen Atmosphäre" sehr wohl gefühlt hätten. In Zeiträumen von sechs Monaten bis zu einem Jahr habe er die Räume wechseln müssen, damit die Nachbarn vom Geschäft nichts bemerkten. Die Räumlichkeiten seien nicht in Wohnungen, sondern in Einfamilienhäusern bzw. Villen gewesen. Diese Häuser habe er immer in Kabul und zwar in solchen Gegenden gemietet, wo wenig Verkehr und die Frequenz niedrig sei. An einem Donnerstag im Jahr 2009 sei die Polizei in die letzte Unterkunft gekommen und habe die dort anwesenden drei Prostituierten, drei Freier und den Geschäftspartner festgenommen. Der Beschwerdeführer sei auf einer Hochzeitsfeier gewesen, als ihn eine der Frauen angerufen und ihm davon erzählt habe. Daraufhin sei er mit einem Taxi dorthin gefahren und habe gesehen, dass die genannten Personen von der Polizei mitgenommen worden seien. Die Polizei habe ihn in der Nacht angerufen und mitgeteilt, dass sie sich mit ihm unterhalten wollten. Sie seien dann auch in seinem Geschäft und bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn gesucht. Der Freund, bei dem sich der Beschwerdeführer versteckt habe, habe gemeint, es sei besser für den Beschwerdeführer, wenn er das Land verlasse, da die Strafe für eine solche Tat "sehr groß" sei; er würde geschlagen, gefoltert und dann hingerichtet. Vier Tage nach dem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Auf Nachfrage gab er an, dass er das Datum des Vorfalles nicht wisse und erklärte dies damit, dass das Datum in Afghanistan "nicht so wichtig" sei; man benutze kein Datum, sondern lediglich die Wochentage. Er sei im September oder Oktober 2009 in Österreich angekommen und der Vorfall sei zwei Monate zuvor gewesen. Er könne den Vorfallsmonat auch nicht in der afghanischen Zeitrechnung nennen, da weder die Monatsbezeichnung noch das Datum wichtig seien. Er sei es "nicht gewohnt, mit einem Datum etwas anzufangen". Nach dem Datum der gegenständlichen Einvernahme befragt, entgegnete er, dass es der "8.10." sei. Die verhafteten Personen hätten sechs bzw. neun Jahre Haft bekommen. Die Freier seien ebenfalls zu sechs Jahren Haft verurteilt worden; das wisse er vom Bruder seines Geschäftspartners. Sein Geschäftspartner habe angegeben, dass er selbst mit dem Bordell nichts zu tun habe und der Beschwerdeführer der Besitzer und Betreiber sei.2.3. Am 8.10.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Seine Muttersprache sei Dari. Er sei gesund; gegen seinen Husten habe er einen Spray erhalten, weitere Medikamente nehme er nicht ein. Vor zwei Jahren habe er sich den Arm gebrochen; nun seien ihm im Klinikum römisch 40 die Metallteile, die damals eingesetzt worden seien, entfernt worden. Weitere Behandlungen seien, mit Ausnahme von Verbandswechsel und Nahtentfernung, nicht erforderlich. Dazu legte der Beschwerdeführer die im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen aus 2010 und 2012 vor. An die Angaben zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz könne er sich erinnern, diese seien jedoch falsch. Der Beschwerdeführer habe nach dem negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofes Österreich verlassen und in ein anderes Land gehen wollen. Landsleute von ihm hätten ihm aber gesagt, dass er wieder nach Österreich zurückgeschickt werden würde. Deshalb wolle er nun die wahren Gründe angeben. 2003 sei er von Australien nach Afghanistan abgeschoben worden und habe ein Geschäft eröffnet. 2004 und 2005 habe er Geschirr und Haushaltswaren verkauft. 2005 habe er einen Handy-Shop eröffnet. 2004 habe er mit einem Geschäftspartner nebenbei auch noch ein privates Bordell betrieben. Nach seiner Ankunft aus Australien habe er eine Prostituierte kennen gelernt und sei mehrmals zu ihr gegangen. Sie habe ihm vorgeschlagen, dass sie die Mädchen besorge, wenn er eine Unterkunft besorge; bei den Mädchen habe es sich um Afghaninnen gehandelt. Er habe viele Kunden gehabt, die sich bei alkoholischen Getränken und in der "angenehmen Atmosphäre" sehr wohl gefühlt hätten. In Zeiträumen von sechs Monaten bis zu einem Jahr habe er die Räume wechseln müssen, damit die Nachbarn vom Geschäft nichts bemerkten. Die Räumlichkeiten seien nicht in Wohnungen, sondern in Einfamilienhäusern bzw. Villen gewesen. Diese Häuser habe er immer in Kabul und zwar in solchen Gegenden gemietet, wo wenig Verkehr und die Frequenz niedrig sei. An einem Donnerstag im Jahr 2009 sei die Polizei in die letzte Unterkunft gekommen und habe die dort anwesenden drei Prostituierten, drei Freier und den Geschäftspartner festgenommen. Der Beschwerdeführer sei auf einer Hochzeitsfeier gewesen, als ihn eine der Frauen angerufen und ihm davon erzählt habe. Daraufhin sei er mit einem Taxi dorthin gefahren und habe gesehen, dass die genannten Personen von der Polizei mitgenommen worden seien. Die Polizei habe ihn in der Nacht angerufen und mitgeteilt, dass sie sich mit ihm unterhalten wollten. Sie seien dann auch in seinem Geschäft und bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn gesucht. Der Freund, bei dem sich der Beschwerdeführer versteckt habe, habe gemeint, es sei besser für den Beschwerdeführer, wenn er das Land verlasse, da die Strafe für eine solche Tat "sehr groß" sei; er würde geschlagen, gefoltert und dann hingerichtet. Vier Tage nach dem Vorfall habe er Afghanistan verlassen. Auf Nachfrage gab er an, dass er das Datum des Vorfalles nicht wisse und erklärte dies damit, dass das Datum in Afghanistan "nicht so wichtig" sei; man benutze kein Datum, sondern lediglich die Wochentage. Er sei im September oder Oktober 2009 in Österreich angekommen und der Vorfall sei zwei Monate zuvor gewesen. Er könne den Vorfallsmonat auch nicht in der afghanischen Zeitrechnung nennen, da weder die Monatsbezeichnung noch das Datum wichtig seien. Er sei es "nicht gewohnt, mit einem Datum etwas anzufangen". Nach dem Datum der gegenständlichen Einvernahme befragt, entgegnete er, dass es der "8.10." sei. Die verhafteten Personen hätten sechs bzw. neun Jahre Haft bekommen. Die Freier seien ebenfalls zu sechs Jahren Haft verurteilt worden; das wisse er vom Bruder seines Geschäftspartners. Sein Geschäftspartner habe angegeben, dass er selbst mit dem Bordell nichts zu tun habe und der Beschwerdeführer der Besitzer und Betreiber sei.

Auf die Frage, wie es sein könne, dass die Nachbarn davon nichts mitbekommen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kunden Termine bekommen hätten und auch nicht mit dem eigenen Auto gekommen wären. An einem Tag hätten nicht mehr als drei Kunden einen Termin bekommen, und sie seien auch nicht alle auf einmal, sondern "abwechselnd" gekommen. Die Termine habe der Beschwerdeführer festgesetzt. Er vermute, dass ein Kunde Lärm gemacht habe und deshalb ein Nachbar die Polizei verständigt habe. Er wisse nicht, was ihm im Falle seiner Rückkehr passiere, weil Afghanistan ein islamisches Land sei. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben im ersten Verfahren nicht richtiggestellt, weil er wegen seiner Tätigkeit in Afghanistan Angst vor einer Auslieferung gehabt habe. Die Frage, nach weiteren Problemen verneinte der Beschwerdeführer zunächst. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er angegeben habe, zum Christentum konvertieren zu wollen, gab er an, dass er sich dazu vor drei Monaten entschlossen habe; er gehe nun in die Kirche und müsse Kurse besuchen, um getauft zu werden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer früher seinen Glauben ausgeübt habe, gab er an, dass er "manchmal [...] gebetet [habe] und manchmal nicht". Im Ramadan sei es ihm auch manchmal zu heiß gewesen, sodass er nicht habe fasten können. Ein iranischer Mitbewohner habe ihn dazu gebracht, den Glauben wechseln zu wollen. Die islamische Religion stifte Unruhe und predige Gewalt wohingegen er durch das Christentum zu innerem Frieden und Glück komme. Er besuche nun fünfmal pro Woche die Kirche, der Kurs zur Taufvorbereitung habe jedoch noch nicht begonnen. Er lese gemeinsam mit dem Pfarrer in der Bibel. In Afghanistan wisse nur seine Frau von seinem Vorhaben der Konversion. Auf die Frage, welche Stelle der Bibel ihm besonders gut gefalle, erwiderte er, dass er "immer wieder das heilige Buch lesen" wolle und dabei seine Probleme vergesse und glücklich sei. Das heilige Buch bestehe aus einem alten und einem neuen Teil. Gefragt nach dem Inhalt des neuen Teiles meinte er, dass "viel [...] von Liebe und Gerechtigkeit und Hoffnung" drinnen stehe. Nach dem Aufbau und dem Verfasser des neuen Teiles gefragt, gab er an, dass dieser 27 Kapitel umfasse; zuvor seien es 39 gewesen. Jesus habe zwölf Apostel gehabt. Judas habe Jesus verraten. Er konzentriere sich nicht auf Kapitel, sondern lese nur. An christlichen Feiertagen kenne er Ostern, das nach der Fastenzeit komme, sowie die Geburt von Christus am "25. September", wobei der Tag aber "nicht genau bewiesen" sei. Die "Israelis" hätten Jesus "umgebracht", dann sei sein Geist aufgestiegen, was zu Ostern gefeiert werde. Überdies wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan ausgefolgt, dies mit dem Hinweis, dass er im Rahmen einer weiteren Einvernahme, bei der sein Rechtsberater anwesend sein werde, dazu Stellung nehmen könne.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

2.5. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.10.2012 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an:

Befragt, ob er zu den Sachverhaltsannahmen zu Afghanistan Stellung nehmen wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei für ihn sehr schwierig diese Informationen durchzulesen. Er wäre aber der Erste, der nach Afghanistan zurückkehren würde, wenn dort Demokratie oder Sicherheit herrschten. Befragt, wie der Beschwerdeführer selbst seine Deutschkenntnisse auf einer Skala von 1 bis 10 - 1 sehr schlecht und 10 sehr gut - einschätzen würde, meinte er, er würde sich eine 5 oder 6 geben. Auf Vorhalt, er habe die Länderfeststellungen nicht lesen können, obwohl er seine Deutschkenntnisse als gut einschätze, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sie schon lesen können, es sei aber schwierig zu verstehen gewesen. Befragt, ob er zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG sowie Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan eine Erklärung abgeben wolle, erwiderte er, er habe große Schwierigkeiten in Afghanistan und ergänzte mit der Retour-Frage, wer seine eigene Familie alleine lassen würde, wenn er keine Probleme hätte. Die Probleme des Beschwerdeführers seien dort groß und ernst, deswegen sei er gezwungen seine Familie alleine zu lassen. Es wäre auch nicht so einfach die ganze Zeit hier in Österreich getrennt von seiner Familie zu leben. Seine Tage seien "dunkel und traurig" gewesen. Befragt, ob er datumsmäßig angeben könne, wann der Gedanke gekommen sei, dass er seinen Glauben wechseln könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, eine endgültige Entscheidung dazu vor fünf bis sechs Monaten getroffen zu haben, als er in Österreich einen Iraner kennengelernt habe, der zum Christentum konvertiert sei. Dieser habe ihm vom Christentum erzählt und sie hätten sich immer über die Religion unterhalten. Vor ca. vier oder fünf Monaten sei der Iraner zu ihm gekommen und habe gesehen, dass der Beschwerdeführer sehr bedrückt und traurig gewesen sei. Er sei mit dem Iraner mit in die Kirche gegangen. Nach dem Besuch dieser Kirche habe der Beschwerdeführer "irgend eine Art von innerer Ruhe und innerer Zufriedenheit" gehabt. Einige Tage später habe er seinen iranischen Freund angerufen und diesem gesagt, dass er zum Christentum konvertieren wolle und gefragt, welche Schritte er einleiten müsse, um dies zu machen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Bestätigung von XXXX vor, demzufolge "XXXX" mit dem Wusch zu ihm gekommen sei, dass er Christ werden wolle. Der Genannte besuche regelmäßig den Gottesdienst, lese "mit Interesse die Bibel" und komme immer wieder zum Gespräch. Er nehme den Wunsch ernst und versuche ihn so gut es ginge zu begleiten und ihn zu unterstützen. Die anwesende Rechtsberaterin wies auf die aktuelle Warnung des Österreichischen Außenministeriums für ganz Afghanistan hin. Anschließend brachte der Beschwerdeführer vor, Australien habe gemeint, dass es in Afghanistan Frieden gebe und er deshalb damals abgeschoben worden sei. Dies habe aber nicht den Tatsachen entsprochen. Es gebe im Land keinen Frieden und die Situation dort sei "sehr katastrophal". Hätte er keine Probleme gehabt, wäre er dort geblieben und hätte seine Frau keine Minute alleine gelassen.Befragt, ob er zu den Sachverhaltsannahmen zu Afghanistan Stellung nehmen wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei für ihn sehr schwierig diese Informationen durchzulesen. Er wäre aber der Erste, der nach Afghanistan zurückkehren würde, wenn dort Demokratie oder Sicherheit herrschten. Befragt, wie der Beschwerdeführer selbst seine Deutschkenntnisse auf einer Skala von 1 bis 10 - 1 sehr schlecht und 10 sehr gut - einschätzen würde, meinte er, er würde sich eine 5 oder 6 geben. Auf Vorhalt, er habe die Länderfeststellungen nicht lesen können, obwohl er seine Deutschkenntnisse als gut einschätze, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sie schon lesen können, es sei aber schwierig zu verstehen gewesen. Befragt, ob er zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG sowie Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan eine Erklärung abgeben wolle, erwiderte er, er habe große Schwierigkeiten in Afghanistan und ergänzte mit der Retour-Frage, wer seine eigene Familie alleine lassen würde, wenn er keine Probleme hätte. Die Probleme des Beschwerdeführers seien dort groß und ernst, deswegen sei er gezwungen seine Familie alleine zu lassen. Es wäre auch nicht so einfach die ganze Zeit hier in Österreich getrennt von seiner Familie zu leben. Seine Tage seien "dunkel und traurig" gewesen. Befragt, ob er datumsmäßig angeben könne, wann der Gedanke gekommen sei, dass er seinen Glauben wechseln könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, eine endgültige Entscheidung dazu vor fünf bis sechs Monaten getroffen zu haben, als er in Österreich einen Iraner kennengelernt habe, der zum Christentum konvertiert sei. Dieser habe ihm vom Christentum erzählt und sie hätten sich immer über die Religion unterhalten. Vor ca. vier oder fünf Monaten sei der Iraner zu ihm gekommen und habe gesehen, dass der Beschwerdeführer sehr bedrückt und traurig gewesen sei. Er sei mit dem Iraner mit in die Kirche gegangen. Nach dem Besuch dieser Kirche habe der Beschwerdeführer "irgend eine Art von innerer Ruhe und innerer Zufriedenheit" gehabt. Einige Tage später habe er seinen iranischen Freund angerufen und diesem gesagt, dass er zum Christentum konvertieren wolle und gefragt, welche Schritte er einleiten müsse, um dies zu machen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Bestätigung von römisch 40 vor, demzufolge "XXXX" mit dem Wusch zu ihm gekommen sei, dass er Christ werden wolle. Der Genannte besuche regelmäßig den Gottesdienst, lese "mit Interesse die Bibel" und komme immer wieder zum Gespräch. Er nehme den Wunsch ernst und versuche ihn so gut es ginge zu begleiten und ihn zu unterstützen. Die anwesende Rechtsberaterin wies auf die aktuelle Warnung des Österreichischen Außenministeriums für ganz Afghanistan hin. Anschließend brachte der Beschwerdeführer vor, Australien habe gemeint, dass es in Afghanistan Frieden gebe und er deshalb damals abgeschoben worden sei. Dies habe aber nicht den Tatsachen entsprochen. Es gebe im Land keinen Frieden und die Situation dort sei "sehr katastrophal". Hätte er keine Probleme gehabt, wäre er dort geblieben und hätte seine Frau keine Minute alleine gelassen.

2.6. Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 erstattete der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme: Bislang habe er nicht offengelegt, dass ihm in Afghanistan wegen gesetzes- und moralwidrigem Handeln Anklage und Haftstrafe drohe. Der vom ihm geführte Bordellbetrieb sei aufgedeckt und alle involvierten Personen seien inhaftiert und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich durch Abwesenheit zum Verhaftungszeitpunkt verstecken und dadurch entziehen können. Als er seinen ersten Asylantrag eingebracht habe, sei er zwar über die gesellschaftlichen, öffentlichen, moralischen und strafrechtlichen Gepflogenheiten Afghanistans im Bild gewesen, jedoch nicht darüber in Kenntnis, dass in Österreich zumindest grundsätzlich das Betreiben eines Bordells nicht zu vergleichbaren Strafkonsequenzen wie in Afghanistan führe. Aufgrund des nunmehr vorgebrachten Fluchtgrundes würde ihm in Afghanistan ein Strafverfahren und eine Haftstrafe drohen. Seine Rückkehr sei wegen der zu erwartenden "unverhältnismäßig[...] harten Bestrafung", "unmenschliche[r] Behandlung und unzumutbaren Haftbedingungen" nicht zumutbar. Dazu wird ein Artikel der Frankfurter Allgemeinen vom 9.11.2009 mit dem Titel "Afghanistan: Kabuls leichte Mädchen" zitiert, demzufolge das Sexgeschäft in Afghanistan streng verboten sei; aber floriere. Einem aus 2009 datierenden NATO-Dokument zufolge, seien die Haftbedingungen in manchen Haftanstalten Afghanistans gemessen an westlichen Standards "unangemessen bis völlig unzureichend". Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert habe, Christ zu werden, und in seinem Bemühen vom Pfarrer der römisch-katholischen Pfarre XXXX betreut werde. Überdies wird die Stellungnahme der internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) zur Gefährdung christlicher Konvertiten in Afghanistan vom 27.2.2008 zitiert, wonach "Afghanen, deren Abwendung vom Islam entdeckt [werde], [drohe] in ihrer Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Gleichzeitig [bestehe] eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung durch ¿nicht staatliche Akteure' [...]".2.6. Mit Schriftsatz vom 29.11.2012 erstattete der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme: Bislang habe er nicht offengelegt, dass ihm in Afghanistan wegen gesetzes- und moralwidrigem Handeln Anklage und Haftstrafe drohe. Der vom ihm geführte Bordellbetrieb sei aufgedeckt und alle involvierten Personen seien inhaftiert und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich durch Abwesenheit zum Verhaftungszeitpunkt verstecken und dadurch entziehen können. Als er seinen ersten Asylantrag eingebracht habe, sei er zwar über die gesellschaftlichen, öffentlichen, moralischen und strafrechtlichen Gepflogenheiten Afghanistans im Bild gewesen, jedoch nicht darüber in Kenntnis, dass in Österreich zumindest grundsätzlich das Betreiben eines Bordells nicht zu vergleichbaren Strafkonsequenzen wie in Afghanistan führe. Aufgrund des nunmehr vorgebrachten Fluchtgrundes würde ihm in Afghanistan ein Strafverfahren und eine Haftstrafe drohen. Seine Rückkehr sei wegen der zu erwartenden "unverhältnismäßig[...] harten Bestrafung", "unmenschliche[r] Behandlung und unzumutbaren Haftbedingungen" nicht zumutbar. Dazu wird ein Artikel der Frankfurter Allgemeinen vom 9.11.2009 mit dem Titel "Afghanistan: Kabuls leichte Mädchen" zitiert, demzufolge das Sexgeschäft in Afghanistan streng verboten sei; aber floriere. Einem aus 2009 datierenden NATO-Dokument zufolge, seien die Haftbedingungen in manchen Haftanstalten Afghanistans gemessen an westlichen Standards "unangemessen bis völlig unzureichend". Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert habe, Christ zu werden, und in seinem Bemühen vom Pfarrer der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 betreut werde. Überdies wird die Stellungnahme der internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) zur Gefährdung christlicher Konvertiten in Afghanistan vom 27.2.2008 zitiert, wonach "Afghanen, deren Abwendung vom Islam entdeckt [werde], [drohe] in ihrer Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Gleichzeitig [bestehe] eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung durch ¿nicht staatliche Akteure' [...]".

2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und sei strafrechtlich unbescholten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.7.2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich in dem gegenständlichen Antrag ausschließlich auf Umstände gestützt, die ihm bereits bekannt gewesen seien, als das erste Verfahren zur Erlangung von internationalem Schutz noch nicht abgeschlossen gewesen sei; ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden könne. Familiäre und private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen hätten nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, dass es sich bei der durchgeführten Operation des Beschwerdeführers um eine Nachbehandlung einer vorherigen Operation handle, wo nur noch der Verband gewechselt und Nähte entfernt werden müssten. Die Ansicht, dass sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe, begründete das Bundesasylamt wie folgt:2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und sei strafrechtlich unbescholten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.7.2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich in dem gegenständlichen Antrag ausschließlich auf Umstände gestützt, die ihm bereits bekannt gewesen seien, als das erste Verfahren zur Erlangung von internationalem Schutz noch nicht abgeschlossen gewesen sei; ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden könne. Familiäre und private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen hätten nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, dass es sich bei der durchgeführten Operation des Beschwerdeführers um eine Nachbehandlung einer vorherigen Operation handle, wo nur noch der Verband gewechselt und Nähte entfernt werden müssten. Die Ansicht, dass sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe, begründete das Bundesasylamt wie folgt:

Das nunmehrige Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein Bordell betrieben habe, weise keinen glaubwürdigen Kern auf. So habe der Beschwerdeführer keine konkreten zeitlichen Angaben zum Zeitpunkt machen können, an dem die Festnahmen der Prostituierten, der Freier und seines Mitarbeiters stattgefunden hätten, obwohl er zeitlich orientiert sei und der Vorfall entscheidend für seinen weiteren Lebensweg gewesen sei. Seine Erklärung, wonach in Afghanistan ein Datum keine Bedeutung habe, sei nicht nachvollziehbar. Denn er habe angegeben, aus Vorsichtsgründen eine genaue Einteilung der Besucher des Bordells gemacht und konkrete Termine vergeben zu haben. Damit habe er selbst deutlich gemacht, dass ein Datum sehr wohl eine große Rolle für ihn gespielt haben müsse, da sonst die angeführte Verwaltung gar nicht möglich gewesen wäre. Sein weiteres Vorbringen, wonach er mit eigenen Augen gesehen habe, dass die Polizei drei seiner Prostituierten, drei Freier und seinen Mitarbeiter festgenommen habe sei vor dem Hintergrund der von ihm aus Sicherheitsgründen geführten strengen Terminvergabe nicht nachvollziehbar. Demnach hätte er Termine vergeben, sodass Freier nie gleichzeitig, sondern immer nur einzeln im Bordell gewesen wären. Überdies sei anzunehmen gewesen, dass die afghanische Polizei, wenn sie tatsächlich großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätte, sofort zu ihm nach Hause gekommen wäre, um ihn festzunehmen und nicht versucht hätte, ihn unter Vorwand zu überreden zur Polizeistation zu kommen. Das Bundesasylamt wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren letztmalig am 22.3.2012, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer bereits zweieinhalb Jahre in Österreich gewesen sei und ihm schon bewusst gewesen sein müsste, dass er aufgrund der nunmehr vorgebrachten beruflichen Tätigkeit keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe, dennoch an seinen Angaben festgehalten habe. Zur beabsichtigten Konversion zum Christentum wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe, dass er sich offensichtlich nicht näher mit seiner alten Religion auseinandergesetzt habe und keinen großen Wert darauf lege, vorgegebene religiöse Regeln einzuhalten. Aus seinen Angaben sei abzuleiten, dass er sich mit dem christlichen Glauben nicht näher auseinander gesetzt habe. Denn von einer Person, die sich, wie er vorgab, seit mehreren Monate intensiv und ausgiebig mit einer neuen Religion befasst habe, könne erwartet werden, dass sie zumindest über mehr als ein allgemein bekanntes Grundwissen verfüge. So werde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.6.2012, Zl. C14 421.759-1/2011-E, festgehalten, dass ein Religionswechsel mit umfassenden Gewissenentscheidungen einhergehe und mit einem Lösungsprozess vom bisherigen Glauben verbunden sei, der ebenfalls auf tiefgreifenden Überlegungen und Abwägungen beruhen sollte. Im Fall des Beschwerdeführers seien hingegen spirituelle Überlegungen nicht zu erkennen gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, fünfmal in der Woche die Kirche aufzusuchen und an Bibelrunden teilzunehmen, werde durch das vorgelegte Schreiben der Pfarre XXXX, wonach sich der Beschwerdeführer an den Pfarrer gewandt habe und immer wieder das Gespräch mit ihm suche, nicht bestätigt. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, sich vor vier oder fünf Monaten, also Mai oder Juni 2012, zu einem Glaubenswechsel entschlossen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer, dem die Konsequenzen, die mit seinem Abfall vom Islam in seinem Herkunftsland verbunden seien, bewusst gewesen wären, diesen Umstand den Behörden nicht mitgeteilt. Zusammengefasst lägen dem gegenständlichen Antrag Gründe zugrunde, die unglaubwürdig seien und auch keinen glaubwürdigen Kern beinhalten würden. Darüber hinaus hätten die geltend gemachten Gründe bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des ersten Asylverfahrens bestanden, die er damals wissentlich und vorsätzlich nicht vorgebracht habe. Überdies verwies das Bundesasylamt auf Länderberichte zu Afghanistan. Aus der von der Rechtsberaterin ins Treffen geführten Reisewarnung, die sich an Österreicher richte, könne nicht abgeleitet werden, dass afghanische Staatsangehörige in Afghanistan einer besonderen individuellen Bedrohung ausgesetzt seien. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes einer Erledigung des neuen Antrages entgegen. Abschließend verkündete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Das nunmehrige Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein Bordell betrieben habe, weise keinen glaubwürdigen Kern auf. So habe der Beschwerdeführer keine konkreten zeitlichen Angaben zum Zeitpunkt machen können, an dem die Festnahmen der Prostituierten, der Freier und seines Mitarbeiters stattgefunden hätten, obwohl er zeitlich orientiert sei und der Vorfall entscheidend für seinen weiteren Lebensweg gewesen sei. Seine Erklärung, wonach in Afghanistan ein Datum keine Bedeutung habe, sei nicht nachvollziehbar. Denn er habe angegeben, aus Vorsichtsgründen eine genaue Einteilung der Besucher des Bordells gemacht und konkrete Termine vergeben zu haben. Damit habe er selbst deutlich gemacht, dass ein Datum sehr wohl eine große Rolle für ihn gespielt haben müsse, da sonst die angeführte Verwaltung gar nicht möglich gewesen wäre. Sein weiteres Vorbringen, wonach er mit eigenen Augen gesehen habe, dass die Polizei drei seiner Prostituierten, drei Freier und seinen Mitarbeiter festgenommen habe sei vor dem Hintergrund der von ihm aus Sicherheitsgründen geführten strengen Terminvergabe nicht nachvollziehbar. Demnach hätte er Termine vergeben, sodass Freier nie gleichzeitig, sondern immer nur einzeln im Bordell gewesen wären. Überdies sei anzunehmen gewesen, dass die afghanische Polizei, wenn sie tatsächlich großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätte, sofort zu ihm nach Hause gekommen wäre, um ihn festzunehmen und nicht versucht hätte, ihn unter Vorwand zu überreden zur Polizeistation zu kommen. Das Bundesasylamt wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren letztmalig am 22.3.2012, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer bereits zweieinhalb Jahre in Österreich gewesen sei und ihm schon bewusst gewesen sein müsste, dass er aufgrund der nunmehr vorgebrachten beruflichen Tätigkeit keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe, dennoch an seinen Angaben festgehalten habe. Zur beabsichtigten Konversion zum Christentum wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe, dass er sich offensichtlich nicht näher mit seiner alten Religion auseinandergesetzt habe und keinen großen Wert darauf lege, vorgegebene religiöse Regeln einzuhalten. Aus seinen Angaben sei abzuleiten, dass er sich mit dem christlichen Glauben nicht näher auseinander gesetzt habe. Denn von einer Person, die sich, wie er vorgab, seit mehreren Monate intensiv und ausgiebig mit einer neuen Religion befasst habe, könne erwartet werden, dass sie zumindest über mehr als ein allgemein bekanntes Grundwissen verfüge. So werde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.6.2012, Zl. C14 421.759-1/2011-E, festgehalten, dass ein Religionswechsel mit umfassenden Gewissenentscheidungen einhergehe und mit einem Lösungsprozess vom bisherigen Glauben verbunden sei, der ebenfalls auf tiefgreifenden Überlegungen und Abwägungen beruhen sollte. Im Fall des Beschwerdeführers seien hingegen spirituelle Überlegungen nicht zu erkennen gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, fünfmal in der Woche die Kirche aufzusuchen und an Bibelrunden teilzunehmen, werde durch das vorgelegte Schreiben der Pfarre römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer an den Pfarrer gewandt habe und immer wieder das Gespräch mit ihm suche, nicht bestätigt. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, sich vor vier oder fünf Monaten, also Mai oder Juni 2012, zu einem Glaubenswechsel entschlossen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer, dem die Konsequenzen, die mit seinem Abfall vom Islam in seinem Herkunftsland verbunden seien, bewusst gewesen wären, diesen Umstand den Behörden nicht mitgeteilt. Zusammengefasst lägen dem gegenständlichen Antrag Gründe zugrunde, die unglaubwürdig seien und auch keinen glaubwürdigen Kern beinhalten würden. Darüber hinaus hätten die geltend gemachten Gründe bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des ersten Asylverfahrens bestanden, die er damals wissentlich und vorsätzlich nicht vorgebracht habe. Überdies verwies das Bundesasylamt auf Länderberichte zu Afghanistan. Aus der von der Rechtsberaterin ins Treffen geführten Reisewarnung, die sich an Österreicher richte, könne nicht abgeleitet werden, dass afghanische Staatsangehörige in Afghanistan einer besonderen individuellen Bedrohung ausgesetzt seien. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes einer Erledigung des neuen Antrages entgegen. Abschließend verkündete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

2.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Das Bundesasylamt zitiere zu Recht das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.6.2012, Zl. C14 421.759, wonach ein Regionswechsel mit einer umfassenden Gewissensentscheidung einhergehe, mit einem gewissen Loslösungsprozess vom bisherigen Glauben verbunden sei, der auf tiefgreifenden Überlegungen und Präferenzen beruhen sollte. Das Bundesasylamt vermeine jedoch zu Unrecht, der Entschluss, den Glauben zu wechseln, sei zugleich mit der Verpflichtung verbunden, dies überall bekannt zu geben. Wie sich aus der "Entscheidung" des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, "Zahl 409.222" ergebe, sei bei der Beurteilung, ob ein neues und asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen glaubhaften Kern ausweise, infolge des Prozessgegenstandes lediglich "auf eine Art qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen". Bei der Prüfung, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliege, sei der "Spielraum" somit enger als bei einem meritorischen Abspruch, wo die Feststellung einer schlichten Unglaubwürdigkeit ausreiche. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen sei, nicht darum gehe zu entscheiden, ob der Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend sei und diesem daher stattzugeben wäre, dürfe es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspreche. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar wäre. Unbeachtlich des vielleicht noch nicht vollkommenen Wissens des Beschwerdeführers über das Christentum habe auch der Pfarrer von XXXX den Wunsch des Beschwerdeführers, Christ zu werden, bestätigt. Wenn die regelmäßigen, sehr häufigen Kirchenbesuche des Beschwerdeführers in der Bestätigung nicht enthalten seien, wäre es für das Bundesasylamt ein Leichtes gewesen, diesbezüglich den Pfarrer als Zeugen zu befragen.2.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Das Bundesasylamt zitiere zu Recht das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.6.2012, Zl. C14 421.759, wonach ein Regionswechsel mit einer umfassenden Gewissensentscheidung einhergehe, mit einem gewissen Loslösungsprozess vom bisherigen Glauben verbunden sei, der auf tiefgreifenden Überlegungen und Präferenzen beruhen sollte. Das Bundesasylamt vermeine jedoch zu Unrecht, der Entschluss, den Glauben zu wechseln, sei zugleich mit der Verpflichtung verbunden, dies überall bekannt zu geben. Wie sich aus der "Entscheidung" des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, "Zahl 409.222" ergebe, sei bei der Beurteilung, ob ein neues und asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen glaubhaften Kern ausweise, infolge des Prozessgegenstandes lediglich "auf eine Art qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen". Bei der Prüfung, ob eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, sei der "Spielraum" somit enger als bei einem meritorischen Abspruch, wo die Feststellung einer schlichten Unglaubwürdigkeit ausreiche. Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen sei, nicht darum gehe zu entscheiden, ob der Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend sei und diesem daher stattzugeben wäre, dürfe es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspreche. Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar wäre. Unbeachtlich des vielleicht noch nicht vollkommenen Wissens des Beschwerdeführers über das Christentum habe auch der Pfarrer von römisch 40 den Wunsch des Beschwerdeführers, Christ zu werden, bestätigt. Wenn die regelmäßigen, sehr häufigen Kirchenbesuche des Beschwerdeführers in der Bestätigung nicht enthalten seien, wäre es für das Bundesasylamt ein Leichtes gewesen, diesbezüglich den Pfarrer als Zeugen zu befragen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:

2.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.7.2012, C2 413.526-1/2010/20E, den Verfahrensparteien zugestellt am 26.7. bzw. 1.8.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt I.1.20.).2.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.7.2012, C2 413.526-1/2010/20E, den Verfahrensparteien zugestellt am 26.7. bzw. 1.8.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.1.20.).

2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt ergeben hat, der "neu" iSd § 68 Abs. 1 AVG wäre:2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt ergeben hat, der "neu" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG wäre:

Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angab, dass er in Afghanistan ein Bordell betrieben habe und nun von den Behörden seines Herkunftslandes gesucht werde, ist das Bundesasylamt zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Denn es ist auch für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht angeben konnte, wann die Festnahmen stattgefunden hätten und diesen Umstand mit der mangelnden Wichtigkeit des Datums in Afghanistan begründete, andererseits jedoch aus Gründen der Vorsicht genaue Termine für die Freier vergeben habe. Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er großes Augenmerk darauf gelegt habe, dass sich immer nur ein Freier im Bordell aufhält, und seine in weiterer Folge gemachte Aussage, die Polizei habe drei Freier, drei Prostituierte und seinen Mitarbeiter festgenommen, nicht in Einklang zu bringen. Schließlich ist es in der Tat (insbesondere auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Artikels der Frankfurter Allgemeinen vom 9.11.2009 mit dem Titel "Afghanistan: Kabuls leichte Mädchen" zitiert, demzufolge das Sexgeschäft in Afghanistan streng verboten sei) wenig glaubwürdig, dass die Polizei, nachdem sie von der Identität des Beschwerdeführers durch dessen Mitarbeiter Kenntnis erlangt habe, diesen dreimal telefonisch kontaktiert und aufgefordert habe, zur Befragung zu erscheinen und erst danach nach ihm gesucht habe. Festzuhalten ist dabei, dass diesen Argumenten in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entgegengetreten wird.

Vor diesem Hintergrund müsste auch dann vom Fehlen des erforderlichen "glaubwürdigen Kerns" ausgegangen werden, wenn der Beschwerde darin Recht zu geben wäre, dass dieser eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten verlangte. Denn nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann nicht gesagt werden, dass die zuvor angestellten Überlegungen komplex wären oder eine lange Argumentationskette darstellten.

Doch selbst wenn dies nicht zuträfe, stünde einer Entscheidung über das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm drohende Verfolgung wegen Betrieb eines Bordells insofern § 68 Abs. 1 AVG entgegen, als dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahren bekannt war.Doch selbst wenn dies nicht zuträfe, stünde einer Entscheidung über das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm drohende Verfolgung wegen Betrieb eines Bordells insofern Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen, als dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahren bekannt war.

Was die vorgebrachte Absicht des Beschwerdeführers zum Christentum konvertieren zu wollen betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass dieses Vorbringen lediglich in Zusammenhang mit seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstattet wurde und es sich dabei bloß um eine "Scheinkonversion" handelt. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer eine Abwendung vom Islam weder bereits im Herkunftsland noch während des ersten Asylverfahrens in Betracht gezogen hatte. Durch seine Angaben über die Ausübung der Religion des Islam vermittelte der Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck, als nehme Religion einen großen Stellenwert in seinem Leben ein. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, lediglich aufgrund von Erzählungen und nach einem einmaligen Kirchenbesuch bereits entschlossen gewesen sei, seine Religion zu ändern, so zeugt dieses Verhalten nicht von einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit seinem Glauben und einer Konversion aus religiöser Überzeugung sondern ist vielmehr anzunehmen, dass das Vorbringen zur beabsichtigten Konversion lediglich dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes dient (vgl. dazu das vom Bundesasylamt zitierte und in der Beschwerde als zutreffend bezeichnete Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.6.2012, Zl. C14 421.759-1/2011-E). Daran vermag auch das vorgelegte Schreiben des Pfarrers in XXXX, nichts zu ändern. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ein Vorbringen erstattete, welches - vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig erachtet - er im gegenständlichen Verfahren zur Gänze widerrief. Darüber hinaus gab er im Rahmen seiner beiden Antragstellungen in Österreich nicht nur unterschiedliche Identitäten an, sondern verwendete auch verfälschte Dokumente, weshalb nicht gesagt werden kann, dass ihm persönliche Glaubwürdigkeit zukäme. Schließlich hat sich - wie zuvor dargestellt - die andere vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag ins Treffen Gefährdungssituation als tatsachenwidrig erwiesen.Was die vorgebrachte Absicht des Beschwerdeführers zum Christentum konvertieren zu wollen betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass dieses Vorbringen lediglich in Zusammenhang mit seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstattet wurde und es sich dabei bloß um eine "Scheinkonversion" handelt. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer eine Abwendung vom Islam weder bereits im Herkunftsland noch während des ersten Asylverfahrens in Betracht gezogen hatte. Durch seine Angaben über die Ausübung der Religion des Islam vermittelte der Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck, als nehme Religion einen großen Stellenwert in seinem Leben ein. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, lediglich aufgrund von Erzählungen und nach einem einmaligen Kirchenbesuch bereits entschlossen gewesen sei, seine Religion zu ändern, so zeugt dieses Verhalten nicht von einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit seinem Glauben und einer Konversion aus religiöser Überzeugung sondern ist vielmehr anzunehmen, dass das Vorbringen zur beabsichtigten Konversion lediglich dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes dient vergleiche dazu das vom Bundesasylamt zitierte und in der Beschwerde als zutreffend bezeichnete Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.6.2012, Zl. C14 421.759-1/2011-E). Daran vermag auch das vorgelegte Schreiben des Pfarrers in römisch 40 , nichts zu ändern. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ein Vorbringen erstattete, welches - vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig erachtet - er im gegenständlichen Verfahren zur Gänze widerrief. Darüber hinaus gab er im Rahmen seiner beiden Antragstellungen in Österreich nicht nur unterschiedliche Identitäten an, sondern verwendete auch verfälschte Dokumente, weshalb nicht gesagt werden kann, dass ihm persönliche Glaubwürdigkeit zukäme. Schließlich hat sich - wie zuvor dargestellt - die andere vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag ins Treffen Gefährdungssituation als tatsachenwidrig erwiesen.

Überdies kann vor den Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, in Afghanistan wisse nur seine Frau von der beabsichtigten Konversion, sowie mangels entsprechendem Vorbringen nicht angenommen werden, dass die afghanischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten bzw. erlangen würden (vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 39).Überdies kann vor den Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, in Afghanistan wisse nur seine Frau von der beabsichtigten Konversion, sowie mangels entsprechendem Vorbringen nicht angenommen werden, dass die afghanischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten bzw. erlangen würden vergleiche Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 39).

Da schon aufgrund dieser Erwägungen angenommen werden muss, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführer zu dem von ihm beabsichtigten Übertritt zum Christentum nicht geändert hat, kann dahinstehen, ob die Genfer Flüchtlingskonvention der Anwendung der - Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umsetzenden - Bestimmung des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 (wonach einem Fremden der einen Folgeantrag stellt, in der Regel der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die er nach Verlassen der Herkunftsstaates selbst geschaffen hat und bei denen es sich um keine Aktivitäten handelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind) entgegensteht.Da schon aufgrund dieser Erwägungen angenommen werden muss, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführer zu dem von ihm beabsichtigten Übertritt zum Christentum nicht geändert hat, kann dahinstehen, ob die Genfer Flüchtlingskonvention der Anwendung der - Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umsetzenden - Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 (wonach einem Fremden der einen Folgeantrag stellt, in der Regel der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die er nach Verlassen der Herkunftsstaates selbst geschaffen hat und bei denen es sich um keine Aktivitäten handelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind) entgegensteht.

Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vor, da sich, wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, die zu berücksichtigende Ländersituation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die im Verfahren vor dem Bundesasylamt ins Treffen geführte Reisewarnung des Außenministeriums bereits seit 16.2.2011 unverändert gültig ist (vgl. www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/afghanistan-de.html, abgefragt am 21.1.2012).Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vor, da sich, wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, die zu berücksichtigende Ländersituation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die im Verfahren vor dem Bundesasylamt ins Treffen geführte Reisewarnung des Außenministeriums bereits seit 16.2.2011 unverändert gültig ist vergleiche www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/afghanistan-de.html, abgefragt am 21.1.2012).

2.3. Es ist daher von keiner Änderung des maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG auszugehen.2.3. Es ist daher von keiner Änderung des maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG auszugehen.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt.

3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Oktober 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Oktober 2009 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2009 illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies ist der Beschwerdeführer der Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine Hinweise für eine Integration oder Verfestigung in Österreich vor, nicht entgegengetreten.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2009 illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies ist der Beschwerdeführer der Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine Hinweise für eine Integration oder Verfestigung in Österreich vor, nicht entgegengetreten.

3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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