Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 431815-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.036-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.036-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Nachdem die minderjährige Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war, ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 10. Dezember 2012 um Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführerin.römisch eins. 1. Nachdem die minderjährige Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war, ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 10. Dezember 2012 um Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführerin.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. Dezember 2012 gab der Vater der Beschwerdeführerin befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 2. Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach XXXX gefahren und von dort mit einem Zug nach XXXX gereist. Von dort aus seien sie morgens schlepperunterstützt mit einem Minivan an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo sie sich bis zum 9. Dezember 2012 aufgehalten hätten. In der Nacht des 9. Dezember seien sie sodann schlepperunterstützt weitergereist und am Vormittag des 10. Dezember 2012 in Österreich angekommen. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei illegal erfolgt.Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. Dezember 2012 gab der Vater der Beschwerdeführerin befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 2. Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach römisch 40 gefahren und von dort mit einem Zug nach römisch 40 gereist. Von dort aus seien sie morgens schlepperunterstützt mit einem Minivan an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo sie sich bis zum 9. Dezember 2012 aufgehalten hätten. In der Nacht des 9. Dezember seien sie sodann schlepperunterstützt weitergereist und am Vormittag des 10. Dezember 2012 in Österreich angekommen. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei illegal erfolgt.
Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er sei im Jahre 2004 von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach XXXX gezogen und am XXXX erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am XXXX sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat kein Leben führen. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er sei im Jahre 2004 von römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach römisch 40 gezogen und am römisch 40 erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am römisch 40 sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat kein Leben führen. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2012 gab der Vater der Beschwerdeführerin, ersucht einen kurzen Lebenslauf darzustellen, an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX. Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in XXXX gewesen und immer hin- und hergereist, der Vater der Beschwerdeführerin habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in XXXX absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt XXXX. Seine Mutter sei im Jahre 1996 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im XXXX habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach XXXX zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000,- betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am XXXX sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In XXXX habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu XXXX, er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre 2008 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in XXXX mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer XXXX sei und hätten viele Familien diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, der Vater der Beschwerdeführerin sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls dem Vater der Beschwerdeführerin etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen. Zu den Festnahmen im Jahre 2005 befragt führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni 2005 erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und sei im Zuge der Festnahme die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Vater der Beschwerdeführerin selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, das Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2012 gab der Vater der Beschwerdeführerin, ersucht einen kurzen Lebenslauf darzustellen, an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 . Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in römisch 40 gewesen und immer hin- und hergereist, der Vater der Beschwerdeführerin habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in römisch 40 absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt römisch 40 . Seine Mutter sei im Jahre 1996 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im römisch 40 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach römisch 40 zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000,- betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am römisch 40 sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In römisch 40 habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu römisch 40 , er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre 2008 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in römisch 40 mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer römisch 40 sei und hätten viele Familien diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, der Vater der Beschwerdeführerin sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls dem Vater der Beschwerdeführerin etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen. Zu den Festnahmen im Jahre 2005 befragt führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni 2005 erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und sei im Zuge der Festnahme die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Vater der Beschwerdeführerin selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, das Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen.
In XXXX seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Vater der Beschwerdeführerin auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, während dessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt XXXX zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im Mai 2006 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in "XXXX" verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Vater der Beschwerdeführerin mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am XXXX sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage sieben bis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September 2012 ereignet:In römisch 40 seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Vater der Beschwerdeführerin auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, während dessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt römisch 40 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im Mai 2006 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in "XXXX" verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Vater der Beschwerdeführerin mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am römisch 40 sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage sieben bis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September 2012 ereignet:
Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Vater der Beschwerdeführerin mitnehmen würden, um ihn ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. Der Vater der Beschwerdeführerin habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug der Marke YAZ zur Polizeistation XXXX mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin XXXX befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach XXXX geflüchtet sei und den Vater der Beschwerdeführerin über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Großvater der Beschwerdeführerin habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Vater der Beschwerdeführerin am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Vater der Beschwerdeführerin mitnehmen würden, um ihn ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. Der Vater der Beschwerdeführerin habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug der Marke YAZ zur Polizeistation römisch 40 mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin römisch 40 befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach römisch 40 geflüchtet sei und den Vater der Beschwerdeführerin über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Großvater der Beschwerdeführerin habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Vater der Beschwerdeführerin am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.036-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Dezember 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.036-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Dezember 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben der gesetzlichen Vertreterin und auch den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren die Glaubwürdigkeit versagt wurde, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft gewesen wäre, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Augenverletzung (Bulbusperforation) leiden würde, die in der russischen Föderation oberflächlich versorgt, allerdings nicht zu Ende behandelt worden wäre. In Österreich wäre dann mitgeteilt worden, dass man möglicherweise das Auge zur Gänze entfernen und ein Kunstauge einsetzen müsste; derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin lediglich in einer Therapie, mit der das aber im Idealfall noch abgewendet werden soll. Der Beschwerde angefügt wurden entsprechende medizinische Befunde.
Die Beschwerdevorlage vom 3. Jänner 2013 langte am 8. Jänner 2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."
Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
2. In der Sache:
2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).
2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
2.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 431812-1/2013, wurde jener Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 431812-1/2013, wurde jener Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch im Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Schicksal der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jener ihres Vaters das Gleiche zu sein hat und schon aus diesem Grund auch der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Bescheid keinen Bestand haben kann.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Schicksal der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jener ihres Vaters das Gleiche zu sein hat und schon aus diesem Grund auch der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Bescheid keinen Bestand haben kann.
Des Weiteren wurde wie bereits oben angeführt in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht urgiert, dass weder der Vater noch die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter zu deren Gesundheitszustand befragt wurden. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Erkrankung (Bulbusperforation) der minderjährigen Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.02.2013