Norm
AsylGHG §23 Abs4Spruch
C15 432146-1/2013/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,
XXXX, StA. v. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.1.2012 (richtig wohl: 4.1.2013), Zl. 12 17.858-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch 40 , StA. v. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.1.2012 (richtig wohl: 4.1.2013), Zl. 12 17.858-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 Asylgesetz 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 6.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 11.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Mit Bescheid vom 4.1.2012 (richtig wohl: 4.1.2013), Zl. 12 17.858-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem "Zustellbevollmächtigten", nicht jedoch dem Beschwerdeführer, am 8.1.2013 zugestellt.1. Mit Bescheid vom 4.1.2012 (richtig wohl: 4.1.2013), Zl. 12 17.858-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem "Zustellbevollmächtigten", nicht jedoch dem Beschwerdeführer, am 8.1.2013 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vorliegende Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl. z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
3. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
4. Im Asylverfahren legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für den Verein "XXXX" vom 5.12.2012 vor.
Laut Auszug aus dem Vereinsregister, Stichtag XXXX, ist der Verein "XXXX" seit XXXX nach außen hin handlungsunfähig, zumal der Vorstand nur bis 1.11.2012 im Amt war. Vor dem Hintergrund des Regelungsziels des § 23 Abs. 4 AsylG, nämlich durch die Verknüpfung des Fristenlaufs mit der Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten die Effektivität und Fristwahrung einer allfälligen Rechtsmittelerhebung zu gewährleisten, erweist sich eine Zustellung an einen handlungsunfähigen Verein als Zustellbevollmächtigten als unwirksam.Laut Auszug aus dem Vereinsregister, Stichtag römisch 40 , ist der Verein "XXXX" seit römisch 40 nach außen hin handlungsunfähig, zumal der Vorstand nur bis 1.11.2012 im Amt war. Vor dem Hintergrund des Regelungsziels des Paragraph 23, Absatz 4, AsylG, nämlich durch die Verknüpfung des Fristenlaufs mit der Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten die Effektivität und Fristwahrung einer allfälligen Rechtsmittelerhebung zu gewährleisten, erweist sich eine Zustellung an einen handlungsunfähigen Verein als Zustellbevollmächtigten als unwirksam.
Da der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als Empfänger bezeichnet wurde, noch ihm als solchen der angefochtene Bescheid iSd § 7 ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass die in § 23 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bisher nicht erfolgt ist und der Bescheid damit nicht erlassen wurde. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer abhängige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.Da der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als Empfänger bezeichnet wurde, noch ihm als solchen der angefochtene Bescheid iSd Paragraph 7, ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bisher nicht erfolgt ist und der Bescheid damit nicht erlassen wurde. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer abhängige Beschwerdefrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.
Somit erweist sich die am 17.1.2013 gegen den o.a. Bescheid vom 4.1.2013 erhobene Beschwerde als unzulässig.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
rechtliche Verhinderung, Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
19.03.2013