TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/25 S5 432160-1/2013

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Veröffentlicht am 25.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S5 432.160-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 14.989-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 14.989-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, beantragte am 17.10.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins. Der am römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, beantragte am 17.10.2012 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.10.2012 gab der Antragsteller zu seinem Reiseweg zu Protokoll, am 24.02.2012 auf dem Luftweg von Tunis nach München geflogen zu sein und sei er von dort per Bahn zu seiner Gattin nach Salzburg gefahren. In weiterer Folge habe er dann bei seiner Frau zwei Monate gewohnt und habe sie ihm danach gesagt, dass er sie in Schwierigkeiten bringe, wenn sein Visum abgelaufen sei und wollte er ihr keine Probleme machen und sei er gegangen. Dieses Visum sei am 24.04.2012 abgelaufen und sei er dann per Autostopp nach Frankreich gefahren, wo er sich bis vor drei Tagen (gerechnet vom Einvernahmezeitpunkt 18.10.2012) aufgehalten habe. Er habe unter anderem in Lyon gewohnt. Er habe seinen Sohn vermisst. In Frankreich sei es ihm seelisch sehr schlecht gegangen. In der Folge sei er dann per Autostopp nach Salzburg gefahren. Er wolle weder in Deutschland noch in Frankreich leben, denn er wolle mit seiner Familie zusammen sein und sich um seinen Sohn kümmern. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.10.2012 gab der Beschwerdeführer auf Befragen zu seinem Familienstand weiters an, traditionell verheiratet zu sein. Der Name seiner Ehegattin laute XXXX, des minderjährigen Kindes laute XXXX.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.10.2012 gab der Antragsteller zu seinem Reiseweg zu Protokoll, am 24.02.2012 auf dem Luftweg von Tunis nach München geflogen zu sein und sei er von dort per Bahn zu seiner Gattin nach Salzburg gefahren. In weiterer Folge habe er dann bei seiner Frau zwei Monate gewohnt und habe sie ihm danach gesagt, dass er sie in Schwierigkeiten bringe, wenn sein Visum abgelaufen sei und wollte er ihr keine Probleme machen und sei er gegangen. Dieses Visum sei am 24.04.2012 abgelaufen und sei er dann per Autostopp nach Frankreich gefahren, wo er sich bis vor drei Tagen (gerechnet vom Einvernahmezeitpunkt 18.10.2012) aufgehalten habe. Er habe unter anderem in Lyon gewohnt. Er habe seinen Sohn vermisst. In Frankreich sei es ihm seelisch sehr schlecht gegangen. In der Folge sei er dann per Autostopp nach Salzburg gefahren. Er wolle weder in Deutschland noch in Frankreich leben, denn er wolle mit seiner Familie zusammen sein und sich um seinen Sohn kümmern. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.10.2012 gab der Beschwerdeführer auf Befragen zu seinem Familienstand weiters an, traditionell verheiratet zu sein. Der Name seiner Ehegattin laute römisch 40 , des minderjährigen Kindes laute römisch 40 .

Im Rahmen der Einvernahme zeigte der Beschwerdeführer sein Reisedokument sowie das darin aufscheinende Schengenvisum mit Befristung bis 22.04.2012 vor.

Mit E-Mail via DubliNet vom 19.10.2012 ersuchte Österreich die Französische Republik unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) den Antragsteller aufzunehmen. Mit Fax vom 18.12.2012 erklärte sich Frankreich bereit, den Antragsteller unter Anwendung der Art. 9 Abs. 4 der Dublin-II-VO zu übernehmen.Mit E-Mail via DubliNet vom 19.10.2012 ersuchte Österreich die Französische Republik unter Hinweis auf Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) den Antragsteller aufzunehmen. Mit Fax vom 18.12.2012 erklärte sich Frankreich bereit, den Antragsteller unter Anwendung der Artikel 9, Absatz 4, der Dublin-II-VO zu übernehmen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.12.2012 erklärte der Beschwerdeführer auf Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens sowie der eingelangten Zustimmung Frankreichs, er wolle hier bei seiner Familie leben und habe er im Bereich der Europäischen Union nur seine Gattin und das Kind bzw. habe er in Frankreich niemanden. Er hätte in Frankreich einen Asylantrag stellen können, aber habe er dies nicht gewollt und sei er über vier Monate in Frankreich gewesen, nachdem sein Visum abgelaufen gewesen sei. Er wolle deshalb nicht nach Frankreich zurückkehren. Seine Lebensgefährtin (!) habe noch eine Tochter. Diese Lebensgefährtin sei seit 14 Jahren in Österreich und unbefristeten Aufenthaltes. Sie sei ebenfalls Tunesierin und jetzt geschieden. Er wolle auf jeden Fall in Österreich bei seiner Familie bleiben und sei dies sein Recht als Mensch mit seinem Sohn zu leben.

Der beigezogene Rechtsberater erklärte sich wie folgt: "Der AW (ie Asylwerber) hat hier in Österreich sehr intensive Bindungen, seine Lebensgefährtin lebt seit fast 14 Jahren in Österreich, zum anderen hat der AW gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen jährigen (wohl gemeint: einjährigen - siehe erstniederschriftliche Einvernahme, wonach der Sohn am XXXX geboren sei), zu dem eine intensive Bindung aufgebaut wurde, daher wird aufgrund der jüngsten Rechtsprechung der Europäischen Gerichte angeregt, das Verfahren hier in Österreich zu führen und von einer Ausweisung abzusehen."Der beigezogene Rechtsberater erklärte sich wie folgt: "Der AW (ie Asylwerber) hat hier in Österreich sehr intensive Bindungen, seine Lebensgefährtin lebt seit fast 14 Jahren in Österreich, zum anderen hat der AW gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen jährigen (wohl gemeint: einjährigen - siehe erstniederschriftliche Einvernahme, wonach der Sohn am römisch 40 geboren sei), zu dem eine intensive Bindung aufgebaut wurde, daher wird aufgrund der jüngsten Rechtsprechung der Europäischen Gerichte angeregt, das Verfahren hier in Österreich zu führen und von einer Ausweisung abzusehen."

Mit Stellungnahme des gewillkürten Vertreters vom 27.10.2012 brachte der Antragsteller vor, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des minderjährigen XXXX sei und er in Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX stehe und sei Österreich aus diesen Gründen verpflichtet, den Asylantrag des Asylwerbers zu prüfen. Mit Schreiben vom 06.11.2012 wurde gegenüber dem Bundesasylamt mitgeteilt, wonach die genannte Lebensgefährtin in einem beigeschlossenem Schreiben deren Leben schildere und vor allem aber deren intensive Beziehung zum Beschwerdeführer und erzähle hierin von ihrer Zwangsverheiratung sowie, wie sie den Antragsteller kennen- und liebengelernt habe. Laut offiziellem Lebenslauf habe sie immer gearbeitet, werde sie sicher nach dem Ende ihrer Karenz eine Berufstätigkeit aufnehmen. Gemäß einem Arztbrief vom 31.10.2012 habe der Beschwerdeführer eine schwere persönliche Krise (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion).Mit Stellungnahme des gewillkürten Vertreters vom 27.10.2012 brachte der Antragsteller vor, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des minderjährigen römisch 40 sei und er in Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 stehe und sei Österreich aus diesen Gründen verpflichtet, den Asylantrag des Asylwerbers zu prüfen. Mit Schreiben vom 06.11.2012 wurde gegenüber dem Bundesasylamt mitgeteilt, wonach die genannte Lebensgefährtin in einem beigeschlossenem Schreiben deren Leben schildere und vor allem aber deren intensive Beziehung zum Beschwerdeführer und erzähle hierin von ihrer Zwangsverheiratung sowie, wie sie den Antragsteller kennen- und liebengelernt habe. Laut offiziellem Lebenslauf habe sie immer gearbeitet, werde sie sicher nach dem Ende ihrer Karenz eine Berufstätigkeit aufnehmen. Gemäß einem Arztbrief vom 31.10.2012 habe der Beschwerdeführer eine schwere persönliche Krise (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion).

Dem beiliegenden Schreiben der Lebensgefährtin ist unter anderem entnehmbar, dass sie den Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Sommer in Tunesien bei einer Veranstaltung kennengelernt habe. Dann sei sie im Sommer 2010 mit ihrer Tochter zwei Monate in Tunesien gewesen und habe man die Zeit zu dritt verbracht. Im März 2011 habe der Beschwerdeführer eine Veranstaltung in München gehabt und hatte man so die Gelegenheit einander zu treffen und sei sie in jener Nacht schwanger geworden. Im Sommer 2011 sei sie drei Monate in Tunesien gewesen. Im Weiteren verwies sie auf den Scheidungstermin 28.11.2012.

Gemäß vorliegendem Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 31.10.2012 wurde der Beschwerdeführer "aufgrund von SMG (Suchtmittelgesetz) und zunehmender depressiver Stimmungslage stationär aufgenommen und konnte er bei stabilem und gebessertem Allgemeinzustand wieder entlassen werden, nachdem der Patient sich während des stationären Aufenthaltes glaubwürdig und nachvollziehbar von Suchtmitteln distanzierte. Er habe jedoch eine bevorstehende Abschiebung und Trennung von seiner Familie als sehr belastend empfunden. Weitere medizinische Maßnahmen wurden nicht angeordnet.Gemäß vorliegendem Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 31.10.2012 wurde der Beschwerdeführer "aufgrund von SMG (Suchtmittelgesetz) und zunehmender depressiver Stimmungslage stationär aufgenommen und konnte er bei stabilem und gebessertem Allgemeinzustand wieder entlassen werden, nachdem der Patient sich während des stationären Aufenthaltes glaubwürdig und nachvollziehbar von Suchtmitteln distanzierte. Er habe jedoch eine bevorstehende Abschiebung und Trennung von seiner Familie als sehr belastend empfunden. Weitere medizinische Maßnahmen wurden nicht angeordnet.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 14.989-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art 9 Abs. 4 der VO (EG)Nr 343/2003 des Rates Frankreich zuständig ist. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Frankreich ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 14.989-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG)Nr 343 aus 2003, des Rates Frankreich zuständig ist. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Frankreich ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die belangte Behörde hätte den Bescheid mit Rechtwidrigkeit aufgrund mangelnder Sachverhaltsermittlung belastet. So habe es die Behörde unterlassen, sich ein genaues Bild darüber zu machen, inwieweit hinsichtlich Art. 10 EMRK eine intensive familiäre Bindung zu seinem Sohn, seiner Frau und deren erstem Kind vorliege. Im Weiteren wurde kursorisch der Lebenslauf der Ehegattin zum Themenkreis ihrer ersten Ehe dargestellt sowie der Werdegang der Beziehung zum Beschwerdeführer ab dem Sommer 2009 (wie ob dargestellt). Mittlerweile habe man in Österreich intensiven Kontakt als Familie und unterstütze man einander, vor allem besonders schutz- und unterstützungsbedürftig sei der erst 13 Monate alte Sohn und wolle man gerne standesamtlich heiraten. Unter einem wurde die Kopie der Geburtsurkunde vom 02.08.2012 des am XXXX geborenen XXXX vorgelegt, wobei der Beschwerdeführer als Vater eingetragen ist; weiters vorgelegt wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX bezüglich der Scheidungssache der Antragstellerin von deren Ehegatten sowie ein Formblatt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend (notwendige) Dokumente für die Eheschließung oder Ehefähigkeitszeugnis. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei eine bereits langjährige intensive familiäre Bindung im Sinne einer Kernfamilie. UNHCR empfehle in einer Studie zur Dublin-II-VO vom April 2006, dass in Übereinstimmung mit der Konvention über die Rechte des Kindes, das Prinzip des Kindeswohls in allen Verfahren vorrangig beachtet werden sollte, die Kinder betreffen und nicht nur, wenn sich ein Familienangehöriger rechtmäßig im Gebiet der EU aufhält. Im Weiteren wurde ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2001, Zl. G 117/00, u.a. unter Hinweis auf ein Erkenntnis auf des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter dem Blickwinkel der Art. 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken, worin das normierte Selbsteintrittsrecht in casu zwingend anzuwenden sei.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die belangte Behörde hätte den Bescheid mit Rechtwidrigkeit aufgrund mangelnder Sachverhaltsermittlung belastet. So habe es die Behörde unterlassen, sich ein genaues Bild darüber zu machen, inwieweit hinsichtlich Artikel 10, EMRK eine intensive familiäre Bindung zu seinem Sohn, seiner Frau und deren erstem Kind vorliege. Im Weiteren wurde kursorisch der Lebenslauf der Ehegattin zum Themenkreis ihrer ersten Ehe dargestellt sowie der Werdegang der Beziehung zum Beschwerdeführer ab dem Sommer 2009 (wie ob dargestellt). Mittlerweile habe man in Österreich intensiven Kontakt als Familie und unterstütze man einander, vor allem besonders schutz- und unterstützungsbedürftig sei der erst 13 Monate alte Sohn und wolle man gerne standesamtlich heiraten. Unter einem wurde die Kopie der Geburtsurkunde vom 02.08.2012 des am römisch 40 geborenen römisch 40 vorgelegt, wobei der Beschwerdeführer als Vater eingetragen ist; weiters vorgelegt wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bezüglich der Scheidungssache der Antragstellerin von deren Ehegatten sowie ein Formblatt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend (notwendige) Dokumente für die Eheschließung oder Ehefähigkeitszeugnis. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei eine bereits langjährige intensive familiäre Bindung im Sinne einer Kernfamilie. UNHCR empfehle in einer Studie zur Dublin-II-VO vom April 2006, dass in Übereinstimmung mit der Konvention über die Rechte des Kindes, das Prinzip des Kindeswohls in allen Verfahren vorrangig beachtet werden sollte, die Kinder betreffen und nicht nur, wenn sich ein Familienangehöriger rechtmäßig im Gebiet der EU aufhält. Im Weiteren wurde ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2001, Zl. G 117/00, u.a. unter Hinweis auf ein Erkenntnis auf des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter dem Blickwinkel der Artikel 3 und 8 EMRK vorgebrachten Bedenken, worin das normierte Selbsteintrittsrecht in casu zwingend anzuwenden sei.

Gemäß seitens des Bundesasylamtes am 31.01.2013 vorgelegtem Bericht plant der Beschwerdeführer nach eingehender Beratung freiwillig zurückzukehren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Frankreich hat auf Grundlage des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen.Frankreich hat auf Grundlage des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Dem vorliegenden Aktinhalt ist der durchgeführte Schriftverkehr im Rahmen des durchgeführten Konsultationsverfahren ersichtlich, wonach die Französische Republik mit Schreiben vom 16.11.2012 - der Republik Österreich im Faxwege übermittelt am 18.12.2012 - jedenfalls im obgenannten Sinne dem Übernahmeersuchen zugestimmt hat.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung wurden umfangreiche Feststellungen zur Asylsituation in Frankreich anhand vorliegender Informationsquellen getätigt und ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes den Feststellungen nicht entgegengetreten.

Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Frankreich gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK. Zur derzeit bestehenden Lebensgemeinschaft ist auszuführen, dass diese nach der unbedenklichen Angabe der Lebensgefährtin in Tunesien bzw. während ihres Aufenthaltes dort ihren Anfang hat und sie sodann wieder nach Österreich zurückkehrt ist. In weiterer Folge entfaltete sich - so die Angabe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - eine Besuchstätigkeit in Tunesien und kam der Beschwerdeführer letztlich durch das in Rede stehenden Schengenvisum nach Österreich. Zum Zeitpunkt des Entstehens der zuerst freundschaftlichen Beziehung zwischen den handelnden Personen, konnten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch auch er selbst davon ausgehen, dass eine Beziehung in Österreich ohne Hinzutreten der geeigneten Genehmigungen zum Aufenthalt möglch sein werde.Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Frankreich gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK. Zur derzeit bestehenden Lebensgemeinschaft ist auszuführen, dass diese nach der unbedenklichen Angabe der Lebensgefährtin in Tunesien bzw. während ihres Aufenthaltes dort ihren Anfang hat und sie sodann wieder nach Österreich zurückkehrt ist. In weiterer Folge entfaltete sich - so die Angabe der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - eine Besuchstätigkeit in Tunesien und kam der Beschwerdeführer letztlich durch das in Rede stehenden Schengenvisum nach Österreich. Zum Zeitpunkt des Entstehens der zuerst freundschaftlichen Beziehung zwischen den handelnden Personen, konnten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch auch er selbst davon ausgehen, dass eine Beziehung in Österreich ohne Hinzutreten der geeigneten Genehmigungen zum Aufenthalt möglch sein werde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3, a oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Sohin ist zu prüfen, ob eine Ausweisung des Asylwerbers, dem ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zukommt, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzen würde.Sohin ist zu prüfen, ob eine Ausweisung des Asylwerbers, dem ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zukommt, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzen würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, dessen Asylantrag abgewiesen und der nach Nigeria ausgewiesen worden war, während seines offenen Rechtsmittelverfahrens aber eine norwegische Staatsangehörige heiratete und mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde als besonders berücksichtigungswürdig die Frage herausgestrichen, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können (vgl. Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Art. 8 unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Nigeria zu leben. Zum Schluss folgerte der EGMR noch, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers möglich sein müsste, den Beschwerdeführer für gewisse Zeiträume in seinem Heimatland zu besuchen. Aus all diesen Gründen befand der EGMR, dass in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK stattgefunden habe.In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, dessen Asylantrag abgewiesen und der nach Nigeria ausgewiesen worden war, während seines offenen Rechtsmittelverfahrens aber eine norwegische Staatsangehörige heiratete und mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde als besonders berücksichtigungswürdig die Frage herausgestrichen, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können vergleiche Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Artikel 8, unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Nigeria zu leben. Zum Schluss folgerte der EGMR noch, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers möglich sein müsste, den Beschwerdeführer für gewisse Zeiträume in seinem Heimatland zu besuchen. Aus all diesen Gründen befand der EGMR, dass in diesem Fall keine Verletzung des Artikel 8, EMRK stattgefunden habe.

Zugrunde zu legen sind nachstehende Fakten:

Der Antragsteller führt offenbar seit dem Jahre 2009 größtenteils eine Fernbeziehung zu der von ihm namhaft gemachten Lebensgefährtin, die zum Zeitpunkt des Kennenlernens in Österreich in rechtsgültiger Ehe stand. Des Weiteren entfaltete sich eine Besuchstätigkeit dergestalt, dass die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihn in seinem Herkunftsstaat Tunesien besuchte. Die Antragstellerin hat selbst tunesischen Migrationshintergrund. Im Rahmen eines Besuches oder Gastspieles in der Bundesrepublik Deutschland, wo den Antragsteller seine nunmehrige Lebensgefährtin besucht hatte, wurde das vom Antragsteller angegebene Kind gezeugt, ohne, dass der Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt mit der nunmehrigen Lebensgefährtin in einem engen häuslichen Wirtschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis stand. Die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch der gemeinsame Sohn halten sich derzeit im österreichischen Bundesgebiet auf.

Zunächst ist auszuführen, dass nach der Judikatur des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) bei der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen.Zunächst ist auszuführen, dass nach der Judikatur des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) bei der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nach sich zu ziehen.

Demgemäß wiegt in casu schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass er die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem sich beide Partner jedenfalls des unsicheren künftigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten, da der Beschwerdeführer sich in seinem Herkunftsland Tunesien dauernd aufhielt und er auch keinerlei Bestrebungen unternommen hatte, in Österreich einzuwandern bzw. die hiezu nötigen Bescheinigungen zu erwirken.

Zu berücksichtigen ist weiters der Umstand, dass der Asylwerber nunmehr Vater eines etwa einjährigen Sohnes ist, der sich ebenso im Bundesgebiet aufhält. Hiezu ist erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich sich erst seit Februar 2012 im Bundesgebiet aufhält und sich mit Ablauf seines Schengenvisums mit 24.04.2012 tatsächlich nach Frankreich begeben hat und sich in der Folge dort dauernd aufhielt, bis er letztlich sich erst wieder Mitte Oktober 2012 nach Österreich zu seiner Lebensgefährtin begab. Hervorzuheben ist, dass bis dato kein gemeinsamer Haushalt besteht, auch wenn es offensichtlich - und ist dies bis dato unklar - ein allfälliger kurzfristiger Besuchsverkehr bestand.

Es ist nun davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem leiblichen Kind keine hinreichende Intensität eines Familienlebens besteht. Es sind in casu auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Bestehende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses (etwa aufgrund von schwerer Erkrankung etc.) sind nicht gegeben, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung jedenfalls nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt wäre.Es ist nun davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem leiblichen Kind keine hinreichende Intensität eines Familienlebens besteht. Es sind in casu auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Bestehende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses (etwa aufgrund von schwerer Erkrankung etc.) sind nicht gegeben, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung jedenfalls nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt wäre.

Tatsächlich liegt im vorliegenden Fall kein hinreichend intensives schützenswertes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind andererseits vor sowie ist ausdrücklich hervorzuheben, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt zwischen den nunmehrigen Lebensgefährten bestand, sondern sich die Beziehung in einer sporadischen Besuchstätigkeit erschöpfte und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu seinem leiblichen Kind eine hinreichend intensives Familienleben entwickelt hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen, die Ehe zu schließen, verschlägt einer diesbezüglichen Einschätzung nichts, da die diesbezügliche Eheschließung erst ein Anfangspunkt einer sich allenfalls intensiver gestaltenden Familienbeziehung darstellt.

Außergewöhnliche Integrationsbestrebungen hat der Beschwerdeführer seit Aufenthaltsnahme in Österreich nicht unternommen, weshalb auch von einer allenfalls bestehenden beruflichen Verfestigung oder sonstigen integrationsmäßigen Verfestigung, nicht gesprochen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist nachstehend auszuführen:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Für den konkreten Fall bedeutet der richtungsgebende Maßstab der obzitierten Judikatur, dass

bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung daher insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Asylwerbers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein noch in Zusammenhang mit den zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekten ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Es kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Asylwerbers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK darstellen würde.bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung daher insgesamt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Asylwerbers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein noch in Zusammenhang mit den zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekten ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Es kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Asylwerbers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände, welche die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union, in concreto Frankreich im individuellen Fall zu erschüttern vermögen, hat der Beschwerdeführer daher insgesamt betrachtet nicht bescheinigt.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der französischen Behörden, den Asylwerber zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der Asylwerber in Frankreich ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Zudem ist den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes, mit welchem der Erstantrag des Beschwerdeführers gem. §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen wurde, zu entnehmen, dass in Frankreich im Rahmen der Dublin II VO rücküberstellte Personen denselben Regeln des Asylverfahrens wie jeder andere Asylwerber unterliegen, wozu implizit selbstverständlich auch die Eingliederung in das System der Versorgungsleistungen für Asylwerber gehört. Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Frankreich somit in eine existentielle Notlage geraten müsste, liegen daher nicht vor.Weiters ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der französischen Behörden, den Asylwerber zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der Asylwerber in Frankreich ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Zudem ist den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes, mit welchem der Erstantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen wurde, zu entnehmen, dass in Frankreich im Rahmen der Dublin römisch zwei VO rücküberstellte Personen denselben Regeln des Asylverfahrens wie jeder andere Asylwerber unterliegen, wozu implizit selbstverständlich auch die Eingliederung in das System der Versorgungsleistungen für Asylwerber gehört. Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Frankreich somit in eine existentielle Notlage geraten müsste, liegen daher nicht vor.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Asylwerber in Frankreich selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit aber ebenso wenig vorhanden wie dass ihm Frankreich entsprechenden Schutz versagt hätte bzw. versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Asylwerber in Frankreich selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit aber ebenso wenig vorhanden wie dass ihm Frankreich entsprechenden Schutz versagt hätte bzw. versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Frankreich nicht behandelbar wäre, leidet, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK seine Überstellung nach Frankreich nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Frankreich nicht behandelbar wäre, leidet, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK seine Überstellung nach Frankreich nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK relevante Gravität erreicht.

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen - wie oben bereits angeführt - das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben vorliegt, sodass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen - wie oben bereits angeführt - das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben vorliegt, sodass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Konsultationsverfahren, Lebensgemeinschaft, real risk, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Zustimmungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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