Norm
AsylG 2005 §75 Abs16Spruch
A5 420.956-2/2012/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vom 30.04.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist auf Beigabe eines Rechtsberaters, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, vom 30.04.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist auf Beigabe eines Rechtsberaters, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.04.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.04.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste unbekannten Datums illegal nach Österreich ein und stellte, nachdem er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war, am 16.07.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste unbekannten Datums illegal nach Österreich ein und stellte, nachdem er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war, am 16.07.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu fand am Tag der Antragstellung eine Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde der Antragsteller in weiterer Folge am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.Hiezu fand am Tag der Antragstellung eine Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde der Antragsteller in weiterer Folge am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.
I.2. Mit Bescheid vom 08.08.2012, Zl. 11 07.281-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 08.08.2012, Zl. 11 07.281-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Gleichzeitig wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, welcher dem Antragsteller am 10.08.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 24.08.2011 fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, welcher dem Antragsteller am 10.08.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 24.08.2011 fristgerecht Beschwerde.
I.3. Mit Eingabe vom 30.04.2011 stellte der nunmehrige Antragsteller einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Die Anträge begründete er damit, er hätte erst am heutigen Tage im Zuge eines Gespräches bei einer rechtsberatenden Organisation davon erfahren, dass er gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 binnen der genannten einmonatigen Frist einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Mangels Wissens um die Möglichkeit der Antragstellung sei ihm rein faktisch die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese unverschuldete Unkenntnis stelle einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. In Bezug auf die Beigabe eines Rechtsberaters verwies der Antragsteller auf Art. 15 Abs. 3 und 5 der Asylverfahrens-RL und regte in eventu die Vorlage der Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung an, ob die Normierung einer vierwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters als im Einklang mit dieser Richtlinie stehend anzusehen sei.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 30.04.2011 stellte der nunmehrige Antragsteller einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Die Anträge begründete er damit, er hätte erst am heutigen Tage im Zuge eines Gespräches bei einer rechtsberatenden Organisation davon erfahren, dass er gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, binnen der genannten einmonatigen Frist einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Mangels Wissens um die Möglichkeit der Antragstellung sei ihm rein faktisch die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese unverschuldete Unkenntnis stelle einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. In Bezug auf die Beigabe eines Rechtsberaters verwies der Antragsteller auf Artikel 15, Absatz 3 und 5 der Asylverfahrens-RL und regte in eventu die Vorlage der Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung an, ob die Normierung einer vierwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters als im Einklang mit dieser Richtlinie stehend anzusehen sei.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2012, Zl. A5 420.956-2/2012/2Z, bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß den Verein Menschenrechte Österreich zum Rechtsberater.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2012, Zl. A5 420.956-2/2012/2Z, bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß den Verein Menschenrechte Österreich zum Rechtsberater.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.7.2. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.2. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.7.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 30.04.2012, den der Antragsteller mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat dieser geltend gemacht, dass er es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach er innerhalb der in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 genannten einmonatigen Frist das amtswegige zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.römisch zwei.7.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 30.04.2012, den der Antragsteller mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat dieser geltend gemacht, dass er es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach er innerhalb der in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, genannten einmonatigen Frist das amtswegige zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.
Tatsächlich lautete § 75 Abs. 16 Asyl 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."Tatsächlich lautete Paragraph 75, Absatz 16, Asyl 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in § 75 Abs. 16 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.
Da nunmehr solche Anträge auf Beigabe eines Rechtsberaters bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (kein Folgeantrag, Beschwerdeanhängigkeit vor dem Asylgerichthof am 30.09.2011) an keine Frist gebunden sind, hat der Asylgerichtshof folgerichtig mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2012, Zl. A5 420.956-2/2012/2Z, dem Antragsteller den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ist daher festzuhalten, dass entsprechend der in Punkt II.7.1. genannten gesetzlichen Normierungen ein Wiedereinsetzungsantrag unter anderem nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde.In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ist daher festzuhalten, dass entsprechend der in Punkt römisch zwei.7.1. genannten gesetzlichen Normierungen ein Wiedereinsetzungsantrag unter anderem nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde.
Mangels Bestehens einer Frist zur Beantragung eines Rechtsberaters, konnte es im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu einer Fristversäumung kommen, weshalb es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung mangelt. Der Widereinsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund der eben getroffenen Erwägungen war auch eine eventuelle Vorlage der vom Antragsteller formulierten Rechtsfrage an den EuGH zur Vorabentscheidung obsolet.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
Schlagworte
Fristen, Prozessvoraussetzung, Rechtsberater, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
25.03.2013