Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C4 431.404-1/2012/2E
C4 431.404-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien,
I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 10.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 10.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) abgewiesen.
II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde des XXXX vom 20.08.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 20.08.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.07.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 31.07.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit 16.08.2012 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.
Per Fax vom 20.08.2012 stellte RA Dr. Lennart Binder im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zahl 12 08.713-BAT.
Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zahl 1208.713-BAT, sei dem Beschwerdeführer am 01.08.2012 ausgefolgt worden. Er habe sich am 06.08.2012 an den XXXX mit dem Ersuchen, gegen diesen Bescheid eine Beschwerde zu erheben, gewandt. Irrtümlicher Weise sei durch ein Missverständnis angenommen worden, dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 06.08.2012 zu rechnen sei und es sei daher konsequenter Weise der 20.08.2012 als der letzte Tag der Frist eingetragen worden. Eine Überprüfung der Frist am Sonntag dem 19.08.2012 habe ergeben, dass übersehen worden sei, dass bis 15.08.2012 die Beschwerde hätte erhoben werden müssen. Die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit gewahrt. Die unrichtige Eintragung der Frist stelle aus der Perspektive des Antragstellers kein Verschulden dar und aus der Perspektive des Migrantinnenvereins St. Marx ein allenfalls leichtes, das die Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Beschwerdefrist erlaube. Zu bedenken sei, dass der Migrantinnenverein St. Marx mit äußerst bescheidenen personellen und finanziellen Ressourcen einige tausende Akten bearbeite, nicht nur im Asylbereich, in dem Beratungen angeboten, Schriftsätze, Beschwerden, Verfassungsgerichtshofbeschwerden bzw. Verfahrenshilfeanträge formuliert würden, sondern auch im fremdenpolizeilichen Verfahren, inklusive zeitaufwendiger Schubhaftbesuche, weiters Lebensberatung, aber auch Beratung in finanziellen Angelegenheiten, wie im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe und dem Pflegegeld. Weiters seien dutzende Verfahren wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anhängig, die naturgemäß zu einem ausführlichen Schriftwechsel führten. Erschwert werde die Situation durch Sprachprobleme, da viele Mitglieder des Vereins nicht Deutsch könnten und aus den verschiedensten Ländern stammten. Die Kommunikation könne auch zum Teil nur telefonisch durchgeführt werden, da sich der Einzugsbereich bis Vorarlberg erstrecke und viele Mitglieder keine Wohnadresse hätten. Das Versehen, das im vorliegenden Fall geschehen sei, sei vor dem Hintergrund von mehreren tausend Schriftstücken und Terminen zu sehen, die fehlerlos abgewickelt worden seien, da die interne Organisation der Fristenwahrung durch eine hohe Professionalität und mehrfache Kontrollen geprägt sei. Selbstverständlich werde ein Fristenbuch geführt, dessen Eintragung und Fristenwahrung von mehreren Mitarbeitern (zumindest zwei) kontrolliert werde. Aus der Perspektive des Antragstellers liege somit ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, da er eine Organisation mit seiner Vertretung betraut habe, die von höchster Präzision und Zuverlässigkeit geprägt sei. Als Beweis wurde hiefür Frau Hedwig Binder, per Adresse des Migrantinnenverein St. Marx, geführt.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zahl 1208.713-BAT, sei dem Beschwerdeführer am 01.08.2012 ausgefolgt worden. Er habe sich am 06.08.2012 an den römisch 40 mit dem Ersuchen, gegen diesen Bescheid eine Beschwerde zu erheben, gewandt. Irrtümlicher Weise sei durch ein Missverständnis angenommen worden, dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 06.08.2012 zu rechnen sei und es sei daher konsequenter Weise der 20.08.2012 als der letzte Tag der Frist eingetragen worden. Eine Überprüfung der Frist am Sonntag dem 19.08.2012 habe ergeben, dass übersehen worden sei, dass bis 15.08.2012 die Beschwerde hätte erhoben werden müssen. Die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit gewahrt. Die unrichtige Eintragung der Frist stelle aus der Perspektive des Antragstellers kein Verschulden dar und aus der Perspektive des Migrantinnenvereins St. Marx ein allenfalls leichtes, das die Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Beschwerdefrist erlaube. Zu bedenken sei, dass der Migrantinnenverein St. Marx mit äußerst bescheidenen personellen und finanziellen Ressourcen einige tausende Akten bearbeite, nicht nur im Asylbereich, in dem Beratungen angeboten, Schriftsätze, Beschwerden, Verfassungsgerichtshofbeschwerden bzw. Verfahrenshilfeanträge formuliert würden, sondern auch im fremdenpolizeilichen Verfahren, inklusive zeitaufwendiger Schubhaftbesuche, weiters Lebensberatung, aber auch Beratung in finanziellen Angelegenheiten, wie im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe und dem Pflegegeld. Weiters seien dutzende Verfahren wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anhängig, die naturgemäß zu einem ausführlichen Schriftwechsel führten. Erschwert werde die Situation durch Sprachprobleme, da viele Mitglieder des Vereins nicht Deutsch könnten und aus den verschiedensten Ländern stammten. Die Kommunikation könne auch zum Teil nur telefonisch durchgeführt werden, da sich der Einzugsbereich bis Vorarlberg erstrecke und viele Mitglieder keine Wohnadresse hätten. Das Versehen, das im vorliegenden Fall geschehen sei, sei vor dem Hintergrund von mehreren tausend Schriftstücken und Terminen zu sehen, die fehlerlos abgewickelt worden seien, da die interne Organisation der Fristenwahrung durch eine hohe Professionalität und mehrfache Kontrollen geprägt sei. Selbstverständlich werde ein Fristenbuch geführt, dessen Eintragung und Fristenwahrung von mehreren Mitarbeitern (zumindest zwei) kontrolliert werde. Aus der Perspektive des Antragstellers liege somit ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, da er eine Organisation mit seiner Vertretung betraut habe, die von höchster Präzision und Zuverlässigkeit geprägt sei. Als Beweis wurde hiefür Frau Hedwig Binder, per Adresse des Migrantinnenverein St. Marx, geführt.
Mit Bescheid vom 29.11.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) ab.Mit Bescheid vom 29.11.2012, Zahl: 12 08.713-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) ab.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführer vorgezogen habe, sich von einem gewillkürten Vertreter vertreten zu lassen. Ein Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des vertretenden Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Anzumerken sei gewesen, dass bei sämtlichen negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG beigelegt würden, worin der zugewiesene Rechtsberater im Beschwerdeverfahren namhaft gemacht werde und ausdrücklich vermerkt sei, dass man sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der Rechtsmittelfrist unverzüglich mit diesem in Verbindung setzen solle. Aus dem Asylakt sei ersichtlich, dass auch in seinem Fall eine Verfahrensanordnung ausgehändigt worden sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführer vorgezogen habe, sich von einem gewillkürten Vertreter vertreten zu lassen. Ein Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des vertretenden Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Anzumerken sei gewesen, dass bei sämtlichen negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG beigelegt würden, worin der zugewiesene Rechtsberater im Beschwerdeverfahren namhaft gemacht werde und ausdrücklich vermerkt sei, dass man sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der Rechtsmittelfrist unverzüglich mit diesem in Verbindung setzen solle. Aus dem Asylakt sei ersichtlich, dass auch in seinem Fall eine Verfahrensanordnung ausgehändigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 10.12.20121 Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien die Gründe für die Versäumung der Frist sorgfältig dargelegt worden und ein Beweisantrag gestellt worden. Der nunmehr angefochtene Bescheid weise inhaltlich keine Begründung auf. Es werde lediglich der Verfahrensgang dargestellt und er würden gesetzliche Vorschriften zitiert. Zitate aus der Judikatur hätten keinen Bezug zum gegenständlichen Fall, da die Vertretungsvollmacht zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung selbstverständlich vorgelegen habe, was nie bestritten worden sei. Auch die Ausführungen, dass die Beilage von Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG zu negativen Bescheiden, Wiedereinsetzungsanträge schon grundsätzlich ausschließen solle, seien nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid sei somit inhaltlich nicht begründet, da die angeführte Begründung keinen Bezug zum Vorbringen aufweise, das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da insbesondere keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei und rechtlich unrichtig ausgeführt worden sei, dass grundsätzlich Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch zu negativen Asylbescheiden beigelegte Verfahrensanordnungen ausgeschlossen seien.Im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien die Gründe für die Versäumung der Frist sorgfältig dargelegt worden und ein Beweisantrag gestellt worden. Der nunmehr angefochtene Bescheid weise inhaltlich keine Begründung auf. Es werde lediglich der Verfahrensgang dargestellt und er würden gesetzliche Vorschriften zitiert. Zitate aus der Judikatur hätten keinen Bezug zum gegenständlichen Fall, da die Vertretungsvollmacht zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung selbstverständlich vorgelegen habe, was nie bestritten worden sei. Auch die Ausführungen, dass die Beilage von Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu negativen Bescheiden, Wiedereinsetzungsanträge schon grundsätzlich ausschließen solle, seien nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid sei somit inhaltlich nicht begründet, da die angeführte Begründung keinen Bezug zum Vorbringen aufweise, das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da insbesondere keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei und rechtlich unrichtig ausgeführt worden sei, dass grundsätzlich Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch zu negativen Asylbescheiden beigelegte Verfahrensanordnungen ausgeschlossen seien.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030).Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030).
Das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So wurde im Wiedereinsetzungsantrag bloß festgehalten, dass irrtümlicher Weise durch ein Missverständnis angenommen worden sei, dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 06.08.2012 zu rechnen sei und seien daher konsequenterweise der 20.08.2012 als der letzte Tag der Frist eingetragen worden, doch wurde nicht näher dargelegt, wie dieser Irrtum zustande gekommen ist bzw. wem dieser Irrtum unterlaufen ist. Hinzu kommt, dass zwar ausgeführt wird, dass ein Fristenbuch geführt werde, dessen Eintragung und Fristenwahrung von mehreren Mitarbeitern kontrolliert werde, doch wird nicht dargetan, weswegen trotz dieser behaupteten Kontrolle der Irrtum zustande gekommen wäre. Welche exzeptionellen Umstände das Kontrollsystem, das den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, gerade im konkreten Fall außer Funktion gesetzt hätten, wurde nicht ausgeführt.
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag darauf hingewiesen wird, dass der Migrantinnenverein St. Marx mit äußerst bescheidenen personellen und finanziellen Ressourcen einige tausende Akten bearbeitet, so ist dem entgegen zu halten, dass sich bei sorgfältigem Verhalten die Übernahme von (weiteren) Vertretungen verbiete, wenn die entsprechenden Ressourcen nicht vorhanden seien. Der allgemeine Hinweis auf Sprachprobleme von vielen Mitgliedern des Vereins zeigt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht auf, dass der Irrtum bloß durch eine leichte Fahrlässigkeit zustande gekommen wäre, wird in diesem Zusammenhang doch gar nicht auf den konkreten Fall eingegangen bzw. ist im Hinblick auf das Bewusstsein von Sprachbarrieren bei der Überprüfung von Fristen eine besondere Aufmerksamkeit durch den Vertreter geboten, wobei im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt wurde, inwiefern hiebei eine entsprechende Aufmerksamkeit seitens des Vertreters an den Tag gelegt wurde, sodass letztlich auch von daher nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann.
Wie oben ausgeführt trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erweisen sich jedoch wie dargelegt als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall beim Zustandekommen der Versäumung der Beschwerdefrist kein oder nur ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden erkennen zu können.
Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrundantrag kann letztlich nicht erkannt werden, dass der behauptete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 06.08.2012 zu rechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre. (vgl. VwGH 17.12.2010, 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402 919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrundantrag kann letztlich nicht erkannt werden, dass der behauptete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vom 06.08.2012 zu rechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre. vergleiche VwGH 17.12.2010, 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402 919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).
Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zahl:
12 08.713-BAT, wurde am 01.08.2012 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 63 Abs. 5 AVG endete sohin mit Ablauf des 16.08.2012.12 08.713-BAT, wurde am 01.08.2012 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete sohin mit Ablauf des 16.08.2012.
Da die Beschwerde erst am 20.08.2012 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.
Schlagworte
erhöhte Sorgfaltspflicht, Fristen, Glaubhaftmachung, Irrtum, Vertretungsverhältnis, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
10.04.2013