Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C9 414891-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. C9 414891-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. C9 414891-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. C9 414891-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2012, Zl. C9 414891-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Asylgerichtshof hat mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers (im Folgenden: AST) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, Zl. 09 13.593-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2012 gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Asylgerichtshof hat mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis die Beschwerde des Antragstellers (im Folgenden: AST) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, Zl. 09 13.593-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2012 gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des AST am 08.05.2012 rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig ist diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.06.2012, Zl. U 1134/12-4, die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt.
3. Mit dem am 27.12.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), eingelangten und am 21.12.2012 zur postalischen Übermittlung übergebenen Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des AST (datiert mit 21.12.2012) wurde beantragt, das mit dem oben im Spruch angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen. Gleichzeitig wurde ein Originaldokument samt Übersendungskuverts vorgelegt.
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.01.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des dem AST seit 14.12.2012 im Original vorliegenden Originaldokument eine andere Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz des AST vorzunehmen sei. Dieses Dokument stelle eine öffentliche Urkunde dar, aus der hervorgehe, dass der Bruder des AST gemeinsam mit zehn weiteren Personen aus der Provinz Logar, am XXXX in XXXX von unbekannten Personen mit Gewehren angegriffen und getötet worden sei.Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des dem AST seit 14.12.2012 im Original vorliegenden Originaldokument eine andere Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz des AST vorzunehmen sei. Dieses Dokument stelle eine öffentliche Urkunde dar, aus der hervorgehe, dass der Bruder des AST gemeinsam mit zehn weiteren Personen aus der Provinz Logar, am römisch 40 in römisch 40 von unbekannten Personen mit Gewehren angegriffen und getötet worden sei.
Da der AST dieses Beweismittel erst am 14.12.2012 erhalten habe, sei die zweiwöchige Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG noch nicht abgelaufen. Weiters wurde vorgebracht, dass es aus logistischen, zeitlichen, aber auch finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die gegenständliche Urkunde in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der exakte Wortlaut der Urkunde sei daher dem "Verfasser" (gemeint wohl: dem rechtsfreundlichen Vertreteter RA Dr. Gerhard MORY) nicht bekannt, sondern nur der ungefähre Wortlaut. Dies gelte auch für die Urkundentexte/-inhalte bezüglich ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ähnliches. Es könne nur eine sog. "Behelfsübersetzung" durch den AST selbst im Informationsgespräch mit dem Rechtsvertreter gegeben werden. Es bleibe daher eine allfällige Präzisierung, Richtigstellung oder Ergänzung des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag vorbehalten. Es seien alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme gegeben, weil - wie im Schriftsatz genau dargelegten worden sei - das nunmehr vorgelegte wiederaufnahmsgegenständliche Beweismittel, welches bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH am 02.05.2012 bestanden habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Stattgebung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan geführt hätte.Da der AST dieses Beweismittel erst am 14.12.2012 erhalten habe, sei die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG noch nicht abgelaufen. Weiters wurde vorgebracht, dass es aus logistischen, zeitlichen, aber auch finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die gegenständliche Urkunde in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der exakte Wortlaut der Urkunde sei daher dem "Verfasser" (gemeint wohl: dem rechtsfreundlichen Vertreteter RA Dr. Gerhard MORY) nicht bekannt, sondern nur der ungefähre Wortlaut. Dies gelte auch für die Urkundentexte/-inhalte bezüglich ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ähnliches. Es könne nur eine sog. "Behelfsübersetzung" durch den AST selbst im Informationsgespräch mit dem Rechtsvertreter gegeben werden. Es bleibe daher eine allfällige Präzisierung, Richtigstellung oder Ergänzung des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag vorbehalten. Es seien alle Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme gegeben, weil - wie im Schriftsatz genau dargelegten worden sei - das nunmehr vorgelegte wiederaufnahmsgegenständliche Beweismittel, welches bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH am 02.05.2012 bestanden habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Stattgebung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan geführt hätte.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
III.2. Zum Spruch (Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme)
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
3. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.3. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet:4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet:
4.1. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und eine dem AST am 14.12.2012 zugekommene Originalurkunde als maßgebliches Beweismittel, das mit dem Wiederaufnahmeantrag gemeinsam vorgelegt wurde.4.1. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und eine dem AST am 14.12.2012 zugekommene Originalurkunde als maßgebliches Beweismittel, das mit dem Wiederaufnahmeantrag gemeinsam vorgelegt wurde.
Zu dieser Urkunde ist zunächst aber festzuhalten, dass der tatsächliche und vollständige Inhalt dieser Urkunde im Wiederaufnahmeantrag nicht bekannt gegeben wurde. Im Antrag wurde lediglich ausgeführt, dass aus dieser Urkunde hervorgehe, dass der Bruder des AST gemeinsam mit zehn weiteren Personen aus der Provinz Logar, am XXXX in XXXX von unbekannten Personen mit Gewehren angegriffen und getötet worden sei. Eine deutsche Übersetzung wurde aber nicht vorgelegt. Begründet wurde dies damit, dass eine Übersetzung aus "logistischen, zeitlichen, aber auch finanziellen Gründen nicht möglich" gewesen sei.Zu dieser Urkunde ist zunächst aber festzuhalten, dass der tatsächliche und vollständige Inhalt dieser Urkunde im Wiederaufnahmeantrag nicht bekannt gegeben wurde. Im Antrag wurde lediglich ausgeführt, dass aus dieser Urkunde hervorgehe, dass der Bruder des AST gemeinsam mit zehn weiteren Personen aus der Provinz Logar, am römisch 40 in römisch 40 von unbekannten Personen mit Gewehren angegriffen und getötet worden sei. Eine deutsche Übersetzung wurde aber nicht vorgelegt. Begründet wurde dies damit, dass eine Übersetzung aus "logistischen, zeitlichen, aber auch finanziellen Gründen nicht möglich" gewesen sei.
Insoweit im Antrag diesbezüglich ausgeführt wird, dass der Asylgerichtshof eine Übersetzung dieser Urkunde in die deutsche Sprache veranlassen möge, ist jedoch einzuwenden, dass es jedenfalls nicht in die amtswegige Ermittlungspflicht des erkennenden Gerichtshofes fällt, den tatsächlichen und vollständigen Inhalt des vorgelegten Beweismittels zu ermitteln. Vielmehr hat der AST bereits im Zuge des Wiederaufnahmeantrages alle maßgeblichen Umstände glaubhaft zu machen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages erforderlich sind, zumal das vorgelegte Beweismittel auch den Grund für die beantragte Wiederaufnahme darstellt.
4.2. Wie sich aus den oben unter Punkt 2. angeführten Ausführungen ergibt, müssen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor rechtskräftiger Erlassung der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Entscheidung bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt der antragstellenden Partei bekannt geworden und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht worden sein (sog. "nova reperta").4.2. Wie sich aus den oben unter Punkt 2. angeführten Ausführungen ergibt, müssen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor rechtskräftiger Erlassung der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Entscheidung bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt der antragstellenden Partei bekannt geworden und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht worden sein (sog. "nova reperta").
Im gegenständlichen Fall steht allerdings fest, dass der AST eine Kopie des nunmehr im Original vorgelegten Dokuments bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.03.2012 vorlegte.
Da der AST im gegenständlichen Antrag aber überhaupt nicht näher dargelegte, wann genau die vorgelegte Originalurkunde ausgestellt wurde und das Beweismittel somit erst entstanden ist, sondern er sich nur auf die unzureichende Behauptung beschränkte, dass dieses Beweismittel "bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH vom 02.05.2012 bestanden" habe (S. 14 des Antrages), ist eine abschließende Beurteilung der Frage, wann das Beweismittel tatsächlich entstanden ist, auf Grund der fehlenden Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag nicht möglich. Vielmehr räumte der rechtsfreundliche Vertreter selbst ein, dass ihm die Urkundentexte/-inhalte bezüglich ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ähnliches nicht bekannt seien.
Unbeachtlich dessen ist festzuhalten, dass dem AST jedenfalls die Existenz des nunmehr vorgelegten Beweismittels und wohl auch dessen Inhalt bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.03.2012 und folglich vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes (Zustellung am 08.05.2012) bekannt gewesen waren, zumal er im Zuge dieser Verhandlung bereits eine Kopie dieser Urkunde vorlegte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012, OZ 11, Anlage ./C).
Vor diesem Hintergrund ist der Umstand von maßgeblicher Bedeutung, dass der AST im gegenständlichen Antrag nicht näher dargelegt hat, weshalb er im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden erst gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, dem Asylgerichtshof die Originalurkunde vorzulegen, zumal es dem AST durchaus möglich war, sich während des Verfahrens eine Kopie dieser Urkunde übersenden zu lassen. So war im gegenständlichen Fall etwa zu berücksichtigen, dass der AST seinen eigenen Angaben zufolge die Sendung mit der Originalurkunde am 14.12.2012 erhalten habe. Aus dem mitvorgelegten "FedEx"-Umschlag ergibt sich wiederum, dass die Sendung am 08.12.2012 verschickt wurde. Somit hat die Dauer der Übersendung nach Österreich nur wenige Tage gedauert. Im vorliegenden Antrag wurde lediglich ausgeführt, dass "umfangreiche Bemühungen notwendig gewesen" seien (insbesondere eine gefährliche Reise eines Bekannten der Familie nach XXXX), um von dort diese Urkunde abzuholen, diese sodann wiederum nach XXXX in Pakistan zu bringen, um sie von dort zum AST nach Österreich zu übersenden.Vor diesem Hintergrund ist der Umstand von maßgeblicher Bedeutung, dass der AST im gegenständlichen Antrag nicht näher dargelegt hat, weshalb er im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden erst gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, dem Asylgerichtshof die Originalurkunde vorzulegen, zumal es dem AST durchaus möglich war, sich während des Verfahrens eine Kopie dieser Urkunde übersenden zu lassen. So war im gegenständlichen Fall etwa zu berücksichtigen, dass der AST seinen eigenen Angaben zufolge die Sendung mit der Originalurkunde am 14.12.2012 erhalten habe. Aus dem mitvorgelegten "FedEx"-Umschlag ergibt sich wiederum, dass die Sendung am 08.12.2012 verschickt wurde. Somit hat die Dauer der Übersendung nach Österreich nur wenige Tage gedauert. Im vorliegenden Antrag wurde lediglich ausgeführt, dass "umfangreiche Bemühungen notwendig gewesen" seien (insbesondere eine gefährliche Reise eines Bekannten der Familie nach römisch 40 ), um von dort diese Urkunde abzuholen, diese sodann wiederum nach römisch 40 in Pakistan zu bringen, um sie von dort zum AST nach Österreich zu übersenden.
Dem AST muss allerdings entgegengehalten werden, dass die Kopie der zugrunde liegende Originalurkunde naturgemäß erst dann angefertigt und ihm in weiterer Folge nach Österreich gesendet werden konnte, nachdem man in den Besitz der Originalurkunde gelangt war. Da der AST die Kopie aber bereits in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2012 vorlegte, muss folglich davon ausgegangen werden, dass die Besorgung dieser Urkunde bereits vorher erfolgt sein musste. Aus welchen konkreten Gründen die Übersendung der Originalurkunde dann allerdings erst im Dezember 2012 erfolgte, legte der AST überhaupt nicht näher dar.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind aber allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind aber allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der AST bereits vor der mündlichen Verhandlung am 27.03.2012 und folglich bereits vor rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens vom Vorliegen einer Urkunde als Beweismittel (dem nunmehr behaupteten Wiederaufnahmegrund) Kenntnis erlangt hatte. Der Umstand, dass der AST die Originalurkunde erst am 14.12.2012 erhalten habe, ändert daran nichts.
Der AST konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm die Existenz und der Inhalt dieses Beweismittels vor rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht bekannt geworden wären und er daher - ohne sein Verschulden - nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Beweismittel vor Abschluss des zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens vorzulegen und geltend zu machen.
5. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet erweist, war dieser gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen.5. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet erweist, war dieser gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen.
Schlagworte
Beweise, Urkunde, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
21.05.2013