TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/30 S4 432179-1/2013

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Veröffentlicht am 30.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 432.179-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA Bosnien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2013, Zahl 12 16.259-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA Bosnien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2013, Zahl 12 16.259-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und gibt an, am 6.11.2012 gemeinsam mit ihrer (volljährigen) Schwester XXXX vom Heimatland aus schlepperunterstützt in einem Kombi nach Österreich gereist zu sein. Am 7.11.2012 stellte sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 7.11.2012, bei welcher auch eine Rechtsberaterin anwesend war, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit ihrer Geburt mit ihrer Schwester XXXX zusammen gewesen sei. Nach Vorhalt, dass bezüglich ihrer Schwester Eurodac-Treffermeldungen aufliegen, wonach diese am 25.5.2009 in Frankreich und am 29.11.2010 in Italien Asylanträge gestellt hat, stellte die Beschwerdeführerin dies in Abrede und gab an, dass sie beide niemals in Frankreich oder Italien gewesen seien.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und gibt an, am 6.11.2012 gemeinsam mit ihrer (volljährigen) Schwester römisch 40 vom Heimatland aus schlepperunterstützt in einem Kombi nach Österreich gereist zu sein. Am 7.11.2012 stellte sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 7.11.2012, bei welcher auch eine Rechtsberaterin anwesend war, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit ihrer Geburt mit ihrer Schwester römisch 40 zusammen gewesen sei. Nach Vorhalt, dass bezüglich ihrer Schwester Eurodac-Treffermeldungen aufliegen, wonach diese am 25.5.2009 in Frankreich und am 29.11.2010 in Italien Asylanträge gestellt hat, stellte die Beschwerdeführerin dies in Abrede und gab an, dass sie beide niemals in Frankreich oder Italien gewesen seien.

Der Umstand, dass bezüglich der Beschwerdeführerin selbst keine Eurodac-Treffermeldungen vorliegen, kann darin begründet sein, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellungen im Mai 2009 und November 2010, wenn sie gemeinsam mit ihrer Schwester Anträge in Italien und Frankreich gestellt hat, erst 14 bzw. 15 Jahre alt gewesen wäre, sodass eine Daktyloskopierung (Abnahme der Fingerabdrücke) aufgrund ihres Alters unterblieben sein kann.

Mit E-mail via DubliNet vom 23.11.2012 ersuchte Österreich letztlich Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin. Italien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 10.12.2012 gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 23.11.2012 ersuchte Österreich letztlich Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin. Italien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 10.12.2012 gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt.

Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt ist in der Folge unterblieben, weil die Beschwerdeführerin die Betreuungsstelle nach unbekannt wohin verlassen hat und ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2013, Zahl 12 16.259-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.1.2013, Zahl 12 16.259-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte hiebei im Wesentlichen - unter Erstattung detaillierterer Erwägungen hiezu - aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Aufnahmekapazitäten und mangelnder sozialer Absicherung während des Asylverfahrens Gefahr liefe, bei einer Abschiebung nach Italien in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte hiebei im Wesentlichen - unter Erstattung detaillierterer Erwägungen hiezu - aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Aufnahmekapazitäten und mangelnder sozialer Absicherung während des Asylverfahrens Gefahr liefe, bei einer Abschiebung nach Italien in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der konkrete Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die mj. Beschwerdeführerin durch ihr späteres Untertauchen lediglich einer Erstbefragung unterzogen werden konnte, wobei sie einen Aufenthalt in Italien überhaupt in Abrede stellte. Es ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass dieses in Abrede stellen vor dem Hintergrund, dass die mj. Beschwerdeführerin immer mit ihrer älteren Schwester zusammen gewesen sein will, nicht glaubhaft erscheint. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin durch ihre mangelnde Mitwirkung keiner eingehenden Befragung über ihren Aufenthalt in Italien unterzogen und konnte daher ihre konkrete Behandlung in Italien nicht ermittelt werden, was bei volljährigen Antragstellern zweifellos in deren eigenen Verantwortungsbereich fällt und zu ihren Lasten ausschlägt, bei Minderjährigen, denen eine geringere Einsichtsfähigkeit zugestanden werden muss als Erwachsenen, jedoch zumindest in jenen Fällen, in welchen amtsbekanntermaßen Kritik am Versorgungssystem im Aufnahmestaat besteht (wie in casu in Bezug auf Italien in der Beschwerde ausgeführt wird), problematisch erscheint, wenn eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt in der Folge unterbleibt und so die vormalige, individuelle Situation des Minderjährigen im Aufnahmestaat nicht festgestellt werden kann.

Hinzu tritt, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zwar umfassende Ausführungen zum italienischen Asylverfahren, den Rechtschutzmöglichkeiten, zum Refoulementschutz und zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern, darunter auch Dublin-Rückkehren erstattet hat, es jedoch keine ausreichenden spezifischen Feststellungen zur Behandlung und Versorgung von Minderjährigen in Italien getroffen hat. Feststellungen, die sich auf Minderjährige beziehen, erschöpfen sich darin, dass in den SPRAR-Projekten Schulbesuch für Minderjährige organisiert werde, dass die christliche Hilfsorganisation Arciconfraternita Unterkünfte für Asylwerber, darunter auch zwei für Minderjährige unterhalte, dass der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert sei, und dass vulnerable Dublin-Rückkehrer Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkünften und Verpflegung hätten, wobei jedoch unklar bleibt, ob Minderjährige in dem Zusammenhang zu dieser Gruppe der "Vulnerablen" zählen.

Hier hätte es einer individualisierten Auseinandersetzung und umfassender spezifischer Feststellungen zur Lage der Minderjährigen in Italien bedurft, auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, die Überstellungen nach Italien in der Regel zwar für zulässig erachtet hatte, aber in Fällen vulnerabler, wie etwa minderjähriger, Asylantragsteller Ausnahmen für notwendig angesehen hatte (etwa Einholung individualisierter Zusagen). Eine derartige Auseinandersetzung ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen.

In einer Gesamtschau der beschriebenen Punkte liegt also eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und festgestellten Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof schon verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes fundiert zu prüfen.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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