Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D7 425931-2/2012/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 29.05.2012 unter der Zahl D7 425931-1/2012/3E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2012 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 29.05.2012 unter der Zahl D7 425931-1/2012/3E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2012 beschlossen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Antragsteller reiste am XXXX gemeinsam mit seiner Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller reiste am römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zahl 11 15.273-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2011 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zahl 11 15.273-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2011 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012, Zl. D7 425931-1/2012/3E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2012, U 1417/12-3, abgelehnt.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012, Zl. D7 425931-1/2012/3E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2012, U 1417/12-3, abgelehnt.
I.2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 03.07.2012 vorgelegt und am 05.07.2012 bei diesem eingelangt, stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Die Ehefrau des Antragstellers habe mit E-Mail vom XXXX von einem Bekannten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von XXXX vom XXXX erhalten. Aus diesem Schriftstück, das dem Wiederaufnahmeantrag in Kopie beigelegt wurde und in Übersetzung im Akt einliegt, gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Antragsteller verdächtige, politische und religiöse Schriften extremistischen Inhalts und Flugblätter, in denen zum Umsturz aufgerufen werde, besessen zu haben und Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Nach Zitierung von Rechtsvorschriften führte der Antragsteller aus, es würden neue Tatsachen und Beweismittel bestehen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und ohne Verschulden im Asylverfahren unberücksichtigt geblieben seien. Dem Antragsteller sei daher Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren; jedenfalls müsse von einer Ausweisung Abstand genommen werden. Der Antragsteller beantrage demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 03.07.2012 vorgelegt und am 05.07.2012 bei diesem eingelangt, stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Die Ehefrau des Antragstellers habe mit E-Mail vom römisch 40 von einem Bekannten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von römisch 40 vom römisch 40 erhalten. Aus diesem Schriftstück, das dem Wiederaufnahmeantrag in Kopie beigelegt wurde und in Übersetzung im Akt einliegt, gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Antragsteller verdächtige, politische und religiöse Schriften extremistischen Inhalts und Flugblätter, in denen zum Umsturz aufgerufen werde, besessen zu haben und Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Nach Zitierung von Rechtsvorschriften führte der Antragsteller aus, es würden neue Tatsachen und Beweismittel bestehen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und ohne Verschulden im Asylverfahren unberücksichtigt geblieben seien. Dem Antragsteller sei daher Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren; jedenfalls müsse von einer Ausweisung Abstand genommen werden. Der Antragsteller beantrage demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Am 17.12.2012 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Antragsteller und seine Ehefrau im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters zum vorgelegten Beweismittel befragt wurden. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Befragt nach dem Original der zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag in Kopie vorgelegten Unterlage, einem Beschluss der Staatsanwaltschaft vom XXXX, gab der Antragsteller an, dieses nicht vorlegen zu können. Das Original sei weiterhin bei der Staatsanwaltschaft, die Vorlage einer Abschrift sei nicht möglich. Er habe von der Existenz eines Beweismittels im Mai 2012 telefonisch erfahren. Sein Bruder habe dieses Dokument von Verwandten bzw. dem Anwalt des Mitangeklagten und in Haft befindlichen XXXX erhalten. Sein Bruder habe nach einer Möglichkeit zur Übermittlung gesucht und das Dokument in der Folge dem Vertreter des Antragstellers übermittelt. Die Ehefrau des Antragstellers gab an, im Mai oder Juni 2012 durch den Antragsteller über die Existenz des Dokumentes informiert worden zu sein.Am 17.12.2012 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Antragsteller und seine Ehefrau im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters zum vorgelegten Beweismittel befragt wurden. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. Befragt nach dem Original der zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag in Kopie vorgelegten Unterlage, einem Beschluss der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 , gab der Antragsteller an, dieses nicht vorlegen zu können. Das Original sei weiterhin bei der Staatsanwaltschaft, die Vorlage einer Abschrift sei nicht möglich. Er habe von der Existenz eines Beweismittels im Mai 2012 telefonisch erfahren. Sein Bruder habe dieses Dokument von Verwandten bzw. dem Anwalt des Mitangeklagten und in Haft befindlichen römisch 40 erhalten. Sein Bruder habe nach einer Möglichkeit zur Übermittlung gesucht und das Dokument in der Folge dem Vertreter des Antragstellers übermittelt. Die Ehefrau des Antragstellers gab an, im Mai oder Juni 2012 durch den Antragsteller über die Existenz des Dokumentes informiert worden zu sein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers und seiner Ehefrau wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012 in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.
Im gegenständlichen Fall legte der Wiederaufnahmewerber einen ihn betreffenden Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer ungesetzlichen bewaffneten Formation, der vom XXXX datiert, vor. Dieser wurde dem Wiederaufnahmewerber erst nach Abschluss des Verfahrens zugänglich. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Der Wiederaufnahmewerber und seine Ehefrau konnten in der Verhandlung die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der in § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, genannten Frist ergibt, glaubhaft machen.Im gegenständlichen Fall legte der Wiederaufnahmewerber einen ihn betreffenden Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer ungesetzlichen bewaffneten Formation, der vom römisch 40 datiert, vor. Dieser wurde dem Wiederaufnahmewerber erst nach Abschluss des Verfahrens zugänglich. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Der Wiederaufnahmewerber und seine Ehefrau konnten in der Verhandlung die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, genannten Frist ergibt, glaubhaft machen.
Nach seinem objektiven Inhalt weist das vorgelegte Beweismittel die abstrakte Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieses Beweismittels in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.
Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2012, Zl. D7 425931-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wieder aufgenommen. Das durch den Wiederaufnahmewerber erstattete Vorbringen wird im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
11.02.2013