Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C18 421.124-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) vom 19.08.2011, Zl. 11 02.441-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) vom 19.08.2011, Zl. 11 02.441-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste am 10.03.2011 mit ihrer Mutter und vier Geschwistern mit einem für Österreich gültigen Visum legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2011 über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Am 14.04.2011 wurde der gesetzliche Vertreter (Vater) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass seine Tochter aus den gleichen Gründen wie ihre Mutter nach Österreich gekommen sei.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.08.2011, Zl. 11 02.441-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen sei. Sie sei legal nach Österreich gereist, um bei ihrem seit dem Jahr 2003 hier aufhältigen Vater zu leben. Da keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.08.2011, Zl. 11 02.441-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen sei. Sie sei legal nach Österreich gereist, um bei ihrem seit dem Jahr 2003 hier aufhältigen Vater zu leben. Da keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin über ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin über ihre gesetzliche Vertreterin (Mutter) fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Der Asylgerichtshof führte am 04.10.2012 in der Sache der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Am 12.10.2012 langte eine Protokollrüge beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige, ledige Tochter von XXXX. Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 421.120-1/2011/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der minderjährigen, nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.1.1. Die Beschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährige, ledige Tochter von römisch 40 . Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 421.120-1/2011/8E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Damit kommt ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der minderjährigen, nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass der nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen, ledigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen, ledigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Protokollrüge vom 11.10.2012 wurde nicht entsprochen, da darin nicht plausibel dargetan wurde, dass es sich tatsächlich um eine bloß falsche Protokollierung handelt. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich in der Verhandlung ausgeführt hätte, dass sie im Dorf XXXX nur von den Feinden ihres Mannes, nicht aber von jenen ihres Vaters belästigt worden sei, widerspricht nicht nur der beanstandeten Protokollierung auf Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, sondern auch jener auf Seite 8, als der Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich ihre Aussage vorgehalten wurde, dass die Feinde ihres Vaters auch nach XXXX gekommen seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat auch nach diesem neuerlichen Vorhalt nicht klargestellt, dass nach XXXX nur die Feinde ihres Mannes gekommen seien. Daraus kann geschlossen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2012 tatsächlich aussagte, die Feinde ihres Vaters seien nach XXXX gekommen.3. Der Protokollrüge vom 11.10.2012 wurde nicht entsprochen, da darin nicht plausibel dargetan wurde, dass es sich tatsächlich um eine bloß falsche Protokollierung handelt. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich in der Verhandlung ausgeführt hätte, dass sie im Dorf römisch 40 nur von den Feinden ihres Mannes, nicht aber von jenen ihres Vaters belästigt worden sei, widerspricht nicht nur der beanstandeten Protokollierung auf Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, sondern auch jener auf Seite 8, als der Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich ihre Aussage vorgehalten wurde, dass die Feinde ihres Vaters auch nach römisch 40 gekommen seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat auch nach diesem neuerlichen Vorhalt nicht klargestellt, dass nach römisch 40 nur die Feinde ihres Mannes gekommen seien. Daraus kann geschlossen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2012 tatsächlich aussagte, die Feinde ihres Vaters seien nach römisch 40 gekommen.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
26.03.2013