Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A6 262.249-3/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010,
Zl. 04 14.517-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX alias XXXX vom 28.05.2010 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 vom 28.05.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 16.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 20.07.2004 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 20.10.2004 und am 18.01.2005 vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 16.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 20.07.2004 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 20.10.2004 und am 18.01.2005 vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.01.2005, Zl. 04 14.517-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.01.2005, Zl. 04 14.517-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab, stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
I.3. Dieser Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Adresse in XXXX, am 25.01.2005 beim örtlich zuständigen Postamt hinterlegt und erwuchs am 09.02.2005 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Adresse in römisch 40 , am 25.01.2005 beim örtlich zuständigen Postamt hinterlegt und erwuchs am 09.02.2005 mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
I.4. Mit Schreiben vom 16.03.2005 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und erhob unter einem Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2005. Begründend führte er aus, dass sich an seiner ehemaligen Adresse in der XXXX keine Postkästen im Haus befänden und die Post normalerweise vor die Wohnungstüre gelegt würde. Eine Hinterlegungsanzeige durch die Post habe er bei seiner Wohnung nie vorgefunden. Selbst als er am 08.02.2005 seinen Meldezettel als Verständigung über die erfolgte Änderung seiner Abgabestelle persönlich beim Bundesasylamt abgegeben habe, sei ihm nichts von der Erledigung seines Asylverfahrens mitgeteilt worden. Dass sein Asylverfahren bereits abgeschlossen sei, habe er am 02.03.2005 durch die Volkshilfe erfahren, als er dort sein Geld im Rahmen der Grundversorgung ausgezahlt bekommen hätte. Am nächsten Tag habe er sich an die Rechtsberatung der Volkshilfe gewandt, welche am 07.03.2005 Akteneinsicht beim Bundesasylamt genommen hätte. Ihn träfe jedenfalls kein Verschulden an der nicht fristgerechten Rechtsmitteleinbringung und sei er vielmehr durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gehindert worden.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 16.03.2005 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und erhob unter einem Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2005. Begründend führte er aus, dass sich an seiner ehemaligen Adresse in der römisch 40 keine Postkästen im Haus befänden und die Post normalerweise vor die Wohnungstüre gelegt würde. Eine Hinterlegungsanzeige durch die Post habe er bei seiner Wohnung nie vorgefunden. Selbst als er am 08.02.2005 seinen Meldezettel als Verständigung über die erfolgte Änderung seiner Abgabestelle persönlich beim Bundesasylamt abgegeben habe, sei ihm nichts von der Erledigung seines Asylverfahrens mitgeteilt worden. Dass sein Asylverfahren bereits abgeschlossen sei, habe er am 02.03.2005 durch die Volkshilfe erfahren, als er dort sein Geld im Rahmen der Grundversorgung ausgezahlt bekommen hätte. Am nächsten Tag habe er sich an die Rechtsberatung der Volkshilfe gewandt, welche am 07.03.2005 Akteneinsicht beim Bundesasylamt genommen hätte. Ihn träfe jedenfalls kein Verschulden an der nicht fristgerechten Rechtsmitteleinbringung und sei er vielmehr durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gehindert worden.
I.5. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 06.05.2005, Zl. 04 14.517-BAL, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 16.03.2005 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I). Dem gleichzeitig erhobenen Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG stattgegeben (Spruchpunkt II). In ihrer Begründung bezog sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich das Nichtvorfinden der postalischen Hinterlegungsanzeige in Treffen geführt habe, die am Tag zuvor an der Abgabestelle angebrachte Verständigung über einen zweiten Zustellversuch jedoch unerwähnt gelassen hätte. Daraus, und aus der zweifelsfrei unmissverständlichen Wortwahl des Ausdrucks "Hinterlegungsanzeige", sei jedenfalls nicht zu schließen, dass er keine Kenntnis über diesen zweiten, für 25.01.2005 angekündigten Zustellversuch gehabt habe. Zudem sei dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Meldezettel, nämlich die Verständigung über seine geänderte Abgabestelle, erst am 09.02.2005 - somit nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides - beim Bundesasylamt abgegeben habe.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 06.05.2005, Zl. 04 14.517-BAL, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 16.03.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins). Dem gleichzeitig erhobenen Antrag, dem Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei). In ihrer Begründung bezog sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich das Nichtvorfinden der postalischen Hinterlegungsanzeige in Treffen geführt habe, die am Tag zuvor an der Abgabestelle angebrachte Verständigung über einen zweiten Zustellversuch jedoch unerwähnt gelassen hätte. Daraus, und aus der zweifelsfrei unmissverständlichen Wortwahl des Ausdrucks "Hinterlegungsanzeige", sei jedenfalls nicht zu schließen, dass er keine Kenntnis über diesen zweiten, für 25.01.2005 angekündigten Zustellversuch gehabt habe. Zudem sei dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Meldezettel, nämlich die Verständigung über seine geänderte Abgabestelle, erst am 09.02.2005 - somit nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides - beim Bundesasylamt abgegeben habe.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.05.2005 fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009, Zl. A6 262.249-0/2008/3E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit den tatsächlichen und im Wiedereinsetzungsantrag auch kritisierten Gegebenheiten vor Ort, demgemäß an der betroffenen Abgabestelle, auseinandergesetzt hätte. Aufklärende Ermittlungsversuche, beispielsweise über die übliche Vorgangsweise der Post bei Zustellungen an der genannten Abgabestelle (ob die Schreiben lediglich vor die Tür gelegt oder mit einer entsprechenden Klebevignette an der Wohnungstüre befestigt würden), habe das Bundesaslyamt daher unterlassen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.05.2005 fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009, Zl. A6 262.249-0/2008/3E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit den tatsächlichen und im Wiedereinsetzungsantrag auch kritisierten Gegebenheiten vor Ort, demgemäß an der betroffenen Abgabestelle, auseinandergesetzt hätte. Aufklärende Ermittlungsversuche, beispielsweise über die übliche Vorgangsweise der Post bei Zustellungen an der genannten Abgabestelle (ob die Schreiben lediglich vor die Tür gelegt oder mit einer entsprechenden Klebevignette an der Wohnungstüre befestigt würden), habe das Bundesaslyamt daher unterlassen.
Mit Beschluss vom 06.08.2009, Zl. A6 262.249-1/2008/11E, wies der Asylgerichtshof gleichzeitig die Beschwerde vom 16.03.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2005, Zl. 04 14.517-BAL, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.Mit Beschluss vom 06.08.2009, Zl. A6 262.249-1/2008/11E, wies der Asylgerichtshof gleichzeitig die Beschwerde vom 16.03.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2005, Zl. 04 14.517-BAL, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
I.7. Infolge der behebenden Entscheidung betreffend den Wiedereinsetzungsantrag veranlasste das Bundesasylamt sodann eine Recherche bei der zuständigen Postfiliale in XXXX sowie bei dem Unterkunftgeber und Eigentümer der Firma XXXX, welche ihren Firmensitz in der XXXX hat. Im Zuge dieser Recherche sollte in Erfahrung gebracht werden, ob es an der besagten Adresse einen Postkasten gibt und wie die Postaufteilung an die Hausbewohner erfolgt.römisch eins.7. Infolge der behebenden Entscheidung betreffend den Wiedereinsetzungsantrag veranlasste das Bundesasylamt sodann eine Recherche bei der zuständigen Postfiliale in römisch 40 sowie bei dem Unterkunftgeber und Eigentümer der Firma römisch 40 , welche ihren Firmensitz in der römisch 40 hat. Im Zuge dieser Recherche sollte in Erfahrung gebracht werden, ob es an der besagten Adresse einen Postkasten gibt und wie die Postaufteilung an die Hausbewohner erfolgt.
Mit Schreiben vom 05.05.2010 führte XXXX aus, dass es einen Postkasten gäbe, in welchem die gesamte Post hinterlegt würde. Von dort würde sie von der Sekretärin entnommen und den Mietern vor die Zimmertüre gelegt werden. Bei einem "Einschreiber" würde eine Nachricht im Postkasten hinterlassen, welche von der Sekretärin aufbewahrt und von den Mietern persönlich abgeholt würde. Speziell die Post vom Beschwerdeführer sei im Büro aufbewahrt worden und habe dieser seine Post meist persönlich abgeholt.Mit Schreiben vom 05.05.2010 führte römisch 40 aus, dass es einen Postkasten gäbe, in welchem die gesamte Post hinterlegt würde. Von dort würde sie von der Sekretärin entnommen und den Mietern vor die Zimmertüre gelegt werden. Bei einem "Einschreiber" würde eine Nachricht im Postkasten hinterlassen, welche von der Sekretärin aufbewahrt und von den Mietern persönlich abgeholt würde. Speziell die Post vom Beschwerdeführer sei im Büro aufbewahrt worden und habe dieser seine Post meist persönlich abgeholt.
Das Postamt in XXXX teilte ebenso am 05.05.2010 mit, dass die besagte Hinterlegungsanzeige nach Auskunft des Zustellers im Postkasten bei der Eingangstüre zurückgelassen worden wäre.Das Postamt in römisch 40 teilte ebenso am 05.05.2010 mit, dass die besagte Hinterlegungsanzeige nach Auskunft des Zustellers im Postkasten bei der Eingangstüre zurückgelassen worden wäre.
I.8. Am 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er zu Protokoll, er hätte den negativen Bescheid niemals erhalten. Im Rathaus hätte er erfahren, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei und er kein Recht mehr auf einen Aktivpass habe. Er habe sich an die Volkshilfe gewandt und dort vom negativen Bescheid erfahren. Danach befragt, wie die Postzustellung an seiner ehemaligen Adresse vonstatten gegangen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sämtliche Post bei einer Sekretärin abgegeben worden wäre, welche die Schriftstücke vor die einzelnen Wohnungstüren hingelegt hätte. Der Beschwerdeführer beklagte, dass er auch andere Poststücke nicht erhalten habe, ebenso wie zwei seiner Mitbewohner. Um welche Poststücke es hiebei gegangen sei, wüsste er nicht. Er habe dies nicht aufgeschrieben. Nachdem dem Beschwerdeführer die (oben zitierten) Antwortschreiben des XXXX und der Postfiliale in XXXX zur Kenntnis gebracht worden waren, betonte er, dass er immer - wenn er nach Hause gekommen sei - persönlich zur Sekretärin gegangen wäre, um seine Post abzuholen. Zum Zustellungszeitpunkt jedenfalls habe er sprachliche Probleme gehabt. Nachdem er das Problem mit der Zustellung gehabt hätte, habe es einen großen Streit mit der Sekretärin gegeben, weshalb er sodann seine Post direkt bei ihr abgeholt hätte. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer seine anderslautenden Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vorgehalten, woraufhin er erwiderte, es stimmte nicht, dass er im Rahmen der Auszahlung der Grundversorgung bei der Volkshilfe vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erfahren hätte.römisch eins.8. Am 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er zu Protokoll, er hätte den negativen Bescheid niemals erhalten. Im Rathaus hätte er erfahren, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei und er kein Recht mehr auf einen Aktivpass habe. Er habe sich an die Volkshilfe gewandt und dort vom negativen Bescheid erfahren. Danach befragt, wie die Postzustellung an seiner ehemaligen Adresse vonstatten gegangen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sämtliche Post bei einer Sekretärin abgegeben worden wäre, welche die Schriftstücke vor die einzelnen Wohnungstüren hingelegt hätte. Der Beschwerdeführer beklagte, dass er auch andere Poststücke nicht erhalten habe, ebenso wie zwei seiner Mitbewohner. Um welche Poststücke es hiebei gegangen sei, wüsste er nicht. Er habe dies nicht aufgeschrieben. Nachdem dem Beschwerdeführer die (oben zitierten) Antwortschreiben des römisch 40 und der Postfiliale in römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden waren, betonte er, dass er immer - wenn er nach Hause gekommen sei - persönlich zur Sekretärin gegangen wäre, um seine Post abzuholen. Zum Zustellungszeitpunkt jedenfalls habe er sprachliche Probleme gehabt. Nachdem er das Problem mit der Zustellung gehabt hätte, habe es einen großen Streit mit der Sekretärin gegeben, weshalb er sodann seine Post direkt bei ihr abgeholt hätte. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer seine anderslautenden Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vorgehalten, woraufhin er erwiderte, es stimmte nicht, dass er im Rahmen der Auszahlung der Grundversorgung bei der Volkshilfe vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens erfahren hätte.
I.9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.05.2010, Zl. 04 14.517-BAL, wies das Bundesasylamt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 16.03.2005 neuerlich gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).römisch eins.9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.05.2010, Zl. 04 14.517-BAL, wies das Bundesasylamt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 16.03.2005 neuerlich gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, es erschiene ausgehend von der Anfrage seines damaligen Vermieters unlogisch, dass der Beschwerdeführer weder über die Ankündigung des 2. Zustellversuchs noch die Hinterlegungsanzeige Bescheid erhalten hätte, da er eigenen Angaben zufolge bei einer Rückkehr nach Hause selbst im Sekretariat nachgefragt hätte, ob Post für ihn vorhanden wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, welche Schriftstücke seine Mitbewohner nicht erhalten hätten. Schließlich habe er sich bezüglich des Kenntniserlangens betreffend den negativen Bescheid in einen Widerspruch begeben.
I.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 28.05.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin berief sich der Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, dass seine Post erst dann im Büro aufbewahrt und von ihm persönlich abgeholt worden sei, nachdem er sich bei der Sekretärin darüber beschwert hätte, dass die Post vor die Zimmertür gelegt worden wäre. Erst, als der Bescheid hinterlegt worden sei, und er diese Benachrichtigung nicht erhalten habe, hätte er sich beschwert. Die belangte Behörde habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, sowohl die Sekretärin als auch seine beiden damaligen Mitbewohner zeugenschaftlich zu befragen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde den Umstand, dass er erst nach der Beantragung seines Aktivpasses im Rathaus zur Volkshilfe gegangen sei, als Widerspruch gewertet habe.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 28.05.2010 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin berief sich der Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, dass seine Post erst dann im Büro aufbewahrt und von ihm persönlich abgeholt worden sei, nachdem er sich bei der Sekretärin darüber beschwert hätte, dass die Post vor die Zimmertür gelegt worden wäre. Erst, als der Bescheid hinterlegt worden sei, und er diese Benachrichtigung nicht erhalten habe, hätte er sich beschwert. Die belangte Behörde habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, sowohl die Sekretärin als auch seine beiden damaligen Mitbewohner zeugenschaftlich zu befragen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde den Umstand, dass er erst nach der Beantragung seines Aktivpasses im Rathaus zur Volkshilfe gegangen sei, als Widerspruch gewertet habe.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:
II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn, ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn, ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.7.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.7.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.7.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.7.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.7.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.7.6. Aus Sicht des Asylgerichtshofes hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag völlig zu Recht abgewiesen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend die Glaubwürdigkeit abgesprochen.römisch zwei.7.6. Aus Sicht des Asylgerichtshofes hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag völlig zu Recht abgewiesen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, dass die Post mangels eines Postkastens vor die Wohnungstüre gelegt worden wäre. Die Hinterlegungsanzeige betreffend den Asylbescheid habe er nie erhalten.
Im nunmehr zweiten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt Informationen betreffend die Vorgangsweise von Postzustellungen an der damaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers eingeholt. Aus diesen geht hervor, dass zum Recherchezeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Zustellung die gesamte Post für sämtliche Mieter in einem einzigen Postkasten hinterlegt und reguläre Poststücke von der Sekretärin des im Hause befindlichen Büros des Eigentümers grundsätzlich vor die Zimmertüre der Mieter gelegt wurden. Sämtliche Anzeigen betreffend eingeschriebene Poststücke hingegen wurden zunächst im Büro aufbewahrt und an die Mieter persönlich ausgefolgt.
Diese Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner letzten Einvernahme bestätigt. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers von diesem Usus zweimal - nämlich einmal betreffend die Ankündigung des zweiten Zustellversuches und einmal in Bezug auf die Hinterlegungsanzeige - abgegangen und die fragliche(n) RSa-Sendung(en) seitens des Sekretariats nicht an ihn persönlich ausgefolgt worden sein soll(ten). Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass es in seinem Asylverfahren bislang keine Probleme im Zustellbereich gegeben hat (so wurden ihm Ladungen an die besagte Adresse ordnungsgemäß zugestellt und ist er diesen auch nachgekommen). Weiters hat gerade der Beschwerdeführer laut dem ehemaligen Vermieter und auch seinen eigenen Angaben folgend seine gesamte Post, demnach auch jene, die nicht eingeschrieben wurde, regelmäßig selbst aus dem Büro abgeholt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, er hätte seine Post erst dann persönlich abgeholt, nachdem er erfahren hätte, dass sein Bescheid hinterlegt worden wäre, und er diese Benachrichtigung nicht erhalten hätte, ist dieser Argumentation jeglicher Boden entzogen und kann nicht als den Tatsachen entsprechend gewertet werden. Hinzuweisen ist in diesem Kontext darauf, dass der Beschwerdeführer laut seinem Wiedereinsetzungsantrag erst am 07.03.2005 infolge der Akteneinsicht durch die Volkshilfe von der erfolgten Bescheidzustellung erfahren haben will und zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr an der besagten Abgabestelle gewohnt hat. Gemäß der Auskunft des Zentralen Melderegisters war er nämlich lediglich bis zum 08.02.2005 an jener Wohnadresse gemeldet.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse ließen aber auch seine uneinheitlichen Angaben in Bezug auf die Umstände, auf welche Weise er erstmals vom Abschluss seines Asylverfahrens erfahren haben will, aufkommen. So behauptete er im Rahmen seiner schriftlichen Antragstellung, der Abschluss sei ihm im Rahmen der Auszahlung der Grundversorgungsleistung bei der Volkshilfe mitgeteilt worden, während er anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde ins Treffen führte, er hätte davon im Rathaus erfahren, als ihm kein Aktivpass mehr ausgestellt worden sei. Dass es
sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - hiebei (Auszahlung der Grundversorgung bei der Volkshilfe vs. Beantragung des Aktivpasses im Rathaus) um zwei völlig unterschiedliche Darstellungen handelt, lässt sich auch daraus schließen, dass er vor dem Bundesasylamt explizit seine im Zuge der Antragstellung getätigten Ausführungen als unwahr bezeichnete (vgl. die Antwort des Beschwerdeführers nach dem Vorhalt seiner anderslautenden Angaben mit: "Das stimmt definitiv nicht.", AS 365).sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - hiebei (Auszahlung der Grundversorgung bei der Volkshilfe vs. Beantragung des Aktivpasses im Rathaus) um zwei völlig unterschiedliche Darstellungen handelt, lässt sich auch daraus schließen, dass er vor dem Bundesasylamt explizit seine im Zuge der Antragstellung getätigten Ausführungen als unwahr bezeichnete vergleiche die Antwort des Beschwerdeführers nach dem Vorhalt seiner anderslautenden Angaben mit: "Das stimmt definitiv nicht.", AS 365).
Aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen, die im bekämpften Bescheid aufgezeigt wurden, sah das Bundesasylamt aufgrund von Entscheidungsreife zu Recht keine Veranlassung, seine ehemaligen Mitbewohner bzw. die Sekretärin seines ehemaligen Vermieters als Zeugen einzuvernehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Wiedereinsetzungswerber grundsätzlich bereits in seinem Antrag seine Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft zu machen und sich daher etwa auf Einvernahmen von Beweispersonen zu berufen hat.
Soweit der Beschwerdeführer seine mangelnde Sprachkenntnisse ins Treffen führt, so wäre dieser Umstand im konkreten Fall allenfalls für die Verschuldensfrage von Relevanz, auf welche jedoch nicht mehr näher einzugehen war, da er bereits nicht glaubhaft machen konnte, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Rechtsmittelfristerhebung verhindert gewesen zu sein.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, einen in § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG genannten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft geltend zu machen.Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, einen in Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG genannten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft geltend zu machen.
Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich daher als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
25.03.2013