TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/4 S1 428350-2/2012

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Veröffentlicht am 04.02.2013
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Spruch

S1 428.350-2/2012/5E

S1 428.376-2/2012/5E

S1 428.377-2/2012/5E

S1 428.378-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.736-BAL,1.) des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.736-BAL,

2.) der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.737-BAL,2.) der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.737-BAL,

3.) der XXXX, vertreten durch XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.738-BAL,3.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.738-BAL,

4.) des XXXX, vertreten durch XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.739-BAL,4.) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 07.739-BAL,

zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer sind allesamt afghanische Staatsbürger. Der Erstbeschwerdeführer ist Gatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind gemeinsame, minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stellten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 25.06.2012. Am nächsten Tag erfolgten die polizeilichen Erstbefragungen, wobei der Erstbeschwerdeführer u.a. ausführte, die Familie sei nach Österreich gekommen, weil sein Schwager hier lebe; die Zweitbeschwerdeführerin gab u.a. an, ihr Bruder sei in Österreich. EURODAC-Treffern zu Folge waren die Beschwerdeführer am 03.06.2012 an einem näher genannten Ort in der Republik Italien im Zusammenhang mit illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden (EURODAC-Treffer der Kategorie 2).

Am 27.06.2012 richtete das Bundesasylamt Aufnahmeersuchen betreffend der Beschwerdeführer an die Republik Italien. Italien sei im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 der zuständige Mitgliedstaat; der Reiseweg habe von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Italien und Österreich geführt. In den Aufnahmeersuchen fanden sich keine Hinweise auf familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich.Am 27.06.2012 richtete das Bundesasylamt Aufnahmeersuchen betreffend der Beschwerdeführer an die Republik Italien. Italien sei im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, der zuständige Mitgliedstaat; der Reiseweg habe von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Italien und Österreich geführt. In den Aufnahmeersuchen fanden sich keine Hinweise auf familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich.

Mit Schreiben vom 03.07.2012 stimmte Italien der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 zu. In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Schreiben war in der Referenznummer auch von zwei Minderjährigen die Rede; dass die Zustimmung auch diese betraf, konnte dem Schreiben nur indirekt erschlossen werden. Dasselbe galt für die Zustimmung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin. Beiden Schreiben war ein Ersuchen betreffend Dokumentation für Überstellungen betreffend Minderjährigen angeschlossen. Darin wurde Österreich aufgefordert, im Falle, dass die begleitenden Minderjährigen in Drittstaaten geboren sind, eine Dokumentation zu übermitteln, dass es sich tatsächlich um die Kinder der betreffenden handelt. Diesbezüglich waren den Akten keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Bundesasylamtes zu entnehmen.Mit Schreiben vom 03.07.2012 stimmte Italien der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, zu. In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Schreiben war in der Referenznummer auch von zwei Minderjährigen die Rede; dass die Zustimmung auch diese betraf, konnte dem Schreiben nur indirekt erschlossen werden. Dasselbe galt für die Zustimmung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin. Beiden Schreiben war ein Ersuchen betreffend Dokumentation für Überstellungen betreffend Minderjährigen angeschlossen. Darin wurde Österreich aufgefordert, im Falle, dass die begleitenden Minderjährigen in Drittstaaten geboren sind, eine Dokumentation zu übermitteln, dass es sich tatsächlich um die Kinder der betreffenden handelt. Diesbezüglich waren den Akten keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Bundesasylamtes zu entnehmen.

Am 09.07.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wobei sich das entsprechende Einvernahmeprotokoll nur im Akt der Zweitbeschwerdeführerin befand. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam einvernommen wurden. Es ist aus dem Protokoll nicht entnehmbar, welche Antworten jeweils der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin gegeben haben, beziehungsweise wurden dem Anschein nach alle Antworten gemeinsam abgegeben.

Einleitend wurde protokolliert, die ganze Familie wolle die Einvernahme gemeinsam machen. Auf die Frage, ob Familienmitglieder in Österreich lebten, wurde geantwortet, dass ein Bruder, beziehungsweise ein Schwager in Linz wäre. Dieser sei verheiratet und habe eine Tochter. Er habe den Beschwerdeführern bei einem Besuch Kleider mitgebracht, er sei seit zehn Jahren in Österreich und am Vortag hätte er die Beschwerdeführer erstmals wieder besucht. Weitere Fragen wurden vom einvernehmenden Organ diesbezüglich nicht gestellt. Der Rechtsberater stellte am Ende der Befragung die Frage, ob die Beschwerdeführer von dem Bruder, beziehungsweise Schwager Unterstützung erhalten würden und wurde die Antwort protokolliert, dieser würde ihnen "natürlich" helfen, aber die finanzielle Lage sei ihnen konkret nicht bekannt. Er sei aber so "eine große Hilfe". Als sie in Österreich angekommen seien, hätte der Erstbeschwerdeführer angerufen und einmal hätte es diesen Besuch gegeben.

Zum Reiseweg befragt bestätigten die Beschwerdeführer, von Afghanistan in den Iran und dann in die Türkei gegangen zu sein; danach wüssten sie es "nicht mehr genau".

Zu Italien wurde ausgeführt, dass sie dort keinen Asylantrag gestellt hätten, es gäbe keine Möglichkeit "für Asyl in Italien". Sie hätten mit zwei Kindern auf der Straße schlafen sollen. Weitere Kontakte zu Hilfsorganisationen hätten sie in Italien nicht gehabt. Sie wären dort drei Tage in einer Polizeistation gewesen und ungefähr zwei Wochen in der Wohnung des Schleppers.

Auf die Frage, ob es in Italien Probleme oder Vorfälle gegeben hätte, wurde protokolliert, dass die Situation bei der Polizeistation sehr unangenehm gewesen wäre. Sie wären mit zehn Männern in einen Raum gewesen und sei das für die Kinder keine "Möglichkeit" gewesen.

In Italien gebe es auch keine Bezugspersonen. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob es weitere Probleme in Italien gegeben hätte, die noch nicht angesprochen worden seien, antworteten die Beschwerdeführer neuerlich, dass es in der Polizeistation "sehr unangenehm" gewesen wäre, sie wären in einem Container mit zwölf anderen Personen auf dem Boden gesessen. Auch später beim Schlepper hätten sie nur trockenes Brot erhalten.

Am 11.07.2012 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in welcher auf die schlechten Zustände in Italien, freilich unter Bezugnahme auf Berichte von Hilfsorganisationen aus dem Jahre 2011, hingewiesen wurde.

Konkret zu den Beschwerdeführern wurde ausgeführt, dass diese drei Tage lang in einer Polizeistation im Container mit zehn bis zwölf Personen untergebracht worden wären. Sie hätten auf dem Boden ohne Unterlagen und ohne Decken schlafen müssen. Ihnen wäre nur Brot und Dosenfisch verabreicht worden. Die Zustände seien sehr schlecht gewesen. Es wäre schmutzig und unhygienisch gewesen, Fliegen und Ungeziefer wären zur Plage geworden. Der Container sei überfüllt gewesen, es hätte keinerlei Unterstützung gegeben. Ein Kind hätte nicht einmal Schuhe bekommen. Es sei auch keine medizinische Versorgung erfolgt. Ohne Unterstützung und Unterkunft könnten die Beschwerdeführer mit den kleinen Kindern nicht überleben. Sie wären in Italien erschöpft, müde und "völlig fertig" angekommen und seien dort in einem sehr schlechten psychischen und körperlichen Zustand gewesen. Die Behandlung sei unmenschlich und schlecht gewesen. Diese Aussagen wurden vom Erstbeschwerdeführer auch handschriftlich dargelegt, wobei er ausführte, dass sein Bruder seit Jahren in Österreich lebe und bereits österreichischer Staatsbürger sei.

2. Das Bundesasylamt hat in der Folge mit Bescheiden vom 30.07.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat in der Folge mit Bescheiden vom 30.07.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.

Zu Italien wurden darin umfangreiche Feststellungen, gestützt auf Informationen der Staatendokumentation getroffen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass ein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt wird und den Antragsstellern vielfältige Unterstützung gewährleistet ist, insbesondere auch für vulnerable Personen. Schwerwiegende Missstände bei der Unterbringung von Asylwerbern oder Drittstaatsangehörigen sind diesen Feststellungen an keiner Stelle zu entnehmen.

Eine individualisierte Auseinandersetzung mit dem Eingriff in das Familienleben durch die Trennung von den in Österreich lebenden Verwandten war diesen Bescheiden nicht zu entnehmen. Die Kritik an Italien widerspreche den Länderfeststellungen. Das Bundesasylamt stellte dabei fest, dass ein Bruder des Erstbeschwerdeführers bzw. ein Schwager der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich lebe, und führte im Bescheid bezüglich des Viertbeschwerdeführers aus, dass er "Staatsangehörige" (weibliche Form) von Afghanistan sei.

3. Gegen vorstehende Bescheide wurde Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben. Darin wurde auf "unzumutbare Umstände" in Italien hingewiesen. Es wurde neuerlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Italien selbst bereits sehr schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Sie wären mit zehn Männern in einem kleinen Raum untergebracht gewesen und hätten keine Möglichkeit gehabt, die Kinder getrennt unterzubringen. Sie seien auf der Polizeistation nicht einmal mit den notwendigsten Dingen versorgt worden. Das ältere Kind, das keine Schuhe gehabt hätte, hätte nicht die Möglichkeit gehabt, diese zu bekommen. Es hätte keine Betten, beziehungsweise Hygieneartikel gegeben. Der Viertbeschwerdeführer sei noch sehr klein. Im Übrigen wurde auf deutsche Rechtsprechung verwiesen, aus der sich zeige, dass Überstellungen nach Italien nicht zulässig seien. Dazu bestünden relevante familiäre Beziehungen in Österreich, die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind in Österreich, es bestehe zu dieser Familie ein sehr guter Kontakt.

4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.08.2012 wurde zuvor genannter Beschwerde stattgegeben und sind die unter Punkt 2. angeführten Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz behoben worden. Begründend hierfür wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege dem Anschein nach eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor, als Italien nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich vorlägen. Zudem erweise sich das Vorliegen von Zustimmungen bei den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen als zumindest formell zweifelhaft. Weiters sei eine besondere Sorgfalt in der Prüfung angebracht, wenn Unterbringungsprobleme vorgebracht würden, insbesondere dann, wenn potentiell besonders schutzbedürftige Asylwerber betroffen seien; es wären deswegen eine nähere Befragung der Beschwerdeführer und eine fundierte Glaubwürdigkeitsprüfung, sowie ergänzende Erhebungen, allenfalls im Wege der Staatendokumentation, notwendig gewesen. Auch habe das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitserklärung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt; im Falle psychisch belasteter Personen gebe es Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre. Zusätzlich könnte eine individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu jenen ihrer Verwandten in Österreich bestehen, wobei u.a. auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, hingewiesen werde; der Vorteil einer gemeinsamen Erledigung allenfalls verwandter Vorgänge in einem Land sei in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen und könne nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt aber implizit getan habe. Zudem seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam einvernommen worden und gehe aus dem Protokoll nicht eindeutig hervor, wer welche Antworten gegeben habe.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.08.2012 wurde zuvor genannter Beschwerde stattgegeben und sind die unter Punkt 2. angeführten Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz behoben worden. Begründend hierfür wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege dem Anschein nach eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor, als Italien nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich vorlägen. Zudem erweise sich das Vorliegen von Zustimmungen bei den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen als zumindest formell zweifelhaft. Weiters sei eine besondere Sorgfalt in der Prüfung angebracht, wenn Unterbringungsprobleme vorgebracht würden, insbesondere dann, wenn potentiell besonders schutzbedürftige Asylwerber betroffen seien; es wären deswegen eine nähere Befragung der Beschwerdeführer und eine fundierte Glaubwürdigkeitsprüfung, sowie ergänzende Erhebungen, allenfalls im Wege der Staatendokumentation, notwendig gewesen. Auch habe das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitserklärung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt; im Falle psychisch belasteter Personen gebe es Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre. Zusätzlich könnte eine individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu jenen ihrer Verwandten in Österreich bestehen, wobei u.a. auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, hingewiesen werde; der Vorteil einer gemeinsamen Erledigung allenfalls verwandter Vorgänge in einem Land sei in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und könne nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt aber implizit getan habe. Zudem seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam einvernommen worden und gehe aus dem Protokoll nicht eindeutig hervor, wer welche Antworten gegeben habe.

5. In der Folge fragte das Bundesasylamt per Mail am 23.08.2012 die italienischen Behörden, ob die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer in Italien zugesichert werde.

Gleichzeitig wurde Italien über die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer in Österreich wie folgt informiert (Originaltext):

"In the sake of completeness we inform you that a fullage brother of Mr. XXXX live in Austria.""In the sake of completeness we inform you that a fullage brother of Mr. römisch 40 live in Austria."

Eine konkrete Nachfrage, ob die erteilten Zustimmungen auch für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer gelten würden, erfolgte nicht, das Bundesasylamt stellte vielmehr am Anfang des Mails fest, dass Italien am 03.07.2012 den Transfer der Familie gemäß Art. 10/1 Dublin II-VO akzeptiert habe.Eine konkrete Nachfrage, ob die erteilten Zustimmungen auch für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer gelten würden, erfolgte nicht, das Bundesasylamt stellte vielmehr am Anfang des Mails fest, dass Italien am 03.07.2012 den Transfer der Familie gemäß Artikel 10 /, eins, Dublin II-VO akzeptiert habe.

Da eine Antwort Italiens vorerst ausblieb, urgierte das Bundesasylamt diese mit Mail vom 05.09.2012.

Mit Mail vom 12.09.2012 gab die italienische Dublin-Abteilung bekannt, dass sie selbst noch auf Informationen bezüglich der geplanten Unterkunft der Familie XXXX warte.Mit Mail vom 12.09.2012 gab die italienische Dublin-Abteilung bekannt, dass sie selbst noch auf Informationen bezüglich der geplanten Unterkunft der Familie römisch 40 warte.

Mit Mail vom 16.10.2012 erfolgte eine weitere Urgenz des Bundesasylamts.

Am 21.11.2012 teilte Italien mit, dass der Transfer nicht nach Mailand, sondern nach Rom durchzuführen sei, weil eine Unterbringung im Rahmen des "ERF-Projekts" geplant sei. In diesem Schreiben sind abermals nur der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin namentlich genannt und wurde nur im Kopf des Schreibens neben der Anführung der Referenznummer des Bundesasylamts "+Minors" vermerkt.

Am 29.11.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, diesmal jedoch getrennt voneinander, einvernommen.

Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe früher Probleme mit den Augen gehabt, nach einem Arztbesuch in Österreich sei sie gesund geworden, sie habe an einer Allergie gelitten. In Italien sei sie nicht gut behandelt, jedoch gefragt worden, ob sie einen Asylantrag stellen wolle, was sie verneint habe, woraufhin die Familie in einem Flüchtlingslager in einem Container untergebracht worden sei und einmal am Tag Essen bekommen habe. Ihr Augenleiden sei nicht behandelt worden.

Es sei ihr von der Polizei mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Asylantragstellung Asyl und Unterstützung erhalte, es seien dennoch keine Asylanträge gestellt worden.

Ihr Bruder, ein anerkannter Flüchtling, dessen genaues Alter ihr unbekannt sei, lebe in Österreich, dieser könne die Familie eventuell unterstützen. Sie stehe mit ihm seit dessen Ausreise einbis zweimal monatlich telefonisch in Kontakt. Nun unterstütze der Bruder die Familie der Zweitbeschwerdeführerin finanziell.

Die Ehefrau des Bruders sei die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei die Tochter des Onkels väterlicherseits, sie habe am XXXX in XXXX geheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, welche Fluchtgründe ihr Bruder in Österreich angegeben habe.Die Ehefrau des Bruders sei die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei die Tochter des Onkels väterlicherseits, sie habe am römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, welche Fluchtgründe ihr Bruder in Österreich angegeben habe.

Ihr Vater habe mit Najibullah zusammengearbeitet, deswegen habe der Vater Feinde gehabt, diese seien auch die Feinde ihres Bruders und ihre. Zwei weitere Brüder der Zweitbeschwerdeführerin seien seit Jahren verschollen.

Der Erstbeschwerdeführer führte überdies im Wesentlichen aus, sein Schwager lebe in Österreich, deswegen hätten die Beschwerdeführer nach Österreich kommen wollen. In Italien hätten sie keine Unterstützung erhalten, seien jedoch gefragt worden, weshalb sie keine Asylanträge stellen wollten. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht genau, welche Fluchtgründe der Schwager in Österreich angegeben habe.

6. Das Bundesasylamt hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und abermals ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer abermals gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.6. Das Bundesasylamt hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und abermals ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer abermals gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.

Diesmal führte das Bundesasylamt im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer aus, dass der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich lebe, und weiters (Originaltext, ohne Unterstreichung): "Sie hatten zwar vor Ihrer Einreise nach Österreich mit Ihrem Schwager telefonischen Kontakt, es ist jedoch ebenso zu berücksichtigen, dass dieser Ihre Schwester oder Sie in Ihrer Heimat nie finanziell oder in anderer Art und Weise unterstützte."

Im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird einerseits ausgeführt, dass deren Bruder in Österreich lebe, andererseits jedoch auch (Originaltexte): "Ihr Interesse mit Ihrem Schwager und dessen Familie Kontakt zu haben bzw. mit diesen Verwandten in

Österreich zu leben,........" bzw. " Es könnte eine Ausweisung

allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, mit Ihrem Schwager und deren Familie in Österreich Ihr Privat- bzw. Familienleben zu führen."allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, mit Ihrem Schwager und deren Familie in Österreich Ihr Privat- bzw. Familienleben zu führen."

Auch in der Beweiswürdigung betreffend das Privat- und Familienleben wird mit den Begriffen "Bruder" und "Schwager" offensichtlich dieselbe Person bezeichnet.

In den Bescheiden betreffend die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer wird hingegen u.a. ausgeführt (Originaltexte):

"Die Feststellung zu Ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus Ihren (!) nicht widerlegten Angaben im Verfahren sowie aus GVS und EKIS und ZMR Auszügen, Einsicht in die Asylverfahren Ihres Schwagers und Ihrer Schwägerin bzw. Einsicht in den Staatsbürgerschaftsakt Ihres Schwagers und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt" bzw. "Eine Zeugenbefragung Ihres Onkels und Ihre Tante war nicht notwendig, da Ihre Eltern zur Notwendigkeit allfälliger Unterstützungshandlungen dieser Verwandten gleichlautenden Angaben tätigten."

Das Bundesasylamt traf abermals Feststellungen zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien. Zudem wurde ausgeführt, Italien habe die Zusicherung erteilt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Italien Unterkunft und Unterstützung erhielten, es habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in Italien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohe. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Angehörigen und auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den "Asylgründen" der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Bruders.

7. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer. Dabei wird wiederum ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten intensive familiäre Bindungen zum Schwager der Zweitbeschwerdeführerin (!) und dessen Familie, die Beschwerdeführer würden von den Angehörigen unterstützt. Mittlerweile habe die Bezirkshauptmannschaft bereits die Überstellung der Beschwerdeführer nach "Polen" (!) eingeleitet. Italien habe die Einzelfallzusicherung erst nach mehrmaliger Urgenz abgegeben und müsse hinterfragt werden, ob die pauschalen Antwort Italiens für eine Einzelfallzusicherung überhaupt ausreiche.

Italien hätte vielmehr bekannt geben müssen, wo konkret die Beschwerdeführer untergebracht würden, eine Unterkunft in Containern sei, so die Beschwerdeschrift, im Winter nicht zumutbar. Die Zweitbeschwerdeführerin erwarte ihr drittes Kind, der voraussichtliche Geburtstermin sei laut fachärztlicher Bestätigung der 26.06.2013. Das Bundesasylamt habe die vorliegenden familiären Bindungen in Österreich den italienischen Behörden nicht mitgeteilt. Weiters sei wiederum nicht auf die Problematik der Zustimmungen bei den "Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen" eingegangen worden.

In der Folge wird im Wesentlichen der unter Punkt 3. genannte Beschwerdeschriftsatz wiederholt (und dementsprechend abermals ausgeführt, dass die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich lebe).

8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41 a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41, a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren die im (bindend dem Rechtsbestand angehörenden) Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgezeigten Mängel nicht ausreichend behoben, weshalb die verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheide schon aus diesem Grund keinen Bestand haben können.

Das Bundesasylamt wird, im nunmehr weiter fortzusetzenden Verfahren, wenn es weiterhin nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen beabsichtigt, was grundsätzlich (im Rahmen der Ermessensübung) möglich wäre, zunächst nachvollziehbar darzulegen haben, aufgrund welcher Umstände es zweifelsfrei davon ausgeht, dass die erteilten Zustimmungserklärungen Italiens auch für die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer gelten.

Weiters wird es, entscheidungswesentlich, Erhebungen zu pflegen und Feststellungen zu dem von Italien angegebenen "EFR-project" zu treffen, sowie die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer, insbesondere die nunmehrige Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin, in diesem Kontext zu berücksichtigen haben. Hingegen sind etwa längere Feststellungen zur Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Italien nicht notwendig.

Zusätzlich ist eine nachvollziehbare Abklärung der behaupteten Angehörigenverhältnisse geboten, um (wie im Vorerkenntnis eingefordert) einen allfälligen Zusammenhang der Fluchtgründe überhaupt erkennen zu können. Wie sich aus der Verfahrenserzählung offenkundig ergibt, ist dies derzeit, infolge widersprüchlicher Ausführungen/Bezeichnungen und Fehlern, aber nicht ohne nähere Erhebungen und persönliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeführern möglich. So dürfte der in Österreich anerkannte Flüchtling und angebliche Angehörige eher der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sein, dem steht jedoch die handschriftliche Angabe des Erstbeschwerdeführers entgegen, in welcher ausgeführt ist, der angebliche Angehörige wäre sein Bruder (sofern die Übersetzung der Richtigkeit entspricht). Auffallend ist zudem etwa, dass in den Verfahren unter anderem wiederholt betont wurde, der angebliche Angehörige sei der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und dessen Ehegattin sei die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, demgemäß müsste die Ehefrau des Angehörigen gleichzeitig auch seine Cousine sein, was aber nie angesprochen wurde. Hinzu kommt, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand das Vorbringen des angeblichen Angehörigen mit den Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist.

Jedenfalls ist die Abwägung zur Zulässigkeit der Trennung der Beschwerdeführer von den Bezugspersonen in Österreich, so ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis in nachvollziehbarer Art und Weise bejaht wird, nunmehr im Lichte der Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 06.11.2012 in der Rechtssache K, C-245/11 zu treffen, worauf nur aus Gründen der Rechtssicherheit hinzuweisen ist. Im Lichte dieses Erkenntnisses ist allgemein auch auf die Notwendigkeit einer möglichst raschen Entscheidungsfindung in Zuständigkeitsfragen hinzuweisen (die 6-monatige Überstellungsfrist beginnt gleichwohl mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses neu zu laufen; vgl VwGH 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730-0733).Jedenfalls ist die Abwägung zur Zulässigkeit der Trennung der Beschwerdeführer von den Bezugspersonen in Österreich, so ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis in nachvollziehbarer Art und Weise bejaht wird, nunmehr im Lichte der Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 06.11.2012 in der Rechtssache K, C-245/11 zu treffen, worauf nur aus Gründen der Rechtssicherheit hinzuweisen ist. Im Lichte dieses Erkenntnisses ist allgemein auch auf die Notwendigkeit einer möglichst raschen Entscheidungsfindung in Zuständigkeitsfragen hinzuweisen (die 6-monatige Überstellungsfrist beginnt gleichwohl mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses neu zu laufen; vergleiche VwGH 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730-0733).

3. Da die gegenständlichen Verfahren aufgrund der in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen (§ 41 Abs 3 AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst hier gegebene Anwendbarkeit von § 66 Abs 2 AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von § 41 Abs 3 AsylG ausgeschlossen).3. Da die gegenständlichen Verfahren aufgrund der in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst hier gegebene Anwendbarkeit von Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ausgeschlossen).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zustimmungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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