Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 419.923-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 05.093-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 05.093-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 25.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er erstbefragt und am 31.05.2011 wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 25.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er erstbefragt und am 31.05.2011 wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, er sei in Pakistan als Journalist tätig gewesen. Zuletzt sei er bei der Zeitung "XXXX" als stellvertretender Herausgeber für die Karachi Ausgabe verantwortlich gewesen. In Karachi gebe es viele Bombenanschläge und terroristische Aktivitäten, es habe zu seinem Job gehört, diese Vorfälle zu publizieren. Aus diesem Grund seien religiöse Gruppierungen sehr unzufrieden mit ihm gewesen. Er sei andauernd angerufen worden und habe auch bemerken können, dass er nachts auf dem Heimweg verfolgt worden sei. Am 31.03.2011 als er unterwegs in sein Heimatdorf gewesen sei, sei er von einem Pkw angehalten worden. Es seien drei Männer ausgestiegen, sie hätten eine automatische Waffe gehabt, mit der sie ihn bedroht und aus dem Auto gezwungen hätten. Er sei geschlagen und beschimpft worden westliche und amerikanische Propaganda zu verbreiten, obwohl sie seit 6 Monaten versuchen würden, ihn davon abzuhalten. Danach hätten sie versucht ihn in ihr Auto zu zerren und ihn zu entführen. Wegen der lauten Schreie seines Freundes seien schnell Dorfbewohner zusammengekommen und die Entführer hätten von ihm abgelassen und seien mit ihrem Auto geflüchtet. Nach Verständigung sei die Polizei gekommen und habe mit den Erhebungen begonnen. Nach diesem Vorfall sei er weitere vier bis fünf Mal telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden.
2. Mit Bescheid vom 31.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 31.05.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass, obwohl er über ein abgeschlossenes Studium verfüge und seit dem Jahr 2002 als Journalist tätig gewesen sei, er nicht in der Lage gewesen sei, den Vorfall vom 31.03.2011 vollständig und nachvollziehbar zu schildern. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen an einen Vorfall, der erst zwei Monate zurückliege, sich näher erinnern könnten, als der BF dies bei seiner Einvernahme getan habe. Bei solchen Übergriffen und Drohungen handle es sich jeweils um selbst erlebte Geschehnisse, für deren tatsachennahe und annähernd folgerichtige Wiedergabe kein außerordentliches Wissen vorhanden sein müsse, zumal er als Journalist mit der lückenlosen und wirklichkeitsnahen Berichterstattung vertraut sein müsste.
Aufgrund seiner vagen Angaben zu dem Vorfall vom 31.03.2011, seinem Unvermögen den Vorfall lückenlos und detailliert zu schildern, sei für die erkennende Behörde weder glaubhaft gewesen, dass er erstens diesen Vorfall selbst erlebt habe, zweitens, dass die Berichte in den Zeitungen der Wahrheit entsprechen würden und drittens, ob er jemals als Journalist tätig gewesen sei.
Seine Angaben, warum er keine Identitätsdokumente mitgenommen habe, seien sehr vage gewesen und habe er nicht glaubhaft begründen können, warum er diese Identitätsdokumente nicht mitgenommen habe. Seine Ausreise sei nicht so überstürzt gewesen, wie er eingangs habe vermitteln wollen und wäre es ihm sehr wohl möglich gewesen, ein Identitätsdokument mitzunehmen. Da seine Person nicht feststehe, habe die erkennende Behörde berechtigte Zweifel an seiner behaupteten Person und seien die vorgelegten Zeugnisse kein Identitätsnachweis, zumal es eine allgemein bekannte Tatsache sei, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich seien. In diesem Sinne seien auch die vorgelegten Zeitungsartikel zu bewerten gewesen. Gegen Bezahlung sei es sehr leicht möglich, in sämtlichen Zeitungen diesen Artikel erscheinen zu lassen, ohne dass der Wahrheitsgehalt dieses Artikels jemals überprüft worden wäre. Es hätten daher keinesfalls diese Zeitungsartikel mehr Beweiskraft haben können, als seine Aussagen. Vielmehr sei sein Vorbringen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt heranzuziehen gewesen, der jedoch aufgrund der vagen und widersprüchlichen Schilderungen und Aussagen als nicht glaubhaft zu bewerten gewesen sei.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Prämissen könne in seinem konkreten Fall keineswegs von der Erstattung eines Berichtes über Selbsterlebtes gesprochen werden. Daher habe seinem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen hätte.
Er sei nicht imstande gewesen, sein Vorbringen von sich aus detailreich zu schildern, weshalb die erkennende Behörde auch aufgrund der vagen Angaben den Eindruck gewonnen habe, dass er nicht über eine selbsterlebte Situation berichtet habe. Seinen Erzählungen habe es an eigenen Erlebniswahrnehmungen und geschilderten Emotionen gefehlt. So sei er nicht in der Lage gewesen von sich aus zu erwähnen, dass bei dem Vorfall sein Auto beschädigt worden sei, wie die Männer auf ihn eingeschlagen hätten, wie es ihm persönlich bei dem Überfall gegangen sei, wie es zugegangen sei, dass er sein Auto habe stoppen müssen. All diese wichtigen Zusammenhänge hätten von der erkennenden Organwalterin erfragt werden müssen und nach Vorhalt habe er angegeben, er hätte die Geschichte chronologisch erzählt, jedoch sei er zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme fähig gewesen, die Situation detailliert und emotional zu erzählen. Aufgrund dieses Unvermögens, die Situation so zu schildern, als wenn er von einer selbst erlebten Situation berichten würde, sei die erkennende Behörde von einem vorgebrachten Konstrukt ausgegangen und seien die in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel nicht geeignet, sein Vorbringen glaubwürdiger zu gestalten. Er habe immer wieder in der Einvernahme unterstrichen, dass er sein Vorbringen nur erzählen könne, wenn er nicht unterbrochen werde. Jedoch sei er dann auch nicht in der Lage gewesen, Einzelheiten näher zu beschreiben bzw. zu erklären. So sei er auch nicht imstande gewesen zu erklären, wie der Seitenspiegel seines Autos zu Bruch habe gehen können, er habe sich dabei auch in Widersprüche verwickelt.
Aber auch seine Erklärung, wie auf einmal die Dorfbewohner auf den Vorfall aufmerksam hätten werden können, sei für die erkennende Behörde nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen. Da das Dorf 100 bis 150 m weit entfernt gewesen sei, sei nicht logisch nachvollziehbar gewesen, dass erstens aufgrund der Schreie seines Freundes Dorfbewohner auf die Situation aufmerksam werden konnten, zumal die Entfernung schon sehr weit dafür sei und es bereits 22.00 Uhr und dunkel gewesen sei. Und zweitens, dass die Entführer ihr Vorhaben einfach so wegen herbeieilenden Dorfbewohnern abgebrochen hätten, zumal die Entführer ihn bereits zum Auto gezerrt hätten. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zu der Situation, denn er habe angegeben, dass nur Dorfbewohner zu Fuß zu der Stelle gekommen wären, widersprüchlich sei im Polizeibericht aber angeführt, dass andere Fahrzeug stehen geblieben wären.
All diese Ungereimtheiten, vor allem sein Unvermögen, die Situation so zu schildern, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen sei, sei von einem vorgebrachten Konstrukt auszugehen.
Bemerkt werde, dass diese Ungereimtheiten, Widersprüche und sein Unvermögen, die Situation lückenlos und detailreich zu schildern, derart drastisch seien, dass sie sich keineswegs mit Erinnerungslücken oder etwaigen psychischen Problemen erklären ließen. Der Vorfall sei erst zwei Monate her, daher müsse dieser aufgrund des kurzen Zeitabstandes noch unverwechselbar und lückenlos in Erinnerung sein.
Für die erkennende Behörde sei nicht glaubhaft gewesen, dass, wenn er die Situation selbst erlebt hätte, nicht imstande wäre, die Wochentage des Vorfalles anzuführen bzw. an welchem Tag er bei der Polizei die Anzeige erstattet hätte. Da er Journalist sei, sei er mit Datumsangaben vertraut, werde sein Leben nach der eingeplanten Arbeitszeit geregelt, wodurch in seinem Leben die Wochentage eine wichtige Rolle spielten. Umso unglaubwürdiger seien seine Angaben gewesen, dass er weder zu dem Vorfall, noch zur Anzeigeerstattung einen Wochentag habe angeben können. Ein wesentlicher Widerspruch habe sich in seiner Schilderung ergeben, am nächsten Tag bei der Polizei zur Einvernahme gewesen zu sein, jedoch die Anzeigeerstattung einige Tage später erhalten zu haben. Aus der vorgelegten Anzeigebestätigung sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass er am 05.04. - also fünf Tage nach dem Vorfall - die Anzeige erstattet habe und diese auch im Zuge der Einvernahme unterschrieben habe. Wie schon oben angeführt, sei es eine allgemein bekannte Tatsache, dass solche Schriftstücke gegen Bezahlung erhältlich seien und sei im Fall der Anzeigebestätigung aufgrund seines unglaubwürdigen Vorbringens und dem Widerspruch zum Erhalt dieser Anzeigenbestätigung von einer solch "erkauften Bestätigung" auszugehen.
Aber auch seine Begründung, warum er nun einer Verfolgung ausgesetzt wäre, sei für die erkennende Behörde nicht glaubhaft nachvollziehbar. Wenn verbotene Gruppierungen weder als "verboten" noch als "terroristisch" bezeichnet werden wollten, so wäre es im Sinne dieser Gruppierung gewesen, sich zu definieren, um zukünftig anders bezeichnet zu werden. Es gebe in Pakistan verbotene Gruppierungen der Sunniten und der Schiiten, daher würde eine generelle Forderung keinen Sinn für die entsprechende Gruppierung darstellen und sei daher seine Bedrohung bzw. die Forderungen der Verfolger weder glaubhaft, logisch noch schlüssig nachvollziehbar gewesen.
Aufgrund seines Unvermögens, eine Situation detailliert zu schildern - er habe auch über keine detaillierten Informationen über den Tod des Journalisten verfügt, obwohl dies sein Aufgabengebiet gewesen wäre, sei seine Tätigkeit als Journalist in Frage zu stellen gewesen. Er habe keine Beweise vorgebracht, die seine Tätigkeit für die Zeitung "XXXX" belegen würden und seien die vorgelegten Zeugnisse nicht geeignet gewesen, seine Tätigkeit als Journalist zu bestätigen. Wie schon oben erwähnt, sei es sehr leicht möglich, gegen Bezahlung einen Vorfall in sämtliche Zeitungen erscheinen zu lassen, ohne dass der Wahrheitsgehalt des Vorfalles geprüft werde.
Seine Angaben, wonach er relativ überstürzt das Heimatland verlassen hätte müssen, seien nicht glaubhaft nachvollziehbar, denn nach dem letzten Vorfall, wo er sich beobachtet gefühlt habe, sei bis zu seiner Ausreise ein weiteres Monat vergangen. Für die erkennende Behörde sei auch nicht glaubhaft nachvollziehbar und logisch erklärbar, warum in den zwei Monaten nach der versuchten Entführung keine weiteren Übergriffe auf seine Person stattgefunden hätten, zumal ihm sofort am nächsten Tag der versuchten Entführung der Tod angedroht worden sei und er als Zeuge ein Risiko für die Entführer dargestellt habe. Nicht nur der Vorfall vom 31.03. sei von ihm vage geschildert worden, sondern auch die Situation davor und danach, womit nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen gewesen sei.
Da er als stellvertretender Herausgeber der Zeitung namentlich nicht aufscheine, sei auch nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass die angeführten Forderungen nur an ihn allein gestellt worden seien und nicht an das Hauptbüro oder dem verantwortlichen Herausgeber, die für diese Forderungen die richtigen Ansprechpersonen gewesen wären. Sein Vorbringen sei in keinster Weise schlüssig, es fehle an glaubhaften Zusammenhängen und sei er nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen lückenlos und logisch zu erklären. So habe er zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass er seit 2008 der verantwortliche Herausgeber für die Ausgabe in Karachi gewesen wäre, am Anfang jedoch nur für kulturelle Bericht zuständig gewesen sei, wobei er nach Vorhalt habe zugeben müssen, dass von Beginn an terroristische Berichte gebracht worden wären. Er habe jedoch nicht näher erklären können, warum in den letzten sechs Monaten diese terroristischen Berichte für die Verfolger von Bedeutung gewesen wären, weshalb er bedroht und verfolgt worden sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei zusätzlich zu seinem unglaubwürdigen Vorbringen seine Tätigkeit als Journalist in Frage zu stellen gewesen.
All diese Widersprüche und Ungereimtheiten würden eindeutig daraufhin deuten, dass er ein Konstrukt vorgebracht habe, einzig allein um eine Fluchtgeschichte vorbringen zu können, der es deutlich an Schilderungen von Emotionen, persönlich Erlebten und nachvollziehbaren Gründen fehle. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass man in Pakistan angesichts der hohen Korruptionsanfälligkeit zu jedem gewünschten Dokument aber auch zu einer Anzeigebestätigung kommen könne. Zusammenfassend sei sein Vorbringen unglaubhaft und auch in keinster Weise eine aktuelle Verfolgungshandlung im Sinne der Konventionsgründe erkennbar.
Ergänzend werde angeführt, dass ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen würde, um den Problemen mit seinen angeblichen Verfolgern zu entgehen.
Die erkennende Behörde gelange daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der vorangeführten Überlegungen und Erwägungen zu dem Schluss gekommen sei, dass der maßgebliche, seinen Fluchtgrund betreffende Sachverhalt offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen habe und sein Vorbringen daher als unglaubwürdig zu bewerten gewesen sei.
Ergänzend werde auch angeführt, dass den Länderfeststellungen aber auch seinen Angaben hinsichtlich der Polizeiarbeit nicht zu entnehmen gewesen sei, dass aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf eine fehlende Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden geschlossen werden könne.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 01.06.2011 zugestellt (AS 219).
3. Mit Telefax vom 15.06.2011 brachte der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen (AS 229 - 263).
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden die Kopie eines Presseausweises und ein Telefax eines Internetausdruckes, womit seine journalistische und menschenrechtliche Aktivität bewiesen werden solle, vorgelegt (AS 259 - 263).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
3.1. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung anführt, der BF sei nicht in der Lage gewesen, den Vorfall vom 31.03.2011 vollständig und nachvollziehbar, lückenlos und detailliert zu schildern, so ist dem zu entgegnen, dass die anfängliche Schilderung des BF der ausschlaggebenden Gründe für die Ausreise zwar nicht allzu umfangreich ist, aber doch einige Details enthält (AS 95, 97). Zudem hatte der BF auf den Vorhalt, wegen der Unfähigkeit, eine Situation genau zu beschreiben und einen detaillierten Situationsbericht abzugeben, müsse die erkennende Behörde erstens seine journalistische Tätigkeit aber auch sein Vorbringen in Frage stellen, geantwortet, die einvernehmende Organwalterin stelle ihm nur kurze Fragen, die von ihm kurz beantwortet würden (AS 105), was über weite Strecken der Niederschrift der Richtigkeit entspricht, weil häufig Zwischenfragen gestellt wurden. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift, dass der BF wiederholt unterbrochen wurde (vgl. AS 99 oben, 111), es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, die Vorfälle nicht vollständig und lückenlos geschildert zu haben. Insofern ist die Beweiswürdigung des BAA nicht zutreffend.3.1. Wenn das BAA in der Beweiswürdigung anführt, der BF sei nicht in der Lage gewesen, den Vorfall vom 31.03.2011 vollständig und nachvollziehbar, lückenlos und detailliert zu schildern, so ist dem zu entgegnen, dass die anfängliche Schilderung des BF der ausschlaggebenden Gründe für die Ausreise zwar nicht allzu umfangreich ist, aber doch einige Details enthält (AS 95, 97). Zudem hatte der BF auf den Vorhalt, wegen der Unfähigkeit, eine Situation genau zu beschreiben und einen detaillierten Situationsbericht abzugeben, müsse die erkennende Behörde erstens seine journalistische Tätigkeit aber auch sein Vorbringen in Frage stellen, geantwortet, die einvernehmende Organwalterin stelle ihm nur kurze Fragen, die von ihm kurz beantwortet würden (AS 105), was über weite Strecken der Niederschrift der Richtigkeit entspricht, weil häufig Zwischenfragen gestellt wurden. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift, dass der BF wiederholt unterbrochen wurde vergleiche AS 99 oben, 111), es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, die Vorfälle nicht vollständig und lückenlos geschildert zu haben. Insofern ist die Beweiswürdigung des BAA nicht zutreffend.
Im Zuge der Befragung, warum sein Auto einen Schaden gehabt habe, hatte der BF angegeben, als die Männer ihn aus dem Auto gezerrt hätten, sei es zu Beschädigungen gekommen; die Scheibe auf der Fahrerseite sei kaputt gewesen und die Türe auf der Fahrerseite habe eine Beule gehabt (AS 97). Auf Nachfrage, warum die Scheibe kaputt gewesen sei und die Türe des Autos eine Beule gehabt habe, gab der BF zur Antwort, als die Männer gekommen seien, hätten sie mit dem Fuß gegen seine Tür getreten, damit er die Türe aufmache und mit der Scheibe habe er den Spiegel gemeint, der sei beschädigt worden, als er aus dem Auto gezerrt worden sei; auf die Frage, welcher Spiegel, benannte er den Außenspiegel der Fahrerseite. Wenn das BAA dazu anführt, der BF sei nicht imstande gewesen, zu erklären, wie der Seitenspiegel seines Autos habe zu Bruch gehen können, er habe sich dabei auch in Widersprüche verwickelt, so sind Widersprüche hier nicht ersichtlich und hatte der BF auch erklärt, wie der Außenspiegel zu Bruch gegangen war.
Bei einer Entfernung des Dorfes von 100 - 150 Metern ist es auch nicht unmöglich, dass dortige Dorfbewohner durch Schreie des Freundes aufmerksam geworden sein können, weil Schreie aus einer solchen Entfernung zweifellos noch gehört werden können. Ob die zeitlichen Umstände - es sei bereits 22.00 Uhr gewesen - eine wesentliche Rolle spielen, kann ohne nähere Hintergrundinformationen (Lebensgewohnheiten der dortigen Dorfbewohner) nicht gesagt werden, anderes wäre spekulativ.
Wenn das BAA weiter anführt, widersprüchlich seien auch seine Angaben zu der Situation, denn er habe angegeben, dass nur Dorfbewohner zu Fuß zu der Stelle gekommen wären, widersprüchlich sei im Polizeibericht aber angeführt, dass andere Fahrzeug stehen geblieben wären, so ist hier anzumerken, dass der BF in der Einvernahme nur von Dorfbewohnern, die zum Vorfallsort gekommen waren, in der Erstbefragung aber von anderen Autos, die stehen geblieben sind, gesprochen hatte; im vorgelegten Polizeibericht war von anderen Autos und ansässigen Leuten wie XXXX und XXXX die Rede. Zwar ergibt sich hier eine gewisse Diskrepanz, abhängig von der Abgelegenheit der betreffenden Örtlichkeit (dazu fehlen aber entsprechende Feststellungen) wäre es aber wahrscheinlich oder eben unwahrscheinlich, dass andere Autos in einer Situation, wie der beschriebenen, ebenso anhalten. Zu bedenken wäre auch die Situation des BF, in der er sich befunden hätte (Dunkelheit, Anhaltung durch bewaffnete Unbekannte), in der es für den BF unmöglich wäre, alle möglichen Einzelheiten und Umstände (auch die Situation hinter ihm) zu erfassen. Die Beweiswürdigung des BAA ist auch insofern nicht schlüssig.Wenn das BAA weiter anführt, widersprüchlich seien auch seine Angaben zu der Situation, denn er habe angegeben, dass nur Dorfbewohner zu Fuß zu der Stelle gekommen wären, widersprüchlich sei im Polizeibericht aber angeführt, dass andere Fahrzeug stehen geblieben wären, so ist hier anzumerken, dass der BF in der Einvernahme nur von Dorfbewohnern, die zum Vorfallsort gekommen waren, in der Erstbefragung aber von anderen Autos, die stehen geblieben sind, gesprochen hatte; im vorgelegten Polizeibericht war von anderen Autos und ansässigen Leuten wie römisch 40 und römisch 40 die Rede. Zwar ergibt sich hier eine gewisse Diskrepanz, abhängig von der Abgelegenheit der betreffenden Örtlichkeit (dazu fehlen aber entsprechende Feststellungen) wäre es aber wahrscheinlich oder eben unwahrscheinlich, dass andere Autos in einer Situation, wie der beschriebenen, ebenso anhalten. Zu bedenken wäre auch die Situation des BF, in der er sich befunden hätte (Dunkelheit, Anhaltung durch bewaffnete Unbekannte), in der es für den BF unmöglich wäre, alle möglichen Einzelheiten und Umstände (auch die Situation hinter ihm) zu erfassen. Die Beweiswürdigung des BAA ist auch insofern nicht schlüssig.
Wenn die einvernehmende Organwalterin dem BF im Zuge der Niederschrift (in der Beweiswürdigung des Bescheides allerdings nicht mehr) widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Vorfallsortes, das Dorf könne nicht in 100 m gewesen sein, vorwirft, so ist hierin ein gewisses Fehlen von Objektivität erkennbar. Der BF hatte angegeben, die Anhaltung sei in der Nähe eines militärischen Stützpunktes mit Pferdestallungen gewesen, dieser sei noch näher als das Dorf gewesen und habe sich etwa 200 bis 300 Meter entlang der Straße erstreckt, das Dorf sei 100 - 150 m entfernt gewesen (AS 113). Die Aussage ist dann nicht widersprüchlich, wenn sich der Anhalteort zwischen dem Dorf und dem militärischen Stützpunkt befunden hätte, wofür die Aussage des BF, es sei schon außerhalb des Dorfes gewesen (AS 111) spricht.
Zum Argument, es sei auch nicht glaubhaft nachvollziehbar und logisch erklärbar, warum in den zwei Monaten nach der versuchten Entführung keine weiteren Übergriffe auf seine Person stattgefunden hätten, zumal ihm sofort am nächsten Tag der versuchten Entführung der Tod angedroht worden sei und er als Zeuge ein Risiko für die Entführer dargestellt habe, ist anzuführen, dass dies ohne entsprechende Erkenntnisse über die potentiellen dortigen Verfolger (Absichten, Ressourcen, Organisation, übliche Vorgangsweisen, usw.) spekulativ und damit unschlüssig ist.
Ebenso spekulativ ist, wenn angeführt wird, es sei auch nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass die angeführten Forderungen nur an ihn allein gestellt worden seien und nicht an das Hauptbüro oder den verantwortlichen Herausgeber, die für diese Forderungen die richtigen Ansprechpersonen gewesen wären, hatte der BF doch angegeben, es könne sein, dass der Herausgeber aus Angst nicht erzählt habe, dass er Probleme habe (AS 117).
Dass er nicht erklären habe können, warum in den letzten sechs Monaten diese terroristischen Berichte für die Verfolger von Bedeutung gewesen wären, weshalb er bedroht und verfolgt worden sei (AS 197), verwundert nicht, müsste er doch sonst wissen, was seine behaupteten Verfolger denken.
Das BAA würdigte weiter, auch seine Begründung, warum er nun einer Verfolgung ausgesetzt wäre, sei nicht glaubhaft nachvollziehbar. Wenn verbotene Gruppierungen weder als "verboten" noch als "terroristisch" bezeichnet werden wollten, so wäre es im Sinne dieser Gruppierung gewesen, sich zu definieren, um zukünftig anders bezeichnet zu werden. Es gebe in Pakistan verbotene Gruppierung der Sunniten und der Schiiten, daher würde eine generelle Forderung keinen Sinn für die entsprechende Gruppierung darstellen und sei daher seine Bedrohung bzw. die Forderungen der Verfolger weder glaubhaft, logisch noch schlüssig nachvollziehbar gewesen. Auch das ist ohne entsprechende Hintergrundinformationen zu diesen Gruppierungen (welchen Gruppierungen, deren Inhalte, Ziele,...) wieder nur spekulativ. Solche Feststellungen über diese Gruppierungen sind im angefochtenen Bescheid nur unzureichend gegeben. Die Feststellungen auf AS 181 zu Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit reichen zu einer diesbezüglichen Beurteilung nicht aus.
Zum weiteren Argument des Bundesasylamtes [Aufgrund seines Unvermögens, eine Situation detailliert zu schildern - er habe auch über keine detaillierten Informationen über den Tod des Journalisten verfügt, obwohl dies sein Aufgabengebiet gewesen wäre, sei seine Tätigkeit als Journalist in Frage zu stellen gewesen.] hatte er angegeben, in diesen Tagen sei auch ein Journalist in Karachi umgebracht worden, das sei in den Nachrichten gewesen und aus diesen Gründen habe er beschlossen das Land zu verlassen (AS 103). Er habe nur im Fernsehen gesehen, dass ein Journalist von denen umgebracht worden sei (AS 105). Demgemäß wäre dazu festzustellen gewesen, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Journalist tätig gewesen oder bereits diese Tätigkeit aufgegeben hatte. Aber auch im positiven Fall (er sei noch tätig gewesen) könnte von ihm nicht erwartet werden, über jeden Kriminalfall in Pakistan detailliert informiert zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des BAA - er hätte nähere Details dazu wissen müssen - wieder nur spekulativ.
Die Beweiswürdigung des Bundesaylamtes ist daher insoweit unschlüssig. Die verbleibenden - zumeist formelhaften - Begründungen sind nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
3.2. Die vorgelegten Zeitungsartikel und auch die vom BF vorgelegten Dokumente zu seiner Person wurden vor dem Hintergrund der als unglaubwürdig erachteten Angaben und der leichten Erlangbarkeit von Fälschungen ebenso als unglaubwürdig erachtet. Es wäre aber eine nähere Auseinandersetzung damit nötig gewesen.
Die vom BF vorgelegten Dokumente (AS 37, 39, 41, 43, 45, 47) wurden nicht wörtlich übersetzt, sondern hinsichtlich Schriftstück mit der Bezeichnung 12 (AS 37) nur eine sinngemäße Wiedergabe des Inhaltes des Schriftstückes vorgenommen (AS 79). Zu den Schriftstücken 13 und 14 (AS 39 und 41) wurde angeführt, dass sich der Inhalt mit den anderen Zeitungsartikeln decke (AS 81). Zu Schriftstück 15 und 16 (AS 43 und 45) fehlt eine Übersetzung. Hinsichtlich Schriftstück 17 (AS 47) wurde wieder nur eine sinngemäße Wiedergabe des Inhaltes des Schriftstückes vorgenommen (AS 83, 85). Hinsichtlich sämtlicher Dokumente liegen lediglich Kopien vor, bei den Zeitungsartikeln überwiegend Farbkopien. Die Dokumente finden sich vor der Erstbefragung im Akt eingeordnet, wann sie vorgelegt wurden, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, vermutlich aber im Zuge der Erstbefragung.
Aus dem Akt geht auch nicht hervor, ob diese Kopien oder die Originale (die dann kopiert wurden) vorgelegt wurden. Im Falle der Vorlage von Kopien würde sich die Frage stellen, warum der BF nur Kopien und nicht die Originale aus seinem Heimatland mitgenommen hätte. Zu einer abschließenden Beurteilung wären aber die vollständigen Übersetzungen - nicht nur die teilweise sinngemäße Wiedergabe - erforderlich und die Umstände der Dokumentenvorlage zu ermitteln.
3.3. Die vorgelegten Dokumente wären auch einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Beispielsweise sind die dort benannten Ortsbezeichnungen "XXXX" (AS 31), "XXXX" (AS 33), "in der Nähe von XXXX" (AS 83) näher zu hinterfragen. Aufklärungsbedürftig wären auch die Daten der Zeitungen in denen der Vorfall erschienen sei. Gemäß der Schilderung des BF sei der Vorfall am 31.03.2011 gewesen; berichtet wurde darüber erst eine Woche später, in der Zeitung "XXXX" erst am 10.04.2011.
Im Zuge der Erhebungen wird auch zu ermitteln sein, wie weit sich der Vorfallsort (geographisch genau) vom Büro des BF in Lahore entfernt findet und wie lange man dafür üblicherweise braucht. Auch wird der BF den Standort der dort zuständigen Polizeistation (geographisch genau) zu bezeichnen haben und wird ein Abgleich mit der Örtlichkeit "XXXX" (AS 83) zu erfolgen haben. Eine Verifizierung solcher Angaben dürfte auf nicht allzu große Schwierigkeiten stoßen.
Gleiches gilt für die Verifizierung einer journalistischen Tätigkeit des BF.
3.4. Die belangte Behörde wird im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit den BF aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben. Gegenstand der Überprüfung werden auch die mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente sein müssen.
Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des BF und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die BF, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des BF und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die BF, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Ebenso wenig wird es ausreichen, die Beweiswürdigung - ohne den konkreten Sachverhalt zu ermitteln - auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu reduzieren.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
3.5. Darüber hinaus wird sich die BF auch mit den in Pakistan aktiven religiösen extremistischen Gruppierungen auseinander zu setzen haben und geeignete aktuelle diesbezügliche Feststellungen in das Verfahren einzuführen haben. Gleiches gilt auch für aktuelle Feststellungen, die Aussagen über die Bedrohungsszenarien von Journalisten und die Schutzfähigkeit- und willigkeit des pakistanischen Staates vor allfälligen solchen Übergriffen treffen.
4. Zwar stellt sich das bisherige Befragungsergebnis in einer Weise dar, welche die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in Frage stellt, jedenfalls ist es aufgrund der unschlüssigen Beweiswürdigung aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Journalismus, Kassation, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
15.03.2013