TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/4 A10 432011-1/2013

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Veröffentlicht am 04.02.2013
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Spruch

A10 432.011-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, GZ 12 12.496-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, GZ 12 12.496-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung am 12.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX in Kamerun und gehöre der Volksgruppe der Bamileke und einer christlichen Religion an. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er sei am 10.08.2012 mit einem Boot von XXXX weggefahren und auf einem ihm unbekannten Weg nach Traiskirchen gelangt. Die Reise sei von XXXX, einer wichtigen Persönlichkeit in seiner Heimat, organisiert worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er und sein Arbeitgeber XXXX ein geheimes Verhältnis gehabt haben. Als die Frau des Beschwerdeführers eines Tages davon erfahren habe, habe sie ihnen die Polizei und die Nachbarschaft auf den Hals gehetzt. Sie seien verprügelt worden und der Beschwerdeführer sei in einer Wachstation inhaftiert worden. Da Jules ein mächtiger Mann sei, sei ihm dieses Schicksal erspart geblieben und er habe für den Beschwerdeführer die Flucht organisiert. In Kamerun werde Homosexualität schwer bestraft.Bei seiner Erstbefragung am 12.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 in Kamerun und gehöre der Volksgruppe der Bamileke und einer christlichen Religion an. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er sei am 10.08.2012 mit einem Boot von römisch 40 weggefahren und auf einem ihm unbekannten Weg nach Traiskirchen gelangt. Die Reise sei von römisch 40 , einer wichtigen Persönlichkeit in seiner Heimat, organisiert worden. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, dass er und sein Arbeitgeber römisch 40 ein geheimes Verhältnis gehabt haben. Als die Frau des Beschwerdeführers eines Tages davon erfahren habe, habe sie ihnen die Polizei und die Nachbarschaft auf den Hals gehetzt. Sie seien verprügelt worden und der Beschwerdeführer sei in einer Wachstation inhaftiert worden. Da Jules ein mächtiger Mann sei, sei ihm dieses Schicksal erspart geblieben und er habe für den Beschwerdeführer die Flucht organisiert. In Kamerun werde Homosexualität schwer bestraft.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 geheiratet habe. Nach der Schule habe er als selbstständiger Veranstaltungsorganisator gearbeitet. Er habe seine Heimat verlassen, weil er eine sexuelle Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Er habe bereits vor seiner Ehe homosexuelle Beziehungen gehabt. Seine Mutter habe gesagt, dass dies nicht gehe, und er habe sich eine Frau gesucht. Während seiner Ehe habe er weiter solche Beziehungen geführt. Am 05.08.2012 sei seine Frau mit den Kindern außer Haus gewesen und er habe sich mit seinem Freund getroffen, mit dem er bereits ein Jahr zusammen gewesen sei. Plötzlich sei die Frau nach Hause gekommen und habe sie nackt beim Geschlechtsverkehr angetroffen. Sie habe zu schreien begonnen und deshalb seien die Nachbarn dazugekommen und hätten die Polizei verständigt. Sie seien verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden. Dort seien sie verprügelt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei eine Woche festgehalten worden, dann sei ihm zur Flucht verholfen worden. Der Freund sei ein Geschäftsmann namens Juimo XXXX gewesen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 geheiratet habe. Nach der Schule habe er als selbstständiger Veranstaltungsorganisator gearbeitet. Er habe seine Heimat verlassen, weil er eine sexuelle Beziehung mit einem Mann gehabt habe. Er habe bereits vor seiner Ehe homosexuelle Beziehungen gehabt. Seine Mutter habe gesagt, dass dies nicht gehe, und er habe sich eine Frau gesucht. Während seiner Ehe habe er weiter solche Beziehungen geführt. Am 05.08.2012 sei seine Frau mit den Kindern außer Haus gewesen und er habe sich mit seinem Freund getroffen, mit dem er bereits ein Jahr zusammen gewesen sei. Plötzlich sei die Frau nach Hause gekommen und habe sie nackt beim Geschlechtsverkehr angetroffen. Sie habe zu schreien begonnen und deshalb seien die Nachbarn dazugekommen und hätten die Polizei verständigt. Sie seien verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden. Dort seien sie verprügelt und bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei eine Woche festgehalten worden, dann sei ihm zur Flucht verholfen worden. Der Freund sei ein Geschäftsmann namens Juimo römisch 40 gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seinem Arbeitgeber gehabt habe und dieser ihm zur Flucht verholfen habe. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch in einem anderen Teil Kameruns ein neues Leben aufbauen können. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kamerun Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch Länderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere auch zur Lage von Homosexuellen. Demnach werden homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren belegt und wird Homosexualität in der Praxis in Einzelfällen verfolgt. Im Jahr 2011 seien zehn Personen wegen vermeintlicher homosexueller Handlungen verhaftet worden. Die Haftbedingungen werden als sehr schlecht beschrieben. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass es in Kamerun relativ leicht sei, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seinem Arbeitgeber gehabt habe und dieser ihm zur Flucht verholfen habe. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch in einem anderen Teil Kameruns ein neues Leben aufbauen können. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kamerun Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch Länderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere auch zur Lage von Homosexuellen. Demnach werden homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren belegt und wird Homosexualität in der Praxis in Einzelfällen verfolgt. Im Jahr 2011 seien zehn Personen wegen vermeintlicher homosexueller Handlungen verhaftet worden. Die Haftbedingungen werden als sehr schlecht beschrieben. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass es in Kamerun relativ leicht sei, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (sic) zuzuerkennen gewesen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen des angefochtenen Bescheides teilweise als lückenhaft und widersprüchlich zu beurteilen. Nach den Länderfeststellungen zur Lage von Homosexuellen in Kamerun werden homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren belegt und wird Homosexualität in der Praxis in Einzelfällen verfolgt. Die Haftbedingungen werden als sehr schlecht beschrieben. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass es in Kamerun relativ leicht sei, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gehen nun einerseits davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt worden sei, und führen andererseits im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit seinem Arbeitgeber gehabt habe.

Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Homosexuellen in Kamerun wären aber Feststellungen dazu notwendig, inwieweit nun das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht, nämlich dass er seit vielen Jahren homosexuelle Beziehungen gehabt habe, dass XXXX (bzw. XXXX) eine wichtige Persönlichkeit in Kamerun sei sowie dass der Beschwerdeführer allein (bzw. zusammen mit seinem Freund) von der Polizei inhaftiert und misshandelt worden sei. Der Frage, in welcher Stadt allenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer vorhanden wäre, käme im Fall einer glaubhaften Verfolgung aufgrund der Homosexualität entscheidende Bedeutung zu. Diese Frage wurde mit dem Beschwerdeführer noch nicht erörtert. Auch dafür könnte es von Bedeutung sein, inwieweit nun XXXX (bzw. XXXX) tatsächlich eine wichtige bzw. allgemein bekannte Persönlichkeit in Kamerun ist.Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Homosexuellen in Kamerun wären aber Feststellungen dazu notwendig, inwieweit nun das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht, nämlich dass er seit vielen Jahren homosexuelle Beziehungen gehabt habe, dass römisch 40 (bzw. römisch 40 ) eine wichtige Persönlichkeit in Kamerun sei sowie dass der Beschwerdeführer allein (bzw. zusammen mit seinem Freund) von der Polizei inhaftiert und misshandelt worden sei. Der Frage, in welcher Stadt allenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer vorhanden wäre, käme im Fall einer glaubhaften Verfolgung aufgrund der Homosexualität entscheidende Bedeutung zu. Diese Frage wurde mit dem Beschwerdeführer noch nicht erörtert. Auch dafür könnte es von Bedeutung sein, inwieweit nun römisch 40 (bzw. römisch 40 ) tatsächlich eine wichtige bzw. allgemein bekannte Persönlichkeit in Kamerun ist.

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Homosexualität, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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