TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/5 A12 420255-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A12 420.255-2/2013/2E

A12 420.256-2/2013/2E

A12 420.257-2/2013/2E

A12 420.258-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Anträge vom 20.12.2012 1. des XXXX, 2. der XXXX, 3. des XXXX sowieDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Anträge vom 20.12.2012 1. des römisch 40 , 2. der römisch 40 , 3. des römisch 40 sowie

4. des XXXX, alle StA. ungeklärt, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 25.06.2012, Zlen. A12 420.255-1/2011/6E (ad 1.), A12 420.256-1/2011/6E (ad 2.), A12 420.257-1/2011/2E (ad 3.), A12 420.258-1/2011/2E (ad 4.), rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4. des römisch 40 , alle StA. ungeklärt, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom 25.06.2012, Zlen. A12 420.255-1/2011/6E (ad 1.), A12 420.256-1/2011/6E (ad 2.), A12 420.257-1/2011/2E (ad 3.), A12 420.258-1/2011/2E (ad 4.), rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der am XXXX geborene Erstantragsteller und dessen Ehegattin, die am XXXX geborene Zweitantragstellerin, reisten am 04.01.2011 gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern (Dritt- und Viertantragsteller) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau vom 05.01.2011 führte der Erstantragsteller zentral ins Treffen, staatenlos mit Herkunft Syrien zu sein sowie gab er als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wörtlich an:römisch eins. Der am römisch 40 geborene Erstantragsteller und dessen Ehegattin, die am römisch 40 geborene Zweitantragstellerin, reisten am 04.01.2011 gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern (Dritt- und Viertantragsteller) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau vom 05.01.2011 führte der Erstantragsteller zentral ins Treffen, staatenlos mit Herkunft Syrien zu sein sowie gab er als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wörtlich an:

"Wir wurden wegen unserer Religion unterdrückt, die Araber verlangten von uns, dass wir ihre Religion annehmen. Sie haben uns schlecht behandelt. Meine Kinder besuchten keine Schule, weil dort der Koran unterrichtet wird, ich habe deswegen selbst auch keine Schule besucht. Wir sind staatenlos."

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt vom 29.03.2011 führte der Erstantragsteller auf Befragen aus, dass er und seine Familie jezidischen Bekenntnisses seien sowie habe man von etwa 20 Schafen, die in den Bergen geweidet wurden, gelebt. Die Grundstücke hätten Arabern oder "niemandem" gehört. Der Vater des Erstantragstellers habe mit Schafen und Hühnereiern und weiteren Produkten gehandelt. Weiterhin behauptete der Erstantragsteller, aus dem Dorf XXXX zu stammen, jedoch konnte er mit den ihm vorgehaltenen Begriffen mehrerer in der Umgebung befindlicher Dörfer nichts anfangen bzw. bezog er sich darauf, lediglich Schafhirte gewesen zu sein und sich nicht weiter auszukennen. Arabische Dörfer seien jedoch in der Nähe des Heimatdorfes gewesen. Des Weiteren sei die Familie Angehörige der kurdischen Sondergruppierung der undokumentierten Maktumen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen Syriens führte der Erstantragsteller an, man habe viele Probleme gehabt und sei man geschlagen worden sowie hätten sie die Frauen mitgenommen und ihnen etwas "Schlechtes angetan". Sie seien als Ungläubige und unrein bezeichnet worden bzw. hätten die anderen über ihre Religion geschimpft. Viele Jeziden seien vor seinen Augen getötet worden und hätten sie auch die Hühner und Schafe verbrannt. Auch sei der einzige Hund der Familie getötet worden. Seine Frau und seine Schwester seien ausschließlich zu Hause gewesen und hätte sich nicht getraut, hinauszugehen bzw. hätten sie sich auch nicht getraut, Hochzeit zu feiern, da vielen ihrer Frauen (gemeint offenbar: Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft) während der Hochzeiten "etwas Schlechtes angetan" worden sei. Auch sei sein Vater öfters geschlagen und dabei auch verletzt worden. Nach konkreten Problemen befragt gab der Erstantragsteller an, es habe immer diese Probleme gegeben und habe man auch ihn töten wollen. Als Personen, von welcher Seite er unterdrückt worden sei, führte der Antragsteller "die Araber" an. Seine Kinder hätten trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besucht.Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt vom 29.03.2011 führte der Erstantragsteller auf Befragen aus, dass er und seine Familie jezidischen Bekenntnisses seien sowie habe man von etwa 20 Schafen, die in den Bergen geweidet wurden, gelebt. Die Grundstücke hätten Arabern oder "niemandem" gehört. Der Vater des Erstantragstellers habe mit Schafen und Hühnereiern und weiteren Produkten gehandelt. Weiterhin behauptete der Erstantragsteller, aus dem Dorf römisch 40 zu stammen, jedoch konnte er mit den ihm vorgehaltenen Begriffen mehrerer in der Umgebung befindlicher Dörfer nichts anfangen bzw. bezog er sich darauf, lediglich Schafhirte gewesen zu sein und sich nicht weiter auszukennen. Arabische Dörfer seien jedoch in der Nähe des Heimatdorfes gewesen. Des Weiteren sei die Familie Angehörige der kurdischen Sondergruppierung der undokumentierten Maktumen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen Syriens führte der Erstantragsteller an, man habe viele Probleme gehabt und sei man geschlagen worden sowie hätten sie die Frauen mitgenommen und ihnen etwas "Schlechtes angetan". Sie seien als Ungläubige und unrein bezeichnet worden bzw. hätten die anderen über ihre Religion geschimpft. Viele Jeziden seien vor seinen Augen getötet worden und hätten sie auch die Hühner und Schafe verbrannt. Auch sei der einzige Hund der Familie getötet worden. Seine Frau und seine Schwester seien ausschließlich zu Hause gewesen und hätte sich nicht getraut, hinauszugehen bzw. hätten sie sich auch nicht getraut, Hochzeit zu feiern, da vielen ihrer Frauen (gemeint offenbar: Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft) während der Hochzeiten "etwas Schlechtes angetan" worden sei. Auch sei sein Vater öfters geschlagen und dabei auch verletzt worden. Nach konkreten Problemen befragt gab der Erstantragsteller an, es habe immer diese Probleme gegeben und habe man auch ihn töten wollen. Als Personen, von welcher Seite er unterdrückt worden sei, führte der Antragsteller "die Araber" an. Seine Kinder hätten trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besucht.

Die im Rahmen derselben Amtshandlung befragte Ehegattin des Erstantragstellers führte ins Treffen, dass die Araber es nicht erlaubt hätten, dass ihre Kinder die Schule besuchen würden. Die Araber hätten sie immer unterdrückt und habe sie Angst gehabt, hinauszugehen. Sie sei immer zu Hause gewesen. Sie hätten ihre Religion nie akzeptiert und sei der Schwiegervater auf dem Weg zum Geschäft immer von den Arabern geschlagen worden und habe dieser ihnen gesagt, dass sie noch jung seien und flüchten sollten, da sie sonst von den Arabern getötet würden. Die Araber seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen immer Angst gemacht und hätten sie deshalb das Land verlassen. Auf konkrete Befragung gab die Zweitantragstellerin zu Protokoll, dass auch ihr Mann, als er mit den Schafen unterwegs gewesen sei, ebenfalls geschlagen worden sei und seien auch die Kinder, als sie hinaus bzw. zur Schule gegangen seien, geschlagen worden. Auf Nachschlussfrage gab die Zweitantragstellerin zu Protokoll, dass die Kinder manchmal zur Schule gegangen seien und seien sie von den Arabern geschlagen worden und hätten sie Angst bekommen und seien sie dann nicht mehr hingegangen und habe eine Tante die Kinder begleitet. Auf weitere Befragung gab die Zweitantragstellerin zu Protokoll, dass erwachsene Araber ihre Kinder geschlagen hätten.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein sprachwissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben - dies zum Zweck der Ermittlung des Sprachstandes der Antragsteller sowie zum Zwecke der Zuordnung des gesprochenen Idioms zu einem bestimmten Herkunftsstaat oder einer Herkunftsregion.

Der Analysebericht vom 17.04.2011 wurde seitens des skandinavischen Sprachanalyseinstituts Sprakab nach Einschätzung des Sprachstandes mit dem Ergebnis geboten, dass der Erstantragsteller seinen sprachlichen Hintergrund des seinerseits gesprochenen Kurdisch-Kurmanci mit "sehr hoher Sicherheit" nicht in Syrien hat bzw. umgekehrt "sehr geringe Wahrscheinlichkeit" dafür spricht, dass er tatsächlich aus der syrischen Provinz al-Hasaka und dem Dorf XXXX stammt. Unter Hinweis auf phonologische, morphologische sowie lexikalische Aspekte wurde die diesbezügliche Einschätzung begründet bzw. eine sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers einer Variante des Kurmanci zugeordnet, welches einem türkischen oder russischen Kurdendialektes entspricht.Der Analysebericht vom 17.04.2011 wurde seitens des skandinavischen Sprachanalyseinstituts Sprakab nach Einschätzung des Sprachstandes mit dem Ergebnis geboten, dass der Erstantragsteller seinen sprachlichen Hintergrund des seinerseits gesprochenen Kurdisch-Kurmanci mit "sehr hoher Sicherheit" nicht in Syrien hat bzw. umgekehrt "sehr geringe Wahrscheinlichkeit" dafür spricht, dass er tatsächlich aus der syrischen Provinz al-Hasaka und dem Dorf römisch 40 stammt. Unter Hinweis auf phonologische, morphologische sowie lexikalische Aspekte wurde die diesbezügliche Einschätzung begründet bzw. eine sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers einer Variante des Kurmanci zugeordnet, welches einem türkischen oder russischen Kurdendialektes entspricht.

Das Beweisergebnis wurde den Antragstellern im Rahmen der abgehaltenen Einvernahme vom 20.05.2011 vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht und bezog sich der Erstantragsteller neuerlich darauf, aus Syrien, in concreto aus dem Dorf XXXX zu stammen und habe er jedoch diesbezüglich keinerlei Papiere, um seine Herkunft zu beweisen.Das Beweisergebnis wurde den Antragstellern im Rahmen der abgehaltenen Einvernahme vom 20.05.2011 vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht und bezog sich der Erstantragsteller neuerlich darauf, aus Syrien, in concreto aus dem Dorf römisch 40 zu stammen und habe er jedoch diesbezüglich keinerlei Papiere, um seine Herkunft zu beweisen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 22.06.2011, Zlen. 11 00.111-BAS,

11 00.112-BAS, 11 00.113-BAS, 11 00.114-BAS, die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen, die Anträge auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Erstantragsteller sowie die Zweitantragstellerin gemäß § 8 Abs. 6 AsylG sowie hinsichtlich des Dritt- und des Viertantragstellers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Der Erstantragsteller sowie die Zweitantragstellerin wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet sowie wurden der Dritt- und der Viertantragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.11 00.112-BAS, 11 00.113-BAS, 11 00.114-BAS, die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen, die Anträge auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Erstantragsteller sowie die Zweitantragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG sowie hinsichtlich des Dritt- und des Viertantragstellers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Hinblick auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Der Erstantragsteller sowie die Zweitantragstellerin wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet sowie wurden der Dritt- und der Viertantragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2011 erhoben die Antragsteller Beschwerde gegen die Erstbescheide, beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und führten aus, dass der Erst- und die Zweitantragstellerin bei den bisherigen Einvernahmen versucht hätten, darzulegen, dass die geschilderte Bedrohungssituation mit den Verhältnissen im Herkunftsland übereinstimmt und kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet sei. Zum Vorwurf, dass der Erstantragsteller weder die Währung noch die (Heimat)Provinz oder deren Hauptstadt nennen könne, wurde ausgeführt, dass dies aktenwidrig sei, so habe er im Rahmen der Einvernahme vom 29.03.2011 sowohl die Provinz als auch deren Hauptstadt sowie weitere große Städte genannt sowie die Währung korrekt angegeben. Auch habe er Angaben über den Berg Abd al-Aziz gemacht, auf dem er Schafe geweidet habe und sei dies nachvollziehbar. Etwaige Informationslücken würden auf der geringen Bildung und des extrem zurückgezogenen und unterdrückten Lebens sowie auf eventuell entstandenen Missverständnissen mit den Dolmetschern beruhen.

Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 20.06.2012 wurde versucht, durch gezielte Fragestellung sowie Erörterung des vorliegenden Sprachgutachtens die tatsächliche Herkunft der Antragsteller zu beleuchten.

Der abgeführten Beschwerdeverhandlung war ein Sachverständiger für die Sprache Kurdisch-Kurmanci beigezogen.

Mit den im Spruch angeführten Erkenntnissen des Asylgerichtshofs wurden die Beschwerden

der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber gem. §§ 3, 8, und 10 AsylG abgewiesen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen lauteten wie folgt:der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber gem. Paragraphen 3, 8,, und 10 AsylG abgewiesen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen lauteten wie folgt:

"Die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und in der Folge der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer konnte nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht aus dem angegebenen syrischen Kurdengebiet stammen bzw. dort ihren gewöhnlichen dauernden Wohnsitz hatten.

Die seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Ereignisse im behaupteten Herkunftsstaat sowie eine damit einhergehende Bedrohungssituation konnten nicht mit hinreichender Gewissheit positiv festgestellt und einer Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde aufgrund erweislicher Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich nicht aus Syrien abstammen bzw. dort ihren letzten gewöhnlichen oder dauernden Wohnsitz hatten, in eine nähere Beleuchtung der Sprachkenntnisse des Erstbeschwerdeführers eingetreten und hat schon die oberwähnte - im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführte -Sprachanalyse durch das renommierte schwedische Sprachinstitut Sprakab ergeben, dass das seitens des Erstbeschwerdeführers gesprochene Idiom mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht einem Siedlungsgebiet in Syrien zuordenbar ist bzw. eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt einer Herkunft aus der Region al-Hasaka im Norden Syriens spricht. Umgekehrt wurde - so das Gutachten - der sprachliche Hintergrund des Sprechers der Türkei oder Russland zugeordnet sowie wurde im Weiteren festgehalten, dass der (Erst)Beschwerdeführer kein Arabisch spricht. Das vorliegende Gutachten wurde hinsichtlich der erwähnten Aussagen auf phonologische, morphologische und lexikalische Aspekte schlüssig begründet.

Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde durch Beiziehung eines Dolmetschers bz. Sachveständigen für die Sprache Kurdisch-Kurmanci versucht, eine ergänzende Bewertung des Sprachstandes des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, durchzuführen. Der beigezogene Sachverständige ordnete die sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers bei einer Ersteinschätzung jedenfalls nicht jenem in Syrien gesprochenen Kurmanci zu, und legte er sich nach Bewertung des gesamten Rechtsgespräches darauf fest, dass die sprachliche Färbung des Erstbeschwerdeführers am ehesten der Sprache eines Kurden aus Armenien entsprechend ist. Der Sachverständige schloß letztlich eine Zuordnung hinsichtlich der Herkunft in Bezug auf ein arabisches Land, der Türkei oder Persien aus. Die sprachliche Färbung ordnete der Sachverständige einem Kurdisch-Dialekt zu, welcher ursprünglich - nämlich Anfang des 19. Jahrhunderts - in einer bestimmten Region der Türkei gesprochen worden sei und seien Angehörige der yezidischen Kurden nach dem Zerfall des osmanischen Reiches vertrieben worden.

Die Gesamtbetrachtung der Ergebnisse des Beschwerderechtsgespräches brachte sohin keine neuen Argumente bzw Indizien, wodurch die Einschätzung durch das seitens der Erstbehörde eingeholte Sprachgutachten entkräftet oder auch nur ernsthaft erschüttert wurde und kann der erstinstanzlichen diesbezüglichen Bewertung nicht fundiert entgegengetreten werden, sondern ist vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus dem syrischen Kurdengebiet abstammend zu betrachten sind.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind sohin als äußerst zweifelhaft zu qualifizieren bzw. überwiegen die Argument, die gegen die Angaben einer syrischen Abstammung oder Herkunft sprechen in schlüssiger Weise weitaus.

Hinzu tritt, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der ihm gebotenen freien Darstellung seiner Fluchtgründe überdies in einer gerafften Darstellung einiger weniger Eckpunkte der angeblichen Geschehnisse verharrte. Auch vermochte der Erstbeschwerdeführer in keinster Weise einen schlüssigen Handlungsduktus hinsichtlich einzelner dramatischer Ereignisse, welche eine Verfolgungssituation indizieren würden, darzustellen. Trotz mehrfacher Versuche, den Erstbeschwerdeführer zu konkreten bzw. individualisierenden Aussagen zu verhalten, verharrte dieser in einer wenig detailreichen oder lebendigen Schilderung bzw. zog er sich lediglich letztlich darauf zurück, dass er und andere Angehörige seiner Volks- bzw. Glaubensgruppe unterdrückt worden seien.

Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Vergleich mit jenem seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) ist überdies ein unterschiedlicher Aussagestand entnehmbar: So beharrte der Erstbeschwerdeführer in seiner Angabe, dass seine beiden Kinder im Herkunftsdorf XXXX nie die Schule besucht hätten, und spezifizierte er seine diesbezügliche Aussage noch damit, dass es sich bei der Schule um eine "arabische Schule" handle und man ihnen immer gesagt hätte, dass diese Schule den Arabern gehöre. Der Erstbeschwerdeführer konnte überraschenderweise auch keine annähernd genaue örtliche Zuordnung der in Rede stehenden Schule zu bieten.Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Vergleich mit jenem seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) ist überdies ein unterschiedlicher Aussagestand entnehmbar: So beharrte der Erstbeschwerdeführer in seiner Angabe, dass seine beiden Kinder im Herkunftsdorf römisch 40 nie die Schule besucht hätten, und spezifizierte er seine diesbezügliche Aussage noch damit, dass es sich bei der Schule um eine "arabische Schule" handle und man ihnen immer gesagt hätte, dass diese Schule den Arabern gehöre. Der Erstbeschwerdeführer konnte überraschenderweise auch keine annähernd genaue örtliche Zuordnung der in Rede stehenden Schule zu bieten.

Die Zweitbeschwerdeführerin hatte bereits - wie oberwähnt - im Rahmen ihrer Aussage vor der Behörde erster Instanz angegeben, dass die Kinder in der Schule oder am Schulweg geschlagen worden seien, was sie jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Abrede stellte bzw. führte sie an, eine solche Aussage vor der Erstbehörde nie getätigt zu haben. Eine hinreichend nachvollziehbare Erklärung für den unterschiedlichen Aussagestand vermochten die Beschwerdeführer nicht zu bieten.

Die seitens der Erstbeschwerdeführerin vor der Behörde erster Instanz diesbezüglich getätigten Angaben hatte sie jedoch dergestalt spezifiziert, dass die "minderjährigen Kinder zwar von der Tante begleitet" worden seien, was einen dringenden Hinweis darauf liefert, dass die Zweitbeschwerdeführerin ursprünglich tatsächlich ausgesagt hatte, dass die Kinder sehr wohl die Schule besucht hätten, sodass sich zwingend auch innerhalb des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin - und zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - ein grob unterschiedlicher Aussagestand unerklärterweise ergibt.

Die Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Tatsache, dass durch ein bereits durch die Behörde erster Instanz eingeholtes schlüssiges Sprachgutachten eine Herkunft Syriens mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, sowie vor dem Hintergrund, dass auch im Rahmen des Beschwerdegespräches sich keinerlei positive Indizien für die Behauptete Herkunft Syrien ergeben haben, verhält in Zusammenhalt mit den äußerst rudimentär gebliebenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie weiterer aufgetretener Divergenzen im Vorbringen zum dringenden Schluss, dass die angegebene Herkunft der Beschwerdeführer und damit einhergehend eine bestimmte Verfolgungssituation nicht wahren Gegebenheiten entspricht.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage eines Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens festzuhalten, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; sohin der Antragsteller in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen nicht gerecht.

In casu ergibt die gebotene Gesamtbetrachtung der vor beiden Instanzen seitens der Beschwerdeführer erstatteten Angaben, dass diese nicht imstande waren, deren Herkunft zweifelsfrei bzw. mit gebotener Wahrscheinlichkeit zu bescheinigen und ein schlüssiges, homogenes Gesamtbild der Ereignisse zu liefern. Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen aufgrund eines obdargestellten deutlichen und unaufgeklärt gebliebenen Themenkreises des Herkunft sowie äußerst lückenhafter und teils widersprüchlicher Angaben hinsichtlich der Ausreisemotivation der Beschwerdeführer der Ausreisemotivation sowie auf der als äußerst lückenhaft und rudimentär zu bezeichnenden Ereigniserzählung, die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente deutlich, sodass es dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, das Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen."

Die in der Folge gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen obzitierte Erkenntnisse des Asylgerichtshofs wurden wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2012, beim Bundesasylamt am 27.12.2012 eingelangt, und von diesem in der Folge an den Asylgerichtshof übermittelt, stellten die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber gegenständliche Anträge.

Begründend wird im Schriftsatz im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Rechtsberaterin der Antragsteller würden seit dem 06.12.2012 Anfragebeantwortungen von des Österreichischen Roten Kreuzes vorliegen, die sich auf Berichte von ACCORD bezögen und Informationen zur Situation und zu den Sprachkenntnissen von Jeziden und Kurden in Syrien enthielten sowie Beweise für die Existenz und Lage des Heimatdorfes XXXX. Demnach würden Jeziden und auch andere Kurden in Syrien häufig über keine Arabischkenntnisse verfügen, was vom Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestritten worden sei. Die nun hervorgekommenen Beweismittel würden die Angaben der Antragsteller jedoch nachvollziehbar und glaubwürdig machen. Weiters seien mit der Anfragebeantwortung Informationen über die Existenz und die Lage des Heimatdorfes XXXX gegeben worden. Es liege auch eine Landkarte vor auf der im Raum Hasaka jezidische Dörfer eingezeichnet worden seien, demnach liege das Dorf XXXX einige Kilometer nördlich von Hasaka. Diese Karte bestätige auch die Angaben, dass Suleymani das nächstgelegene Dorf sei, sowie die Namen von weiteren genannten Dörfern, ebenso die angegebene Bahnlinie und den Fluss. Hieraus ergebe sich die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben zur syrischen Herkunft.Der Rechtsberaterin der Antragsteller würden seit dem 06.12.2012 Anfragebeantwortungen von des Österreichischen Roten Kreuzes vorliegen, die sich auf Berichte von ACCORD bezögen und Informationen zur Situation und zu den Sprachkenntnissen von Jeziden und Kurden in Syrien enthielten sowie Beweise für die Existenz und Lage des Heimatdorfes römisch 40 . Demnach würden Jeziden und auch andere Kurden in Syrien häufig über keine Arabischkenntnisse verfügen, was vom Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestritten worden sei. Die nun hervorgekommenen Beweismittel würden die Angaben der Antragsteller jedoch nachvollziehbar und glaubwürdig machen. Weiters seien mit der Anfragebeantwortung Informationen über die Existenz und die Lage des Heimatdorfes römisch 40 gegeben worden. Es liege auch eine Landkarte vor auf der im Raum Hasaka jezidische Dörfer eingezeichnet worden seien, demnach liege das Dorf römisch 40 einige Kilometer nördlich von Hasaka. Diese Karte bestätige auch die Angaben, dass Suleymani das nächstgelegene Dorf sei, sowie die Namen von weiteren genannten Dörfern, ebenso die angegebene Bahnlinie und den Fluss. Hieraus ergebe sich die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben zur syrischen Herkunft.

Dem Antrag angeschlossen wurden die erwähnten ACCORD-Anfragebeantwortungen, demnach verstünden laut "Yezidisches Forum, Oldenburg" syrische Jeziden großteils die arabische Sprache nicht, auch unter Männern finde sich eine hohe Analphabetenrate, sie würden das Arabische nur unzureichend beherrschen; Arabisch sei für Kurden und Jeziden eine Fremdsprache, die von Männern unzureichend und von Frauen kaum beherrscht werde. Laut ACCORD würden Besucher gezwungen, mit Häftlingen Arabisch statt Kurdisch zu reden, in einem Fall habe die Frau eines Häftlings sich nicht mit ihrem Mann unterhalten können, weil sie nicht Arabisch beherrscht habe. Auch Telefongespräche seien nur auf Arabisch zulässig, obwohl viele der Angehörigen ausschließlich Kurdisch beherrschen würden. "Kurdwatch" berichte über einen 15-jährigen Häftling, der kein Arabisch spreche und über eine Familie, die nach ihrer Abschiebung inhaftiert, bedroht und beschimpft worden sei, da die Kinder kein Arabisch sprechen würden. Laut einem Bericht der Fact-Finding-Mission von DIS und ACCORD sei es für Kinder aus kurdischen Familien schwierig vom Schulunterricht zu profitieren, wenn die Unterrichtssprache Arabisch sei, es bestehe für sie die Gefahr Analphabeten zu werden, nach Angaben des Bildungsministeriums seien 25 bis 35 Prozent der Bevölkerung der Provinz Al-Hasaka Analphabeten. Hingegen erachte eine westliche diplomatische Quelle als sehr unwahrscheinlich, dass Personen, die die Grundschule abgeschlossen hätten, nicht imstande seien, auf Arabisch zu lesen und zu schreiben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).

Im Hinblick auf Frage der Tauglichkeit der behaupteten Wiederaufnahmegründe wurde schon oben festgehalten, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.Im Hinblick auf Frage der Tauglichkeit der behaupteten Wiederaufnahmegründe wurde schon oben festgehalten, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.

Der nunmehr vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren bezieht sich zentral - und ergibt sich dies ausdrücklich aus dem Text - auf eine Anfragebeantwortung der Organisation ACCORD vom 06.12.2012 und ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeverfahren nach dem Asylgesetz der Wiederaufnahmewerber gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012 , A12 420.255-1/2011/6E (ad 1.), A12 420.256-1/2011/6E (ad 2.), A12 420.257-1/2011/2E (ad 3.), A12 420.258-1/2011/2E (ad 4.), den Antragstellern zugestellt am 03.07.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurden. Der nunmehr in Vorlage und zentral ins Treffen geführte Bericht von ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation des Österreichischen Roten Kreuzes kann in Ansehung dessen daher schon keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, zumal er erst nach rechtskräftigem Abschluss der inhaltlichen Asylverfahren neu entstanden ist.Der nunmehr vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren bezieht sich zentral - und ergibt sich dies ausdrücklich aus dem Text - auf eine Anfragebeantwortung der Organisation ACCORD vom 06.12.2012 und ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeverfahren nach dem Asylgesetz der Wiederaufnahmewerber gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012 , A12 420.255-1/2011/6E (ad 1.), A12 420.256-1/2011/6E (ad 2.), A12 420.257-1/2011/2E (ad 3.), A12 420.258-1/2011/2E (ad 4.), den Antragstellern zugestellt am 03.07.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurden. Der nunmehr in Vorlage und zentral ins Treffen geführte Bericht von ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation des Österreichischen Roten Kreuzes kann in Ansehung dessen daher schon keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, zumal er erst nach rechtskräftigem Abschluss der inhaltlichen Asylverfahren neu entstanden ist.

Wie schon oben festgehalten, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen oder Beweismittel im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.Wie schon oben festgehalten, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen oder Beweismittel im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.

Der Bericht seitens ACCORD basierend auf einer getätigten Anfrage der Rechtsberaterin vom November 2012 stellt sich sohin jedenfalls als novum productum dar, weshalb diesbezüglich nicht von einem hervorgekommenen Beweismittel (novum repertum) auszugehen war und sohin in casu keine taugliche Basis für die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens darstellt.

Festzuhalten bleibt, dass sich der mit 06.12.2012 datierte Bericht seitens ACCORD inhaltlich auf Quellen bezieht, die vor dem Datum der rechtswirksamen Erlassung der inhaltlichen Asylentscheidungen bereits vorlagen.

Eventualiter, das heißt, selbst bei Zugrundelegung, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich des Verweises auf bereits bestanden habende Informationen zur Situation der Jeziden etc. nova reperta, das heißt taugliche Beweismittel im Hinblick auf eine zu eröffnende Wiederaufnahme vorliegen, wird begründend ausgeführt wie folgt:

Im gegenständlichen Fall kann es dahingestellt bleiben, ob mit gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme überhaupt neu hervorgekommene Beweismittel in Vorlage gebracht wurden, handelt es sich doch bei den Vorlagen um allgemeine Berichte bezüglich Jeziden in Syrien, die in keinem direkten, individuellen Konnex mit den Wiederaufnahmewerbern stehen. Selbstredend gibt es eine Vielzahl derartiger Berichte, Dokumentationen und Meinungen, die nach Ansicht des Asylgerichtshofs im Verfahren in ausreichender Weise Berücksichtigung gefunden haben und erachtete der Asylgerichtshof den entscheidungsrelevanten Sachverhalt als in ausreichender Weise geklärt, sodass von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen war. Doch selbst unter der Annahme, dass es sich bei den in Vorlage gebrachten Beweismitteln um sog. "nova reperta" handelt, sind die vorgelegten Unterlagen aus nachstehenden Gründen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen:

Soweit vorgebracht wird, es lägen nunmehr Beweise für die Existenz des Dorfes XXXX in der Provinz Al-Hasaka vor, ist auszuführen, dass die Existenz dieses Dorfes in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes per se nicht in Zweifel gezogen wurde.Soweit vorgebracht wird, es lägen nunmehr Beweise für die Existenz des Dorfes römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka vor, ist auszuführen, dass die Existenz dieses Dorfes in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes per se nicht in Zweifel gezogen wurde.

Umgekehrt ist den ergangenen Erkenntnissen entnehmbar, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren, einen subjektiven Bezug zu ihrem eigenen Schicksal bzw. zu ihren Lebenssachverhalten glaubhaft darzustellen, beispielhaft wird hiezu ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht möglich war, in klarer und sohin nachvollziehbarer Weise den Schulweg der Kinder oder auch die topographische Lage der örtlichen Grundschule zu beschreiben bzw. ergab sich diesbezüglich auch inhaltlich - wie in den genannten Erkenntnissen dargestellt - ein unterschiedlicher unerklärter Aussagestand.

Die Ausführungen, es gebe nun Beweise dafür, dass Jeziden in Syrien die arabische Sprache nicht bzw. äußerst unzureichend beherrschen würden, sind per se nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Ergebnisses der vorliegenden Sprachanalyse und der Ausführungen des zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beigezogenen Sachverständigen zu erschüttern. Es ergeben sich aus den nunmehr gestellten Anträgen keine ernsthaften Hinweise darauf, dass die Sachverständigengutachten nicht der Richtigkeit entsprechen könnten.

Vielmehr ergibt sich auch aus der den Anträgen beigegebenen Landkarte, dass das Dorf XXXX nur wenige Kilometer vor der Stadt Al-Hasaka, die weit mehr als 100.000 Einwohner hat, liegt, dieses Dorf geradezu als Vorort dieser Stadt zu bezeichnen ist, für den Asylgerichtshof bleibt auch aus diesem Umstand weiterhin nicht nachvollziehbar, dass der Erstantragsteller, außer zwei arabischen Begriffen bzw. Worten, keinerlei Kenntnisse der arabischen Sprache aufweist, wenn er tatsächlich, wie behauptet, sein bisheriges Leben bis zu seiner Ausreise in Syrien nahe der Stadt Al-Hasaka verbracht hat. Dabei ist einzuräumen, dass Jeziden in Syrien oftmals nicht in der Lage sein werden, eine alltägliche Unterhaltung in arabischer Sprache zu führen, jedoch ist nicht vorstellbar bzw. ist dies als gänzlich lebensfremd zu bezeichnen, dass die Angehörigen der Religionsgruppe der Jeziden in Syrien, die in Syrien geboren wurden und jahrzehntelang in der Nähe einer größeren Stadt gelebt haben, so gut wie keine Begriffe der arabischen Sprache aneignen, dass sie genannte Gruppe gänzlich in sich isoliert von der arabischen Mehrheitsbevölkerung lebt, ist auch durch die in Rede stehenden nunmehrig ins Treffen geführten Berichte nichtbescheinigt.Vielmehr ergibt sich auch aus der den Anträgen beigegebenen Landkarte, dass das Dorf römisch 40 nur wenige Kilometer vor der Stadt Al-Hasaka, die weit mehr als 100.000 Einwohner hat, liegt, dieses Dorf geradezu als Vorort dieser Stadt zu bezeichnen ist, für den Asylgerichtshof bleibt auch aus diesem Umstand weiterhin nicht nachvollziehbar, dass der Erstantragsteller, außer zwei arabischen Begriffen bzw. Worten, keinerlei Kenntnisse der arabischen Sprache aufweist, wenn er tatsächlich, wie behauptet, sein bisheriges Leben bis zu seiner Ausreise in Syrien nahe der Stadt Al-Hasaka verbracht hat. Dabei ist einzuräumen, dass Jeziden in Syrien oftmals nicht in der Lage sein werden, eine alltägliche Unterhaltung in arabischer Sprache zu führen, jedoch ist nicht vorstellbar bzw. ist dies als gänzlich lebensfremd zu bezeichnen, dass die Angehörigen der Religionsgruppe der Jeziden in Syrien, die in Syrien geboren wurden und jahrzehntelang in der Nähe einer größeren Stadt gelebt haben, so gut wie keine Begriffe der arabischen Sprache aneignen, dass sie genannte Gruppe gänzlich in sich isoliert von der arabischen Mehrheitsbevölkerung lebt, ist auch durch die in Rede stehenden nunmehrig ins Treffen geführten Berichte nichtbescheinigt.

In den zugrundeliegenden Erkenntnissen vom 25.06.2012 wurde zentral die Expertise des obzitierten schwedischen Sprachanalyseinstituts SPRAKAB zugrunde gelegt, in welchem fundiert hinsichtlich des gesprochenen Mutterspracheniveaus dargelegt wird, dass laut dortiger Einschätzung der Sprecher, das heißt insbesondere der Erstbeschwerdeführer mit hoher Sicherheit keinen syrischen Hintergrund hat bzw. insbesondere mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit - und ist in dieser genannten Skala diese Einschätzung als Maximum der Negativbewertung angeführt - der Sprecher aus der Region Al Hasaka bzw. dem Dorf XXXX in Syrien abstammt.In den zugrundeliegenden Erkenntnissen vom 25.06.2012 wurde zentral die Expertise des obzitierten schwedischen Sprachanalyseinstituts SPRAKAB zugrunde gelegt, in welchem fundiert hinsichtlich des gesprochenen Mutterspracheniveaus dargelegt wird, dass laut dortiger Einschätzung der Sprecher, das heißt insbesondere der Erstbeschwerdeführer mit hoher Sicherheit keinen syrischen Hintergrund hat bzw. insbesondere mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit - und ist in dieser genannten Skala diese Einschätzung als Maximum der Negativbewertung angeführt - der Sprecher aus der Region Al Hasaka bzw. dem Dorf römisch 40 in Syrien abstammt.

Im Weiteren wurde in der Zusammenfassung bzw. Conclusio des Gutachtens ausgeführt, dass der sprachliche Hintergrund des analysierten Sprechers sich möglicherweise einem Kurden in der Türkei oder in Russland zuordnen lässt. Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 20.06.2012 - welcher ein versierter Dolmetsch für die Sprache Kurmanci sowie ein Sachverständiger für die ebensolche Sprache beigezogen waren wurde seitens des beeideten Sachverständigen dergestalt eingeschätzt, dass erstens Personen kurdischen Herkommens in ländlichen Gebieten jedenfalls über einen Basiswortschatz der ansässigen Mehrheitsbevölkerung verfügen müssten legte er sich andererseits zweitens gegen Ende der Rechtsmittelverhandlung aufgrund bestehender lexikalischer Komponenten darauf fest, dass der analysierte Sprecher (ie Erstwiederaufnahmewerber) weder aus dem Iran, der Türkei, noch aus Syrien abstammend ist. Vielmehr ordnete der beigezogene Sachverständige das gebotene Idiom der analysierten jezidischen Kurden der vormaligen russischen bzw. sowjetischen Republik zu. Durch die sprachliche Expertise des beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der abgeführten Beschwerderechtsverhandlung vom 20.06.2012 wurde sohin das vorliegende Sprachgutachten des schwedischen Institutes SPRAKAB inhaltlich bekräftigt bzw. sind im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keinerlei Hinweise auf eine Andersbewertung hervorgetreten.

Die ergangenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012 basierten zentral auf der Zuordnung bzw. Einordnung des gebotenen Idioms der Antragsteller bzw. bildete die eingeholte Einschätzung der Einordnung der sprachlichen Färbung der Antragsteller die zentrale Basis für die Bewertung, ob die nunmehrigen Wiederaufnahmswerber tatsächlich aus Syrien gebürtig sind und wurde diese Frage aufgrund der ob angesprochenen Expertise durch das schwedische Institut SPRAKAB sowie auch durch schlüssige Aussagen des beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eindeutig negativ beantwortet.

Die nunmehr im Zuge des angestrengten Wierderaufnahmeverfahrens vorgelegten Unterlagen vermögen das diesbezügliche Beweisergebnis insbesondere nicht durch detaillierte Beweismittel auf gleichem fachlichen Niveau zu entkräften.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anträge auf Wiederaufnahme in keiner Weise neu hervorgekommene Beweismittel nennen, die den im Verfahren aufgezeigten unterschiedlichen Aussagestand des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin bezüglich des Schulbesuches des Dritt- bzw. Viertantragstellers erklären würden.

Insgesamt betrachtet ergibt sich somit, dass die Ausführungen in gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren keine Umstände darstellen, die geeignet wären, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Berichte, Beweise, Gutachten, Herkunftsstaat, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten