TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/6 E3 426045-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E3 426.045-2/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vom 16.01.2013 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl. E3 426.045-1/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vom 16.01.2013 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl. E3 426.045-1/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, gelangte im September 2010 nach Österreich und beantragte mit Schriftsatz vom 06.06.2011 die Gewährung von Asyl.

In jenem Schreiben brachte der BF zusammengefasst vor, kurdischer Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Sein Cousin XXXX habe seinen Militärdienst etwas nach ihm abgeleistet und hierbei immer wieder Probleme mit dem Vizeleutnant gehabt. Eines Tage sei ihm, seinem Vater und seinem Onkel mitgeteilt worden, dass sein Cousin beim Bundesheer ums Leben gekommen wäre. In der Folge habe es eine Auseinandersetzung zwischen einem Soldaten und seinen Verwandten gegeben. Das Dorf sei daraufhin vom Militär umstellt worden, da dieses auch Angehörige der PKK im Dorf vermuteten. Es seien bereits mehrere Dorfbewohner beim Ableisten des Präsenzdienstes unter mysteriösen Umständen verstorben und er selbst einmal verhaftet worden. Man vermute, dass er und sein Cousin XXXX Mitglieder der PKK seien und würden sie daher vom Geheimdienst verfolgt werden.In jenem Schreiben brachte der BF zusammengefasst vor, kurdischer Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Sein Cousin römisch 40 habe seinen Militärdienst etwas nach ihm abgeleistet und hierbei immer wieder Probleme mit dem Vizeleutnant gehabt. Eines Tage sei ihm, seinem Vater und seinem Onkel mitgeteilt worden, dass sein Cousin beim Bundesheer ums Leben gekommen wäre. In der Folge habe es eine Auseinandersetzung zwischen einem Soldaten und seinen Verwandten gegeben. Das Dorf sei daraufhin vom Militär umstellt worden, da dieses auch Angehörige der PKK im Dorf vermuteten. Es seien bereits mehrere Dorfbewohner beim Ableisten des Präsenzdienstes unter mysteriösen Umständen verstorben und er selbst einmal verhaftet worden. Man vermute, dass er und sein Cousin römisch 40 Mitglieder der PKK seien und würden sie daher vom Geheimdienst verfolgt werden.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 21.06.2011 wiederholte der BF, dass sein Cousin beim Militär gewesen und 29 Tage vor dem Dienstende von einem Offizier erschossen worden sei. Sie hätten einen Anwalt beauftragt, der der Geschichte nachgegangen sei. Zusammen mit seinen Verwandten sei er zur Militärstation gegangen und hätten sie dort den Offizier und das Militär geschlagen. Dieser Offizier habe den BF mit seiner Waffe bzw. mit dem Tod bedroht. In der Folge hätten sie das Militär beim Begräbnis wegen der erzwungenen Verwendung der türkischen Fahne erneut geschlagen. Hierbei seien sie von den Behörden gesehen und gefilmt worden. Am Tag nach dem Begräbnis seien sie abgeholt und befragt worden. Er und drei Cousinen seien für zwei Wochen im Gefängnis gewesen.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 21.06.2011 wiederholte der BF, dass sein Cousin beim Militär gewesen und 29 Tage vor dem Dienstende von einem Offizier erschossen worden sei. Sie hätten einen Anwalt beauftragt, der der Geschichte nachgegangen sei. Zusammen mit seinen Verwandten sei er zur Militärstation gegangen und hätten sie dort den Offizier und das Militär geschlagen. Dieser Offizier habe den BF mit seiner Waffe bzw. mit dem Tod bedroht. In der Folge hätten sie das Militär beim Begräbnis wegen der erzwungenen Verwendung der türkischen Fahne erneut geschlagen. Hierbei seien sie von den Behörden gesehen und gefilmt worden. Am Tag nach dem Begräbnis seien sie abgeholt und befragt worden. Er und drei Cousinen seien für zwei Wochen im Gefängnis gewesen.

Die Behörden und das Militär hätten sie wegen dieses Vorfalls nicht mehr in Ruhe gelassen und ihr Dorf bewacht.

3. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 24.08.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sein Cousin im März 2009 beim Militär gewesen sei. 39 Tage vor Dienstende habe ihnen dann ein hoher Beamter mitgeteilt, dass sein Cousin verstorben sei. Es sei zu einem Streit gekommen, weil er sich mit einem Freund in kurdischer Sprache unterhalten habe. In der Folge sei er mit einer Pistole an der Hüfte und in den Oberarm getroffen worden. Es gebe auch einen hierfür verantwortlichen Offizier, aber die Verhandlung werde immer hinausgeschoben.

Es sei damals bei der Auskunft durch die die Todesnachricht überbringenden Soldaten zu einem Streit gekommen und der BF beschuldigt worden, die Soldaten angegriffen zu haben. Er habe deswegen eine Woche im Gefängnis verbracht. Am Tag seiner Entlassung sei dann das Militärbegräbnis unter Verwendung einer türkischen Fahne gewesen, weshalb es erneut zu einem Streit gekommen sei. Hierbei habe sie dann ein hoher Offizier bedroht, wonach sie auch so enden würden, wie ihr Cousin. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und mit dem Dorfvorsteher gesprochen.

Anschließend seien sie vom Dorf nach XXXX in eine Art Kaserne gegangen, um nach ihren Angehörigen zu fragen. Dort habe man sie 24 Stunden warten lassen. Dann seien sie wieder zurück ins Dorf gegangen. In der Nacht sei dann immer zwischen 01.00 Uhr und 2.00 Uhr das Militär gekommen und habe das Dorf überwacht. Eines Abends - etwa zwei Wochen nach der Beerdigung - sei schließlich an die Tür geklopft worden und hätte die türkische Geheimpolizei (JITEM) mit ihm reden wollen. Seine Familie habe aber nicht geöffnet. Sie hätten dann noch in der Nacht den Dorfvorsteher angerufen. In der Folge seien sie mit dem Dorfvorsteher zu diesem Offizier in XXXX gegangen, um nachzufragen, weshalb die Polizei in der Nacht bei ihnen gewesen sei. Der Offizier habe ihnen mitgeteilt, dass man den BF lediglich wegen des Streits befragen wolle. In der Nacht habe man ihn dann aber wieder holen wollen. Insgesamt seien sie viermal gekommen. Aus diesem Grunde sei er dann weggegangen.Anschließend seien sie vom Dorf nach römisch 40 in eine Art Kaserne gegangen, um nach ihren Angehörigen zu fragen. Dort habe man sie 24 Stunden warten lassen. Dann seien sie wieder zurück ins Dorf gegangen. In der Nacht sei dann immer zwischen 01.00 Uhr und 2.00 Uhr das Militär gekommen und habe das Dorf überwacht. Eines Abends - etwa zwei Wochen nach der Beerdigung - sei schließlich an die Tür geklopft worden und hätte die türkische Geheimpolizei (JITEM) mit ihm reden wollen. Seine Familie habe aber nicht geöffnet. Sie hätten dann noch in der Nacht den Dorfvorsteher angerufen. In der Folge seien sie mit dem Dorfvorsteher zu diesem Offizier in römisch 40 gegangen, um nachzufragen, weshalb die Polizei in der Nacht bei ihnen gewesen sei. Der Offizier habe ihnen mitgeteilt, dass man den BF lediglich wegen des Streits befragen wolle. In der Nacht habe man ihn dann aber wieder holen wollen. Insgesamt seien sie viermal gekommen. Aus diesem Grunde sei er dann weggegangen.

Bei einer Rückkehr würde er sicher verhaftet werden. Sein Bruder sei vor kurzem in der Türkei gewesen und viele seiner Freunde seien dort verhaftet worden. Er würde dort noch immer gesucht werden.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem BF auch die aktuellen Feststellungen zu seinem Heimatland ausgehändigt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm diesbezüglich eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche der BF ungenützt verstreichen ließ.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2012 (AS 203 - 245) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2012 (AS 203 - 245) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des BF konnten verifiziert werden. Der BF sei im September 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat drohe bzw., dass Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK festgestellt werden können. Asylausschluss- und Endigungsgründe fänden sich nicht.

Ebenso wenig habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Letztlich habe auch aus gesundheitlichen Gründen eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht festgestellt werden können.Ebenso wenig habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Letztlich habe auch aus gesundheitlichen Gründen eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht festgestellt werden können.

Er sei volljährig, ledig und lebe in Österreich mit seinem Bruder - einem österreichischen Staatsbürger - zusammen. Sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich habe er nicht vorbringen können.

Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Türkei (Seite 11 bis 28 des erstinstanzlichen Bescheides), insbesondere auch zum Staatsaufbau, zu Politik/Wahlen und Opposition, zu Minderheiten in der Türkei, zur Lage der Kurden im Südosten, zu Kurden - allgemein, zur Thematik des Wehrdiensts, zu Kurden und Wehrdienst, zu Rückkehrfragen, zur - medizinischen - Grundversorgung, zur Behandlung nach der Rückkehr und zu Einreisekontrollen. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.

In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, diesem keine Asylrelevanz zukommt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, diesem keine Asylrelevanz zukommt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2012 (AS 247) wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 66 Abs. 1 AsylG durch das BAA mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2012 (AS 247) wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG durch das BAA mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

6. Gegen den Bescheid des BAA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.04.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.

7. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl. E3 426.045-1/2012-5E gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre, für sich alleine nicht bewirke, dass ihm Asyl zu gewähren sei, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Auch eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes zu verneinen. Ferner wurde begründet dargetan, dass keine Gründe für eine subsidiäre Schutzgewährung vorlägen und dass die Ausweisung aus Österreich in die Türkei zulässig sei.7. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl. E3 426.045-1/2012-5E gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre, für sich alleine nicht bewirke, dass ihm Asyl zu gewähren sei, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Auch eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes zu verneinen. Ferner wurde begründet dargetan, dass keine Gründe für eine subsidiäre Schutzgewährung vorlägen und dass die Ausweisung aus Österreich in die Türkei zulässig sei.

8. Diese Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 23.05.2012 zugestellt und war folglich mit diesem Datum in Rechtskraft erwachsen.

9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes U 1135/12-6 vom 29.08.2012 hat dieser dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde, welche do. gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebracht wurde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

11. In der Folge wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem mit Beschluss U 1135/12-8 vom 03.10.2012 abgelehnt.

12. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG. Der Wiederaufnahmeantrag langte laut Eingangsstempel des BAA am 21.01.2013 beim BAA-Außenstelle Linz ein. In der Folge übermittelte das BAA den Wiederaufnahmeantrag an den Asylgerichtshof, wo dieser am 28. Jänner 2013 einlangte.12. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG. Der Wiederaufnahmeantrag langte laut Eingangsstempel des BAA am 21.01.2013 beim BAA-Außenstelle Linz ein. In der Folge übermittelte das BAA den Wiederaufnahmeantrag an den Asylgerichtshof, wo dieser am 28. Jänner 2013 einlangte.

Darin wird ausgeführt, dass neue Beweismittel hervorgekommen seien, welche erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannt geworden seien. Es handle sich dabei um ein Fahndungsprotokoll der Staatsanwaltschaft XXXX und liege gegen den Beschwerdeführer aus politischen Motiven ein Fahndungs- und Festnahmeauftrag zur Gefängniseinlieferung vor. Es solle sich laut Rechtsvertreter bei diesen beglaubigten Übersetzungen um ein Fahndungsprotokoll sowie um einen Festnahmeauftrag handeln.Darin wird ausgeführt, dass neue Beweismittel hervorgekommen seien, welche erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannt geworden seien. Es handle sich dabei um ein Fahndungsprotokoll der Staatsanwaltschaft römisch 40 und liege gegen den Beschwerdeführer aus politischen Motiven ein Fahndungs- und Festnahmeauftrag zur Gefängniseinlieferung vor. Es solle sich laut Rechtsvertreter bei diesen beglaubigten Übersetzungen um ein Fahndungsprotokoll sowie um einen Festnahmeauftrag handeln.

Dem Wiederaufnahmeantrag wurden zwei beglaubigte Übersetzungen von der türkischen in die deutsche Sprache beigelegt und ergibt sich aus diesen, dass beide am 10.10.2012 in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Beide Schriftstücke verfügen über kein Ausstellungsdatum.

Ferner sei der Beschwerdeführer als Koch beschäftigt und führe einen ordentlichen Lebenswandel.

Er interessiere sich auch für den katholischen Glauben und würde gerne zu diesem übertreten. Diesbzgl. wurden auch ein Pfarrer sowie ein Universitätsdozent namentlich genannt, welche den Kontakt des Beschwerdeführers zur katholischen Kirche bestätigen könnten.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 16.01.2013, welcher am 21.01.2013 beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 16.01.2013, welcher am 21.01.2013 beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.

2.2.1. Die Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme erfolgte in rechtskonformer Weise gemäß § 69 Abs. 2, erster Satz AVG beim Bundesasylamt, und ist nun der AsylGH iSd § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung darüber berufen.2.2.1. Die Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme erfolgte in rechtskonformer Weise gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, erster Satz AVG beim Bundesasylamt, und ist nun der AsylGH iSd Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung darüber berufen.

2.2.2. In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.05.2012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 21.01.2012 beim BAA eingelangt ist, ist jedenfalls die (am 23.05.2012 zu laufen beginnende) objektive Dreijahresfrist gewahrt.

2.2.3. Wie bereits oben dargestellt wurde, ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der zuständigen Behörde nicht mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.2.2.3. Wie bereits oben dargestellt wurde, ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der zuständigen Behörde nicht mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

In seinem Antrag vom 16.01.2013 machte der Antragsteller keine näheren Angaben dazu, wann genau er von den beiden Schriftstücken, die er zugleich als "neue Tatsachen und Beweismittel" iSd § 69 AVG bezeichnete, Kenntnis erlangte. Er verwies lediglich darauf, dass diese erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannt wurden und der Asylgerichtshof nicht mehr darauf eingehen habe können. Die Beweismittel seien auch dem Verfassungsgerichtshof übermittelt worden. Aus den zwei beglaubigten Übersetzungen von der türkischen in die deutsche Sprache, welche dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt wurden, ergibt sich, dass beide am 10.10.2012 in die deutsche Sprache übersetzt wurden, folglich der Beschwerdeführer zumindest seit Anfang Oktober 2012 in Besitz dieser nunmehr in Vorlage gebrachten Beweismitteln sein musste, andernfalls eine Übersetzung dieser am 10.10.2012 nicht erfolgen hätte können.In seinem Antrag vom 16.01.2013 machte der Antragsteller keine näheren Angaben dazu, wann genau er von den beiden Schriftstücken, die er zugleich als "neue Tatsachen und Beweismittel" iSd Paragraph 69, AVG bezeichnete, Kenntnis erlangte. Er verwies lediglich darauf, dass diese erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannt wurden und der Asylgerichtshof nicht mehr darauf eingehen habe können. Die Beweismittel seien auch dem Verfassungsgerichtshof übermittelt worden. Aus den zwei beglaubigten Übersetzungen von der türkischen in die deutsche Sprache, welche dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt wurden, ergibt sich, dass beide am 10.10.2012 in die deutsche Sprache übersetzt wurden, folglich der Beschwerdeführer zumindest seit Anfang Oktober 2012 in Besitz dieser nunmehr in Vorlage gebrachten Beweismitteln sein musste, andernfalls eine Übersetzung dieser am 10.10.2012 nicht erfolgen hätte können.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich somit zweifelsfrei, dass der Wiederaufnahmewerber bereits seit zumindest Anfang Oktober 2012 über diese Schriftstücke, welche er als neue Tatsachen und Beweismittel titulierte, verfügte. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht vorgebracht. Der Rechtsvertreter führte auch aus, dass die neuen Beweismittel erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen seien und war das Verfahren zumindest seit Ende August 2012 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des VfGH vom 29.08.2012) bis zum 03.10.2012 beim Verfassungsgerichtshof anhängig.

Festzustellen war daher, dass der Antragsteller bereits seit etwa August/September 2012 allenfalls aber spätestens seit Anfang Oktober 2012 in Besitz von Kopien der fraglichen Urkunden war und damit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte, weshalb der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.01.2013 iSd § 69 Abs. 2 AVG verspätet gestellt wurde.Festzustellen war daher, dass der Antragsteller bereits seit etwa August/September 2012 allenfalls aber spätestens seit Anfang Oktober 2012 in Besitz von Kopien der fraglichen Urkunden war und damit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte, weshalb der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.01.2013 iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG verspätet gestellt wurde.

2.2.4. Ferner ist noch festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl. E3 426.045-1/2012-5E erhobenen Beschwerde mit Beschluss U 1135/12-8 vom 03.10.2012 abgelehnt hat, folglich dem Beschwerdeführer auch nicht eine etwaige Argumentation dahingehend zu Gute kommen kann, dass er dem Verfassungsgerichtshof die Beweismittel übermittelt habe und bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit der Stellung des Wiederaufnahmeantrages zugewartet habe, denn auch im Sinne derartiger Überlegungen (wobei festzuhalten ist, dass der erkennende Senat eine derartige rechtliche Interpretation bzw. Sichtweise nicht teilt) hätte der Wiederaufnahmeantrag spätestens nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, folglich mit spätestens 17. Oktober 2012, beim BAA eingebracht werden müssen.

2.2.5. Was das neue Vorbringen hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers für den christlichen Glauben und die Konversionsabsicht betrifft, so ist diesbzgl. auszuführen, dass es sich zum einen um einen neuen Fluchtgrund handelt, welcher ausschließlich im Rahmen der Stellung eines neuen Asylantrages geprüft werden könnte und von der Geltendmachung im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages jedenfalls ausgeschlossen ist. Die nunmehr vorgebrachte Konversionsabsicht unterlag zu keiner Zeit einer Prüfung im Asylverfahren. Zum anderen ist aber auch diesbzgl. auszuführen, dass - auch wenn man dieses Vorbringen als Wiederaufnahmegrund ansehen würde (was sich jedoch zweifelsfrei als rechtsunrichtig darstellt) - jedenfalls die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages verstrichen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht angegeben, seit wann er sich für das Christentum interessiert, jedoch ergibt sich aus dem Schreiben des Univ.Doz. Dr. XXXX vom 12. Jänner 2013, dass der Beschwerdeführer seit 13. November 2012 jede Woche Glaubensunterricht von ihm erhalte, weswegen eine Verfristung ganz klar gegeben ist.2.2.5. Was das neue Vorbringen hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers für den christlichen Glauben und die Konversionsabsicht betrifft, so ist diesbzgl. auszuführen, dass es sich zum einen um einen neuen Fluchtgrund handelt, welcher ausschließlich im Rahmen der Stellung eines neuen Asylantrages geprüft werden könnte und von der Geltendmachung im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages jedenfalls ausgeschlossen ist. Die nunmehr vorgebrachte Konversionsabsicht unterlag zu keiner Zeit einer Prüfung im Asylverfahren. Zum anderen ist aber auch diesbzgl. auszuführen, dass - auch wenn man dieses Vorbringen als Wiederaufnahmegrund ansehen würde (was sich jedoch zweifelsfrei als rechtsunrichtig darstellt) - jedenfalls die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages verstrichen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht angegeben, seit wann er sich für das Christentum interessiert, jedoch ergibt sich aus dem Schreiben des Univ.Doz. Dr. römisch 40 vom 12. Jänner 2013, dass der Beschwerdeführer seit 13. November 2012 jede Woche Glaubensunterricht von ihm erhalte, weswegen eine Verfristung ganz klar gegeben ist.

2.3. Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.05.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten