TE AsylGH Beschluss 2013/2/6 E12 432344-1/2013

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Veröffentlicht am 06.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §23 Abs3
ZustellG §21

Spruch

E12 432.344-1/2013-4E

E12 432.345-1/2013-4E

BESCHLUSS

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 07.843-BAG, wird gemäß § 23 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr.100/2005 idgF, in Verbindung mit § 21 Zustellgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2004 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 07.843-BAG, wird gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2004, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX alias XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 alias römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 07.844-BAG, wird gemäß § 23 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF., in Verbindung mit § 21 Zustellgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2004 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 07.844-BAG, wird gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF., in Verbindung mit Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2004, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes.römisch eins.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes.

I.2. Die beiden Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 und BF2), beide Staatsangehörige Armeniens, brachten jeweils am 27.6.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein.römisch eins.2. Die beiden Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 und BF2), beide Staatsangehörige Armeniens, brachten jeweils am 27.6.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein.

Dazu wurde die BF1, auch in Vertretung des mj. BF2, von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

I.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.1.2013 wurden die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. wurden die BF1 und der BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.1.2013 wurden die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. wurden die BF1 und der BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

I.3.1. Laut den in den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheinen wurden sowohl der Bescheid der BF1 als auch der Bescheid des BF2, dessen gesetzliche Vertreterin im Verfahren die BF1 ist, vom Ehemann der BF1 bzw. dem Vater des BF2 persönlich übernommen.römisch eins.3.1. Laut den in den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheinen wurden sowohl der Bescheid der BF1 als auch der Bescheid des BF2, dessen gesetzliche Vertreterin im Verfahren die BF1 ist, vom Ehemann der BF1 bzw. dem Vater des BF2 persönlich übernommen.

I.4. Gegen beide Bescheide wurde von der BF1 bzw. vom BF2 im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 36 Abs. 3 Asylgesetz 2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen beide Bescheide wurde von der BF1 bzw. vom BF2 im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 36, Absatz 3, Asylgesetz 2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

II.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

II.3.1. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

II.3.2. § 23 Abs. 3 Asylgesetz 2005 sieht als lex specialis vor, dass bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung (§ 10) verbunden sind, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§13) zukommt.römisch zwei.3.2. Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz 2005 sieht als lex specialis vor, dass bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10,) verbunden sind, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§13) zukommt.

II.3.3. "Empfänger" ist nach § 2 Z.1 Zustellgesetz die von der Behörde in der Zustellverfügung (§5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.römisch zwei.3.3. "Empfänger" ist nach Paragraph 2, Ziffer eins, Zustellgesetz die von der Behörde in der Zustellverfügung (§5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

II.3.4. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen gem. § 21 Zustellgesetz nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.römisch zwei.3.4. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen gem. Paragraph 21, Zustellgesetz nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

II.4. Im ggst. Fall wurden die an BF1 und BF2 gerichteten Bescheides des BAA laut im Akt befindlichen Rückscheinen vom Ehegatten der BF1 bzw. vom Vater des BF2 übernommen (s. in den Verwaltungsakten befindliche Rückscheine). Tatsächlicher "Empfänger" im Sinne der oben zitierten Bestimmungen wäre aber in beiden Fällen die BF1 gewesen.römisch zwei.4. Im ggst. Fall wurden die an BF1 und BF2 gerichteten Bescheides des BAA laut im Akt befindlichen Rückscheinen vom Ehegatten der BF1 bzw. vom Vater des BF2 übernommen (s. in den Verwaltungsakten befindliche Rückscheine). Tatsächlicher "Empfänger" im Sinne der oben zitierten Bestimmungen wäre aber in beiden Fällen die BF1 gewesen.

II.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; vgl. z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Die Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).römisch zwei.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG; vergleiche z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Die Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).

Die Beurteilung dieser Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind, da gegenüber der BF1 und dem BF2 nie ein Bescheid erlassen wurde.

II.6. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z. 2 AsylG 2005 zu entfallen.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung, Zustellung, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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