TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/11 E5 429601-2/2013

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Veröffentlicht am 11.02.2013
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Spruch

E5 429.601-2/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 11 14.649-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 11 14.649-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung, reiste am 05.12.2011 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 05.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung, reiste am 05.12.2011 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 05.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass er bereits zu Saddam Husseins Zeiten beim Militär gewesen sei. Im Jahr 2005 sei er neuerlich zum Militär gegangen und habe eine Panzereinheit kommandiert. Lange Zeit sei er für den ganzen Panzerfuhrpark verantwortlich gewesen. Die nunmehrige Regierung des Irak habe gepanzerte Fahrzeuge von der Ukraine gekauft. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang damit beauftragt worden, diese Panzerfahrzeuge zu kontrollieren, zu inspizieren und zu übernehmen. Er habe jedoch viele Mängel entdeckt und dies gemeldet. Daraufhin sei er bedroht worden. Ihm sei gesagt worden, dass er die Fahrzeuge als in Ordnung befinden und übernehmen solle. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt und sei in der Folge mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund sei er untergetaucht und habe seine Ausreise organisiert.

Am 02.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Befragung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit drei anderen Offizieren am 15.05.2011 von seinem Vorgesetzten beauftragt worden sei, in die Provinz Al Taji zu fahren, wo sie 26 Panzer der Marke BTR 4 aus der Ukraine übernehmen sollten. Am 14.07.2011 sei der Beschwerdeführer mit der Leitung dieser Delegation beauftragt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge festgestellt, dass die gelieferten Panzer nicht neu seien. Am 13.09.2011 sei eine Kommission gekommen, um die Panzer zu übernehmen. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden zu bestätigen, dass es sich um neue Panzer handeln würde, was er jedoch verweigert habe. Am 15.09.2011 sei ein Kollege des Beschwerdeführers namens XXXX entführt und zwei Tage später tot aufgefunden worden. Am 20.09.2011 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben erhalten, dass der getötete Offizier durch einen anderen ersetzt werde. Am 24.09.2011 sei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten vorgeladen worden. Im Rahmen dieses Gespräches sei der Beschwerdeführer nochmals ersucht worden, zu bestätigen, dass die Panzer neu seien, was er verweigert habe. In der Folge habe ihm sein Vorgesetzter gedroht, dass ihm, wenn er dies nicht bestätigen würde, dasselbe Schicksal wie dem getöteten Offizier drohen würde. Am selben Tag seien drei Autos gekommen und habe ein weiterer Vorgesetzter versucht, den Beschwerdeführer umzustimmen. Dieser habe ihm gesagt, dass der Verteidigungsminister selbst in den Panzerkauf verwickelt sei. Telefonisch habe ihm auch der Premierminister gesagt, dass er die Neuheit bestätigen solle, ansonsten er umgebracht werden würde. Am nächsten Tag sei er neuerlich abgeholt und im Anschluss nach Hause gebracht worden. Zu Hause habe der Beschwerdeführer seinen Verwandten die Vorfälle erzählt und diese hätten ihm geraten, auszureisen. Durch die Flucht des Beschwerdeführers seien nunmehr auch die Töchter des Beschwerdeführers, welche nach wie vor im Irak aufhältig seien, beeinträchtigt, zumal man bei ihnen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt habe, die Wohnungen durchsucht, sie und deren Ehegatten geschlagen sowie die Ehegatten verhaftet worden seien. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei durchsucht worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn würden sich momentan in XXXX bei Verwandten aufhalten und habe sein Sohn Angst, in die Schule zu gehen. Am 25.03.2012 sei neuerlich der Ehegatte einer seiner Töchter mitgenommen worden und würden sie nicht wissen, wo er sich befinde.Am 02.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Befragung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit drei anderen Offizieren am 15.05.2011 von seinem Vorgesetzten beauftragt worden sei, in die Provinz Al Taji zu fahren, wo sie 26 Panzer der Marke BTR 4 aus der Ukraine übernehmen sollten. Am 14.07.2011 sei der Beschwerdeführer mit der Leitung dieser Delegation beauftragt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge festgestellt, dass die gelieferten Panzer nicht neu seien. Am 13.09.2011 sei eine Kommission gekommen, um die Panzer zu übernehmen. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden zu bestätigen, dass es sich um neue Panzer handeln würde, was er jedoch verweigert habe. Am 15.09.2011 sei ein Kollege des Beschwerdeführers namens römisch 40 entführt und zwei Tage später tot aufgefunden worden. Am 20.09.2011 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben erhalten, dass der getötete Offizier durch einen anderen ersetzt werde. Am 24.09.2011 sei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten vorgeladen worden. Im Rahmen dieses Gespräches sei der Beschwerdeführer nochmals ersucht worden, zu bestätigen, dass die Panzer neu seien, was er verweigert habe. In der Folge habe ihm sein Vorgesetzter gedroht, dass ihm, wenn er dies nicht bestätigen würde, dasselbe Schicksal wie dem getöteten Offizier drohen würde. Am selben Tag seien drei Autos gekommen und habe ein weiterer Vorgesetzter versucht, den Beschwerdeführer umzustimmen. Dieser habe ihm gesagt, dass der Verteidigungsminister selbst in den Panzerkauf verwickelt sei. Telefonisch habe ihm auch der Premierminister gesagt, dass er die Neuheit bestätigen solle, ansonsten er umgebracht werden würde. Am nächsten Tag sei er neuerlich abgeholt und im Anschluss nach Hause gebracht worden. Zu Hause habe der Beschwerdeführer seinen Verwandten die Vorfälle erzählt und diese hätten ihm geraten, auszureisen. Durch die Flucht des Beschwerdeführers seien nunmehr auch die Töchter des Beschwerdeführers, welche nach wie vor im Irak aufhältig seien, beeinträchtigt, zumal man bei ihnen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt habe, die Wohnungen durchsucht, sie und deren Ehegatten geschlagen sowie die Ehegatten verhaftet worden seien. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei durchsucht worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn würden sich momentan in römisch 40 bei Verwandten aufhalten und habe sein Sohn Angst, in die Schule zu gehen. Am 25.03.2012 sei neuerlich der Ehegatte einer seiner Töchter mitgenommen worden und würden sie nicht wissen, wo er sich befinde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 11 14.649-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2013 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 11 14.649-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2013 erteilt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer als Offizier in der irakischen Armee gedient habe. Jedoch seien die von ihm geschilderten Probleme nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass die geschilderte Vorgehensweise nicht logisch und deshalb nicht glaubwürdig sei. Dies deshalb, da es in einer militärischen Organisation eines mehr oder weniger totalitären Staates, die einer effektiven Kontrolle durch Parlament und Volk nahezu entzogen sei, es sicherlich keiner Unterschrift einer einzelnen Person bedürfe, um einen unwahren Sachverhalt zu bestätigen. Es widerspreche der Logik, dass sich ein Vorgesetzter und sogar ein Minister die Mühe machen sollte, einen Offizier zu nötigen und zu bedrohen, um eine falsche Beglaubigung zu erlangen. Hier müssten der Vorgesetzte und der Minister auch befürchten, dass solche Machenschaften an die Öffentlichkeit oder zumindest in falsche Hände gelangen würden. In einer solchen Situation wäre es viel einfacher und logischer, den widerspenstigen Offizier einfach seiner Funktion zu entheben und durch einen loyalen Offizier zu ersetzen oder die falsche Beglaubigung durch den Vorgesetzten direkt durchzuführen. Ein Vorgesetzter sei zu solch einer Beglaubigung sicherlich befugt, wenn schon sein Untergebener zu solchen Handlungen befugt sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich eine Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.

Auf Grund der allgemein schwierigen Sicherheitslage und Kämpfe vor allem im Zentralirak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.2. Gegen diesen am 17.09.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen diesen am 17.09.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der irakische Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor korrupten irakischen Regierungsmitgliedern und Militärangehörigen zu schützen. Der Beschwerdeführer habe auch nunmehr telefonisch von seiner Ehegattin erfahren, dass mittlerweile auch sein Vater und Bruder vermisst seien. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die Ehegattin des Beschwerdeführers telefonisch zu befragen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Korruptionsskandal um die BTR 4 Panzer aus der Ukraine zurzeit im Irak ein großes Thema sei. Da der Korruptionsskandal nun aufgedeckt worden sei, sei der Beschwerdeführer ein wichtiger Zeuge und sei aus diesem Grund sein Leben absolut gefährdet. Weites wurden im Rahmen der Beschwerde Schriftstücke in Vorlage gebracht, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden und welche vom Bundesasylamt nicht einmal angesehen worden seien. Auch seien seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers durchgeführt worden, obschon dies leicht mittels Medienberichte im Internet möglich gewesen wäre. Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2012, Zl. E5 429.601-1/2012-10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2012, Zl. E5 429.601-1/2012-10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt zwar geglaubt worden sei, dass der Beschwerdeführer dem irakischen Militär angehören würde, jedoch sei ausgeführt worden, dass das Vorbringen hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung ob der Unplausibilitäten nicht glaubwürdig sei. Dies sei unter anderem damit begründet worden, dass das Vorgehen, eine falsche Bestätigung vom Beschwerdeführer zu erzwingen, nicht logisch sei. Dazu wurde zum einen festgehalten, dass es sich dabei um bloße Spekulationen handeln würde. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht entsprechend ermittelt worden sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund der im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebrachten Schreiben, welche auf den ersten Blick das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Offensichtlich sei es im Irak tatsächlich zu einem, wie vom Beschwerdeführer geschilderten, Korruptionsskandal gekommen, der näher beleuchtet werden müsse. Vor allem müsse die Rolle des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang genauer untersucht werden. Auch die im Rahmen des Beschwerdeschreibens in Vorlage gebrachten Schreiben bedürfen einer genaueren Überprüfung. In diesem Zusammenhang seien jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig, die eine mündliche Beschwerdeverhandlung bedingen würden.

I.4. Am 02.01.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er über Nachfrage aus, dass mittlerweile im Irak bekannt sei, dass die ukrainischen Panzer mangelhaft gewesen seien. Aus diesem Grund habe sich auch der Verteidigungsminister ins Ausland abgesetzt. Sein Stellvertreter, der den Beschwerdeführer damals bedroht habe - dies wurde in der Befragung berichtigt -, sei getötet worden. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm seine Tochter gesagt habe, dass diese erfahren habe, dass er in seiner Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei. Ergänzend wurde weiters dargetan, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seit 25.03.2012 in Haft seien.römisch eins.4. Am 02.01.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er über Nachfrage aus, dass mittlerweile im Irak bekannt sei, dass die ukrainischen Panzer mangelhaft gewesen seien. Aus diesem Grund habe sich auch der Verteidigungsminister ins Ausland abgesetzt. Sein Stellvertreter, der den Beschwerdeführer damals bedroht habe - dies wurde in der Befragung berichtigt -, sei getötet worden. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm seine Tochter gesagt habe, dass diese erfahren habe, dass er in seiner Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei. Ergänzend wurde weiters dargetan, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seit 25.03.2012 in Haft seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 11 14.649-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 11 14.649-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde nunmehr ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in der Kommission zur Überprüfung der, aus der Ukraine gelieferten, gepanzerten Fahrzeuge tätig gewesen sei. Jedoch seien die von ihm geschilderten Probleme nicht nachvollziehbar.

Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt wiederholt festgehalten, dass die geschilderte Vorgehensweise nicht logisch und deshalb nicht glaubwürdig sei. Dies deshalb, da es in einer militärischen Organisation eines mehr oder weniger totalitären Staates, die einer effektiven Kontrolle durch Parlament und Volk nahezu entzogen sei, es sicherlich keiner Unterschrift einer einzelnen Person bedürfe, um einen unwahren Sachverhalt zu bestätigen. Es widerspreche der Logik, dass sich ein Vorgesetzter und sogar ein Minister die Mühe machen sollte, einen Offizier zu nötigen und zu bedrohen, um eine falsche Beglaubigung zu erlangen. Hier müssten der Vorgesetzte und der Minister auch befürchten, dass solche Machenschaften an die Öffentlichkeit oder zumindest in falsche Hände gelangen würden. In einer solchen Situation wäre es viel einfacher und logischer, den widerspenstigen Offizier einfach seiner Funktion zu entheben und durch einen loyalen Offizier zu ersetzen oder die falsche Beglaubigung durch den Vorgesetzten direkt durchzuführen. Ein Vorgesetzter sei zu solch einer Beglaubigung sicherlich befugt, wenn schon sein Untergebener zu solchen Handlungen befugt sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich eine Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.

Ergänzend wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesasylamt ausgeführt, dass seine ursprüngliche Ansicht durch die weitere Einvernahme vom 02.01.2013 noch verstärkt werde. Der Beschwerdeführer habe dabei ein Beweismittel (Internetauszug über defekte Panzerfahrzeuge) vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass massive Defekte an den aus der Ukraine gelieferten Fahrzeugen vorliegen würden. Es entspreche also den Tatsachen, dass diese Fahrzeuge tatsächlich massiv fehlerhaft gewesen und diese Fehler auch aufgedeckt worden seien. Der Beschwerdeführer habe es in dieser Einvernahme jedoch wieder nicht vermocht, glaubhaft zu machen, dass man ihn wegen seiner Weigerung, etwaige Fehler zu leugnen, verfolgt habe. Er sei in dieser Einvernahme mehrfach aufgefordert worden zu erklären, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Fehler an den Fahrzeugen aufzuzeigen, wenn es doch auch den späteren Verantwortlichen möglich gewesen sei, die Problematik an die Öffentlichkeit zu bringen (siehe Internetauszug). Der Beschwerdeführer sei diesen Aufforderungen nur mit banalen Floskeln wie "Deshalb bin ich ja von dort geflüchtet; Ich bin geflüchtet, da ich ja gesagt habe, dass die Panzer nicht gut sind...." ausgewichen. Das Bundesasylamt ging aus diesem Grund daher davon aus, dass es keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben habe, sondern dass er nur die Gelegenheit genutzt habe, den vorliegenden Sachverhalt auf sich zu münzen, um einen Asylgrund für sich zu konstruieren.

In seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer weiters jenen Umstand glaubhaft dargestellt, dass sein damaliger Vorgesetzter, der ehemalige irakische Verteidigungsminister, mittlerweile geflüchtet und sein Adjutant ermordet worden seien. Die Umstände der Ermordung des Adjutanten des ehemaligen Verteidigungsministers würden im Dunkeln liegen. Wie aus zahlreichen Medienberichte bekannt sei, kommen im Irak jedes Jahr zahlreiche Personen gewaltsam zu Tode. Aus der Ermordung des Adjutanten alleine könne kein Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation hergestellt werden. Die Flucht des ehemaligen Verteidigungsministers stelle jedoch einen faktischen Beweis dafür dar, dass dieser in die Korruptionsaffäre verwickelt gewesen sei und nun aus Angst vor der Regierung und den strafrechtlichen Folgen das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer selbst stehe jedoch auf derselben Seite wie jene Personen, die nun nach ihm - oder, was keinesfalls ausgeschlossen werden könne, möglicherweise sogar noch mit ihm gemeinsam - den Skandal mit den Panzerfahrzeugen aufgedeckt hätten. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass dieser Personenkreis nach der Flucht des Verteidigungsministers in irgendeiner Form von der irakischen Regierung bedroht werden würde. Somit falle aber auch jegliche eventuell früher seitens seines ehemaligen Vorgesetzten vorhandene Bedrohung gegen die Person des Beschwerdeführers weg. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in Zukunft Verfolgung seitens der irakischen Regierung drohe.

Das weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel (im Akt als 1/2013 bezeichnet) stelle kein verwertbares Beweismittel dar, da es keinerlei Herkunftsbezeichnung führe. Die von ihm dazu genannte Internetadresse führe jedenfalls nicht zum vorliegenden Beweismittel, sondern zu einem völlig anderen Bericht.Das weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel (im Akt als 1 aus 2013, bezeichnet) stelle kein verwertbares Beweismittel dar, da es keinerlei Herkunftsbezeichnung führe. Die von ihm dazu genannte Internetadresse führe jedenfalls nicht zum vorliegenden Beweismittel, sondern zu einem völlig anderen Bericht.

Nicht nachvollziehbar sei weiters die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihn im Irak in Abwesenheit zum Tode verurteilt, da er Befehle verweigert habe und ins Ausland geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich kein Beweismittel vorzulegen. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.10.2012 (erfolgt in einem anderen Verfahren) sei zu entnehmen, dass lediglich die Flucht eines Offiziers zum Feind zu einer Todesstrafe führen könnte. Dieser Umstand liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb auch von einer drohenden Todesstrafe nicht ausgegangen werden könne. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass eine aktuell drohende Verfolgung der Person des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.5. Gegen diesen am 05.01.2013 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 16.01.2013 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen am 05.01.2013 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 16.01.2013 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt den Ermittlungsauftrag erteilt habe, die Hintergründe des unzweifelhaft stattgefundenen Korruptionsskandals sowie die diesbezügliche Rolle des Beschwerdeführers zu durchleuchten. Diesem Auftrag sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen. Vielmehr habe man sich in der Einvernahme darauf beschränkt, angebliche Widersprüche im Vorbringen vorzuhalten, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Geschehnisse und Hintergründe im Detail zu schildern. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, die vorgelegten Beweismittel einer eingehenden Überprüfung zuzuführen, obwohl diese weite Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers bestätigen würden. Das Bundesasylamt habe sich damit begnügt, im Rahmen der Einvernahme eine grobe Übersetzung zu veranlassen und habe weiters festgehalten, dass die Beweismittel bereits im vorausgegangenen Verfahren gewürdigt worden seien. Zusammengefasst habe das Bundesasylamt nicht nur die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Abwicklung des Panzerkaufes befasst gewesen sei, als glaubwürdig erachtet. Auch der Korruptionsskandal und die Verwicklung hochrangiger Regierungsmitglieder sei nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dass das Delegationsmitglied XXXX ums Leben gekommen sei, wurde als glaubwürdig beurteilt. Vor diesem Hintergrund liege die Gefährdung des Beschwerdeführers klar auf der Hand. Wenn das Bundesasylamt jedoch zur Ansicht gelange, dass der Beschwerdeführer durch die Flucht des Verteidigungsministers keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, so sei dies als spekulativ und lebensfremd zurückzuweisen. Das Bundesasylamt hätte sich jedenfalls hinsichtlich der Bewertung der Frage, ob weiterhin eine Gefährdung bestehe, damit auseinander zu setzten gehabt, dass nicht nur der Verteidigungsminister sondern auch der Premierminister und andere hochrangige Personen in den Skandal verwickelt gewesen seien. So sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Wissens über die Details des Skandals und die darin verwickelten Personen gefährdet, zumal er auch der Leiter der Delegation gewesen sei. Hinsichtlich der diesbezüglichen Berichterstattung wurde eine Reihe von Internetadressen aufgeführt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden. Im Speziellen wurde darauf verwiesen, dass mittlerweile alle Delegationsmitglieder ermordet worden seien, wobei diesbezüglich ein weiterer Artikel beigelegt wurde. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass mittlerweile bekannt geworden sei, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden seien.Begründend wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt den Ermittlungsauftrag erteilt habe, die Hintergründe des unzweifelhaft stattgefundenen Korruptionsskandals sowie die diesbezügliche Rolle des Beschwerdeführers zu durchleuchten. Diesem Auftrag sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen. Vielmehr habe man sich in der Einvernahme darauf beschränkt, angebliche Widersprüche im Vorbringen vorzuhalten, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Geschehnisse und Hintergründe im Detail zu schildern. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, die vorgelegten Beweismittel einer eingehenden Überprüfung zuzuführen, obwohl diese weite Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers bestätigen würden. Das Bundesasylamt habe sich damit begnügt, im Rahmen der Einvernahme eine grobe Übersetzung zu veranlassen und habe weiters festgehalten, dass die Beweismittel bereits im vorausgegangenen Verfahren gewürdigt worden seien. Zusammengefasst habe das Bundesasylamt nicht nur die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Abwicklung des Panzerkaufes befasst gewesen sei, als glaubwürdig erachtet. Auch der Korruptionsskandal und die Verwicklung hochrangiger Regierungsmitglieder sei nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dass das Delegationsmitglied römisch 40 ums Leben gekommen sei, wurde als glaubwürdig beurteilt. Vor diesem Hintergrund liege die Gefährdung des Beschwerdeführers klar auf der Hand. Wenn das Bundesasylamt jedoch zur Ansicht gelange, dass der Beschwerdeführer durch die Flucht des Verteidigungsministers keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei, so sei dies als spekulativ und lebensfremd zurückzuweisen. Das Bundesasylamt hätte sich jedenfalls hinsichtlich der Bewertung der Frage, ob weiterhin eine Gefährdung bestehe, damit auseinander zu setzten gehabt, dass nicht nur der Verteidigungsminister sondern auch der Premierminister und andere hochrangige Personen in den Skandal verwickelt gewesen seien. So sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Wissens über die Details des Skandals und die darin verwickelten Personen gefährdet, zumal er auch der Leiter der Delegation gewesen sei. Hinsichtlich der diesbezüglichen Berichterstattung wurde eine Reihe von Internetadressen aufgeführt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden. Im Speziellen wurde darauf verwiesen, dass mittlerweile alle Delegationsmitglieder ermordet worden seien, wobei diesbezüglich ein weiterer Artikel beigelegt wurde. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass mittlerweile bekannt geworden sei, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden seien.

I.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheiden sowie den Beschwerdeschriftsätzen.römisch eins.6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheiden sowie den Beschwerdeschriftsätzen.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.römisch zwei.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten § 23 AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch § 66 AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten Paragraph 23, AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch Paragraph 66, AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008.

Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3 AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl I 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl römisch eins 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl römisch eins 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.

Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005).Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

II.3.1. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesasylamt nunmehr als glaubwürdig beurteilt, dass der Beschwerdeführer in der Kommission zur Überprüfung der, aus der Ukraine gelieferten, gepanzerten Fahrzeuge tätig gewesen sei. Jedoch seien die von ihm geschilderten daraus resultieren Probleme nicht nachvollziehbar. Dies wurde vor allem damit begründet, dass der damalige Verteidigungsminister mittlerweile ins Ausland geflüchtet und sein Adjutant ermordet worden seien. Aus diesem Grund und weil der Skandal mittlerweile öffentlich sei, würde für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehen. Dem wurde jedoch in der Beschwerde zu recht entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer auch ausgeführt habe, dass weitere hochrangige Personen, bis zum Premierminister, in diesen Korruptionsskandal verwickelt gewesen seien, womit sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich wurde auch eine Reihe von Internetadressen aufgezählt, die dies belegen würden. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass alle Kommissionsmitglieder getötet worden seien, was wiederum durch einen beiliegenden Artikel belegt werde.römisch zwei.3.1. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesasylamt nunmehr als glaubwürdig beurteilt, dass der Beschwerdeführer in der Kommission zur Überprüfung der, aus der Ukraine gelieferten, gepanzerten Fahrzeuge tätig gewesen sei. Jedoch seien die von ihm geschilderten daraus resultieren Probleme nicht nachvollziehbar. Dies wurde vor allem damit begründet, dass der damalige Verteidigungsminister mittlerweile ins Ausland geflüchtet und sein Adjutant ermordet worden seien. Aus diesem Grund und weil der Skandal mittlerweile öffentlich sei, würde für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehen. Dem wurde jedoch in der Beschwerde zu recht entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer auch ausgeführt habe, dass weitere hochrangige Personen, bis zum Premierminister, in diesen Korruptionsskandal verwickelt gewesen seien, womit sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich wurde auch eine Reihe von Internetadressen aufgezählt, die dies belegen würden. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass alle Kommissionsmitglieder getötet worden seien, was wiederum durch einen beiliegenden Artikel belegt werde.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt entsprechend ermittelt wurde. Das Bundesasylamt ist dem Auftrag des Asylgerichtshofes, den vom Beschwerdeführer geschilderten Korruptionsskandal, insbesondere die darin involvierten Personen, und die Rolle, die der Beschwerdeführer dabei gespielt habe, näher zu beleuchten, nicht nachgekommen.

In diesem Zusammenhang sind jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig, die eine mündliche Beschwerdeverhandlung bedingen.

II.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.römisch zwei.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben: Das Bundesasylamt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers und die etwaigen daraus resultierenden Umstände näher zu beleuchten haben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, Korruption, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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