Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 413.751-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 10 04.326-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 10 04.326-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 19.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern. Am 25.05.2010 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 19.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern. Am 25.05.2010 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der BF vor, er habe einen Anhänger der Lashkare Toiba kennengelernt und in der Folge angefangen bei den Zusammenkünften und Kundgebungen dieser Gruppe mitzumachen. Schließlich sei ihm ein Trainingscamp in der Nähe von Mansera gezeigt worden und er habe erkannt, dass es sich um ein Ausbildungscamp für "Jihadwillige" handle. Danach habe er sich von der Gruppe distanzieren wollen, es sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er nicht mehr aussteigen könne, weil er das Camp gesehen habe. In der Folge sei es zu Streitereien und auch zu Drohungen gekommen. Nachdem auf ihr Haus geschossen worden sei, habe der Vater Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch nach der Anzeige seien die Drohungen weitergegangen. Sie hätten von keiner Seite Schutz erhalten können, weil diese Gruppe sehr mächtig sei und sogar Verbindungen zum Geheimdienst habe. Er und sein Bruder seien daher zur Großmutter mütterlicherseits gegangen, die Gruppe habe aber jemanden hinter ihnen hergeschickt; sie seien daher weiter zu einer Tante gefahren und die Eltern hätten die Ausreise organisiert.
Mit Bescheid vom 25.05.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 25.05.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Verfolgungsbehauptung des BF unglaubwürdig sei.
2.1. Soweit dem ho. Gericht bekannt, wird in den am 29.05.2012 an die bP ausgefolgten Merkblättern auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren in allgemeiner Form hingewiesen. Ein weiterer "Hinweis" erfolgte zu Beginn der Einvernahme am 25.05.2010 im Rahmen einer textblockartig abgefassten Sammelbelehrung.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Ladung vom 20.05.2010 für die niederschriftliche Einvernahme am 25.05.2010 beim BAA aufgetragen für das Verfahren relevante Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen.
In der Einvernahme am 25.05.2010 war der BF gefragt worden, ob er Dokumente nachreichen könne, die seine Identität nachweisen würden, was er damit beantwortete, dass er sich einen Führerschein nachschicken lassen könne. Daraufhin wurde der BF beauftragt, den Führerschein dem BAA zukommen zu lassen (AS 45).
In dieser Einvernahme war der BF weiter befragt worden, ob er für sein Vorbringen irgendwelche Beweismittel habe, worauf er antwortete, er könnte die Anzeigen schicken lassen; nachgefragt, was für Anzeigen, gab er an, die, die sein Vater wegen dem Beschuss auf ihr Haus und wegen der Drohungen erstattet habe (AS 51). Er stellte also konkrete Beweismittel für sein Vorbringen in Aussicht, wurde aber nicht aufgefordert, diese Bescheinigungsmittel vorzulegen. Ebenso wurde die bP nicht darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Einvernahme die letzte Möglichkeit darstelle, Bescheinigungsmittel vorzulegen, weil am selben Tag noch über den Antrag entschieden werde. Im Gegenteil, der BF konnte davon gerade nicht ausgehen, war er doch - auf sein Angebot hin, er könne sich seinen Führerschein schicken lassen - aufgefordert worden, den Führerschein dem BAA zukommen zu lassen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde noch am Tag der Einvernahme (25.05.2010) ausgefertigt und am 26.05.2010 zugestellt (AS 103).
2.2. Feststellungen über die "Lashkare Toiba" - die behaupteten Verfolger - fehlen im angefochtenen Bescheid völlig.
Wenn das BAA in der Beweiswürdigung anführt - der Umstand, dass Terroristen ihn mehrmals gebeten hätten für sie zu arbeiten bzw. ihn zurückholen wollten, weil er zu viel gesehen habe sei mehr als unglaubhaft; dass Terroristen sein Gartentor beschießen würden, um ihn einzuschüchtern, um ihn dadurch zu seiner Rückkehr zu bewegen, sei abwegig; es sei davon auszugehen, dass bei Aussteigern anders vorgegangen werde (AS 92) - so sind solche Schlussfolgerungen ohne entsprechende Hintergrundinformationen über die behaupteten Verfolger jedenfalls spekulativ und damit unschlüssig. Gleiches gilt für die Annahme der Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, wie man ein derartiges Risiko eingehen könne, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass nicht doch die Flughafenkontrolle unter der Überwachung seiner Verfolger sei oder diese bereits geahnt hätten, dass er möglicherweise flüchten wolle. Auch dazu wären entsprechende Informationen (über die behaupteten Verfolger; bestehen tatsächlich Verbindungen zum Geheimdienst?; Umstände der Ausreisekontrollen am Flughafen (Passlesegeräte, usw....)) notwendig gewesen.
Zwar ist es richtig, dass der BF nur wenig über den Aufenthalt im Terroristencamp hat angeben können, insgesamt erweist sich die (zumeist formelhafte) Beweiswürdigung aber als nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
3. Mit Schreiben vom 08.06.2010 brachte der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde unter anderem auch angeführt, dass der BF vor einigen Tagen Beweismittel, die seine Fluchtgeschichte belegen würden, erhalten habe. Es sei dies eine Bestätigung über die Anzeige bei der Polizei, dass ihr Haus von den Terroristen beschossen worden sei und eine Personenschutzanforderung bei der Polizei (jeweils in Kopie). Die Originale werde er vorlegen, wenn er dazu aufgefordert werde. Die bezeichneten Dokumente wurden beigeschlossen.
4. Mit Nachreichung vom 10.01.2013 wurde ein Aktenvermerk der PI Villach Bahnhof AGM vom 10.01.2013 vorgelegt. Demgemäß war der BF am 10.01.2013, um 00.35 Uhr, mit dem Zug illegal aus Italien eingereist; demzufolge musste er zuvor illegal nach Italien ausgereist sein. Gegenüber den kontrollierenden Beamten hatte er sich mit einem Pakistanischen Reisepass, Nr. AT6332071, Individualnummer A9288227, ausgestellt in Pakistan, gültig vom 10.08.2009 bis 09.08.2014, ausgewiesen. Im Reisepass hatte sich ein Schengenvisum "C", ausgestellt von der italienischen Botschaft in Islamabad am 26.04.2010, Nr. I10677724, gültig vom 03.05.2010 bis 02.08.2010, Aufenthaltsdauer 15 Tage, befunden. Gemäß diesem Aktenvermerk war dieses Visum offensichtlich gefälscht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens zwar erörterte, diese erkundete bzw. sie (teilweise) auch aufforderte, dieses zu bescheinigen, sie gab aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP aber nicht einmal die Chance, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal diese am Tag der Einvernahme vor dem BAA den abschlägigen Bescheid ausfertigte und am nächsten Tag zustellte. Gerade wenn die Behörde beabsichtigt, so rasch wie im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden, stünden entsprechende beschriebene Schritte in der Obliegenheit der belangten Behörde.
Wäre die belangte Behörde der im Vorabsatz beschriebenen Obliegenheit nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP noch möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.
Es ist letztlich festzustellen, dass die Behörde angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, wenn sie hierzu gewillt ist, was im gegenständlichen Verfahren schlicht nicht der Fall war.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen haben.
Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Ebenso wenig wird es ausreichen, die Beweiswürdigung - ohne den konkreten Sachverhalt zu ermitteln - auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu reduzieren.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Zwar stellt sich das bisherige Befragungsergebnis in einer Weise dar, welche die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in Frage stellt, jedenfalls ist es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel aber offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen. Das BAA ist auch angehalten, geeignete Feststellungen über die behaupteten Verfolger und zugleich auch Feststellungen zu treffen, welche Maßnahmen der dortige Staat gegen derartige Bedrohungen - wie die behaupteten - setzt.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Ebenso wird der mit Nachtrag vom 10.01.2013 übermittelte Sachverhalt in die Überlegungen miteinzubeziehen sein bzw. der Sachverhalt näher zu erhellen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.03.2013