Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D18 420584-2/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 420584-1/2011/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 420584-1/2011/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 420584-1/2011/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 420584-1/2011/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsbürger Kirgisistans und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 29.11.2010 gemeinsam mit seiner Mutter (Antragstellerin zu D18 420583-2/2012) und seinem Cousin von Polen kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag vertreten durch seine Mutter unter Vorlage einer kirgisischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei diese angab, ihr Ehemann (Antragsteller zu D18 415696-2/2012) halte sich bereits als Asylwerber im Bundesgebiet auf.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsbürger Kirgisistans und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 29.11.2010 gemeinsam mit seiner Mutter (Antragstellerin zu D18 420583-2/2012) und seinem Cousin von Polen kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag vertreten durch seine Mutter unter Vorlage einer kirgisischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei diese angab, ihr Ehemann (Antragsteller zu D18 415696-2/2012) halte sich bereits als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
I.2. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte die Mutter des Antragstellers zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Ehemann sei bereits im Jänner 2010 nach Österreich geflüchtet, weil er damals von der Miliz entlassen und verfolgt worden sei. Am 10.06.2010 hätten dann die Kirgisen in XXXX eine ganze Wohnsiedlung zerstört und angezündet, darunter auch ihr Wohnhaus, was aus mitgebrachten Fotos ersichtlich sei. Zu Hause hätten sie nichts mehr, ihr Mann lebe hier in Österreich, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrem Sohn nach Österreich zu flüchten. Weiters brachte sie vor, zu Hause zwei Mal jeweils 10 Tage stationär in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe alle drei Monate psychiatrisch behandelt werden müssen und nehme auch noch Tabletten wegen ihrer Depression. Für ihren Sohn würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten.römisch eins.2. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte die Mutter des Antragstellers zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Ehemann sei bereits im Jänner 2010 nach Österreich geflüchtet, weil er damals von der Miliz entlassen und verfolgt worden sei. Am 10.06.2010 hätten dann die Kirgisen in römisch 40 eine ganze Wohnsiedlung zerstört und angezündet, darunter auch ihr Wohnhaus, was aus mitgebrachten Fotos ersichtlich sei. Zu Hause hätten sie nichts mehr, ihr Mann lebe hier in Österreich, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrem Sohn nach Österreich zu flüchten. Weiters brachte sie vor, zu Hause zwei Mal jeweils 10 Tage stationär in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe alle drei Monate psychiatrisch behandelt werden müssen und nehme auch noch Tabletten wegen ihrer Depression. Für ihren Sohn würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten.
I.3. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Polen aufgenommen worden seien, sodass die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte. Mit Schreiben vom 16.12.2010 erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme des Antragstellers und seiner Mutter gemäß Art. 16/1/c der Dublin-VO bereit.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Polen aufgenommen worden seien, sodass die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gelte. Mit Schreiben vom 16.12.2010 erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme des Antragstellers und seiner Mutter gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin-VO bereit.
I.4. Die Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.01.2011, hatte das Parteiengehör zur beabsichtigten Ausweisung zum Gegenstand. Dabei gab die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn gelten würden, und unter Vorlage einer Heiratsurkunde, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes bereits beim Asylgerichtshof anhängig sei. Zu den Fluchtgründen wiederholte sie, dass ihr Mann Anfang des Jahres 2010 geflüchtet sei, er sei von der Miliz entlassen und verfolgt worden. Sie habe dann mit ihrem Sohn alleine im Haus gelebt und sei immer wieder in Usbekistan gewesen, wo sie Verwandte habe. Als das Haus niedergebrannt worden sei, habe sie so schnell wie möglich zu ihrem Mann gewollt. Nachdem ihr Mann geflohen sei, habe die Mafia, welche ihn verfolgt hätte, auch sie verfolgt. Dies habe sie nicht mehr ausgehalten, sie sei psychisch sehr krank. Weitere Angaben, insbesondere für ihren Sohn, wolle sie nicht machen.römisch eins.4. Die Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.01.2011, hatte das Parteiengehör zur beabsichtigten Ausweisung zum Gegenstand. Dabei gab die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn gelten würden, und unter Vorlage einer Heiratsurkunde, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes bereits beim Asylgerichtshof anhängig sei. Zu den Fluchtgründen wiederholte sie, dass ihr Mann Anfang des Jahres 2010 geflüchtet sei, er sei von der Miliz entlassen und verfolgt worden. Sie habe dann mit ihrem Sohn alleine im Haus gelebt und sei immer wieder in Usbekistan gewesen, wo sie Verwandte habe. Als das Haus niedergebrannt worden sei, habe sie so schnell wie möglich zu ihrem Mann gewollt. Nachdem ihr Mann geflohen sei, habe die Mafia, welche ihn verfolgt hätte, auch sie verfolgt. Dies habe sie nicht mehr ausgehalten, sie sei psychisch sehr krank. Weitere Angaben, insbesondere für ihren Sohn, wolle sie nicht machen.
I.5. In einer schriftlichen Stellungnahme wies sie nochmals darauf hin, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig und dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sei und ihre Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Weiters legte sie nicht übersetzte Schriftstücke vor.römisch eins.5. In einer schriftlichen Stellungnahme wies sie nochmals darauf hin, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig und dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sei und ihre Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Weiters legte sie nicht übersetzte Schriftstücke vor.
Den in der Folge vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzungen dieser Schriftstücke ist zu entnehmen, dass es sich um eine Heiratsurkunde, Bestätigungen über einen gelegten Brand am Haus und dazu eingeleitete Ermittlungen sowie ärztliche Bestätigungen betreffend die Antragstellerin handelt, wonach sie seit 2010 wegen "Alarmierender Depression, Neurasthenie" behandelt wurde, sowie eine Vorladung für 25.07.2010 zum Ministerium für Inneres.
I.6. Nach der Zulassung des Verfahrens und einer gesundheitlich begründeten Absage eines Einvernahmetermines durch die Mutter des Antragstellers am 02.02.2011 wurde diese schließlich am 08.03.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, auf Usbekisch einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, die vorgelegten Tabletten seit ihrer Ankunft in Österreich einzunehmen, in XXXX habe sie Infusionen bekommen, die Behandlung hätte für drei bis vier Monate gereicht. Sie gab an, seit 1996 verheiratet zu sein und der usbekischen Volksgruppe anzugehören. Sie habe nur eine Schwester in XXXX, deren Sohn sie mit nach Österreich gebracht habe, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Erkrankung sei erstmals 2010 aufgetreten, als ihr Mann das Land verlassen habe, sei sie zum Arzt gegangen. Sie gab an, dass sich auf der ebenfalls vorgelegten CD Daten über die Auseinandersetzungen in XXXX befänden. Sie habe das alles ihrem Mann geschickt und ein Bild des verbrannten Hauses mitgenommen. Es seien keine persönlichen Daten auf der CD, da sie sich während des Krieges in Usbekistan aufgehalten habe. Am 10.06.2010 habe der Krieg begonnen, am nächsten Tag in der Früh sei sie nach Usbekistan ausgereist. Sie sei im Flüchtlingslager gewesen. In XXXX habe sie zwei Tanten und auch Bekannte. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie bei ihrer Schwester gelebt, dann wieder in Usbekistan, sie sei nicht ständig an einem Ort gewesen. Sie sei auch in XXXX bei Bekannten und Verwandten gewesen. Sie sei zwischen diesen Orten gependelt, weil nach der Ausreise ihres Mannes seine Feinde (Mafia) sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Deshalb hätte sie im Oktober 2009 das Haus verlassen, ihr Mann habe 2008 das Land verlassen. Danach sei sie krank geworden. Nach dem Krieg habe sie das Flüchtlingslager verlassen und gesehen, dass das Haus nicht mehr existiere und sei dann zu ihrer Schwester gegangen. Aus Angst sei sie dann nach XXXX, dann nach XXXX gegangen. Auch vor den Kirgisen habe sie Angst gehabt, sogar in Österreich habe sie Angst, im Dunkeln auf die Straße zu gehen. Es sei ihr gesagt worden, dass sie in Usbekistan nicht bleiben könne, danach sei die Grenze geschlossen worden. Sie habe dann Journalisten ein Interview gegeben. Auf die Frage nach der polizeilichen Ladung brachte sie vor, sie glaube, von der Polizei verfolgt zu werden, weil sie etwas Schlechtes über die Kirgisen erzählt habe. Die gesamte humanitäre Hilfe erreiche die Usbeken nicht. Die Polizei habe die Ladung bei ihrer Schwester abgegeben. Da im Fall des Nichterscheinens bei der Polizei sogar eine Strafe angedroht worden sei, habe sie beschlossen zu flüchten. Diese Ladung sei ungefähr am 20.07. abgegeben worden, sie hätte am 25.07.2010 zur Polizei gehen sollen. Aus Angst, dass sie nicht wieder freigelassen werde, sei sie nicht zur Polizei gegangen. Sie habe befürchtet, entweder verhaftet oder getötet zu werden. Sie sei damals in XXXX, das seien zwei Dörfer in Kirgisistan, welche der Krieg nicht erreicht habe und wo sie eine Tante und eine Bekannte hätte, gewesen. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme brachte sie auf Befragen vor, nach der Pflichtschule ein paar Jahre als Köchin für traditionelle usbekische Küche gearbeitet zu haben. Danach sei sie Hausfrau gewesen, weil ihr Mann gut verdient habe. Ihre Schwester sei ebenfalls Köchin und verheiratet. Das Interview mit den Journalisten sei zwischen dem 10. und 15. Juli gewesen, es sei für eine Fernsehsendung gewesen. Den Namen wisse sie nicht, sie hätten ein Mikrophon gehabt, es könne auch vom roten Kreuz oder den Vereinten Nationen sein. Sie wisse nicht, ob es veröffentlicht worden sei. Jemand von den Nachbarn dürfte das der Polizei gemeldet haben. Nach dem Krieg habe es viele Verräter gegeben. Schon zwei bis drei Tage später sei die Ladung gekommen. Auf die Frage, wieso sie erst im Oktober ausgereist sei, gab sie an, sie sei zuerst zur UNO, zum Hauptquartier in XXXX gegangen, wo sie erzählt habe, dass ihr Mann nicht da sei und habe dann auf einen Bescheid gewartet. Es sei ihr versprochen worden, falls ihr Mann eine Einladung schicke, könnten sie ein Einreisevisum ausstellen. Dann habe sie bis Oktober gewartet. Dazwischen sei sie wieder krank geworden und sei im August in Behandlung gewesen. Da ihr Mann keine Einladung habe schicken können, hätte sie einen negativen Bescheid von der UNO erhalten, worauf sie beschlossen habe, die Reise selbst zu organisieren. Es habe auch Ladungen gegeben, welche bei den Nachbarn abgegeben worden seien, diese habe sie nie gelesen. Nach ihrer Ausreise habe sie in Omsk auf Grund eines Telefonats mit ihrem Mann festgestellt, dass sie ihre Dokumente vergessen hätte und sei zurückgekehrt. Das zweite Mal sei sie nach Moskau gereist und sei ca. einen Monat in Russland gewesen. Ihr Mann sei zwanzig Jahre selbst Polizist gewesen. Er habe ihr nicht alles erzählt, er habe nur gesagt, er gehe in Pension, weil er müde sei. Nachdem die Mafia nach Hause gekommen sei, hätte er erzählt, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, weil er den Schwiegersohn des Bürgermeisters verhaftet hatte. Zusammengefasst habe sie Kirgisistan verlassen, weil sie Angst vor kriegsähnlichen Zuständen habe und von der Polizei vorgeladen worden sei. Die medizinische Behandlung in Kirgisistan habe sie durch Verkauf von Gold finanziert, ebenso die Reise. Auch hätten Verwandte gesammelt und ihr Mann habe die Reise von Polen nach Österreich bezahlt. Auf die Frage, wie sie von der Mafia bedroht worden sei, führte sie aus, anfangs nur nach ihrem Mann gefragt, später auch angeschrien worden zu sein, worauf sie beschlossen hätte, die Tür nicht mehr aufzumachen, bzw. später das Haus zu verlassen. Nachdem ihr Mann weg gewesen sei, sei ihr Sohn in der Schule angesprochen worden und ihm eine Notiz ausgehändigt worden. Darauf sei gestanden "Denk nicht daran, dass du von uns flüchten kannst. Falls wir dich nicht finden, bringen wir deine Familie um. Deine Frau und deinen Sohn." Aus Angst habe sie diesen Brief ihrem in Usbekistan aufhältigen Mann gegeben, worauf er nach XXXX zurückgekehrt sei. Er habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass alles erledigt sei, sie sei mit dem Sohn in Usbekistan geblieben. Im Oktober 2009 hätte er wieder angerufen und gesagt, dass sie das Haus sofort verlassen solle, und sie sei zu ihrer Schwester gegangen. Ihr Mann hätte ihre Schwester informiert, dass er das Land verlassen müsse und sehr weit wegfahre. Am 05.05.2010 habe sie mit dem Sohn der Schwester nach dem Haus gesehen, als ein Auto mit drei Männern vorbeigekommen sei, welche sie gezwungen hätten, einzusteigen und sie an den Haaren gezogen hätten. Der Neffe habe ihr helfen wollen und die Leute auf der Straße gefragt, welche sich versammelt hätten, und die Männer hätten sie freigelassen. Letztlich hätten diese gesagt, dass sie sie dennoch umbringen würden. Ihr Mann hätte 50.000.- Dollar zahlen sollen, 13.000 bis 14.000.- habe er bereits bezahlt, weil er sein Auto, ein Kalb und vier Schafe verkauft habe. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er im Polizeidienst den Schwiegersohn des Bürgermeisters verhaftet habe. Der Bürgermeister hätte Freunde bei der Mafia gehabt, welche nun vorbei kommen würden. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt, wo alles protokolliert worden sei. Kurz darauf habe der Krieg begonnen. Nachdem ihr Mann ausgereist sei, sei sie jeden Monat von der Mafia aufgesucht worden. Als ihr Mann nicht aufgetaucht sei, seien sie böse geworden und hätten sie bedroht. Sie glaube auch, dass das Haus von der Mafia verbrannt worden sei. Auf der Wand sei gestanden "Die nächsten sind deine Frau und dein Sohn". Es seien auch Schimpfwörter darauf gestanden, die die Nachbarn entfernt hätten. Sie wisse nicht genau, wie viele Male die Mafia gekommen sei, sie sei nicht ständig zu Hause gewesen. Auf die Frage, ob die Polizei Ermittlungen wegen der versuchten Entführung habe durchführen wollen, gab sie an, dies sei unmöglich, aber sie wisse es nicht. Ihr Mann habe sich bei der Staatsanwaltschaft wegen der Bedrohung durch die Mafia beschwert und man hätte ihm nicht geholfen, weshalb sollte man ihr wegen dieser Kleinigkeit helfen. Zu sonstigen Vorfällen sie betreffend sei es nicht gekommen. Der Sohn ihrer Schwester sei geschlagen worden, während er nach ihrem Mann gefragt worden sei. Zusammengefasst brachte sie als Grund für ihre Flucht, die Verfolgung durch die Mafia, das abgebrannte Haus, den Krieg und den Umstand vor, dass ihr Mann in Österreich sei. Auf die Frage, wieso sie nach den Angriffen der Mafia nicht in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, am 07.04.2010 seien die Grenzen bereits geschlossen gewesen. Es sei am 05.05.2010 geschehen, sie habe die Grenze nicht überqueren können. Sie hätte dort nicht langfristig bleiben können, weil sie im Haus nach dem Rechten habe sehen wollen. Nach den beigebrachten Befunden steht die Mutter des Antragstellers wegen "Angst und Depressionen gemischt" in Behandlung.römisch eins.6. Nach der Zulassung des Verfahrens und einer gesundheitlich begründeten Absage eines Einvernahmetermines durch die Mutter des Antragstellers am 02.02.2011 wurde diese schließlich am 08.03.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, auf Usbekisch einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, die vorgelegten Tabletten seit ihrer Ankunft in Österreich einzunehmen, in römisch 40 habe sie Infusionen bekommen, die Behandlung hätte für drei bis vier Monate gereicht. Sie gab an, seit 1996 verheiratet zu sein und der usbekischen Volksgruppe anzugehören. Sie habe nur eine Schwester in römisch 40 , deren Sohn sie mit nach Österreich gebracht habe, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Erkrankung sei erstmals 2010 aufgetreten, als ihr Mann das Land verlassen habe, sei sie zum Arzt gegangen. Sie gab an, dass sich auf der ebenfalls vorgelegten CD Daten über die Auseinandersetzungen in römisch 40 befänden. Sie habe das alles ihrem Mann geschickt und ein Bild des verbrannten Hauses mitgenommen. Es seien keine persönlichen Daten auf der CD, da sie sich während des Krieges in Usbekistan aufgehalten habe. Am 10.06.2010 habe der Krieg begonnen, am nächsten Tag in der Früh sei sie nach Usbekistan ausgereist. Sie sei im Flüchtlingslager gewesen. In römisch 40 habe sie zwei Tanten und auch Bekannte. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie bei ihrer Schwester gelebt, dann wieder in Usbekistan, sie sei nicht ständig an einem Ort gewesen. Sie sei auch in römisch 40 bei Bekannten und Verwandten gewesen. Sie sei zwischen diesen Orten gependelt, weil nach der Ausreise ihres Mannes seine Feinde (Mafia) sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Deshalb hätte sie im Oktober 2009 das Haus verlassen, ihr Mann habe 2008 das Land verlassen. Danach sei sie krank geworden. Nach dem Krieg habe sie das Flüchtlingslager verlassen und gesehen, dass das Haus nicht mehr existiere und sei dann zu ihrer Schwester gegangen. Aus Angst sei sie dann nach römisch 40 , dann nach römisch 40 gegangen. Auch vor den Kirgisen habe sie Angst gehabt, sogar in Österreich habe sie Angst, im Dunkeln auf die Straße zu gehen. Es sei ihr gesagt worden, dass sie in Usbekistan nicht bleiben könne, danach sei die Grenze geschlossen worden. Sie habe dann Journalisten ein Interview gegeben. Auf die Frage nach der polizeilichen Ladung brachte sie vor, sie glaube, von der Polizei verfolgt zu werden, weil sie etwas Schlechtes über die Kirgisen erzählt habe. Die gesamte humanitäre Hilfe erreiche die Usbeken nicht. Die Polizei habe die Ladung bei ihrer Schwester abgegeben. Da im Fall des Nichterscheinens bei der Polizei sogar eine Strafe angedroht worden sei, habe sie beschlossen zu flüchten. Diese Ladung sei ungefähr am 20.07. abgegeben worden, sie hätte am 25.07.2010 zur Polizei gehen sollen. Aus Angst, dass sie nicht wieder freigelassen werde, sei sie nicht zur Polizei gegangen. Sie habe befürchtet, entweder verhaftet oder getötet zu werden. Sie sei damals in römisch 40 , das seien zwei Dörfer in Kirgisistan, welche der Krieg nicht erreicht habe und wo sie eine Tante und eine Bekannte hätte, gewesen. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme brachte sie auf Befragen vor, nach der Pflichtschule ein paar Jahre als Köchin für traditionelle usbekische Küche gearbeitet zu haben. Danach sei sie Hausfrau gewesen, weil ihr Mann gut verdient habe. Ihre Schwester sei ebenfalls Köchin und verheiratet. Das Interview mit den Journalisten sei zwischen dem 10. und 15. Juli gewesen, es sei für eine Fernsehsendung gewesen. Den Namen wisse sie nicht, sie hätten ein Mikrophon gehabt, es könne auch vom roten Kreuz oder den Vereinten Nationen sein. Sie wisse nicht, ob es veröffentlicht worden sei. Jemand von den Nachbarn dürfte das der Polizei gemeldet haben. Nach dem Krieg habe es viele Verräter gegeben. Schon zwei bis drei Tage später sei die Ladung gekommen. Auf die Frage, wieso sie erst im Oktober ausgereist sei, gab sie an, sie sei zuerst zur UNO, zum Hauptquartier in römisch 40 gegangen, wo sie erzählt habe, dass ihr Mann nicht da sei und habe dann auf einen Bescheid gewartet. Es sei ihr versprochen worden, falls ihr Mann eine Einladung schicke, könnten sie ein Einreisevisum ausstellen. Dann habe sie bis Oktober gewartet. Dazwischen sei sie wieder krank geworden und sei im August in Behandlung gewesen. Da ihr Mann keine Einladung habe schicken können, hätte sie einen negativen Bescheid von der UNO erhalten, worauf sie beschlossen habe, die Reise selbst zu organisieren. Es habe auch Ladungen gegeben, welche bei den Nachbarn abgegeben worden seien, diese habe sie nie gelesen. Nach ihrer Ausreise habe sie in Omsk auf Grund eines Telefonats mit ihrem Mann festgestellt, dass sie ihre Dokumente vergessen hätte und sei zurückgekehrt. Das zweite Mal sei sie nach Moskau gereist und sei ca. einen Monat in Russland gewesen. Ihr Mann sei zwanzig Jahre selbst Polizist gewesen. Er habe ihr nicht alles erzählt, er habe nur gesagt, er gehe in Pension, weil er müde sei. Nachdem die Mafia nach Hause gekommen sei, hätte er erzählt, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, weil er den Schwiegersohn des Bürgermeisters verhaftet hatte. Zusammengefasst habe sie Kirgisistan verlassen, weil sie Angst vor kriegsähnlichen Zuständen habe und von der Polizei vorgeladen worden sei. Die medizinische Behandlung in Kirgisistan habe sie durch Verkauf von Gold finanziert, ebenso die Reise. Auch hätten Verwandte gesammelt und ihr Mann habe die Reise von Polen nach Österreich bezahlt. Auf die Frage, wie sie von der Mafia bedroht worden sei, führte sie aus, anfangs nur nach ihrem Mann gefragt, später auch angeschrien worden zu sein, worauf sie beschlossen hätte, die Tür nicht mehr aufzumachen, bzw. später das Haus zu verlassen. Nachdem ihr Mann weg gewesen sei, sei ihr Sohn in der Schule angesprochen worden und ihm eine Notiz ausgehändigt worden. Darauf sei gestanden "Denk nicht daran, dass du von uns flüchten kannst. Falls wir dich nicht finden, bringen wir deine Familie um. Deine Frau und deinen Sohn." Aus Angst habe sie diesen Brief ihrem in Usbekistan aufhältigen Mann gegeben, worauf er nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Er habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass alles erledigt sei, sie sei mit dem Sohn in Usbekistan geblieben. Im Oktober 2009 hätte er wieder angerufen und gesagt, dass sie das Haus sofort verlassen solle, und sie sei zu ihrer Schwester gegangen. Ihr Mann hätte ihre Schwester informiert, dass er das Land verlassen müsse und sehr weit wegfahre. Am 05.05.2010 habe sie mit dem Sohn der Schwester nach dem Haus gesehen, als ein Auto mit drei Männern vorbeigekommen sei, welche sie gezwungen hätten, einzusteigen und sie an den Haaren gezogen hätten. Der Neffe habe ihr helfen wollen und die Leute auf der Straße gefragt, welche sich versammelt hätten, und die Männer hätten sie freigelassen. Letztlich hätten diese gesagt, dass sie sie dennoch umbringen würden. Ihr Mann hätte 50.000.- Dollar zahlen sollen, 13.000 bis 14.000.- habe er bereits bezahlt, weil er sein Auto, ein Kalb und vier Schafe verkauft habe. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er im Polizeidienst den Schwiegersohn des Bürgermeisters verhaftet habe. Der Bürgermeister hätte Freunde bei der Mafia gehabt, welche nun vorbei kommen würden. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt, wo alles protokolliert worden sei. Kurz darauf habe der Krieg begonnen. Nachdem ihr Mann ausgereist sei, sei sie jeden Monat von der Mafia aufgesucht worden. Als ihr Mann nicht aufgetaucht sei, seien sie böse geworden und hätten sie bedroht. Sie glaube auch, dass das Haus von der Mafia verbrannt worden sei. Auf der Wand sei gestanden "Die nächsten sind deine Frau und dein Sohn". Es seien auch Schimpfwörter darauf gestanden, die die Nachbarn entfernt hätten. Sie wisse nicht genau, wie viele Male die Mafia gekommen sei, sie sei nicht ständig zu Hause gewesen. Auf die Frage, ob die Polizei Ermittlungen wegen der versuchten Entführung habe durchführen wollen, gab sie an, dies sei unmöglich, aber sie wisse es nicht. Ihr Mann habe sich bei der Staatsanwaltschaft wegen der Bedrohung durch die Mafia beschwert und man hätte ihm nicht geholfen, weshalb sollte man ihr wegen dieser Kleinigkeit helfen. Zu sonstigen Vorfällen sie betreffend sei es nicht gekommen. Der Sohn ihrer Schwester sei geschlagen worden, während er nach ihrem Mann gefragt worden sei. Zusammengefasst brachte sie als Grund für ihre Flucht, die Verfolgung durch die Mafia, das abgebrannte Haus, den Krieg und den Umstand vor, dass ihr Mann in Österreich sei. Auf die Frage, wieso sie nach den Angriffen der Mafia nicht in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, am 07.04.2010 seien die Grenzen bereits geschlossen gewesen. Es sei am 05.05.2010 geschehen, sie habe die Grenze nicht überqueren können. Sie hätte dort nicht langfristig bleiben können, weil sie im Haus nach dem Rechten habe sehen wollen. Nach den beigebrachten Befunden steht die Mutter des Antragstellers wegen "Angst und Depressionen gemischt" in Behandlung.
I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011, Zl. 10 11.191-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 29.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2011, Zl. 10 11.191-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 29.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene der Eltern geltend gemacht worden seien. Deren Vorbringen sei als unglaubwürdig erachtet worden, sodass in weiterer Folge auch keine Gefährdung seiner Person habe angenommen werden können. Der behauptete Vorfall, dass ihm in der Schule ein Drohbrief übergeben worden sei, sei demnach ebenfalls nicht glaubhaft. Demnach ergebe sich bei seiner gemeinsamen Rückkehr mit seinen Eltern auch keine Rückkehrgefährdung.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass er keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung habe glaubhaft machen können. Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur usbekischen Minderheit könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine systematische Verfolgung erblickt werden, sodass eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppe ebenso nicht anzunehmen gewesen sei. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass er keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung habe glaubhaft machen können. Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur usbekischen Minderheit könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine systematische Verfolgung erblickt werden, sodass eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppe ebenso nicht anzunehmen gewesen sei. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können und dass in seinem Heimatland nicht eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn es im Juni 2010 zu Zusammenstößen in der Heimatstadt gekommen ist, so gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage mittlerweile beruhigt und der Antragsteller überdies die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederzulassen. Es sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr die Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt im Familienverband zu bestreiten, da seine Eltern sich um sein Wohlergehen kümmern würden. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können und dass in seinem Heimatland nicht eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn es im Juni 2010 zu Zusammenstößen in der Heimatstadt gekommen ist, so gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage mittlerweile beruhigt und der Antragsteller überdies die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederzulassen. Es sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr die Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt im Familienverband zu bestreiten, da seine Eltern sich um sein Wohlergehen kümmern würden. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst ausgeführt, dass in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Kernfamilie bestehe. Weitere darüberhinausgehende Kontakte seien nicht hervorgekommen. Er sei spätestens am 29.11.2010 illegal nach Österreich eingereist, befinde sich in der Grundversorgung und hätte vorwiegend mit seiner Familie und anderen Asylwerbern Kontakt und habe zur Zeit der Einvernahme seiner Mutter erst einen Monat lang in Österreich die Schule besucht. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stelle eine gemeinsame Ausweisung der Familie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst ausgeführt, dass in Österreich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seiner Kernfamilie bestehe. Weitere darüberhinausgehende Kontakte seien nicht hervorgekommen. Er sei spätestens am 29.11.2010 illegal nach Österreich eingereist, befinde sich in der Grundversorgung und hätte vorwiegend mit seiner Familie und anderen Asylwerbern Kontakt und habe zur Zeit der Einvernahme seiner Mutter erst einen Monat lang in Österreich die Schule besucht. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stelle eine gemeinsame Ausweisung der Familie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Antragstellers gemeinsam mit ihrem Sohn fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragten beide unter einem die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Antragstellers gemeinsam mit ihrem Sohn fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragten beide unter einem die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005.
Darin wandte sich die Mutter des Antragstellers gegen die Beweiswürdigung und führte dazu aus, dass es sich auf S 29 des angefochtenen Bescheides um eine vorgreifende Beweiswürdigung handle. Die Behörde hätte nicht schlüssig nachvollziehbar dargelegt, wieso das Vorbringen ihres Ehemannes ebenso wie ihre eigenes als unglaubwürdig erachtet worden seien. Weiters sei der objektiven Wahrscheinlichkeit ihres Vorbringens kein Platz eingeräumt worden. Ihr Vorbringen zu den Massenunruhen im Juni 2010 sei durch zahlreiche internationale Berichte verifiziert und die Richtigkeit ihres Vorbringens erweise sich deshalb als wahrscheinlich. Die Behörde stelle zwar fest, dass das Haus tatsächlich im Zuge der Unruhen abgebrannt sei, stelle jedoch keinen Zusammenhang zur usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit her. Die Annahme, dass kein individueller Bezugspunkt zu den gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen bestünde, basiere wiederum auf fehlender Abgleichung mit den Länderberichten über die Unruhen im Juni 2010 und auf einer unschlüssigen Würdigung ihres persönlichen Vorbringens. Es liege eine Begründungslücke bzw. eventuell auch mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Nach der aktuellen Berichtslage sei es jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass sie auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden seien und nach wie vor Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und staatliche Schutzwilligkeit nicht bestehe. Ferner erweise sich die Angst vor Folter angesichts der polizeilichen Ladungen als plausibel. Selbst wenn es kirgisischen Behörden gelungen sei, die Situation zu beruhigen, so hätten Angehörige der usbekischen Minderheit von diesen keinen effektiven Schutz zu erwarten. Nach zitierten Berichten hätten die Behörden im Süden des Landes bei den Unruhen im Juni 2010 bei den Ermittlungen der Vorfälle in großem Umfang auf Folter zurückgegriffen. Weiters sei unter Hinweis auf die psychischen Erkrankungen der Mutter des Antragstellers nicht berücksichtigt worden, dass diese Auswirkungen auf die Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit haben könne, was bei der Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Zur vermeintlichen Steigerung werde darauf hingewiesen, dass sie bei der Erstbefragung angewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Es wurde schließlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.9. Mit Beschluss vom 19.08.2011 wurde der Mutter des Antragstellers gemäß § 66 AsylG 2005 eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Zum erneuten Antrag vom 09.10.2011 auf Beistellung eines Rechtsberaters wurde ihr gemäß § 66 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2012 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.9. Mit Beschluss vom 19.08.2011 wurde der Mutter des Antragstellers gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Zum erneuten Antrag vom 09.10.2011 auf Beistellung eines Rechtsberaters wurde ihr gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2012 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.10. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legten die Antragsteller weitere Beweismittel sowie ein ergänzendes Vorbringen vor, nämlich dass der Onkel des Antragstellers etwa im November 2011 seinen Vater telefonisch informiert habe, dass er wegen der Probleme seines Vaters von drei bis vier Personen in XXXX in ein Auto verbracht, misshandelt und nach dem Vater des Antragstellers befragt worden sei und deswegen mit seiner Familie nach Russland habe ziehen und seine 89-jährige Mutter habe zurücklassen müssen. Laut einem Aushang der Amtstafel vor dem Verwaltungsgebäude des Innenministeriums der Stadt XXXX werde nach der Mutter des Antragstellers gefahndet. Außerdem sei sie etwa im November 2011 von drei bis vier Personen entführt, misshandelt und nach ihrem Ehemann befragt worden, weswegen er auch das Heimatland habe verlassen müssen.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legten die Antragsteller weitere Beweismittel sowie ein ergänzendes Vorbringen vor, nämlich dass der Onkel des Antragstellers etwa im November 2011 seinen Vater telefonisch informiert habe, dass er wegen der Probleme seines Vaters von drei bis vier Personen in römisch 40 in ein Auto verbracht, misshandelt und nach dem Vater des Antragstellers befragt worden sei und deswegen mit seiner Familie nach Russland habe ziehen und seine 89-jährige Mutter habe zurücklassen müssen. Laut einem Aushang der Amtstafel vor dem Verwaltungsgebäude des Innenministeriums der Stadt römisch 40 werde nach der Mutter des Antragstellers gefahndet. Außerdem sei sie etwa im November 2011 von drei bis vier Personen entführt, misshandelt und nach ihrem Ehemann befragt worden, weswegen er auch das Heimatland habe verlassen müssen.
I.11. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.05.2012 an, zu welcher sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Die Mutter des Antragstellers erschien gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes zur Beschwerdeverhandlung und diese legte neuerlich psychotherapeutische Berichte für die Mutter des Antragstellers mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung oder schwere Panikstörung und mittelgradige depressive Episode" vom 12.05.2012 vor sowie einen Kurzarztbrief des XXXX vom 30.03.2012, aus dem die Diagnosen "Chron. Unterbauchschmerzen, Stk. Sterilität (Tubenverschluss bds), Ashäsionen, St.p. sectio caesarea er medianer Lap." zu entnehmen sind und weitere bereits vorgelegte Befunde, eine bereits aktenkundige Deutschkursbesuchsbestätigung und ein Leistungsbild der Hauptschule für den Antragsteller vor und ersuchte, bei der Befragung auf den schlechten psychischen Zustand der Mutter des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Ferner brachte sie zu den mit Schreiben vom 18.01.2012 vorgelegten Fotos vor, dass die Mutter des Antragstellers auf einer bei der Polizei in XXXX ausgehängten Fahndungsanzeigen als Nr. 6 aufscheine, zumal sie der polizeilichen Ladung nicht gefolgt sei.römisch eins.11. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.05.2012 an, zu welcher sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Die Mutter des Antragstellers erschien gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes zur Beschwerdeverhandlung und diese legte neuerlich psychotherapeutische Berichte für die Mutter des Antragstellers mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung oder schwere Panikstörung und mittelgradige depressive Episode" vom 12.05.2012 vor sowie einen Kurzarztbrief des römisch 40 vom 30.03.2012, aus dem die Diagnosen "Chron. Unterbauchschmerzen, Stk. Sterilität (Tubenverschluss bds), Ashäsionen, St.p. sectio caesarea er medianer Lap." zu entnehmen sind und weitere bereits vorgelegte Befunde, eine bereits aktenkundige Deutschkursbesuchsbestätigung und ein Leistungsbild der Hauptschule für den Antragsteller vor und ersuchte, bei der Befragung auf den schlechten psychischen Zustand der Mutter des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Ferner brachte sie zu den mit Schreiben vom 18.01.2012 vorgelegten Fotos vor, dass die Mutter des Antragstellers auf einer bei der Polizei in römisch 40 ausgehängten Fahndungsanzeigen als Nr. 6 aufscheine, zumal sie der polizeilichen Ladung nicht gefolgt sei.
Sodann wurde der Vater des Antragstellers einvernommen. Die Beschwerdeverhandlung wurde zur Befragung der Mutter des Antragstellers auf den 21.06.2012 vertagt und wurden am Ende der Befragung den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der nächsten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt:Sodann wurde der Vater des Antragstellers einvernommen. Die Beschwerdeverhandlung wurde zur Befragung der Mutter des Antragstellers auf den 21.06.2012 vertagt und wurden am Ende der Befragung den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der nächsten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt:
1. Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan einschließlich Gesundheits- und Sozialsystem, verfasst von der Richterin Mag. Scherz,
2. Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan vom 14.03.2012.
I.12. Zwischenzeitig wurden durch eine Vertrauensperson zum Vorbringen des Vaters des Antragstellers Recherchen in Kirgisistan mit folgendem Ergebnis durchgeführt:römisch eins.12. Zwischenzeitig wurden durch eine Vertrauensperson zum Vorbringen des Vaters des Antragstellers Recherchen in Kirgisistan mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Sotwoldiyev war 2008 nicht Gouverneur der Provinz XXXX, sondern XXXX und seit Mai 2010 Sooronbai Jeenbekov.Sotwoldiyev war 2008 nicht Gouverneur der Provinz römisch 40 , sondern römisch 40 und seit Mai 2010 Sooronbai Jeenbekov.
XXXX hatte keine führende Tätigkeit in der Politik und in der Verwaltung im Jahre 2008 in XXXX inne und er war auch nicht der Schwiegersohn des Gouverneurs XXXX.römisch 40 hatte keine führende Tätigkeit in der Politik und in der Verwaltung im Jahre 2008 in römisch 40 inne und er war auch nicht der Schwiegersohn des Gouverneurs römisch 40 .
I.13. Am 12.06.2012 langte eine Stellungnahme der Antragstellervertreterin zu den vorgehaltenen Länderberichten ein, worin sie vorbrachte, die Anfragebeantwortung von ACCORD treffe insbesondere auf die Mutter des Antragstellers zu, weil darin berichtet werde, dass sich die gewaltsamen Ereignisse in XXXX im Jahr 2010 speziell auf Frauen ausgewirkt hätten. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten sei es sogar zu einer Welle von Entführungen und Vergewaltigungen gekommen. Ferner sei es im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Gewalttaten im Juni 2010 zu willkürlichen Verhaftungen und Folter im Polizeigewahrsam gekommen. Dies zeige, dass die Angst der Mutter des Antragstellers angesichts der Ereignisse im Juni 2010 und der polizeilichen Ladung begründet gewesen sei. Gegen die Darstellung des Gesundheits- und Sozialsystems des Asylgerichtshofes bestünden grundsätzlich keine Einwände, allerdings enthalte die Aufstellung keine genaueren Ausführungen im Hinblick auf psychologische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Nach einem zitierten Bericht seien Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen grundsätzlich ambulant als auch stationär vorhanden. Die Mutter des Antragstellers sei bereits in der Heimat in Behandlung gewesen, es seien ihr jedoch vielmehr Narkotika zur Ruhigstellung verabreicht worden. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei nicht erfolgt. Ein wirkliches Arzt-Patientengespräch habe es nicht gegeben. Die Ärzte seien zudem Kirgisen gewesen und sie hätte sich nicht getraut, mit diesen zu sprechen. Daraus ergebe sich, dass es für die psychischen Erkrankungen der Antragsteller keine adäquate Behandlung in der Heimat gebe. Die Mutter des Antragstellers sei als Frau und Angehörige der usbekischen Minderheit besonders hinsichtlich Eingriffen in die Patientenrechte gefährdet. Zusammen würden die Umstände "Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit" und "psychische Erkrankung" eine besondere Gefährdung der Mutter des Antragstellers ergeben, dass ihr im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohe. Dazu komme, dass die Behandlung im Herkunftsstaat immer mit Kosten verbunden gewesen sei, welche sich die Familie auf Grund ihrer Flucht und dem Untergang des Hauses nicht mehr leisten könne. Die Feststellungen des Asylgerichthofes zu Kirgisistan wurden grundsätzlich nicht beanstandet, jedoch sei besonderes Augenmerk auf den Unterpunkt "Minderheiten" ab Seite 14 zu richten, wo von einer Benachteiligung von Usbeken im Berufs- und Alltagsleben gesprochen werde.römisch eins.13. Am 12.06.2012 langte eine Stellungnahme der Antragstellervertreterin zu den vorgehaltenen Länderberichten ein, worin sie vorbrachte, die Anfragebeantwortung von ACCORD treffe insbesondere auf die Mutter des Antragstellers zu, weil darin berichtet werde, dass sich die gewaltsamen Ereignisse in römisch 40 im Jahr 2010 speziell auf Frauen ausgewirkt hätten. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten sei es sogar zu einer Welle von Entführungen und Vergewaltigungen gekommen. Ferner sei es im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Gewalttaten im Juni 2010 zu willkürlichen Verhaftungen und Folter im Polizeigewahrsam gekommen. Dies zeige, dass die Angst der Mutter des Antragstellers angesichts der Ereignisse im Juni 2010 und der polizeilichen Ladung begründet gewesen sei. Gegen die Darstellung des Gesundheits- und Sozialsystems des Asylgerichtshofes bestünden grundsätzlich keine Einwände, allerdings enthalte die Aufstellung keine genaueren Ausführungen im Hinblick auf psychologische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Nach einem zitierten Bericht seien Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen grundsätzlich ambulant als auch stationär vorhanden. Die Mutter des Antragstellers sei bereits in der Heimat in Behandlung gewesen, es seien ihr jedoch vielmehr Narkotika zur Ruhigstellung verabreicht worden. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei nicht erfolgt. Ein wirkliches Arzt-Patientengespräch habe es nicht gegeben. Die Ärzte seien zudem Kirgisen gewesen und sie hätte sich nicht getraut, mit diesen zu sprechen. Daraus ergebe sich, dass es für die psychischen Erkrankungen der Antragsteller keine adäquate Behandlung in der Heimat gebe. Die Mutter des Antragstellers sei als Frau und Angehörige der usbekischen Minderheit besonders hinsichtlich Eingriffen in die Patientenrechte gefährdet. Zusammen würden die Umstände "Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit" und "psychische Erkrankung" eine besondere Gefährdung der Mutter des Antragstellers ergeben, dass ihr im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohe. Dazu komme, dass die Behandlung im Herkunftsstaat immer mit Kosten verbunden gewesen sei, welche sich die Familie auf Grund ihrer Flucht und dem Untergang des Hauses nicht mehr leisten könne. Die Feststellungen des Asylgerichthofes zu Kirgisistan wurden grundsätzlich nicht beanstandet, jedoch sei besonderes Augenmerk auf den Unterpunkt "Minderheiten" ab Seite 14 zu richten, wo von einer Benachteiligung von Usbeken im Berufs- und Alltagsleben gesprochen werde.
Die genannte ACCORD-Beantwortung weise zudem darauf hin, dass Usbeken eine Verfolgung zu befürchten hätten, welche darüber hinausgehe. Nach einem aktuellen zitierten Bericht vom 29.03.2012 seien die ethnischen Spannungen zwischen Kirgisen und Usbeken wieder am Zunehmen. Auch im alltäglichen Leben seien Usbeken laufend mit Diskriminierungen konfrontiert. Die systematische Diskriminierung der Usbeken führe dazu, dass sich diese nach und nach aus dem öffentlichen Leben und Berufsleben zurückziehen würden. Die meisten usbekischen Geschäftsleute seien bereits geflohen. Zusammenfassend sei es seit 2010 zu keiner Verbesserung der Situation der usbekischen Minderheit gekommen. Bei den Antragstellern bestehe zudem die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung, ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Usbeken verstärke diese Gefahr noch.
I.14. Zur Verhandlung am 21.06.2012 erschienen die Mutter des Antragstellers, sein Vater und die Antragstellervertreterin. Die Mutter des Antragstellers brachte sodann über Befragung vor, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Sie habe alle Fragen beantwortet und alles sei richtig protokolliert worden, sie sei damals aber auch krank gewesen. Sie sei Moslemin und Usbekin und am XXXX in XXXX in Kirgisistan geboren und habe dort bis 2008 immer gelebt. Danach sei sie bis 2010 zwischen Kirgisistan und Usbekistan gependelt. Sie habe 11 Klassen Mittelschule besucht, dann sei sie immer zu Hause gewesen und habe vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Auf den Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben beim Bundesasylamt auch einige Zeit als Köchin gearbeitet habe, bestätigte sie das und brachte vor, dies sei sowohl vor als auch nach der Hochzeit gewesen, sie hätte nicht sehr lange gearbeitet. Bevor sie die Probleme mit der Mafia bekommen habe, hätte sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen sollen, aber davor habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, was sie auch getan habe. Ihre Probleme hätten später begonnen, im Mai 2010. Damals sei sie mit ihrem Neffen an einer Haltestelle gestanden, sie hätte kontrollieren wollen, ob das Haus in Ordnung sei. Die Haltestelle sei in der Stadtmitte von XXXX gewesen. Plötzlich sei ein Auto nichtrussischer Produktion gekommen und sei stehen geblieben. Es seien drei Männer im Auto gewesen, seien herausgekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten sie bedrohen wollen und dass sie in das Auto einsteige. Auf ihre Weigerung sei sie an den Haaren gezogen worden und man hätte sie ins Auto zerren wollen. Sie habe sehr viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe um Hilfe gerufen. Es hätten sich viele Menschen versammelt. Vielleicht hätten sie deshalb von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Zu Beginn hätten sich die Männer als Bekannte ihres Mannes vorgestellt, was sie ihnen nicht geglaubt habe, danach hätten sie begonnen, Gewalt anzuwenden. Damals sei ihr Mann schon in Österreich gewesen. Auf die Frage, ob ihr Mann von irgendwem damals gesucht worden sei, gab sie an, ihr Mann habe 2008 das Haus verlassen und ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle und es werde ihr nichts passieren. Auf die wiederholte Frage gab sie an, anfangs als sie noch zu Hause gewesen sei, seien oft Leute gekommen. Sie glaube es seien Zivilpersonen gewesen. Auf die Frage, ob sie von diesen bedroht worden sei, brachte sie vor, im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Zettel von der Schule mit nach Hause gebracht mit einer Bedrohung. Es sei darauf gestanden "Wenn du nicht nach Hause zurückkehrst, werden wir dich und deinen Sohn umbringen."römisch eins.14. Zur Verhandlung am 21.06.2012 erschienen die Mutter des Antragstellers, sein Vater und die Antragstellervertreterin. Die Mutter des Antragstellers brachte sodann über Befragung vor, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Sie habe alle Fragen beantwortet und alles sei richtig protokolliert worden, sie sei damals aber auch krank gewesen. Sie sei Moslemin und Usbekin und am römisch 40 in römisch 40 in Kirgisistan geboren und habe dort bis 2008 immer gelebt. Danach sei sie bis 2010 zwischen Kirgisistan und Usbekistan gependelt. Sie habe 11 Klassen Mittelschule besucht, dann sei sie immer zu Hause gewesen und habe vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Auf den Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben beim Bundesasylamt auch einige Zeit als Köchin gearbeitet habe, bestätigte sie das und brachte vor, dies sei sowohl vor als auch nach der Hochzeit gewesen, sie hätte nicht sehr lange gearbeitet. Bevor sie die Probleme mit der Mafia bekommen habe, hätte sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen sollen, aber davor habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, was sie auch getan habe. Ihre Probleme hätten später begonnen, im Mai 2010. Damals sei sie mit ihrem Neffen an einer Haltestelle gestanden, sie hätte kontrollieren wollen, ob das Haus in Ordnung sei. Die Haltestelle sei in der Stadtmitte von römisch 40 gewesen. Plötzlich sei ein Auto nichtrussischer Produktion gekommen und sei stehen geblieben. Es seien drei Männer im Auto gewesen, seien herausgekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten sie bedrohen wollen und dass sie in das Auto einsteige. Auf ihre Weigerung sei sie an den Haaren gezogen worden und man hätte sie ins Auto zerren wollen. Sie habe sehr viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe um Hilfe gerufen. Es hätten sich viele Menschen versammelt. Vielleicht hätten sie deshalb von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Zu Beginn hätten sich die Männer als Bekannte ihres Mannes vorgestellt, was sie ihnen nicht geglaubt habe, danach hätten sie begonnen, Gewalt anzuwenden. Damals sei ihr Mann schon in Österreich gewesen. Auf die Frage, ob ihr Mann von irgendwem damals gesucht worden sei, gab sie an, ihr Mann habe 2008 das Haus verlassen und ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle und es werde ihr nichts passieren. Auf die wiederholte Frage gab sie an, anfangs als sie noch zu Hause gewesen sei, seien oft Leute gekommen. Sie glaube es seien Zivilpersonen gewesen. Auf die Frage, ob sie von diesen bedroht worden sei, brachte sie vor, im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Zettel von der Schule mit nach Hause gebracht mit einer Bedrohung. Es sei darauf gestanden "Wenn du nicht nach Hause zurückkehrst, werden wir dich und deinen Sohn umbringen."
Später habe sie auch Bedrohungen bekommen, indem ihr gesagt worden sei, dass wenn ihr Mann nicht zurückkomme, das Haus angezündet würde und sie getötet werden würde. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt. Dort habe sie die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben und es sei ihr gesagt worden, dass sie unter dieser Nummer kontaktiert werden würde, es habe aber niemand angerufen. Auf die Frage, wie es zum Niederbrennen des Hauses gekommen sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, sie habe es nicht gesehen. Die Mafia habe das Haus niedergebrannt, auf dem Tor seien auch Schimpfwörter gewesen. Kurz vorher habe sie das Haus verlassen. Dies sei am 11. oder 12.06.2010 während der Unruhen in XXXX gewesen. Sie sei dann nach Usbekistan geflohen und sei in einem Flüchtlingslager gewesen und habe bei der Rückkehr das Haus nicht mehr gefunden. Auf die Frage, wie viele Häuser in der Nachbarschaft niedergebrannt worden seien, gab sie an, nicht in der näheren Umgebung seien Häuser abgebrannt worden, sondern oben und unten. Sie sei mit ihrem Sohn und den Nachbarn geflohen. Ihr Haus befinde sich in der Mitte der Gemeinde. Die Häuser der direkten Nachbarn seien unbeschädigt geblieben, jene bei der Moschee und der Polizeistation seien zerstört worden. Sie sei 14 Tage in Usbekistan gewesen, am 15. Tag sei sie zurückgekehrt. Auf die Frage, ob sie dann Kontakt mit Journalisten gehabt habe, brachte sie vor, diese seien in ihre Gemeinde gekommen und die Nachbarn hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass sie kommen solle. Sie habe die Journalisten auch angesprochen. Sie habe ihnen erzählt, dass ihr Haus zerstört worden sei und viele Menschen getötet worden seien, aber auch über die Probleme ihres Mannes mit der Mafia. An die Details könne sie sich nicht mehr erinnern. In der ersten Einvernahme habe sie überhaupt nichts über die Unruhen erzählen können. Sie wisse nicht, ob sie gefilmt worden sei oder der Beitrag gesendet wurde, sie hätte in ein Mikrofon gesprochen und eine Kamera sei dabei gewesen. Es seien sogar zwei oder drei Mikrofone gewesen. Später hätten ihr Nachbarn erzählt, dass Milizangehörige nach Hause gekommen seien und Ladungen für sie hinterlegt hätten. Die Nachbarn hätten ihnen gesagt, dass sie dort nicht mehr wohne, dann seine diese zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten dort die Ladungen hinterlegt. Sie wisse nicht, warum sie die Ladungen erhalten habe, glaube aber, weil sie die Wahrheit über Kirgisistan erzählt habe. Zur Frage, ob die Ermittlungen angesichts ihrer Bestätigungen über den Brand des Hauses in diesem Zusammenhang erfolgt seien, verneinte sie dies und gab an, sich sicher zu sein, dass sie nicht deswegen geladen worden sei. Nachbarn in ihrer Umgebung hätten die gleichen Ladungen erhalten. Zum Vorhalt, dass dies zeitlich genau zu den Vorfällen passe und dies auch erklären würde, warum auch die Nachbarn geladen worden seien, gab sie an, das wisse sie nicht, aber sie denke, dass dies nicht so sei. Die Nachbarn hätten auch erzählt, dass sie gefragt worden seien, wer mit den Journalisten gesprochen habe. Auf die Frage, ob sie irgendeiner dieser Ladungen Folge geleistet habe, verneinte sie und gab an, sie hätte mit den Nachbarn telefoniert und diese hätten ihr abgeraten, zur Polizei zu gehen. Die früheren Ladungen, welche die Nachbarn erhalten hätten, seien über Geheiß weggeworfen worden. Auf den Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass sie trotz ihres Aufenthaltes bei ihrer Schwester nicht vorgeführt worden sei, gab sie an, nicht bei ihrer Schwester, sondern in Aravon gewesen zu sein. Ihre Schwester habe angerufen und sie sei hingefahren. Auf die mehrfach wiederholte Frage nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise, gab sie an, es gebe dort keine Möglichkeit, zu leben. Erstens habe sie kein Haus mehr und zweitens würden die Polizeiangehörigen nach ihr suchen. Nun sei sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Fragen zu beantworten. Auf die Frage, welche gesundheitlichen Probleme sie in Kirgisistan gehabt habe, gab sie an, früher ganz gesund gewesen zu sein. Ihre Probleme hätten 2008 angefangen, sie sei aber nicht zu Ärzten, sondern zu Heilern gegangen, 2010 sei sie zwei bis viermal im Spital gewesen. Die Heiler hätten ihr nicht geholfen, im Krankenhaus habe sie Infusionen bekommen und auch Tabletten. Auf die wiederholte Frage, welche Beschwerden sie gehabt habe und wie diese behandelt worden seien, brachte sie schließlich vor, eine Diagnose sei ihr nicht genannt worden, es sei ihr gesagt worden, es sei wegen der Angst. Eines Tages habe sie plötzlich Angst gehabt zu sterben. Befragt, ob die Behandlungen geholfen hätten, gab sie an, drei Monate sei alles in Ordnung gewesen, dann hätte es wieder begonnen. In Österreich sei es genauso. Auf die Frage, wieso sie 2010 nicht bei den Verwandten in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, die Grenzen seien geschlossen gewesen. Sie sei am 05.10.2010 mit dem Auto ausgereist. Sie hätte Inlandsreisepass und Auslandsreisepass dabeigehabt, der Auslandsreisepass sei in Polen. In Kirgisistan lebe ihre Schwester und deren Mann, der Rest sei weitere Verwandtschaft, zu welchen sie auch Kontakt habe. Ihre Schwester erzähle ihr nichts, was sie oder ihren Mann betreffe, weil sie wisse, dass sie krank sei. In Österreich sei sie mit ihrer Gesundheit beschäftigt und versuche auch Deutschkurse zu machen.Später habe sie auch Bedrohungen bekommen, indem ihr gesagt worden sei, dass wenn ihr Mann nicht zurückkomme, das Haus angezündet würde und sie getötet werden würde. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt. Dort habe sie die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben und es sei ihr gesagt worden, dass sie unter dieser Nummer kontaktiert werden würde, es habe aber niemand angerufen. Auf die Frage, wie es zum Niederbrennen des Hauses gekommen sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, sie habe es nicht gesehen. Die Mafia habe das Haus niedergebrannt, auf dem Tor seien auch Schimpfwörter gewesen. Kurz vorher habe sie das Haus verlassen. Dies sei am 11. oder 12.06.2010 während der Unruhen in römisch 40 gewesen. Sie sei dann nach Usbekistan geflohen und sei in einem Flüchtlingslager gewesen und habe bei der Rückkehr das Haus nicht mehr gefunden. Auf die Frage, wie viele Häuser in der Nachbarschaft niedergebrannt worden seien, gab sie an, nicht in der näheren Umgebung seien Häuser abgebrannt worden, sondern oben und unten. Sie sei mit ihrem Sohn und den Nachbarn geflohen. Ihr Haus befinde sich in der Mitte der Gemeinde. Die Häuser der direkten Nachbarn seien unbeschädigt geblieben, jene bei der Moschee und der Polizeistation seien zerstört worden. Sie sei 14 Tage in Usbekistan gewesen, am 15. Tag sei sie zurückgekehrt. Auf die Frage, ob sie dann Kontakt mit Journalisten gehabt habe, brachte sie vor, diese seien in ihre Gemeinde gekommen und die Nachbarn hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass sie kommen solle. Sie habe die Journalisten auch angesprochen. Sie habe ihnen erzählt, dass ihr Haus zerstört worden sei und viele Menschen getötet worden seien, aber auch über die Probleme ihres Mannes mit der Mafia. An die Details könne sie sich nicht mehr erinnern. In der ersten Einvernahme habe sie überhaupt nichts über die Unruhen erzählen können. Sie wisse nicht, ob sie gefilmt worden sei oder der Beitrag gesendet wurde, sie hätte in ein Mikrofon gesprochen und eine Kamera sei dabei gewesen. Es seien sogar zwei oder drei Mikrofone gewesen. Später hätten ihr Nachbarn erzählt, dass Milizangehörige nach Hause gekommen seien und Ladungen für sie hinterlegt hätten. Die Nachbarn hätten ihnen gesagt, dass sie dort nicht mehr wohne, dann seine diese zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten dort die Ladungen hinterlegt. Sie wisse nicht, warum sie die Ladungen erhalten habe, glaube aber, weil sie die Wahrheit über Kirgisistan erzählt habe. Zur Frage, ob die Ermittlungen angesichts ihrer Bestätigungen über den Brand des Hauses in diesem Zusammenhang erfolgt seien, verneinte sie dies und gab an, sich sicher zu sein, dass sie nicht deswegen geladen worden sei. Nachbarn in ihrer Umgebung hätten die gleichen Ladungen erhalten. Zum Vorhalt, dass dies zeitlich genau zu den Vorfällen passe und dies auch erklären würde, warum auch die Nachbarn geladen worden seien, gab sie an, das wisse sie nicht, aber sie denke, dass dies nicht so sei. Die Nachbarn hätten auch erzählt, dass sie gefragt worden seien, wer mit den Journalisten gesprochen habe. Auf die Frage, ob sie irgendeiner dieser Ladungen Folge geleistet habe, verneinte sie und gab an, sie hätte mit den Nachbarn telefoniert und diese hätten ihr abgeraten, zur Polizei zu gehen. Die früheren Ladungen, welche die Nachbarn erhalten hätten, seien über Geheiß weggeworfen worden. Auf den Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass sie trotz ihres Aufenthaltes bei ihrer Schwester nicht vorgeführt worden sei, gab sie an, nicht bei ihrer Schwester, sondern in Aravon gewesen zu sein. Ihre Schwester habe angerufen und sie sei hingefahren. Auf die mehrfach wiederholte Frage nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise, gab sie an, es gebe dort keine Möglichkeit, zu leben. Erstens habe sie kein Haus mehr und zweitens würden die Polizeiangehörigen nach ihr suchen. Nun sei sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Fragen zu beantworten. Auf die Frage, welche gesundheitlichen Probleme sie in Kirgisistan gehabt habe, gab sie an, früher ganz gesund gewesen zu sein. Ihre Probleme hätten 2008 angefangen, sie sei aber nicht zu Ärzten, sondern zu Heilern gegangen, 2010 sei sie zwei bis viermal im Spital gewesen. Die Heiler hätten ihr nicht geholfen, im Krankenhaus habe sie Infusionen bekommen und auch Tabletten. Auf die wiederholte Frage, welche Beschwerden sie gehabt habe und wie diese behandelt worden seien, brachte sie schließlich vor, eine Diagnose sei ihr nicht genannt worden, es sei ihr gesagt worden, es sei wegen der Angst. Eines Tages habe sie plötzlich Angst gehabt zu sterben. Befragt, ob die Behandlungen geholfen hätten, gab sie an, drei Monate sei alles in Ordnung gewesen, dann hätte es wieder begonnen. In Österreich sei es genauso. Auf die Frage, wieso sie 2010 nicht bei den Verwandten in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, die Grenzen seien geschlossen gewesen. Sie sei am 05.10.2010 mit dem Auto ausgereist. Sie hätte Inlandsreisepass und Auslandsreisepass dabeigehabt, der Auslandsreisepass sei in Polen. In Kirgisistan lebe ihre Schwester und deren Mann, der Rest sei weitere Verwandtschaft, zu welchen sie auch Kontakt habe. Ihre Schwester erzähle ihr nichts, was sie oder ihren Mann betreffe, weil sie wisse, dass sie krank sei. In Österreich sei sie mit ihrer Gesundheit beschäftigt und versuche auch Deutschkurse zu machen.
Seitens der Antragstellervertreterin wurde eine Teilnahmebestätigung an Deutschkursen für die Mutter des Antragstellers und ihren Mann vorgelegt. Der Sohn habe die gleichen Symptome wie sie, sei aber derzeit nicht in Behandlung. Diese habe er seit dem Krieg im Jahr 2010, er habe viel Leid und getötete Menschen gesehen. Er besuche zurzeit in Österreich die dritte Klasse der Hauptschule und spiele in der Schule Fußball. Im Fall der Rückkehr habe sie erstens kein Haus mehr, zweitens würde sie verhaftet und drittens würde sie wieder gesundheitliche Probleme haben. Nun gehe es ihr ein bisschen besser. Auf die Frage, wieso sie verhaftet werden würde, gab sie an, sie wisse das nicht, wenn ihr Mann zurückkehre, werde er auch verhaftet werden. Nach Beendigung der Einvernahme merkte die Antragstellervertreterin an, dass die Ladung in engem zeitlichen Zusammen hang stehe und in noch engerem mit dem Gespräch mit den Journalisten. Das Haus sei um den 10.06.2010 niedergebrannt worden, das Gespräch mit den Journalisten habe zwischen dem 10. und 15.07.2010 stattgefunden und die Ladung sei um den 20.07.2010 eingetroffen. Zur Frage, warum die Mutter des Antragstellers nicht bei ihrer Schwester aufgegriffen worden sei, wolle sie darauf hinweisen, dass sie bereits in der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben habe, dass sie zwischen sechs verschiedenen Orten hin- und hergependelt sei.
In der ergänzenden Befragung des Vaters des Antragstellers wurde diesem das Rechercheergebnis in Kirgisistan vorgehalten und gab dieser dazu an, er habe nach der letzten Verhandlung die Kopie der Niederschrift nach Hause gebracht und zu Hause durchgelesen. Da habe er die Fehler bei der Schreibweise der Namen entdeckt. Er habe im Internet recherchiert und festgestellt, dass Jantora Joldoschevitsch Satbaldyev, (nicht Sotwoldiyev) tatsächlich Gouverneur der Provinz XXXX war.In der ergänzenden Befragung des Vaters des Antragstellers wurde diesem das Rechercheergebnis in Kirgisistan vorgehalten und gab dieser dazu an, er habe nach der letzten Verhandlung die Kopie der Niederschrift nach Hause gebracht und zu Hause durchgelesen. Da habe er die Fehler bei der Schreibweise der Namen entdeckt. Er habe im Internet recherchiert und festgestellt, dass Jantora Joldoschevitsch Satbaldyev, (nicht Sotwoldiyev) tatsächlich Gouverneur der Provinz römisch 40 war.
Die Antragstellervertreterin ersuchte um Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Vornahme ergänzender Recherchen über ACCORD. Die Mutter des Antragstellers korrigierte ihre Einvernahme dahingehend, dass sie nicht 2010, sondern 2009 zur Polizei gegangen sei.
In einer abschließenden Stellungnahme der Antragstellervertreterin wurde bestätigt, dass Schantoro Satybaldijew seit Anfang 2008 nicht mehr Gouverneur der Provinz XXXX sei und dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Machtmissbrauchs eingeleitet habe, was jedoch den Genannten nicht gehindert habe, als Telekommunikationsdirektor eine steile Karriere zu machen. Zu XXXX habe auch Accord nur eine "Leerauskunft" erhalten. Weiters wurde eine Stellungnahme zu den Fotos betreffend die Mutter des Antragstellers und ihr Aufscheinen in einem Schaukasten des Innenministeriums angebrachten Fahndungsanzeige erstattet.In einer abschließenden Stellungnahme der Antragstellervertreterin wurde bestätigt, dass Schantoro Satybaldijew seit Anfang 2008 nicht mehr Gouverneur der Provinz römisch 40 sei und dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Machtmissbrauchs eingeleitet habe, was jedoch den Genannten nicht gehindert habe, als Telekommunikationsdirektor eine steile Karriere zu machen. Zu römisch 40 habe auch Accord nur eine "Leerauskunft" erhalten. Weiters wurde eine Stellungnahme zu den Fotos betreffend die Mutter des Antragstellers und ihr Aufscheinen in einem Schaukasten des Innenministeriums angebrachten Fahndungsanzeige erstattet.
I.15. Die Beschwerden der Eltern des Antragstellers wurden mit Erkenntnissen vom 25.09.2012, Zlen. D3 415696-1/2010 und 420583-1/2011, als unbegründet abgewiesen, da sie eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.römisch eins.15. Die Beschwerden der Eltern des Antragstellers wurden mit Erkenntnissen vom 25.09.2012, Zlen. D3 415696-1/2010 und 420583-1/2011, als unbegründet abgewiesen, da sie eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern des Antragstellers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.
Im Asylverfahren den Antragsteller betreffend erging am selben Tag zu D3 420584-1/2011, eine gleichlautende Entscheidung.
Die oa. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sämtliche Familienmitglieder des Antragstellers betreffend erwuchsen durch Zustellung am 27.09.2012 in Rechtskraft.
I.16. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 begehrte die Familie des Antragstellers unter einem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beim Bundesasylamt, wobei diesbezüglich ausschließlich in der Person der Mutter des Antragstellers gelegene neue Tatsachen geltend gemacht wurden. Diesem Antrag wurden weiters diverse medizinische Befunde ihre psychischen Probleme betreffend vorgelegt.römisch eins.16. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 begehrte die Familie des Antragstellers unter einem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG beim Bundesasylamt, wobei diesbezüglich ausschließlich in der Person der Mutter des Antragstellers gelegene neue Tatsachen geltend gemacht wurden. Diesem Antrag wurden weiters diverse medizinische Befunde ihre psychischen Probleme betreffend vorgelegt.
I.17. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D18 415696-2/2012 undrömisch eins.17. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D18 415696-2/2012 und
D18 420583-2/2012, wurden die Anträge der Eltern des minderjährigen Antragstellers auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zlen.
D18 415696-1/2010 und D18 420583-1/2011, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl. D3 420584-1/2011/12E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, die sich ausschließlich auf die Person der Mutter des Antragstellers beziehen, und die sie im bisherigen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus ihr nicht zurechenbaren Gründen vorbringen habe können, im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl. D3 420584-1/2011/12E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, die sich ausschließlich auf die Person der Mutter des Antragstellers beziehen, und die sie im bisherigen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus ihr nicht zurechenbaren Gründen vorbringen habe können, im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG lediglich auf für seine Mutter geltend gemachte neu hervorgekommene Tatsachen. Zudem sei ihre langjährige Depression nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden, da sie nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Wäre dem Asylgerichtshof dieses Krankheitsbild bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen - so die Antragsteller -, wäre ihrer Beschwerde sowie jener ihres Sohnes und ihres Mannes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. stattgegeben worden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG lediglich auf für seine Mutter geltend gemachte neu hervorgekommene Tatsachen. Zudem sei ihre langjährige Depression nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden, da sie nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Wäre dem Asylgerichtshof dieses Krankheitsbild bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen - so die Antragsteller -, wäre ihrer Beschwerde sowie jener ihres Sohnes und ihres Mannes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. stattgegeben worden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 420583-2/2012, den Wiederaufnahmeantrag der Mutter des Antragstellers betreffend, gelangte der erkennende Senat jedoch zu dem Ergebnis, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 AVG jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 420583-2/2012, den Wiederaufnahmeantrag der Mutter des Antragstellers betreffend, gelangte der erkennende Senat jedoch zu dem Ergebnis, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.
Da für den minderjährigen Antragsteller im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auch keine seine Person betreffenden individuellen Gründe geltend gemacht wurden, war demgemäß auch der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG jedenfalls auch für ihn spruchgemäß abzuweisen.Da für den minderjährigen Antragsteller im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auch keine seine Person betreffenden individuellen Gründe geltend gemacht wurden, war demgemäß auch der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG jedenfalls auch für ihn spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.04.2013