TE AsylGH Beschluss 2013/2/12 E5 260551-0/2008

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Veröffentlicht am 12.02.2013
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Spruch

E5 260.551-0/2008/14E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. DREXLER, vom 11.02.2013 auf Wiedereröffnung des Verfahrens in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. DREXLER, vom 11.02.2013 auf Wiedereröffnung des Verfahrens in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom 11.02.2013 wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom 11.02.2013 wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 03.11.2003 illegal in Österreich ein und stellte am 12.11.2003 einen Asylantrag.römisch eins.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 03.11.2003 illegal in Österreich ein und stellte am 12.11.2003 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2005, Zl. 03 34.984-BAI, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt; unter einem wurde der Antragsteller in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2005, Zl. 03 34.984-BAI, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt; unter einem wurde der Antragsteller in Spruchteil römisch drei des Bescheides unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.06.2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.12.2009 wurde der Asylgerichtshof darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle festgestellt worden sei, dass der Antragsteller bereits seit mehreren Monaten nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnhaft sei. Sein Vater habe weiters ausgeführt, dass der Antragsteller bereits vor mehreren Monaten die Wohnung verlassen und sämtliche persönliche Gegenstände mitgenommen habe und ihm sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt sei. In der Folge sei der Antragsteller amtlich abgemeldet worden.

Die am 11.12.2009 eingeholte Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters ergab, dass der Antragsteller von der letzten bekannten Adresse, XXXX, am 23.11.2009 abgemeldet worden sei und keine aktuelle Meldung vorliege.Die am 11.12.2009 eingeholte Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters ergab, dass der Antragsteller von der letzten bekannten Adresse, römisch 40 , am 23.11.2009 abgemeldet worden sei und keine aktuelle Meldung vorliege.

Mit Aktenvermerk vom 11.12.2009 wurde das Verfahren aufgrund Abwesenheit des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 11.12.2009 wurde das Verfahren aufgrund Abwesenheit des Antragstellers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt.

I.1.2. Mit E-Mail vom 14.12.2012 sowie vom 21.12.2012 monierte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers, dass ihm eine Einstellung des Verfahrens nicht mitgeteilt worden sei.römisch eins.1.2. Mit E-Mail vom 14.12.2012 sowie vom 21.12.2012 monierte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers, dass ihm eine Einstellung des Verfahrens nicht mitgeteilt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2013 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers unter Hinweis, dass sich sein Mandant derzeit in Bulgarien in Schubhaft befinde, gegenständlichen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens samt Urkundenvorlage.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, E5 260.551-0/2008-10E, wurde der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom 14.01.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013, E5 260.551-0/2008-10E, wurde der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom 14.01.2013 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

I.1.3. Mit Schreiben vom 05.02.2013, beim Asylgerichtshof am 11.02.2013 eingelangt, beantragte der Antragsteller persönlich neuerlich die Wiedereröffnung des Verfahrens. Aus dem Schreiben bzw dem Kuvert ergibt sich, dass sich der Antragsteller nach wie vor in Bulgarien aufhält.römisch eins.1.3. Mit Schreiben vom 05.02.2013, beim Asylgerichtshof am 11.02.2013 eingelangt, beantragte der Antragsteller persönlich neuerlich die Wiedereröffnung des Verfahrens. Aus dem Schreiben bzw dem Kuvert ergibt sich, dass sich der Antragsteller nach wie vor in Bulgarien aufhält.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 24 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren jedoch anzuwenden.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 24, AsylG 2005 ist auf diese Verfahren jedoch anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist (Ziffer eins,) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen.

§ 24 Abs. 2 leg. cit. sieht auch vor, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. sieht auch vor, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.

II.1.2. Gegenständliches Verfahren wurde wie bereits ausgeführt am 11.12.2009 entsprechend den Voraussetzungen des § 24 AsylG eingestellt. Der Antragsteller vermochte es nicht, die Rechtsmäßigkeit der am 11.12.2009 verfügten Einstellung des Verfahrens in Zweifel zu ziehen, zumal er mit keinem Dokument zu belegen vermochte, dass er sich nach der Einstellung seines Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufgehalten habe. Solch ein Umstand wurde vom Antragsteller auch nicht behauptet. Vielmehr indiziert der nunmehrige Antrag, welcher von Bulgarien nach Österreich geschickt wurde, dass sich der Antragsteller nicht im Bundesgebiet aufhält bzw aufgehalten hat.römisch zwei.1.2. Gegenständliches Verfahren wurde wie bereits ausgeführt am 11.12.2009 entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 24, AsylG eingestellt. Der Antragsteller vermochte es nicht, die Rechtsmäßigkeit der am 11.12.2009 verfügten Einstellung des Verfahrens in Zweifel zu ziehen, zumal er mit keinem Dokument zu belegen vermochte, dass er sich nach der Einstellung seines Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufgehalten habe. Solch ein Umstand wurde vom Antragsteller auch nicht behauptet. Vielmehr indiziert der nunmehrige Antrag, welcher von Bulgarien nach Österreich geschickt wurde, dass sich der Antragsteller nicht im Bundesgebiet aufhält bzw aufgehalten hat.

II.1.2. Wie bereits oben ausgeführt, wurde das Asylverfahren des Antragstellers mit Aktenvermerkt vom 11.12.2009 eingestellt. Da der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, wobei anzumerken war, dass es sich dabei lediglich um eine Anregung handeln kann, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens von amtswegen vorzugehen wäre, am 11.02.2013 und sohin nach mehr als zwei Jahren eingebracht wurde, war die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.römisch zwei.1.2. Wie bereits oben ausgeführt, wurde das Asylverfahren des Antragstellers mit Aktenvermerkt vom 11.12.2009 eingestellt. Da der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, wobei anzumerken war, dass es sich dabei lediglich um eine Anregung handeln kann, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens von amtswegen vorzugehen wäre, am 11.02.2013 und sohin nach mehr als zwei Jahren eingebracht wurde, war die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Meldepflicht, negative Prozessvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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