TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/12 C4 432509-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 432.509-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zahl: 13 00.886-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zahl: 13 00.886-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2, § 3 sowie § 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2, Paragraph 3, sowie Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, trat am 21.01.2013 am Flughafen Wien Schwechat mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kontakt. Im Zuge der Amtshandlung gab er fernmündlich mittels Dolmetsch an:

"Meine Eltern wurden vor ca. drei Jahren wegen politischer Gründe von einer Kongresspartei ermordet. Ein Schlepper brachte mich von Indien nach England. Dort habe ich bis jetzt illegal gelebt und gearbeitet. Dieser Mann namens XXXX, genannt XXXX, ca. 36 Jahre alt, versprach mir, dass er mich nach Kanada bringt. Vor vier Tagen sind wir von England hier her geflogen. XXXX hat mich hier am Flughafen verlassen. Da in Indien mein Leben vermutlich in Gefahr ist, möchte ich hier um Asyl ansuchen.""Meine Eltern wurden vor ca. drei Jahren wegen politischer Gründe von einer Kongresspartei ermordet. Ein Schlepper brachte mich von Indien nach England. Dort habe ich bis jetzt illegal gelebt und gearbeitet. Dieser Mann namens römisch 40 , genannt römisch 40 , ca. 36 Jahre alt, versprach mir, dass er mich nach Kanada bringt. Vor vier Tagen sind wir von England hier her geflogen. römisch 40 hat mich hier am Flughafen verlassen. Da in Indien mein Leben vermutlich in Gefahr ist, möchte ich hier um Asyl ansuchen."

Im Zuge der Erstbefragung am 22.01.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten an, er sei am XXXX geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Lubana und sei Sikh. Er habe von 1994 bis 2002 in XXXX die Schule besucht. Seine Muttersprache sei Punjabi. Sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX seien vor etwa drei Jahren verstorben. In der Heimat habe der Beschwerdeführer so wie auch seine Eltern zuletzt in XXXX gelebt.Im Zuge der Erstbefragung am 22.01.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten an, er sei am römisch 40 geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Lubana und sei Sikh. Er habe von 1994 bis 2002 in römisch 40 die Schule besucht. Seine Muttersprache sei Punjabi. Sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 seien vor etwa drei Jahren verstorben. In der Heimat habe der Beschwerdeführer so wie auch seine Eltern zuletzt in römisch 40 gelebt.

Vor ca. drei Jahren sei der Beschwerdeführer von XXXX mit dem Bus nach Delhi gefahren und von dort in Begleitung eines Schleppers nach London geflogen. Er sei illegal aus Indien ausgereist und habe nie ein eigenes Reisedokument besessen. In England habe der Beschwerdeführer drei Jahre lang gelebt und am Bau gearbeitet. Der Schlepper habe ihn nun nach Kanada bringen wollen, jedoch habe er ihn hier am Flughafen Wien Schwechat alleine gelassen. Befragt meinte der Beschwerdeführer, ja, er würde auch nach England zurückkehren und dort sein Asylverfahren führen. Die Ausreise aus der Heimat habe der Schlepper namens XXXX organisiert. Er habe ihm auch in England die Arbeit verschafft. Der Beschwerdeführer habe den Schlepper irgendwo in Indien getroffen. Nachgefragt gab er dazu jedoch keine näheren Auskünfte.Vor ca. drei Jahren sei der Beschwerdeführer von römisch 40 mit dem Bus nach Delhi gefahren und von dort in Begleitung eines Schleppers nach London geflogen. Er sei illegal aus Indien ausgereist und habe nie ein eigenes Reisedokument besessen. In England habe der Beschwerdeführer drei Jahre lang gelebt und am Bau gearbeitet. Der Schlepper habe ihn nun nach Kanada bringen wollen, jedoch habe er ihn hier am Flughafen Wien Schwechat alleine gelassen. Befragt meinte der Beschwerdeführer, ja, er würde auch nach England zurückkehren und dort sein Asylverfahren führen. Die Ausreise aus der Heimat habe der Schlepper namens römisch 40 organisiert. Er habe ihm auch in England die Arbeit verschafft. Der Beschwerdeführer habe den Schlepper irgendwo in Indien getroffen. Nachgefragt gab er dazu jedoch keine näheren Auskünfte.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater war bei der Akali Dal (Mann) Partei und hatte dadurch Probleme mit der Kongresspartei. Vor ca. drei Jahren wurden meine Eltern von Anhängern der Kongresspartei bei mir zu Hause attackiert und dabei getötet. Ein Freund meines Vaters hat mich aus Angst um mein Leben mit dem oben genannten Schlepper nach England geschickt. In England habe ich dann ca. drei Jahre bei dem Mann, welcher sich XXXX nannte, gearbeitet und gelebt. Dieser Mann wollte mich auch dann nach Kanada bringen, hat mich jedoch hier am Flughafen Wien Schwechat alleine gelassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat könne der Beschwerdeführer umgebracht werden.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater war bei der Akali Dal (Mann) Partei und hatte dadurch Probleme mit der Kongresspartei. Vor ca. drei Jahren wurden meine Eltern von Anhängern der Kongresspartei bei mir zu Hause attackiert und dabei getötet. Ein Freund meines Vaters hat mich aus Angst um mein Leben mit dem oben genannten Schlepper nach England geschickt. In England habe ich dann ca. drei Jahre bei dem Mann, welcher sich römisch 40 nannte, gearbeitet und gelebt. Dieser Mann wollte mich auch dann nach Kanada bringen, hat mich jedoch hier am Flughafen Wien Schwechat alleine gelassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat könne der Beschwerdeführer umgebracht werden.

Im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen Wien Schwechat am 24.01.2013, bei der auch ein Rechtsberater anwesend war, ereignete sich im Wesentlichen Folgendes:

"LA: Kommen wir nun zu den von Ihnen im Rahmen der Erstbefragung (erklärt) angegebenen Daten. Ihnen werden von der Frau Dolmetscherin diese Daten nochmals rückübersetzt und wird Ihnen dabei die Gelegenheit eingeräumt etwa notwendige Änderungen oder Richtigstellungen vornehmen zu können.

Anm.: Die blau markierten Punkte 1und 4 bis 9 der Erstbefragung werden von Dolmetsch übersetzt.Anmerkung, Die blau markierten Punkte 1und 4 bis 9 der Erstbefragung werden von Dolmetsch übersetzt.

LA: Wollen Sie dazu nun irgendwelche Änderungen angeben - Richtigstellungen vornehmen, oder entsprechen alle die von Ihnen am 22.01.2013 bei der Erstbefragung gemachten Angaben den Tatsachen - d. h. der Wahrheit?

AW: Meine Angaben stimmen alle.

LA: Können Sie die von Ihnen angegebene Identität mir gegenüber jetzt mit irgendeinem Dokument belegen?

AW: Nein, außer Geld habe ich nichts.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

AW: Den hat der XXXX mitgenommen.AW: Den hat der römisch 40 mitgenommen.

LA: Wer ist XXXX?

ANM: AW überlegt eine Weile.

AW: Er war mein Chef.

LA: Was heißt, das war Ihr Chef?

AW: Ich habe bei ihm gearbeitet.

LA: Und wieso hat XXXX Ihren Reisepass?LA: Und wieso hat römisch 40 Ihren Reisepass?

AW: Er hat mir gesagt, ich soll hier sitzen bleiben und warten, aber er ist dann nicht mehr gekommen. Befragt - Ich soll am Flughafen sitzen bleiben.

LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?

AW: Ich war Zuhause in XXXX und die letzten drei Jahre war ich in England.AW: Ich war Zuhause in römisch 40 und die letzten drei Jahre war ich in England.

LA: Wo konkret haben Sie in Indien gelebt?

AW: Zuhause bei den Eltern. Befragt, gebe ich an, in XXXX. Befragt gebe ich an, es gibt dort keine Hausnummern oder Straßenbezeichnungen.AW: Zuhause bei den Eltern. Befragt, gebe ich an, in römisch 40 . Befragt gebe ich an, es gibt dort keine Hausnummern oder Straßenbezeichnungen.

LA: Wann konkret waren Sie das letzte Mal in XXXX aufhältig?LA: Wann konkret waren Sie das letzte Mal in römisch 40 aufhältig?

AW: Vor drei Jahren.

LA: Wo lebten Sie dort, in einem Haus oder einer Wohnung?

AW: Wir haben in einem Haus gelebt. Ob das uns gehört hat, das weiß ich nicht.

LA: Wieso wissen Sie das nicht?

AW: Ich glaube es war eh unser Haus. Befragt gebe ich an, ich habe seit Geburt in diesem Haus gelebt.

LA: Wann reisten Sie aus Indien aus?

AW: Vor drei Jahren.

LA: Wie bzw. auf welchem Weg reisten Sie von Indien aus?

AW: Ich bin direkt von Delhi nach England geflogen.

LA: Waren Sie je in Besitz eines indischen Reisepasses?

AW: Ich weiß es nicht. Meine Eltern wissen es vielleicht.

LA: Aber Sie müssen ja am Flughafen einen Reisepass gehabt haben?

AW: Die Person, die mich nach England mitgenommen hat, die hat auch den Reisepass gehabt. Befragt gebe ich an, ich weiß nicht wer der war.

LA: Würden Sie bitte nunmehr die Gründe für das Verlassen Ihrer Heimat - für das Verlassen von Indien - ausführlich darlegen. Versuchen Sie, Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch nachvollziehbar erscheinen. Bemühen Sie sich bitte, verständlich zu machen, wie es dazu gekommen ist, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben. Wann hat alles begonnen? Was ist alles passiert? Was haben Sie alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw.? Sie haben ausreichend Zeit zur Verfügung!

AW: Mein Vater war bei der Akali Dal (Mann) Partei und die Leute aus der anderen Partei, also der Kongresspartei, haben Probleme gemacht. Die wollten, dass mein Vater der Kongresspartei beitritt. Mein Vater wollte nicht. Die haben dann meinen Vater attackiert und geschlagen. Dann haben die meine Eltern umgebracht. Ein Unbekannter hat mich dann nach England gebracht. Der hat mich dann in England arbeiten lassen. Dann sagte er zu mir, er wird mich nach Kanada bringen und dann hat er mich hier sitzen lassen und ist verschwunden.

ANM: AW überlegt zwischen jedem Satz.

Anmerkung: Ende der freien Erzählung.

LA: Haben Sie somit all Ihre Fluchtgründe vorgebracht?

AW: Ja.

LA: War ihr Vater Mitglied bei der Akali Dal (Mann) Partei?

AW: Ja.

LA: Wie lange schon?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Hatte Ihr Vater bei der Akali Dal (Mann) Partei eine besondere Funktion, oder war er nur einfaches Parteimitglied?

AW: Er war nur Mitglied.

LA: War Ihre Mutter auch Parteimitglied, also bei der Akali Dal Partei?

AW: Nein. Befragt gebe ich an, sie gehörte auch keiner anderen Partei an.

LA: Und Sie selbst, gehören Sie auch einer Partei an?

AW: Nein.

LA: Erzählen Sie mir, was ist nunmehr konkret passiert mit Ihren Eltern?

AW: Ich war nicht zu Hause und ich weiß nicht, was da wirklich passiert ist.

LA: Was heißt Sie waren nicht zu Hause, wo waren Sie?

AW: Ich weiß nicht, wo ich war.

LA: Sie sagten Ihre Eltern wurden umgebracht, erzählen Sie mir darüber. Was ist da konkret passiert?

ANM: AW überlegt lange.

AW: Die Kongressparteileute haben gesagt, man solle sie wählen.

ANM: AW schweigt.

LA: Die Frage wird wiederholt!

AW: Ich bin dann nach Europa gekommen.

LA: Nochmals, was ist mit Ihren Eltern passiert, erzählen Sie mir darüber. Was ist damals vorgefallen?

AW: Ich weiß es nicht, was passiert ist.

LA: Sie sagten, Ihre Eltern wären umgebracht worden. Von wem wurden sie umgebracht?

AW: Von Leuten aus der Kongresspartei, aber ich weiß nicht von wem.

LA: Wann konkret war das, als Ihre Eltern umgebracht wurden?

AW: Vor drei Jahren.

LA: Aber wenn die Eltern sterben, dann ist das doch ein markanter Einschnitt im Leben eines Menschen. Sie müssen doch konkreter angeben können, wann Ihre Eltern verstorben sind. Sie haben ja sieben oder acht Jahre die Schule besucht?

ANM: AW überlegt lange. Auf wiederholt Nachfrage kommt keine Antwort.

LA: Wo waren Sie damals, als Ihre Eltern umgebracht wurden?

AW: Ich war draußen. Ich weiß es nicht mehr.

LA: Was meinen Sie mit ich war draußen. Beschreiben Sie mir, was Sie damit meinen, wo waren Sie?

ANM: AW schweigt.

LA: Wieso beantworten Sie meine Fragen nicht? Gibt es einen besonderen Grund dafür?

ANM: AW schweigt.

LA: Haben Sie all Ihre Fluchtgründe bereits vorgebracht, oder gibt es noch sonstige Gründe, die Sie vorbringen möchten?

AW: Nein.

LA: Wo waren Sie damals, als Ihre Eltern umgebracht wurden?

AW: Draußen.

LA: Wie kommen Sie zur Annahme, dass Leute von der Kongresspartei Ihre Eltern umgebracht hätten?

AW: Weil die Kongressparteileute gewollt haben, dass wir sie wählen sollen. Deswegen glaube ich, dass es Leute von der Kongresspartei waren.

LA: Wurde der Vorfall, als Ihre Eltern damals umgebracht wurden, von der Polizei aufgenommen?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Wieso wissen Sie das nicht?

AW: Was nachher passiert ist, weiß ich nicht.

LA: Wo wurden denn Ihre Eltern umgebracht. Wo ist denn das passiert?

AW: Zuhause.

LA: Und wo waren Sie bei dem Vorfall, waren Sie da irgendwo weiter weg oder in der Nähe des Hauses?

AW: Ich war im Dorf.

LA: Und wie haben Sie vom Tod Ihrer Eltern erfahren?

AW: Ich bin nach Hause gekommen und da waren sie bereits tot.

LA: Haben Sie Ihre Eltern tot vorgefunden?

AW: Ja.

LA: Wann war das?

AW: Ich weiß es nicht ganz genau, aber es war nicht finster.

LA: War es Vormittag oder am Nachmittag oder eher gegen Abend als Sie damals nach Hause kamen?

AW: Das weiß ich nicht genau.

LA: Beschreiben Sie mir die Situation, als Sie Ihre Eltern zu Hause tot aufgefunden haben!

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Sie haben gesagt, dass Sie Ihre Eltern tot zu Hause aufgefunden haben. Wenn Sie da nach Hause kommen, machen die Tür auf, und Sie finden Ihre Eltern tot vor, da müssen Sie mir doch Angaben zur Situation damals machen können!

ANM: AW überlegt und gibt keine Antwort.

ANM: Unterbrechung für eine kurze Pause, 10 Minuten.

LA: Nachdem Sie Ihre Eltern zu Hause tot vorgefunden haben, was haben Sie denn danach unternommen? Sind Sie da zur Polizei gegangen?

AW: Ich bin nicht zur Polizei gegangen. Ein paar Leute, Männer und ein paar Frauen, sind um die Leichen gestanden.

LA: Haben Sie diese Männer und Frauen gekannt?

AW: Nein. Die waren schon aus dem Dorf, aber ich habe die nicht gekannt.

LA: Und haben Sie dann gar keine Anzeige gemacht bei der Polizei?

AW: Nein.

LA: Warum nicht?

AW: Weiß ich nicht.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, ein Freund Ihres Vaters hat Sie von zu Hause weggeschickt, wer war denn dieser Freund?

AW: Das weiß ich nicht, wer das war.

LA: Sie sagten, dass Sie von Delhi nach England geflogen sind. Wann war denn das?

AW: Das war alles vor drei Jahren und ich weiß dazu nicht viel.

LA: Was haben Sie zu Hause in Indien überhaupt gearbeitet, von was haben Sie gelebt?

AW: Nichts und die Eltern haben auch nicht gesagt, dass ich etwas tun soll. Befragt gebe ich an, die Eltern haben mir zu Essen gegeben.

LA: Was haben Ihre Eltern beruflich gemacht?

AW: Mein Vater hat auch nichts gemacht. Er war bei der Partei. Einmal dort und einmal dort. Meine Mutter war Hausfrau.

LA: Die Familie muss doch irgendein Einkommen gehabt haben?

AW: Die Eltern werden schon wissen, wie die das gemacht haben. Ich weiß es nicht.

LA: Und als Sie dann in England waren, haben Sie gearbeitet. Was haben Sie denn dort gemacht?

AW: Ich war Helfer von einem Maurer.

LA: Wo haben Sie in England überhaupt gelebt?

AW: In London in XXXX.AW: In London in römisch 40 .

LA: Und wo, an welcher Adresse?

AW: Das weiß ich nicht. Befragt - Ich habe dort drei Jahre lang in XXXX gelebt.AW: Das weiß ich nicht. Befragt - Ich habe dort drei Jahre lang in römisch 40 gelebt.

LA: Haben Sie immer an derselben Adresse gewohnt?

AW: Ja, ich und mein Chef haben dort ein Zimmer gehabt.

LA: Wer war denn Ihr Chef?

AW: XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, er heißt XXXX, er kommt auch aus Indien.AW: römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, er heißt römisch 40 , er kommt auch aus Indien.

LA: Wenn Sie dort in London drei Jahre gelebt haben, müssten Sie doch genauer wissen wo?

AW: XXXX hat mich immer zur Arbeit mitgenommen und danach wieder nach Hause.AW: römisch 40 hat mich immer zur Arbeit mitgenommen und danach wieder nach Hause.

LA: Und wo haben Sie dort in London immer gearbeitet?

AW: In XXXX, aber wo weiß ich nicht.AW: In römisch 40 , aber wo weiß ich nicht.

LA: Und was haben Sie dort in London konkret gearbeitet?

AW: Ich war Maurergehilfe.

LA: Und was mussten Sie da so für Arbeiten erledigen als Maurergehilfe?

AW: Ich habe ihm geholfen beim Messen und beim Verputzen. Ich habe Mörtel gemacht.

LA: Können Sie einige größere Straßen von XXXX nennen?LA: Können Sie einige größere Straßen von römisch 40 nennen?

AW: Nein.

LA: Wie lernten Sie diesen XXXX überhaupt kennen?LA: Wie lernten Sie diesen römisch 40 überhaupt kennen?

AW: Der hat mich von Indien mitgenommen.

LA: Wie kamen Sie zu XXXX, wo lernten Sie ihn kennen?LA: Wie kamen Sie zu römisch 40 , wo lernten Sie ihn kennen?

AW: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo ich ihn getroffen habe.

LA: Und wie sind Sie hierher nach Österreich gekommen?

AW: Drei Jahre habe ich gearbeitet und dann hat XXXX gesagt er bringt mich nach Kanada. Da am Flughafen hat er mich sitzen lassen.AW: Drei Jahre habe ich gearbeitet und dann hat römisch 40 gesagt er bringt mich nach Kanada. Da am Flughafen hat er mich sitzen lassen.

LA: Do you speak English?

ANM: AW antwortet, no.

LA: What¿s your name?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Where do you come from?

ANM: AW schweigt.

LA: Do you understand me?

ANM: AW deutet mit dem Kopf nein.

LA: Und warum sollte XXXX Sie nunmehr nach Kanada bringen?LA: Und warum sollte römisch 40 Sie nunmehr nach Kanada bringen?

AW: Er sagte, ich soll mit ihm zusammenbleiben, dort wird er mir Papiere besorgen und wir können dort leben.

LA: Wollten Sie nach Kanada?

AW: Ja, weil man dort Papiere bekommt und sich nicht vor der Polizei fürchten braucht.

LA: In welcher Straße haben Sie denn in London gewohnt?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Was ist jetzt eigentlich mit dem Haus in Ihrem Heimatdorf, wer lebt denn jetzt dort?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Verwandten?

AW: Nein.

LA: Wer von Ihren Verwandten lebt denn in Ihrem Heimatdorf?

AW: Ich kenne keine Verwandten.

LA: Wo leben denn die Geschwister Ihrer Eltern eigentlich?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Wo leben Ihre Geschwister?

AW: Ich bin der Einzige.

LA: Wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch irgendetwas ergänzen. Wollen Sie noch etwas vorbringen?

AW: Nein. Der Rücken schmerzt mich. Vor zwei oder drei Monaten hat der XXXX mit einem Hammer auf den Rücken geschlagen.AW: Nein. Der Rücken schmerzt mich. Vor zwei oder drei Monaten hat der römisch 40 mit einem Hammer auf den Rücken geschlagen.

LA: Warum hat er das gemacht?

AW: Er wollte schnell Mörtel haben und ich sagte er soll ein bisschen warten.

LA: Und waren Sie beim Arzt?

AW: Nein.

LA: Wurden Sie hier von einem Arzt untersucht?

AW: Ja. Ich habe ihm aber nichts gesagt.

LA: Und warum haben Sie dem Arzt nichts gesagt?

AW: Ich habe vergessen es zu sagen.

LA: Aber wenn Sie doch Schmerzen haben. Wie können Sie dann das vergessen zu sagen?

AW: Ich spüre das immer wenn ich in der Dusche bin und eine Seife auf meinen Rücken schmiere.

LA: Haben Sie da eine offene Wunde?

AW: Nein, sehen tut man nichts. Nur eine Narbe habe ich davon.

LA: Und wo ist das passiert?

AW: Das weiß ich nicht, wo wir gearbeitet haben. Befragt gebe ich an, es war in London.

LA: Was war eigentlich ausschlaggebend dafür, dass Sie Indien verlassen haben?

AW: Der Onkel hat mich mitgenommen.

LA: Warum hat er Sie mitgenommen?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wie heißt denn Ihr Onkel?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Heißt das, dass XXXX Ihr Onkel ist?LA: Heißt das, dass römisch 40 Ihr Onkel ist?

AW: Ich habe immer Onkel gesagt.

LA: Wo haben Sie XXXX das erste Mal getroffen?LA: Wo haben Sie römisch 40 das erste Mal getroffen?

AW: Ich weiß nicht, wo ich war, und ich weiß gar nicht, von wo der XXXX Onkel mich mitgenommen hat.AW: Ich weiß nicht, wo ich war, und ich weiß gar nicht, von wo der römisch 40 Onkel mich mitgenommen hat.

LA: Ist dieser XXXX auch von Ihrer Ortschaft?LA: Ist dieser römisch 40 auch von Ihrer Ortschaft?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Sie müssen doch wissen, ob dieser XXXX von Ihrer Ortschaft ist oder nicht?LA: Sie müssen doch wissen, ob dieser römisch 40 von Ihrer Ortschaft ist oder nicht?

AW: Ich weiß nichts, ich habe nicht einmal die Telefonnummer von

XXXX.römisch 40 .

LA: Was hatten eigentlich Sie konkret für Probleme zu Hause, dass Sie weggegangen sind?

AW: XXXX hat mich mitgenommen.AW: römisch 40 hat mich mitgenommen.

LA: Gab es irgendwelche Vorfälle zu Hause, jetzt konkret Ihre Person betreffend?

AW: Nein, mir ist nichts passiert.

LA: Hat irgendjemand Ihnen etwas angetan?

AW: Nein.

LA: Wieso sind Sie dann eigentlich von Zuhause weg?

AW: Der Onkel hat gesagt, die werden dich auch schlagen. Befragt gebe ich an, die Leute von der Kongresspartei.

LA: Wieso sollten diese Leute Sie schlagen? Was gäbe es für einen Grund?

AW: Der Onkel hat gesagt, die haben deine Eltern umgebracht, und die werden dich auch umbringen.

LA: Sind Sie von irgendjemand in Indien bedroht worden?

AW: Nein.

LA: Wurden die Personen, die Ihre Eltern umgebracht haben eigentlich gefasst. Sind diese bekannt?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Hat die Polizei gar nicht mit Ihnen gesprochen?

AW: Nein.

LA: Wie lange waren Sie damals eigentlich noch Zuhause, nachdem Sie Ihre Eltern gefunden haben?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wieso wissen Sie das nicht?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Wo wurden Ihre Eltern eigentlich bestattet?

AW: Ich weiß es nicht, was passiert ist danach.

LA: Das ist doch nicht glaubhaft. Sie können mir doch nicht erzählen, dass Sie Ihre Eltern zu Hause tot auffinden und dass Sie dann überhaupt nichts wissen! Erklären Sie mir das.

ANM: AW überlegt und schweigt.

LA: Sie selbst, hatten Sie auch Probleme mit einer Partei?

AW: Nein.

LA: Warum sollten Sie eigentlich in Indien überhaupt in Gefahr sein?

AW: Der Onkel (XXXX) hat das gesagt.AW: Der Onkel (römisch 40 ) hat das gesagt.

LA: Wie haben Sie diesen XXXX kennen gelernt?LA: Wie haben Sie diesen römisch 40 kennen gelernt?

AW: Ich weiß es nicht. Er hat mich einfach mitgenommen.

LA: Haben Sie sonst irgendwelche Probleme, die Sie bis jetzt noch nicht genannt haben?

AW: Nein.

ANM: Unterbrechung der NS für eine kurze Pause, 15 Minuten.

LA: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass ein Freund Ihres Vaters hätte Sie mit dem XXXX nach England geschickt. Wer ist denn dieser Freund des Vaters?LA: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass ein Freund Ihres Vaters hätte Sie mit dem römisch 40 nach England geschickt. Wer ist denn dieser Freund des Vaters?

AW: Das war auch ein Onkel. Befragt gebe ich an, ich weiß nichts Näheres über ihn.

LA: Aber das war doch ein Freund Ihres Vater?

AW: Ich habe ihn nicht gekannt.

LA: Sprechen wir doch nochmals über England. Hatten Sie dort Kontakt mit Behörden oder der Polizei?

AW: Nein.

LA: Haben Sie in England auch einen Asylantrag gestellt?

AW: Nein. Ich habe dort nur mit dem XXXX gearbeitet.AW: Nein. Ich habe dort nur mit dem römisch 40 gearbeitet.

LA: Wurden Sie in England jemals von der Polizei festgenommen?

AW: Nein. Befragt - Ich hatte in England auch keine Polizeikontrolle.

LA: Wurden Sie in England jemals wegen illegaler Beschäftigung kontrolliert oder angezeigt?

AW: Nein.

LA: Wenn Sie in England mit Leuten zu tun hatten, haben Sie dort auch den Namen XXXX verwendet, oder benutzten Sie dort einen anderen Namen?LA: Wenn Sie in England mit Leuten zu tun hatten, haben Sie dort auch den Namen römisch 40 verwendet, oder benutzten Sie dort einen anderen Namen?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Können Sie die Telefonnummer von XXXX nennen?LA: Können Sie die Telefonnummer von römisch 40 nennen?

AW: Nein.

LA: Können Sie Telefonnummern von anderen Leuten - Freunden, Bekannten - mit denen Sie in England Kontakt hatten nennen?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Telefonnummern von Freunden oder Bekannten aus Indien?

AW: Nein.

LA: Wann sind Sie eigentlich hier in Österreich angekommen. Sie wurden am 21.01.2013 hier von der Polizei angetroffen. Sind Sie an dem Tag angekommen, oder einen Tag früher?

AW: Am 16. war ich da.

LA: Sie wurden am 21.01.2013 von der Polizei angetroffen. Wo waren Sie denn dann während dieser Zeit?

AW: Ich war am Flughafen. Ich bin da gesessen und herumgegangen.

LA: Das ist doch nicht glaubhaft, dass Sie vier Tage hier am Flughafen verbracht haben.

AW: Ich war am Flughafen, Tag und Nacht.

LA: Wann sind Sie denn hier gelandet?

AW: Ich weiß nicht wie spät es war.

LA: Von wo sind Sie weggeflogen und war das ein Direktflug?

AW: XXXX hat mich mit dem Auto mitgenommen und ich weiß nicht von wo.AW: römisch 40 hat mich mit dem Auto mitgenommen und ich weiß nicht von wo.

LA: Von Delhi? Sind Sie von Delhi weggeflogen?

AW: Ja.

LA: Wann sind Sie von Delhi weggeflogen?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wie lange dauerte der Flug?

AW: Ziemlich lang. Befragt gebe ich an ca. sechs oder sieben Stunden.

LA: Demnach sind Sie jetzt also gar nicht aus England gekommen, sondern direkt aus Indien angereist. Ist das richtig?

AW: Von Delhi bin ich nach England geflogen

.

LA: Wann sind Sie von Delhi nach England geflogen?

AW: Ich bin ja jetzt von England gekommen.

LA: Wieso haben Sie dann vorher gesagt Sie wären aus Delhi hierher geflogen?

AW: Jetzt bin ich von England gekommen. Das war vor drei Jahren, als ich von Delhi weggeflogen bin.

LA: Mit welcher Fluglinie sind Sie gekommen?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Wo sind Sie eigentlich zur Schule gegangen?

AW: In XXXX. Befragt gebe ich an, die Schule war im Dorf.AW: In römisch 40 . Befragt gebe ich an, die Schule war im Dorf.

LA: Ihr Heimatort XXXX, ist das ein Dorf oder eine Stadt?LA: Ihr Heimatort römisch 40 , ist das ein Dorf oder eine Stadt?

AW: So wie die Dörfer sind. Das ist ein Dorf.

LA: Wie groß ist dieses Dorf denn etwa und was können Sie mir über Ihr Heimatdorf denn erzählen, damit ich mir ein Bild von Ihrer Heimatortschaft machen kann?

AW: Ich weiß es nicht, wie groß.

LA: Sie haben doch Ihr Leben dort verbracht. Dann müssten Sie mir doch etwas über Ihr Dorf erzählen können?

AW: Ich kann mich an nichts erinnern.

LA: Was ist denn die nächste größere Stadt von Ihrem Heimatdorf XXXX?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Wie heißen denn die Nachbardörfer von XXXX?

AW: Ich weiß es nicht.

.

LA: Wenn Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Indien immer in XXXX gelebt haben und dort aufgewachsen sind, dann müssten Sie doch zumindest die unmittelbaren Nachbarortschaften nennen können. Was meinen Sie dazu?LA: Wenn Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Indien immer in römisch 40 gelebt haben und dort aufgewachsen sind, dann müssten Sie doch zumindest die unmittelbaren Nachbarortschaften nennen können. Was meinen Sie dazu?

ANM: Keine Antwort.

LA: Wie heißen denn eigentlich die Nachbardistrikte vom XXXX?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Wo ist denn eigentlich die nächste Polizeistation von Ihrem Heimatort?

AW: Das weiß ich nicht.

LA: Haben Sie irgendwo anders, vielleicht Zuhause Dokumente, die Sie hier vorlegen könnten?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchten?

AW: Ich könnte getötet werden.

LA: Und wer sollte Sie töten?

AW: Die Kongressparteileute.

LA: Und aus welchem Grund?

AW: Weiß ich nicht.

LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

AW: Nein.

LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?

AW: Nein.

LA: Haben Sie selber im Heimatland jemals Schwierigkeiten mit der Polizei oder anderen Heimatbehörden gehabt?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

AW: Nein.

LA: Haben Sie sonstige Bindungen bzw. Bezugspunkte zu Österreich?

AW: Nein.

LA: Theoretische Frage: Was würde geschehen, so man Sie nach Indien abschieben würde oder Sie freiwillig dorthin zurückkehren würden? Gibt es sonst noch irgendwelche anderen Gründe, welche gegen eine Rückkehr Ihrer Person sprechen könnten? Denken Sie aber bitte daran, dass Sie nicht unbedingt wieder nach XXXX fahren müssen, sondern nach einer Rückkehr z.B. etwa auch in Delhi Aufenthalt nehmen könnten.LA: Theoretische Frage: Was würde geschehen, so man Sie nach Indien abschieben würde oder Sie freiwillig dorthin zurückkehren würden? Gibt es sonst noch irgendwelche anderen Gründe, welche gegen eine Rückkehr Ihrer Person sprechen könnten? Denken Sie aber bitte daran, dass Sie nicht unbedingt wieder nach römisch 40 fahren müssen, sondern nach einer Rückkehr z.B. etwa auch in Delhi Aufenthalt nehmen könnten.

ANM: Keine Antwort.

LA: Frage wird wiederholt?

ANM: Keine Antwort.

Vorhalt: So wie Sie das erzählen bzw. schildern glaube ich Ihnen nicht. Sie erscheinen völlig unglaubwürdig. Alles was ich sie frage - zum Fluchtvorbringen, zur Gefährdung, zur Familie usw. - geben Sie wiederholt überhaupt keine oder lediglich knappe und teils ausweichende Antworten. Sie erscheinen mir als Person überhaupt nicht glaubwürdig. Was meinen Sie dazu?

AW: Was ich weiß habe ich ihnen gesagt.

LA: Über welche Barmittel verfügen Sie?

AW: Ca. Euro 350,--

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich möchte nichts mehr hinzufügen."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2013, Zahl: 13 00.886-EAST Flughafen, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2013, Zahl: 13 00.886-EAST Flughafen, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

Die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Verfolgung in Indien sei in keiner Weise glaubhaft gewesen. Wie sich aus seinem Vorbringen ergebe, habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen, da sein Vater bei der Akali Dal (Mann) Partei gewesen sei und Leute von der Kongresspartei Probleme gemacht hätten. Diese hätten gewollt, dass der Vater der Kongresspartei beitrete, hätten den Vater attackiert und geschlagen und hätten die Eltern des Beschwerdeführers umgebracht. Ein Unbekannter habe den Beschwerdeführer dann nach England gebracht, wo er drei Jahre für diesen Mann gearbeitet habe. Der Mann habe ihn nunmehr nach Kanada bringen wollen, habe ihn aber hier (Flughafen Wien Schwechat) sitzen gelassen und sei verschwunden.

Bei der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter des Bundesasylamtes am 24.01.2013 sei absolut nicht der Eindruck entstanden, als würde der Beschwerdeführer über wahre Begebenheiten berichten. Trotz vorheriger Rechtsberatung - mit Aufklärung zu den Erfordernissen einer Glaubhaftmachung - und dem ausdrücklichen Ersuchen seitens des Organwalters, die Gründe für das Verlassen der Heimat ausführlich und so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch nachvollziehbar seien, habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe lediglich - wie oben ausgeführt - eine oberflächliche und wenig konkrete Rahmengeschichte vorgebracht (siehe auch NS, Seite 5).

Trotz Bemühungen seitens des einvernehmenden Organwalters, durch gezielte Fragen und wiederholten und oftmaligen Nachfragen, sowie einer mehrstündiger Einvernahme, sei es nicht möglich gewesen, vom Beschwerdeführer genauere und aufschlussreiche Informationen zu erhalten. Wiederholt habe er etwa auf Fragen, deren Beantwortung aufgrund des Sachverhalts jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, gar nicht geantwortet, oder habe nur ausweichende, vage und oberflächliche Antworten gegeben.

So habe der Beschwerdeführer behauptet, seine Eltern seien umgebracht worden. Dazu aufgefordert, darüber zu erzählen, was da konkret passiert sei, habe der Beschwerdeführer lange überlegt und habe dann der eigentlichen Fragestellung ausweichend geantwortet:

"Die Kongressparteileute haben gesagt, man solle sie wählen". Auf Wiederholung der Frage habe er dann gemeint: "Ich bin dann nach Europa gekommen". Nochmals aufgefordert zu erzählen, was mit seinen Eltern passiert sei, was damals vorgefallen sei, habe er dann gemeint, er wisse nicht, was passiert sei (siehe NS, Seite 6/7).

Zumal der Tod der eigenen Eltern einen markanten Einschnitt im Leben eines jeden Menschen darstelle, sei es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch über den Zeitpunkt des Vorfalles (Ermordung der Eltern) keinerlei konkreten Angaben habe machen können und lediglich in der Lage gewesen sei anzugeben, es sei vor drei Jahren gewesen, obwohl er ausgeführt habe, er selbst habe die Eltern tot vorgefunden. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei der Person des Beschwerdeführers um keinen Analphabeten handle, sondern er seinen eigenen Angaben zufolge über sieben oder acht Jahre Schulbildung verfüge.

Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer vorgegeben habe, nicht zu wissen, wie lange er nach dem Tod seiner Eltern noch in Indien gewesen sei bzw. wo seine Eltern bestattet worden seien (siehe NS, Seite 14). Auch habe der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund nennen können, weshalb er über den Vorfall keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe (siehe NS, Seite 9) bzw. sei es nicht glaubhaft, dass die Polizei bei einem gewaltsamen Tod der Eltern damals nicht Ermittlungen geführt und mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen überhaupt nicht glaubhaft sei, wenn er behaupte, dass er seine Eltern zu Hause tot aufgefunden habe und er dann keinerlei konkrete Angaben tätigen könne, habe der Beschwerdeführer überlegt und habe nicht geantwortet (siehe NS, Seite 14).

Weshalb Leute von der Kongresspartei die Eltern des Beschwerdeführers letztlich hätten umbringen sollen, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen vermocht. So habe er einerseits gemeint, die hätten gewollt, dass der Vater der Kongresspartei beitrete (siehe NS, Seite 5), andererseits habe der Beschwerdeführer gemeint, "weil die Kongressparteileute gewollt haben, dass wir sie wählen sollen." (siehe NS, Seite 7). Nachgefragt habe er angegeben, sein Vater sei nur einfaches Parteimitglied der Akali Dal (Mann) Partei gewesen, ohne eine Funktion innezuhaben, seine Mutter und er selbst würden keiner Partei angehören, und es könne den Angaben des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise entnommen werden, aus welchem Grund die Kongresspartei die Eltern hätte ermorden sollen, zumal es in seiner Heimat sicherlich Massen von Leuten gebe, die sich ebenfalls nicht der Kongresspartei anschließen würden bzw. auch anders wählen würden.

Insoweit der Beschwerdeführer überdies auf Nachfrage ausgeführt habe, seine Eltern seien von ihm selbst zu Hause tot aufgefunden worden, erscheine es überhaupt nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschwerdeführer dazu auch auf wiederholte und ausdrückliche Nachfrage keine konkreten Angaben habe machen können. So habe er zur Frage, wann das gewesen sei, als er seine Eltern aufgefunden habe, gemeint: "Ich weiß es nicht ganz genau, aber es war nicht finster." Nachgefragt, ob es am Vormittag oder am Nachmittag oder eher gegen Abend gewesen sei, als er damals nach Hause gekommen sei und seine Eltern gefunden habe, habe er nur gemeint: "Das weiß ich nicht genau."

Als der Beschwerdeführer dann ersucht worden sei, die Situation damals, als er seine Eltern tot aufgefunden habe, zu beschreiben, habe er ausweichend gemeint: "Ich weiß es nicht." Auf Wiederholung derselben Frage habe er dann nur überlegt und überhaupt keine Antwort mehr gegeben (siehe NS, Seite 8).

Dass der Beschwerdeführer gerade betreffend diese Situation überhaupt keine Angaben machen könne, sei nicht nachvollziehbar und erscheine dies nicht glaubhaft. Diese Beurteilung sei im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung zu treffen, wonach Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten würden und regelmäßig auch zu beobachten sei, dass dies insbesondere gerade dann der Fall sei, wenn es sich um Ereignisse im Leben eines Menschen handle, welche sein eigenes Schicksal oder seinen Lebensweg grundlegend verändert hätten.

Auch habe der Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Nachfrage, nicht annähernd darzulegen vermocht, weshalb ihm nunmehr eigentlich konkret eine Gefahr bzw. Verfolgung seitens der Kongresspartei drohen sollte, wie der nachstehende Auszug aus der NS vom 24.01.2013 (Seite 13) deutlich mache:

"LA: Was hatten eigentlich Sie konkret für Probleme zu Hause, dass Sie weggegangen sind?

AW: XXXX hat mich mitgenommen.AW: römisch 40 hat mich mitgenommen.

LA: Gab es irgendwelche Vorfälle zu Hause, jetzt konkret Ihre Person betreffend?

AW: Nein, mir ist nichts passiert.

LA: Hat irgendjemand Ihnen etwas angetan?

AW: Nein.

LA: Wieso sind Sie dann eigentlich von Zuhause weg?

AW: Der Onkel hat gesagt, die werden dich auch schlagen. Befragt gebe ich an, die Leute von der Kongresspartei.

LA: Wieso sollten diese Leute Sie schlagen? Was gäbe es für einen Grund?

AW: Der Onkel hat gesagt, die haben deine Eltern umgebracht und die werden dich auch umbringen.

LA: Sind Sie von irgendjemand in Indien bedroht worden?

AW: Nein."

Auf nochmalige Nachfrage gegen Ende der Einvernahme, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte, habe er gemeint, er könnte getötet werden. Befragt, wer ihn töten sollte, habe er ausgeführt, die Kongressparteileute. Als er dann gefragt worden sei, aus welchem Grund das so sein sollte, habe er gesagt:

"Das weiß ich nicht." (siehe NS, Seite 18).

Absolut unglaubwürdig seien auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus dem Dorf XXXX, stamme. Obwohl er behauptet habe, im Dorf XXXX geboren zu sein, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein bzw. er bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben dort verbracht habe, habe er über dieses Dorf bzw. die Umgebung überhaupt keine Angaben machen können (siehe NS, seite 17). Aufgefordert anzugeben, wie groß das Dorf sei, und über das Dorf zu erzählen, damit man sich ein Bild von der Heimatortschaft machen könne, habe er nur gemeint, "Ich weiß nicht wie groß.", und er habe über das Dorf ansonsten nichts berichten können. Als er dann vom einvernehmenden Organwalter darauf hingewiesen worden sei, dass er doch sein ganzes Leben dort in diesem Dorf verbracht habe und dann zumindest zu erwarten sei, dass er über das Heimatdorf etwas erzählen könne, habe er - ohne auf die Frage einzugehen - gesagt, dass er sich an nichts erinnern könne, was angesichts der Tatsache, dass er - wie oben ausgeführt - bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben dort verbracht habe, überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus nicht einmal in der Lage gewesen, die unmittelbaren Nachbardörfer von XXXX zu nennen. Auch habe er nicht gewusst, wo sich die nächste Polizeistation befinde und habe er auch nicht die Nachbardistrikte des von ihm behaupteten Heimatdistrikts XXXX angeben können, sodass die Behörde zu dem Schluss gelange, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Dorf XXXX zu stammen, überhaupt nicht den Tatsachen entspreche. Dies lasse den Beschwerdeführer auch als Person höchst unglaubwürdig erscheinen und sei ein Indiz dafür, dass es sich bei seinem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handle.Absolut unglaubwürdig seien auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus dem Dorf römisch 40 , stamme. Obwohl er behauptet habe, im Dorf römisch 40 geboren zu sein, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein bzw. er bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben dort verbracht habe, habe er über dieses Dorf bzw. die Umgebung überhaupt keine Angaben machen können (siehe NS, seite 17). Aufgefordert anzugeben, wie groß das Dorf sei, und über das Dorf zu erzählen, damit man sich ein Bild von der Heimatortschaft machen könne, habe er nur gemeint, "Ich weiß nicht wie groß.", und er habe über das Dorf ansonsten nichts berichten können. Als er dann vom einvernehmenden Organwalter darauf hingewiesen worden sei, dass er doch sein ganzes Leben dort in diesem Dorf verbracht habe und dann zumindest zu erwarten sei, dass er über das Heimatdorf etwas erzählen könne, habe er - ohne auf die Frage einzugehen - gesagt, dass er sich an nichts erinnern könne, was angesichts der Tatsache, dass er - wie oben ausgeführt - bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben dort verbracht habe, überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus nicht einmal in der Lage gewesen, die unmittelbaren Nachbardörfer von römisch 40 zu nennen. Auch habe er nicht gewusst, wo sich die nächste Polizeistation befinde und habe er auch nicht die Nachbardistrikte des von ihm behaupteten Heimatdistrikts römisch 40 angeben können, sodass die Behörde zu dem Schluss gelange, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Dorf römisch 40 zu stammen, überhaupt nicht den Tatsachen entspreche. Dies lasse den Beschwerdeführer auch als Person höchst unglaubwürdig erscheinen und sei ein Indiz dafür, dass es sich bei seinem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handle.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch nicht anzugeben vermocht, was sein Vater gearbeitet habe (siehe NS, Seite 9), und habe nur gemeint, sein Vater habe auch nichts gemacht. Er sei bei der Partei gewesen, einmal dort und einmal dort, wobei der Beschwerdeführer jedoch umgekehrt kurz zuvor ausgeführt habe, sein Vater sei nur einfaches Parteimitglied gewesen und habe keine Funktion inne gehabt (siehe NS, Seite 6). Darauf angesprochen, dass die Familie doch irgendein Einkommen gehabt haben müsste, habe der Beschwerdeführer dann gemeint, seine Eltern würden schon wissen, wie sie das gemacht hätten, er selbst wisse dies nicht.

Insoweit der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgeführt habe, ein Freund seines Vaters habe ihn mit diesem XXXX nach England geschickt, erstaune es, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, wer dieser Freund sei, dann lapidar antworte, "Das weiß ich nicht, wer das war." und bestärke dies die Behörde - wie auch zuvor schon ausgeführt - vielmehr in der Annahme, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig erscheine.Insoweit der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgeführt habe, ein Freund seines Vaters habe ihn mit diesem römisch 40 nach England geschickt, erstaune es, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, wer dieser Freund sei, dann lapidar antworte, "Das weiß ich nicht, wer das war." und bestärke dies die Behörde - wie auch zuvor schon ausgeführt - vielmehr in der Annahme, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig erscheine.

Nicht glaubhaft seien auch die Angaben, der Beschwerdeführer habe Indien vor drei Jahren verlassen, sich nach England begeben und dort drei Jahre als Maurergehilfe gearbeitet. Er habe behauptet, nunmehr aus England nach Österreich angereist zu sein.

Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich drei Jahre in England gelebt und gearbeitet, so sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass er dann die englische Sprache nicht beherrsche, habe er doch gleich zu Beginn der Einvernahme danach befragt, ob er neben seiner Muttersprache auch noch andere Sprachen sprechen würde, angegeben, "sonst keine" (siehe NS, Seite 2). Befragt, wo er in England gelebt habe, habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, in London in XXXX gewesen zu sein. Obwohl er ausgeführt habe, drei Jahre lang in London im Stadtteil XXXX an derselben Adresse gelebt zu haben, habe er diese nicht angeben können und sei er darüber hinaus nicht einmal in der Lage gewesen, größere Straßen im Stadtteil XXXX bzw. wenigstens die Straße, in der er gewohnt habe, zu nennen (siehe NS, Seite 10/11).Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich drei Jahre in England gelebt und gearbeitet, so sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass er dann die englische Sprache nicht beherrsche, habe er doch gleich zu Beginn der Einvernahme danach befragt, ob er neben seiner Muttersprache auch noch andere Sprachen sprechen würde, angegeben, "sonst keine" (siehe NS, Seite 2). Befragt, wo er in England gelebt habe, habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, in London in römisch 40 gewesen zu sein. Obwohl er ausgeführt habe, drei Jahre lang in London im Stadtteil römisch 40 an derselben Adresse gelebt zu haben, habe er diese nicht angeben können und sei er darüber hinaus nicht einmal in der Lage gewesen, größere Straßen im Stadtteil römisch 40 bzw. wenigstens die Straße, in der er gewohnt habe, zu nennen (siehe NS, Seite 10/11).

Auch über diesen XXXX, von dem er behauptete habe, er habe ihn von Indien nach England mitgenommen und der Beschwerdeführer habe drei Jahre für ihn gearbeitet und mit diesem in London an derselben Adresse gewohnt, habe er - außer dessen Namen zu nennen - keinerlei konkrete Angaben machen können.Auch über diesen römisch 40 , von dem er behauptete habe, er habe ihn von Indien nach England mitgenommen und der Beschwerdeführer habe drei Jahre für ihn gearbeitet und mit diesem in London an derselben Adresse gewohnt, habe er - außer dessen Namen zu nennen - keinerlei konkrete Angaben machen können.

Wäre der Beschwerdeführer zudem - wie von ihm nunmehr behauptet - tatsächlich in Indien einer Verfolgung seitens der Kongresspartei ausgesetzt gewesen, so widerspreche sich dies auch massiv mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dann drei Jahre in England gelebt und gearbeitet habe, ohne dort einen Asylantrag zu stellen und sei dies ebenfalls ein Zeichen dafür, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um eine völlig konstruierte Geschichte handle.

Da den Angaben des Beschwerdeführers, in England gelebt und für XXXX gearbeitet zu haben - wie oben ausgeführt - seitens der Behörde für nicht glaubhaft erachtet würden, erscheine seine Behauptung, XXXX habe ihm bei der Arbeit in London mit einem Hammer auf den Rücken geschlagen, schon aus diesem Grund zweifelhaft.Da den Angaben des Beschwerdeführers, in England gelebt und für römisch 40 gearbeitet zu haben - wie oben ausgeführt - seitens der Behörde für nicht glaubhaft erachtet würden, erscheine seine Behauptung, römisch 40 habe ihm bei der Arbeit in London mit einem Hammer auf den Rücken geschlagen, schon aus diesem Grund zweifelhaft.

Auf Nachfrage, weshalb XXXX dies gemacht habe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe schnell Mörtel gewollt und der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er solle ein bisschen warten. Befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht beim Arzt gewesen zu sein. Auf Nachfrage habe er bestätigte, hier bei seiner Ankunft nach seiner Antragstellung von einem Arzt untersucht worden zu sein, diesem habe er aber nichts von seinen Rückenschmerzen gesagt. Begründend habe er dazu ausgeführt, er habe das vergessen. Als dann nachgefragt worden sei, wie der Beschwerdeführer das denn vergessen könne, wenn er doch behauptet habe, Schmerzen zu haben, habe er dann gemeint: "Ich spüre das immer wenn ich in der Dusche bin und Seife auf meinen Rücken schmiere." Befragt, ob er eine offene Wunde habe, habe er dazu gemeint: "Nein, sehen tut man nichts." Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sein Fluchtvorbringen zu steigern.Auf Nachfrage, weshalb römisch 40 dies gemacht habe, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe schnell Mörtel gewollt und der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er solle ein bisschen warten. Befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht beim Arzt gewesen zu sein. Auf Nachfrage habe er bestätigte, hier bei seiner Ankunft nach seiner Antragstellung von einem Arzt untersucht worden zu sein, diesem habe er aber nichts von seinen Rückenschmerzen gesagt. Begründend habe er dazu ausgeführt, er habe das vergessen. Als dann nachgefragt worden sei, wie der Beschwerdeführer das denn vergessen könne, wenn er doch behauptet habe, Schmerzen zu haben, habe er dann gemeint: "Ich spüre das immer wenn ich in der Dusche bin und Seife auf meinen Rücken schmiere." Befragt, ob er eine offene Wunde habe, habe er dazu gemeint: "Nein, sehen tut man nichts." Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sein Fluchtvorbringen zu steigern.

Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Rückenverletzung durch XXXX sei anzumerken, dass sich daraus kein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ergebe. Überdies würde es auch an der in der Judikatur geforderten Intensität der Handlung fehlen, um diese als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention werten zu können.Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Rückenverletzung durch römisch 40 sei anzumerken, dass sich daraus kein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ergebe. Überdies würde es auch an der in der Judikatur geforderten Intensität der Handlung fehlen, um diese als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention werten zu können.

In einer Gesamtschau - siehe alle obigen Ausführungen - erscheine es dem erkennenden Organwalter daher als unmittelbar einsichtig, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr seitens der Kongresspartei für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich wahrheitswidrig sei und er hier lediglich eine konstruierte Rahmengeschichte vorgebracht habe. Nach Ansicht der erkennenden Behörde würden die dazu führenden Gesichtspunkte klar auf der Hand liegen. Den Behauptungen des Beschwerdeführers stehe keinerlei Entsprechung in der Wirklichkeit gegenüber und sehe die erkennende Behörde deshalb diesbezüglich eine "qualifizierte" Form der Unglaubwürdigkeit als gegeben an.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei, sei den behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungs-/Bedrohungssituation im Herkunftsstaat offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Auch scheine der Beschwerdeführer als Person völlig unglaubwürdig und könne nicht einmal ansatzweise von der Richtigkeit seiner Behauptungen ausgegangen werden. Dabei habe die zu beurteilende Unglaubwürdigkeit eine derartige Qualität erreicht, dass vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die behauptete Bedrohungssituation - nämlich die Gefährdung seines Lebens aufgrund körperlicher Übergriffe seitens Angehöriger der Kongresspartei - tatsächlich real existiere. Auch bestünden nicht die geringsten Hinweise darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation der Wahrheit entsprechen könnte.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei, sei den behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungs-/Bedrohungssituation im Herkunftsstaat offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Auch scheine der Beschwerdeführer als Person völlig unglaubwürdig und könne nicht einmal ansatzweise von der Richtigkeit seiner Behauptungen ausgegangen werden. Dabei habe die zu beurteilende Unglaubwürdigkeit eine derartige Qualität erreicht, dass vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die behauptete Bedrohungssituation - nämlich die Gefährdung seines Lebens aufgrund körperlicher Übergriffe seitens Angehöriger der Kongresspartei - tatsächlich real existiere. Auch bestünden nicht die geringsten Hinweise darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation der Wahrheit entsprechen könnte.

Ergänzend sei ausgeführt - soweit der Beschwerdeführer Indien etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe - dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Emigration in der Erwartung besserer Lebensumstände vermöge daher die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.

Nach Ansicht der Behörde sei daher § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG verwirklicht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen sei, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche bzw. der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe.Nach Ansicht der Behörde sei daher Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG verwirklicht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen sei, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche bzw. der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe.

Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei am 25.01.2013 um Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren ersucht worden und es sei mit Schreiben vom heutigen Tag die Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG erteilt worden.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei am 25.01.2013 um Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren ersucht worden und es sei mit Schreiben vom heutigen Tag die Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG erteilt worden.

Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie bereits in der Begründung der Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie bereits in der Begründung der Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne.

Weiters lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten.Weiters lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2, u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten.

Es sei festzuhalten, dass sich der Herkunftsstaat nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, weshalb bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht festgestellt werden könne, dass für die Person des Beschwerdeführers als Zivilperson bei einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.

Es hätten sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer illegalen Ausreise seiner Person ergeben und sei aus diesem Zusammenhang kein Grund ersichtlich, der gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen könnte.

Es würden auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeiner Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen einer Gefährdungslage gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.Es würden auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeiner Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen einer Gefährdungslage gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Indien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinde. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihm durchaus zumutbar, im Falle seiner Rückkehr in die Heimat einer Beschäftigung nachzugehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie bereits bisher in Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und so zumindest für seinen notdürftigen Lebensunterhalt zu sorgen. Wie sich zudem aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, sei es in Indien selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern.

Es liege zudem beim Beschwerdeführer auch keine schwere Krankheit vor, die einer Rückkehr in sein Heimatland aus oben genannten Gründen entgegenstehen würde.

Aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Person sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Indien überhaupt keine Verwandten besitze. Darüber hinaus sei festzustellen, dass im Herkunftsstaat zumindest Bezugspersonen, im Sinne eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises, existieren würden und auch auf deren Unterstützung zurückgegriffen werden könne, da nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in völliger Isolation gelebt habe.

Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutz berechtigten zuzuerkennen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutz berechtigten zuzuerkennen wäre.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG sei über die Ausweisung nicht abzusprechen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG sei über die Ausweisung nicht abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte zur Begründung derselben ein handschriftlich verfasstes Schreiben in der Sprache Punjabi bei, dessen Übersetzung lautet:

"Ich bin am XXXX geboren. Ich bin nach XXXX gekommen. Bei dem Mann in XXXX habe ich drei Jahre gearbeitet und dieser hat mir nichts bezahlt. Er sagte, er bringt mich nach Kanada. Er hat mich da sitzen lassen und ist nicht mehr zurückgekommen. Sein Name war XXXX. Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX. Mein Vater war Mitarbeiter der Akali Dal und wurde von den Leuten der Kongresspartei wegen der Wahlen umgebracht. Wie ich meine Eltern tot gesehen habe, war mein geistiger Zustand sehr schlecht. Ich habe keine Geschwister. Die Kongressleute hätten mich auch umgebracht. Bitte erlauben Sie mir, hier zu bleiben.""Ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin nach römisch 40 gekommen. Bei dem Mann in römisch 40 habe ich drei Jahre gearbeitet und dieser hat mir nichts bezahlt. Er sagte, er bringt mich nach Kanada. Er hat mich da sitzen lassen und ist nicht mehr zurückgekommen. Sein Name war römisch 40 . Mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Mein Vater war Mitarbeiter der Akali Dal und wurde von den Leuten der Kongresspartei wegen der Wahlen umgebracht. Wie ich meine Eltern tot gesehen habe, war mein geistiger Zustand sehr schlecht. Ich habe keine Geschwister. Die Kongressleute hätten mich auch umgebracht. Bitte erlauben Sie mir, hier zu bleiben."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ("Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren") ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ("Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren") ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Absatz 2, leg. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Absatz 3, leg. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. Hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. Hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlichen ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlichen ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie oben ausgeführt - ausführlich darlegte, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens keineswegs glaubhaft aufgetreten ist, zumal er in seinen Angaben durchgehend überaus vage blieb, die meisten der an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortete bzw. lediglich meinte, nichts mehr zu wissen, und nicht dazu in der Lage war, ein umfassendes und schlüssiges Vorbringen zu erstatten, sodass sich eine derart eindeutige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergab, womit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG erfüllt ist. Auf das Einvernahmeprotokoll vom 24.01.2013 und die oben angeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hingewiesen.Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie oben ausgeführt - ausführlich darlegte, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens keineswegs glaubhaft aufgetreten ist, zumal er in seinen Angaben durchgehend überaus vage blieb, die meisten der an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortete bzw. lediglich meinte, nichts mehr zu wissen, und nicht dazu in der Lage war, ein umfassendes und schlüssiges Vorbringen zu erstatten, sodass sich eine derart eindeutige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergab, womit der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Auf das Einvernahmeprotokoll vom 24.01.2013 und die oben angeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer nämlich vage in den Raum stellte, seine Eltern hätten Probleme mit der Kongresspartei gehabt und seien daher ermordet worden, lieferte der Beschwerdeführer dazu nur eine äußerst knapp umrissene Rahmengeschichte, die er auch über wiederholte Nachfrage nicht genauer darlegen konnte, sodass aus seinem Verhalten klar ersichtlich war, dass er hier nur ein gedankliches Konstrukt zum Besten gab. Trotz intensiver Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkret zu erklären, inwiefern sein Vater für die Akali Dal tätig gewesen sei bzw. was seine Mutter mit parteipolitischen Belangen zu tun gehabt habe, sodass es nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die Eltern von Leuten der Kongresspartei hätten umgebracht werden sollen. Widersprüchlich meinte der Beschwerdeführer ursprünglich, sein Vater sei bei der Akali Dal einfaches Mitglied gewesen und habe keine besondere Funktion inne gehabt, erklärte dann aber an einer anderen Stelle, an der es darum ging, wie der Vater seinen Lebensunterhalt habe verdienen können, der Vater sei bei der Partei gewesen, einmal dort und einmal dort, und führte in der Beschwerde aus, sein Vater sei Mitarbeiter der Akali Dal gewesen. Aus diesen divergierenden Aussagen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers eine führende Rolle innerhalb der Partei eingenommen habe, was im Übrigen auch für die Mutter des Beschwerdeführers gilt, die seinen eigenen Angaben zufolge nicht einmal Parteimitglied gewesen sei. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer selbst Parteimitglied gewesen. Unter diesen Umständen lässt sich schon von daher ein politisch motivierter Mord an den Eltern nicht nachvollziehbar erklären und ist auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Wahrheit keinerlei Gefahren von irgendwelchen Mitgliedern der Kongresspartei drohten bzw. aktuell drohen. Diesbezüglich wusste er auch nichts Konkretes zu berichten und gab im Gegenteil über Nachfrage an, er selbst habe in der Heimat bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme gehabt.

Hinzu kommt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher zeitlicher und örtlicher Kontext fehlt, zumal er weder dazu in der Lage war anzugeben, wann seine Eltern umgebracht worden seien bzw. wie sich der Vorfall konkret ereignet habe, noch, wo der Beschwerdeführer selbst zu dem Zeitpunkt gewesen sei und was sich unmittelbar nach der angeblichen Ermordung in der Folge alles ereignet habe. Ebenso wenig konnte er sagen, wie lang er nach dem angeblichen Tod der Eltern überhaupt noch in der Heimat verblieben sei. Der Beschwerdeführer konnte auch über mehrmalige Nachfrage die Situation, als er seine Eltern angeblich tot aufgefunden habe, in keiner Weise schildern. Des Weiteren wusste er nicht, ob bzw. wo seine Eltern bestattet worden seien, ob die Polizei nach mutmaßlichen Tätern gesucht habe etc. Das Verhalten, das der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung an den Tag legte, machte deutlich, dass er die von ihm vage behaupteten Ereignisse deshalb nicht beschreiben konnte, weil er sie nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrufen konnte. Das Bundesasylamt kam daher zu dem völlig zutreffenden Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung in der Heimat in keiner Weise glaubhaft machen konnte. Weiters zeigte das Bundesasylamt bereits zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer zu seiner Heimatregion keine nachvollziehbaren Ausführungen tätigte, weswegen er auch als Person absolut unglaubwürdig blieb.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die letzten drei Jahre in London, XXXX verbracht hat, um dort illegal zu arbeiten, zumal der dortige Aufenthalt in keinerlei Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen steht. Will man seinen diesbezüglichen Angaben jedoch Glauben schenken, so ist darin ein weiterer klarer Hinweis darauf zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nichts zu befürchten hatte. Von tatsächlich verfolgten Personen darf nämlich erwartet werden, dass sie sich unmittelbar nach der Einreise in ein sicheres Land unter den Schutz der dortigen Behörden stellen, um ihre Fluchtgründe darzulegen und Asyl zu beantragen. In England sah sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge jedoch nicht dazu veranlasst, um Asyl anzusuchen. Im Gegenteil sah der Beschwerdeführer diese Notwendigkeit offenbar erst dann zum ersten Mal, als er angeblich vom Schlepper auf der behaupteten geplanten Durchreise nach Kanada am Flughafen Wien Schwechat alleine zurück gelassen worden sei, was auf eine asylfremde Motivation für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hindeutet.Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die letzten drei Jahre in London, römisch 40 verbracht hat, um dort illegal zu arbeiten, zumal der dortige Aufenthalt in keinerlei Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen steht. Will man seinen diesbezüglichen Angaben jedoch Glauben schenken, so ist darin ein weiterer klarer Hinweis darauf zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nichts zu befürchten hatte. Von tatsächlich verfolgten Personen darf nämlich erwartet werden, dass sie sich unmittelbar nach der Einreise in ein sicheres Land unter den Schutz der dortigen Behörden stellen, um ihre Fluchtgründe darzulegen und Asyl zu beantragen. In England sah sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge jedoch nicht dazu veranlasst, um Asyl anzusuchen. Im Gegenteil sah der Beschwerdeführer diese Notwendigkeit offenbar erst dann zum ersten Mal, als er angeblich vom Schlepper auf der behaupteten geplanten Durchreise nach Kanada am Flughafen Wien Schwechat alleine zurück gelassen worden sei, was auf eine asylfremde Motivation für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hindeutet.

Insgesamt betrachtet lässt die durchgehend oberflächliche Vorbringenserstattung des Beschwerdeführers einzig und allein den Schluss zu, dass er in Wahrheit in seiner Heimat niemals ernsthaft bedroht wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation erweist sich als qualifiziert unglaubwürdig, es entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen (§ 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG).Insgesamt betrachtet lässt die durchgehend oberflächliche Vorbringenserstattung des Beschwerdeführers einzig und allein den Schluss zu, dass er in Wahrheit in seiner Heimat niemals ernsthaft bedroht wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation erweist sich als qualifiziert unglaubwürdig, es entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG).

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass es ihm möglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt in seiner Heimat zu bestreiten. Will man ihm glauben, dass er zuletzt drei Jahre als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet habe, so verfügt er jedenfalls über entsprechende Arbeitserfahrung, die ihm auch in der Heimat nützlich sein kann. Zutreffend wies auch schon das Bundesasylamt darauf hin, dass im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keinerlei Familienangehörige verfügt, er also keinerlei Unterstützung von Familienangehörigen erhielte, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Der Beschwerdeführer sprach zwar von Rückenschmerzen, dass diese ihn an seinem Fortkommen hinderten, vermochte er nicht glaubhaft darzulegen. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung lassen sich der Behauptung nicht entnehmen, gestand der Beschwerdeführer doch selbst zu, ärztlich untersucht worden zu sein, wobei er dort nicht einmal diese nun behaupteten Rückenschmerzen angab. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass es ihm möglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt in seiner Heimat zu bestreiten. Will man ihm glauben, dass er zuletzt drei Jahre als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet habe, so verfügt er jedenfalls über entsprechende Arbeitserfahrung, die ihm auch in der Heimat nützlich sein kann. Zutreffend wies auch schon das Bundesasylamt darauf hin, dass im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keinerlei Familienangehörige verfügt, er also keinerlei Unterstützung von Familienangehörigen erhielte, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Der Beschwerdeführer sprach zwar von Rückenschmerzen, dass diese ihn an seinem Fortkommen hinderten, vermochte er nicht glaubhaft darzulegen. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche Erkrankung lassen sich der Behauptung nicht entnehmen, gestand der Beschwerdeführer doch selbst zu, ärztlich untersucht worden zu sein, wobei er dort nicht einmal diese nun behaupteten Rückenschmerzen angab. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt. Es findet sich kein begründeter Hinweis, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Offensichtlichkeit, qualifizierte Unglaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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