TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/13 D11 417907-1/2011

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Veröffentlicht am 13.02.2013
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Spruch

D11 417907-1/2011/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Nigeria alias Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, FZ 10 05.191-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Nigeria alias Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2011, FZ 10 05.191-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, behaupteter Weise Staatsangehöriger von Simbabwe, reiste am 15.06.2010 ins Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, behaupteter Weise Staatsangehöriger von Simbabwe, reiste am 15.06.2010 ins Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor: "Unser Präsident hat beschlossen, dass die weißen Farmer das Land verlassen müssen. Seine Anhänger griffen unsere Farm an und töteten mehrere Menschen. Wir mussten alle fliehen. Der Name des Präsidenten ist "XXXX". Seinen Vornamen kenn ich nicht. Ich habe keine Schule besucht." Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer, von Anhängern des Präsidenten getötet zu werden.

Im Zuge der Einvernahme am 23.06.2010 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, seine Identität nicht nachweisen zu können und niemals einen Pass besessen zu haben. Er habe ein politisches Problem, da er für einen weißen Mann gearbeitet habe. Dieser habe ihn erzogen, da seine Mutter noch seiner Geburt verstorben sei. Der Name des weißen Mannes sei "XXXX". Dieser hätte eine Tomatenfabrik gehabt und wäre wie ein Vater für den Beschwerdeführer gewesen. Vor kurzer Zeit hätten die Schwarzen XXXX angegriffen. Sie hätten gesagt, dass es nicht sein Land wäre, er solle das Land verlassen. Sie hätten auf sie mit Holzstangen eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen und Narben davongetragen. Er sei mit XXXX in den Wald geflüchtet und hätten sie sich in der Nähe auf einem Schiff versteckt. Sie wären dann lange Zeit mit einem Schiff gefahren. Dort wo sie ausgestiegen wären, seien nur mehr weiße Menschen gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine weiße Frau getroffen, die ihm geholfen und ihm ein Zugticket gekauft habe. In seinem Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von seinem Stamm umgebracht werden würde, da er für einen weißen Mann gearbeitet habe. Wo sich XXXX befindet, wisse er nicht. Mit staatlichen Organen, der Polizei oder dem Militär hätte der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.Im Zuge der Einvernahme am 23.06.2010 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, seine Identität nicht nachweisen zu können und niemals einen Pass besessen zu haben. Er habe ein politisches Problem, da er für einen weißen Mann gearbeitet habe. Dieser habe ihn erzogen, da seine Mutter noch seiner Geburt verstorben sei. Der Name des weißen Mannes sei "XXXX". Dieser hätte eine Tomatenfabrik gehabt und wäre wie ein Vater für den Beschwerdeführer gewesen. Vor kurzer Zeit hätten die Schwarzen römisch 40 angegriffen. Sie hätten gesagt, dass es nicht sein Land wäre, er solle das Land verlassen. Sie hätten auf sie mit Holzstangen eingeschlagen. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen und Narben davongetragen. Er sei mit römisch 40 in den Wald geflüchtet und hätten sie sich in der Nähe auf einem Schiff versteckt. Sie wären dann lange Zeit mit einem Schiff gefahren. Dort wo sie ausgestiegen wären, seien nur mehr weiße Menschen gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine weiße Frau getroffen, die ihm geholfen und ihm ein Zugticket gekauft habe. In seinem Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von seinem Stamm umgebracht werden würde, da er für einen weißen Mann gearbeitet habe. Wo sich römisch 40 befindet, wisse er nicht. Mit staatlichen Organen, der Polizei oder dem Militär hätte der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.

Am 22.09.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er im Wesentlichen seine Fluchtgründe gleichbleibend nochmals wiedergab.

Da das Bundesasylamt Zweifel am Wahrheitsgehalt des behaupteten Persönlichkeitsprofils, insbesondere der behaupteten Herkunft aus Simbabwe, hegte, wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2010 abermals zu seinen persönlichen Daten einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer in englischer Sprache aus: "...A: Ich komme aus Simbabwe. Mein XXXX hat mir das gesagt. XXXX ist ein Land. Ich kenne keine Länder. Ich habe immer im Camp gewohnt.Da das Bundesasylamt Zweifel am Wahrheitsgehalt des behaupteten Persönlichkeitsprofils, insbesondere der behaupteten Herkunft aus Simbabwe, hegte, wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2010 abermals zu seinen persönlichen Daten einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer in englischer Sprache aus: "...A: Ich komme aus Simbabwe. Mein römisch 40 hat mir das gesagt. römisch 40 ist ein Land. Ich kenne keine Länder. Ich habe immer im Camp gewohnt.

F: Liegt Simbabwe am Meer?

A: Ich verstehe den Ausdruck Meer (sea, ocean) nicht. Es gibt dort Flüsse.

F: Nennen Sie mir einige große Städte in Simbabwe.

A: Ich kenne XXXX. Ich war immer im Camp. Befragt erkläre ich, dass Harare die Hauptstadt ist.A: Ich kenne römisch 40 . Ich war immer im Camp. Befragt erkläre ich, dass Harare die Hauptstadt ist.

F: Nennen Sie mir Stadtteile von Harare. Sie geben an, in bzw. bei Harare gelebt zu haben.

A: Ich bin in einem Camp aufgewachsen. Ich weiß keinen einzigen Stadtteil. ...

F: XXXX, ich werde nun eine Sprachaufzeichnung machen. Diese wird einem Sprachexperten übermittelt um Ihre Herkunft festzustellen. Sie müssen mitwirken. Werden Sie mitwirken?F: römisch 40 , ich werde nun eine Sprachaufzeichnung machen. Diese wird einem Sprachexperten übermittelt um Ihre Herkunft festzustellen. Sie müssen mitwirken. Werden Sie mitwirken?

A: Ja, natürlich."

Am 22.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein Sprachanalysegutachten von "XXXX" vom 22.11.2010 ein. Das Gutachten führt analytisch zusammengefasst aus: "Die Person, ein Mann, spricht Englisch und Pidginenglisch auf der Aufnahme. Laut eigener Angabe stamme er aus Simbabwe. Die Person spricht nicht Englisch auf Muttersprachenniveau. Er spricht eine Variante von Englisch und Pidgin-Englisch die offensichtlich Nigeria und vermutlich dem Ibo-Volk mit Igbo als Muttersprache, zuzuordnen ist. ..."

Am 27.11.2010 wurde durch das Fremdenpolizeiliche Büro Wien ein Bescheid für ein unbefristetes Rückkehrverbot betreffend den Beschwerdeführer erlassen.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist bis 17.01.2011 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Dabei führte das Bundesasylamt aus: "Die in Ihrem Verfahren durchgeführte Sprachanalyse brachte folgendes Ergebnis: Sie sprechen eine Variante von Englisch, die offensichtlich Nigeria zuzuordnen ist. Sie sprechen nicht Englisch auf Muttersprachenniveau. Sie sprechen eine Variante von Englisch und Pidgin-Englisch, die offensichtlich dem südöstlichen Nigeria, am Nächsten dem Ibo-Volk mit Igbo als Muttersprache, zuzuordnen ist. Es steht somit fest, dass Ihre wahre Herkunft in Nigeria liegt bzw. Ihre Hauptsozialisierung - entgegen Ihren Darstellungen im ggst. Verfahren - in Nigeria erfolgte. Sie betreiben gegenständliches Verfahren unter Vorgabe unwahrer Angaben."

Mit Schriftsatz vom 20.01.2011 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte dabei u.a. aus: "Das Gutachten selbst ist dem Schreiben nicht angeschlossen und ich kann daher jetzt hierzu nicht Stellung nehmen, da mir nicht bekannt ist, auf Grund welcher Feststellungen das Gutachten zu diesem Schluss kommt. Ich ersuche daher, mir eine schriftliche Ausfertigung des Gutachtens zuzusenden, ich werde dann hierzu Stellung nehmen."

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 mit Bescheid vom 24.01.2011, FZ 10 05.191-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 mit Bescheid vom 24.01.2011, FZ 10 05.191-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

I.2. Gegen diesen am 31.01.2011 zugestellten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Parteienvertreter gegenständliche Beschwerde ein. Dabei führte dieser u.a. aus: "Als einzigen, für mich erkennbaren Ermittlungsversuch hat das Bundesasylamt mit mir eine Sprachanalyse gemacht. Dabei musste ich einige Zeit auf ein Tonband sprechen, ich habe über mein Leben auf der Farm erzählt. Man sagte mir, dass ein Experte das von mir Gesprochene prüfen werde, um meine Herkunft festzustellen. Ich dachte, dass man prüfen werde, ob ich tatsächlich die Farm gekannt habe. Dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 konnte ich dann entnehmen, dass man offenbar an Hand meiner Aussprache meint, ich müsse aus Nigeria kommen. Wie das Bundesasylamt bzw. der unbekannte "Experte" zu diesem Schluss kommt, wurde mir niemals mitgeteilt und es wurde mir bisher auch niemals das angebliche Gutachten vorgelegt, sodass ich dessen Inhalt auch nicht qualifiziert entgegentreten kann. Dies habe ich auch schon in meiner Stellungnahme vom 20.01.2011 moniert, trotzdem wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme bis heute keinem Parteiengehör unterzogen. ..."römisch eins.2. Gegen diesen am 31.01.2011 zugestellten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Parteienvertreter gegenständliche Beschwerde ein. Dabei führte dieser u.a. aus: "Als einzigen, für mich erkennbaren Ermittlungsversuch hat das Bundesasylamt mit mir eine Sprachanalyse gemacht. Dabei musste ich einige Zeit auf ein Tonband sprechen, ich habe über mein Leben auf der Farm erzählt. Man sagte mir, dass ein Experte das von mir Gesprochene prüfen werde, um meine Herkunft festzustellen. Ich dachte, dass man prüfen werde, ob ich tatsächlich die Farm gekannt habe. Dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 konnte ich dann entnehmen, dass man offenbar an Hand meiner Aussprache meint, ich müsse aus Nigeria kommen. Wie das Bundesasylamt bzw. der unbekannte "Experte" zu diesem Schluss kommt, wurde mir niemals mitgeteilt und es wurde mir bisher auch niemals das angebliche Gutachten vorgelegt, sodass ich dessen Inhalt auch nicht qualifiziert entgegentreten kann. Dies habe ich auch schon in meiner Stellungnahme vom 20.01.2011 moniert, trotzdem wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme bis heute keinem Parteiengehör unterzogen. ..."

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamt vom 15.02.2011 langte am 22.02.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung A8 zugeteilt.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2011 wurden dem Beschwerdeführer, zu Handen des ausgewiesenen Parteienvertreters, Berichte zur Situation in Nigeria übermittelt und diesem eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Email vom 26.04.2011 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Parteienvertreter mit: "Angesichts dessen, dass mein Mandant aus Simbabwe herkommt, kann eine Stellungnahme zu Länderberichten aus Nigeria nicht abgegeben werden. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass nur das Ergebnis der Sprachanalyse dem Parteiengehör unterzogen worden ist, nicht aber das Gutachten selbst, sodass es für meinen Mandanten unklar ist bzw bleibt aus welchen konkreten Gründen das Bundesasylamt bzw nunmehr der Asylgerichtshof von einer Herkunft aus Nigeria auszugehen scheint."

Auf Grund des § 17 der Geschäftsverteilung 2013 des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.Auf Grund des Paragraph 17, der Geschäftsverteilung 2013 des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. So hat es das Bundesasylamt unterlassen, das in Auftrag gegebene Sprachanalysegutachten vom 22.11.2010 dem Beschwerdeführer im Ganzen zur Kenntnis zu bringen. Nach Ansicht des erkennenden Asylgerichtshofes reicht es nicht aus, dem Beschwerdeführer nur das Ergebnis zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr muss dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit geboten werden, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens, um deren Schlussfolgerung nachvollziehen zu können, erlangen zu können. Folgerichtig bemängelt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.01.2011, dass ihm nicht bekannt sei, auf Grund welcher Feststellungen das Gutachten zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Nigerias sei.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. So hat es das Bundesasylamt unterlassen, das in Auftrag gegebene Sprachanalysegutachten vom 22.11.2010 dem Beschwerdeführer im Ganzen zur Kenntnis zu bringen. Nach Ansicht des erkennenden Asylgerichtshofes reicht es nicht aus, dem Beschwerdeführer nur das Ergebnis zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr muss dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit geboten werden, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens, um deren Schlussfolgerung nachvollziehen zu können, erlangen zu können. Folgerichtig bemängelt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.01.2011, dass ihm nicht bekannt sei, auf Grund welcher Feststellungen das Gutachten zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Nigerias sei.

Das Bundesasylamt ist ihren in § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Das Bundesasylamt ist ihren in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. zumindest ein weiteres Parteiengehör unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. zumindest ein weiteres Parteiengehör unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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