TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/14 S4 432602-1/2013

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 432.602-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2013, Zahl 12 12.027-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2013, Zahl 12 12.027-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gibt an, am 15.11.2011 zu Fuß nach Indien gegangen zu sein, von dort habe er sich am 1.1.2012 auf dem Luftweg nach Moskau begeben und sei dort verblieben, bis er schließlich Anfang April 2012 auf dem Landweg weitergereist und über verschiedene Länder letztlich am 4.9.2012 nach Österreich eingereist sei. Am selben Tag stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt bezüglich seiner Person eine Eurodac-Treffermeldung auf, wonach er am 19.3.2012 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. Im Zuge seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 6.9.2012, stellte der Beschwerdeführer noch in Abrede, dass er in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, er gab jedoch bereits damals an, dass er im Heimatland im Jahr 2010 in der Haft auf seine Fußsohlen geschlagen worden sei und aus diesem Grund Schmerzen habe.

Mit E-mail via DubliNet vom 7.9.2012 ersuchte Österreich Rumänien um Übernahme des Beschwerdeführers. Rumänien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 14.9.2012 gem. Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 7.9.2012 ersuchte Österreich Rumänien um Übernahme des Beschwerdeführers. Rumänien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 14.9.2012 gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.10.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Rumänien in einem Flüchtlingslager gewesen sei. Er habe dort gesagt, dass er zum Arzt gehen möchte, doch sei kein Dolmetsch anwesend gewesen und sei er nicht untersucht worden, er habe lediglich "schokoladeartige Zuckerl" bekommen, wobei ihm gesagt worden sei, dass ihm diese Tabletten der Arzt verschrieben hätte. Er habe einen älteren Bruder, der in Wien lebe, dieser sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Seit 17.9.2012 lebe er bei diesem Bruder.

In einer Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 3.10.2012 wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der mit Bescheid des UBAS vom 8.2.2008 als Flüchtling anerkannt worden sei, mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Dieser Bruder sei - so wie mehrere Familienmitglieder - politisch verfolgt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zweimal in Bangladesch inhaftiert worden, einmal im Alter von 12 Jahren und das letzte Mal im Jahr 2010 als er an den Fußsohlen ausgepeitscht worden sei, wodurch er noch heute chronische Schmerzen habe und er traumatisiert sei. In Rumänien sei ihm keine ärztliche Versorgung zur Verfügung gestanden. Er sei in einem 20qm großen Zimmer mit ca. 12 anderen Personen untergebracht gewesen; als er sich einmal über das Essen beklagt habe, sei er von Polizisten geschlagen worden. Seine Einvernahme im rumänischen Asylverfahren habe nur 10 bis 15 Minuten gedauert und sei lediglich ein anderer Asylwerber als Dolmetscher hinzugezogen worden. Es lägen systemische Mängel des rumänischen Asylverfahrens vor.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2012 legte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befund samt diagnostischen Schlussfolgerungen vom XXXX von XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Mit Schriftsatz vom 7.11.2012 legte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befund samt diagnostischen Schlussfolgerungen vom römisch 40 von römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vor, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom XXXX ergab unter Darlegung näherer Erwägungen hierzu, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung oder sonstigen psychischen Störung litt, es konnte eine milde Anpassungsstörung festgestellt werden.Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom römisch 40 ergab unter Darlegung näherer Erwägungen hierzu, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung oder sonstigen psychischen Störung litt, es konnte eine milde Anpassungsstörung festgestellt werden.

In einer weiteren Einvernahme vom 27.11.2012 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem abermals, dass in seinem Asylverfahren in Rumänien lediglich ein anderer, erst später eingereister, bengalischer Asylwerber als Dolmetscher beigezogen worden sei, seine Einvernahme sei durch diesen Asylwerber durchgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom 4.12.2012 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass Berichte von NGO¿s zu den Lebensbedingungen von Asylwerbern in Rumänien systemische Mängel erkennen ließen. Wie aus einem Bericht des Verbindungsbeamten vom Jänner 2012 hervorgehe, würden Fremde, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen sei, im Falle von Dublin-Rücküberstellungen direkt in Schubhaft genommen und ihre Heimreise ohne weitere Prüfung einer Gefährdung veranlasst.

Mit Schriftsatz vom 14.1.2013 legte der Beschwerdeführer nach einer Dreiphasenknochenszintigraphie seiner Füße vom 14.11.2012 einen diesbezüglichen ärztlichen Befundbericht samt Beurteilung des XXXX vor, aus dem sich ergibt, dass "der pathologische Knochenumbau im Bereich der linken Großzehe in Korrelation zum LD-CT-Befund in erster Linie posttraumatisch bedingt ist und in guter Korrelation mit den Angaben des Patienten in Bezug auf erlittene Schläge am Fuß steht."Mit Schriftsatz vom 14.1.2013 legte der Beschwerdeführer nach einer Dreiphasenknochenszintigraphie seiner Füße vom 14.11.2012 einen diesbezüglichen ärztlichen Befundbericht samt Beurteilung des römisch 40 vor, aus dem sich ergibt, dass "der pathologische Knochenumbau im Bereich der linken Großzehe in Korrelation zum LD-CT-Befund in erster Linie posttraumatisch bedingt ist und in guter Korrelation mit den Angaben des Patienten in Bezug auf erlittene Schläge am Fuß steht."

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2013, Zahl 12 12.027-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2013, Zahl 12 12.027-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.

Zur Zuständigkeit Rumäniens wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte dort um Asyl angesucht, nachdem er von einem Drittstaat kommend nach Rumänien eingereist sei. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit Rumäniens.

Im Zusammenhang mit "Dublin-Rückkehrern" wurden Feststellungen getroffen, wonach im Falle eines bereits erfolgten negativen Abschlusses eines Asylverfahrens in Rumänien solche Rückkehrer in Abschiebehaft genommen werden würden. Es wäre aber möglich einen Folgeantrag einzubringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthielte. Es wäre auch möglich die Haft binnen fünf Tagen beim Appellationsgericht zu beeinspruchen. Die genaue zeitliche Entstehung dieser Quelle ist nicht ersichtlich.

Ansonsten geht hervor, dass in Rumänien hinreichende Betreuung von Asylbewerbern im Hinblick auf Versorgung, Unterkunft und medizinische Behandlung besteht. Beweiswürdigend ist im Speziellen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu erlittenen Schlägen durch rumänische Polizisten nicht glaubhaft erschienen.

Die familiären Bindungen zu seinem Bruder seien nicht hinreichend, weil kein qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis vorliege. Zudem habe er vor seiner Einreise nach Österreich letztmalig zu seinem Bruder Kontakt gehabt, als er (der Beschwerdeführer) noch klein gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und wiederholte hierbei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen in seinen Schriftsätzen sowie in seinen Einvernahmen. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass die seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Berichte von ORI allesamt undatiert seien, hingegen in aktuellen Berichten von UNHCR, USDOS etc. von in Teilbereichen bedenklichen Mängeln im rumänischen Asylverfahren die Rede sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Hierbei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Rumäniens aufgrund der dortigen Asylantragstellung.

Das Verfahren weist aber verschiedene Mangelhaftigkeiten auf, die in der Gesamtheit zum Befund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen müssen:

So hat der Beschwerdeführer schon zu Beginn des Verfahrens, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, angegeben, dass in seinem Verfahren in Rumänien lediglich ein anderer Asylwerber als Dolmetsch beigezogen wurde, der seine Befragung durchgeführt hat, wobei diese Befragung nur etwa 10 bis 15 Minuten gedauert hat. Zudem kommt, dass im ho. Akt ein Ermittlungsergebnis aufliegt, wonach bei den Füßen des Beschwerdeführers ein pathologischer, traumatisch bedingter Knochenumbau gegeben ist, der mit seinem Vorbringen, dass er (im Heimatland in der Haft) Schläge auf die Fußsohlen erlitten hat, gut korreliert. Aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden zur Wiederaufnahme des Asylwerbers gem. Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO ergibt sich, dass dessen Verfahren in Rumänien bereits abgelehnt worden ist. Eine Gesamtschau der Aspekte ergibt somit in diesem Einzelfall, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch - nach der derzeitigen Aktenlage - offenbar Opfer von staatlicher Folter geworden ist, sein Asylantrag in Rumänien jedoch in einem mangelhaften Verfahren ohne Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers sowie ohne geeignete medizinische Begutachtung seiner Füße im Hinblick auf Folterspuren abgelehnt worden ist.So hat der Beschwerdeführer schon zu Beginn des Verfahrens, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, angegeben, dass in seinem Verfahren in Rumänien lediglich ein anderer Asylwerber als Dolmetsch beigezogen wurde, der seine Befragung durchgeführt hat, wobei diese Befragung nur etwa 10 bis 15 Minuten gedauert hat. Zudem kommt, dass im ho. Akt ein Ermittlungsergebnis aufliegt, wonach bei den Füßen des Beschwerdeführers ein pathologischer, traumatisch bedingter Knochenumbau gegeben ist, der mit seinem Vorbringen, dass er (im Heimatland in der Haft) Schläge auf die Fußsohlen erlitten hat, gut korreliert. Aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden zur Wiederaufnahme des Asylwerbers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ergibt sich, dass dessen Verfahren in Rumänien bereits abgelehnt worden ist. Eine Gesamtschau der Aspekte ergibt somit in diesem Einzelfall, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch - nach der derzeitigen Aktenlage - offenbar Opfer von staatlicher Folter geworden ist, sein Asylantrag in Rumänien jedoch in einem mangelhaften Verfahren ohne Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers sowie ohne geeignete medizinische Begutachtung seiner Füße im Hinblick auf Folterspuren abgelehnt worden ist.

Die entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes setzen sich aber mit dieser Problematik nicht auseinander, sondern beleuchten die Fußverletzungen des Beschwerdeführers lediglich unter dem Aspekt der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien, nicht aber im Hinblick auf die wesentliche Bedeutung von Folterspuren in einem Asylverfahren und der Notwendigkeit, dass Asylwerber das Vorliegen solcher Folterspuren im Verfahren im Wege von geeigneten Dolmetschern auch verständlich machen können. Es wäre angesichts des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers im konkreten Einzelfall notwendig, sich bei den rumänischen Behörden zu informieren, wie die ablehnende Entscheidung bezüglich des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. Eine derartige Information würde dann auch eine fundierte Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner weiteren Angaben über den Aufenthalt in Rumänien erlauben. Die entsprechende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bei vorliegender Erkenntnislage greift diesbezüglich in qualifizierter Art und Weise zu kurz.

Daran ändert auch die in den Feststellungen erwähnte Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen nichts, weil ja ein erfolgreicher Folgeantrag nur bei Vorliegen von neuen Elementen zulässig ist und - ohne dass diesbezüglich weitere Erhebungen des Bundesasylamtes getroffen werden - weder klar ist, von welchem Sachverhalt die negative rumänische Entscheidung ausgeht, noch ob unter solchen "neuen Elementen" nicht nur nova producta, sondern auch bloß neue Angaben zu verstehen sind.

Ferner wäre, wenn - wie in casu - ein Fall nach Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 vorliegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Vorbringen wie dem gegenständlichen jedenfalls zu prüfen, ob Rumänien rechtliche Sonderpositionen etwa dahingehend vertritt, dass Asylwerber aus Bangladesch ohne nähere Prüfung ihrer Fluchtgründe bzw. ohne Beiziehung von geeigneten Dolmetschern regelmäßig sofort wieder nach Bangladesch abgeschoben würden. Eine derartige Praxis müsste zu einem Selbsteintritt Österreichs führen.Ferner wäre, wenn - wie in casu - ein Fall nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, vorliegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Vorbringen wie dem gegenständlichen jedenfalls zu prüfen, ob Rumänien rechtliche Sonderpositionen etwa dahingehend vertritt, dass Asylwerber aus Bangladesch ohne nähere Prüfung ihrer Fluchtgründe bzw. ohne Beiziehung von geeigneten Dolmetschern regelmäßig sofort wieder nach Bangladesch abgeschoben würden. Eine derartige Praxis müsste zu einem Selbsteintritt Österreichs führen.

Nur vollständigkeitshalber ist auszuführen, das bezüglich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich mit seinem Bruder eine Beweiswürdigung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - auch unter dem Aspekt erforderlich wäre, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Rolle spielen kann, ob Beschwerdeführer in einer Konstellation wie der vorliegenden ein ähnliches inhaltliches Vorbringen erstatten, wie als Flüchtling anerkannte Familienangehörige, was für eine Zusammenführung in Österreich sprechen könnte (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532-8 und die einschlägige Rechtsprechung des AsylGH dazu).

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der oben dargestellten Gründe nicht möglich, sodass lediglich gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen war, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der oben dargestellten Gründe nicht möglich, sodass lediglich gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen war, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Folterspuren, Kassation, Mitgliedstaat, Selbsteintrittsrecht, wesentlicher Verfahrensmangel, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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