TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/18 B6 419205-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2013
beobachten
merken

Spruch

B6 419.205-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, FZ. 10 12.265-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, FZ. 10 12.265-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Berber an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX, wurde am 29.12.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 30.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Berber an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 , wurde am 29.12.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 30.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich habe mich in eine Frau einer verfeindeten Familie verliebt. Die Feindschaft unter unseren Familien entstand vor längerer Zeit wegen Grundstücksstreitigkeiten. Wir wollten heiraten. Da unsere Eltern mit dieser Heirat wegen der Familienstreitigkeiten nicht einverstanden waren, verübte meine Freundin im Mai 2010 Selbstmord. Ihre Eltern gaben die Schuld am Selbstmord mir und verfolgten mich, um mich umzubringen. Aus diesem Grund verließ ich unverzüglich meine Heimat." Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der Familie seiner verstorbenen Freundin getötet werde.

In einer Einvernahme am 17.01.2011 beim Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der französischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er aus politischen bzw. ethnischen sowie familiären Problemen das Herkunftsland verlassen habe. Er habe ein Problem mit einer Frau gehabt, wobei er diesbezüglich auf sein Vorbringen in der Erstbefragung verwies. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei Mitglied der politischen Partei RCD gewesen. Die Berber seien gegen die Regierung. Ein Bekannter des Beschwerdeführers habe Vorgänge im Parlament gefilmt und auf einer CD gespeichert. Der Beschwerdeführer habe diese CD kopiert und verteilt. Weiters habe er und seine Gruppe Wahlurnen zerstört, da es keine freien Wahlen für Berber in der Kabylei gebe. Selbst ihre Sprache werde unterdrückt. Sie hätten Fotos von den zerstörten Wahlboxen gemacht und an eine Zeitung geschickt. Der Präsident seiner Partei sei festgenommen und gefoltert worden. Zahlreiche Festgenommene seien bereits getötet worden. 126 Menschen seien aufgrund der Sprache getötet worden. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten werde der Beschwerdeführer von der algerischen Polizei gesucht. Es gebe einen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Er wisse von dem Haftbefehl, da geheime Sympathisanten der RCD auch für Behörden arbeiten würden und diese Informationen der Partei weitergeleitet hätten. Der Beschwerdeführer sei zu einem Freund in die Hauptstadt geflüchtet, habe ein türkisches Visum besorgt und sei über Tunesien in die Türkei ausgereist. Er habe diese Gründe bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, da er nur kurz erzählen habe dürfen und zudem den Dolmetscher schlecht verstanden habe. Er habe bereits damals einen Französisch-Dolmetscher verlangt, weil er Berber sei und nicht so gut Arabisch verstehe. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der RCD gewesen sei, wobei er Meetings für die Partei organisiert habe. Von einem Freund habe er eine CD über eine Parlamentssitzung erhalten, die er vervielfältigt und verteilt habe. In der Parlamentssitzung sei über den Tod von 126 Personen diskutiert worden. Die Regierung sei gegen die Veröffentlichung dieser Sitzung gewesen. Weiters sei dem Beschwerdeführer von der Regierung vorgeworfen worden, dass er Wahlurnen beschädigt hätte. Ein Freund in der Partei habe ihn über den Vorwurf unterrichtet und, dass er zu Gericht gehen müsse. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, selbst keine Wahlurnen beschädigt zu haben. Auf Vorhalt, dass er diesbezüglich in der Einvernahme am 17.01.2011 abweichendes angegeben habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2009 nur Fotos von den kaputten Wahlurnen in seinem Dorf gemacht hätte, diese jedoch nicht beschädigt hätte. Der Beschwerdeführer gab ursprünglich an, dass sein Haftbefehl "zu Hause in Algerien" sei, erklärte später aber dazu, dass er keinen schriftlichen Brief dazu habe, sondern ihm jemand aus der Partei, den er nur mit Vornamen nennen konnte, vom Haftbefehl lediglich erzählt hätte. Der Beschwerdeführer konnte auch auf die Frage nach dem lokalen Parteivorsitzenden in seinem Heimatort nur einen Vornamen nennen. Auch hinsichtlich des Freundes, der ihm die CD gegeben habe, sowie des Freundes, der ihn über den Vorwurf wegen der Wahlurnenbeschädigung unterrichtet habe, konnte der Beschwerdeführer nur Vornamen nennen. Aufgefordert, seine familiären Probleme näher zu schildern, weigerte sich der Beschwerdeführer vorerst, darüber zu sprechen. Erst auf Vorhalt, dass dies den Eindruck bestärken würde, dass eine diesbezügliche Gefahr gar nicht existiere, brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, dass er seine Freundin im Jahr 2007 kennengelernt habe und sie heiraten hätten wollen. Ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen, da sie alte Probleme mit der Familie des Beschwerdeführers habe. Man sage, dass ein Onkel des Beschwerdeführers jemanden aus ihrer Familie umgebracht habe. Als ihr Vater sie mit einem anderen Mann verheiraten hätte wollen, habe sie sich im Mai 2010 umgebracht. Ihr Vater gebe nun dem Beschwerdeführer die Schuld an ihrem Tod und wolle ihn umbringen. Der Beschwerdeführer gab dazu Vor- und Familiennamen des Mädchens sowie ihres Vaters und dessen Wohnort an (vgl. As 113). Die Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer habe mit diesem Vorfall nichts zu tun.In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der RCD gewesen sei, wobei er Meetings für die Partei organisiert habe. Von einem Freund habe er eine CD über eine Parlamentssitzung erhalten, die er vervielfältigt und verteilt habe. In der Parlamentssitzung sei über den Tod von 126 Personen diskutiert worden. Die Regierung sei gegen die Veröffentlichung dieser Sitzung gewesen. Weiters sei dem Beschwerdeführer von der Regierung vorgeworfen worden, dass er Wahlurnen beschädigt hätte. Ein Freund in der Partei habe ihn über den Vorwurf unterrichtet und, dass er zu Gericht gehen müsse. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, selbst keine Wahlurnen beschädigt zu haben. Auf Vorhalt, dass er diesbezüglich in der Einvernahme am 17.01.2011 abweichendes angegeben habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2009 nur Fotos von den kaputten Wahlurnen in seinem Dorf gemacht hätte, diese jedoch nicht beschädigt hätte. Der Beschwerdeführer gab ursprünglich an, dass sein Haftbefehl "zu Hause in Algerien" sei, erklärte später aber dazu, dass er keinen schriftlichen Brief dazu habe, sondern ihm jemand aus der Partei, den er nur mit Vornamen nennen konnte, vom Haftbefehl lediglich erzählt hätte. Der Beschwerdeführer konnte auch auf die Frage nach dem lokalen Parteivorsitzenden in seinem Heimatort nur einen Vornamen nennen. Auch hinsichtlich des Freundes, der ihm die CD gegeben habe, sowie des Freundes, der ihn über den Vorwurf wegen der Wahlurnenbeschädigung unterrichtet habe, konnte der Beschwerdeführer nur Vornamen nennen. Aufgefordert, seine familiären Probleme näher zu schildern, weigerte sich der Beschwerdeführer vorerst, darüber zu sprechen. Erst auf Vorhalt, dass dies den Eindruck bestärken würde, dass eine diesbezügliche Gefahr gar nicht existiere, brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, dass er seine Freundin im Jahr 2007 kennengelernt habe und sie heiraten hätten wollen. Ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen, da sie alte Probleme mit der Familie des Beschwerdeführers habe. Man sage, dass ein Onkel des Beschwerdeführers jemanden aus ihrer Familie umgebracht habe. Als ihr Vater sie mit einem anderen Mann verheiraten hätte wollen, habe sie sich im Mai 2010 umgebracht. Ihr Vater gebe nun dem Beschwerdeführer die Schuld an ihrem Tod und wolle ihn umbringen. Der Beschwerdeführer gab dazu Vor- und Familiennamen des Mädchens sowie ihres Vaters und dessen Wohnort an vergleiche As 113). Die Suche der Polizei nach dem Beschwerdeführer habe mit diesem Vorfall nichts zu tun.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei wegen politischer Aktivitäten für die Partei RCD gesucht sowie von Familienangehörigen seiner verstorbenen Freundin bedroht werde, völlig unglaubwürdig sei. Hinsichtlich der behaupteten polizeilichen Verfolgung wurde eingangs darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund in der Erstbefragung überhaupt nicht vorgebracht hätte. Weiters sei es diesbezüglich zu abweichenden Angaben zwischen der Einvernahme am 17.01.2011 und am 03.03.2011 gekommen. Hätte der Beschwerdeführer am 17.01.2011 noch dezidiert angegeben, mit seiner Gruppe Wahlurnen zerstört, später fotografiert und die Fotos an eine Zeitung weitergeschickt zu haben, habe er diesbezüglich am 03.03.2011 im Widerspruch dazu behauptet, zwar Fotos gemacht zu haben, aber an der Zerstörung der Wahlurnen selbst nicht beteiligt gewesen zu sein. Auch habe der Beschwerdeführer bezüglich von ihm genannter Freunde bzw. Parteifreunde, die ihn auf unterschiedliche Weise geholfen und so eine wichtige Rolle in seinem Vorbringen gespielt hätten, trotz Nachfragens nur mit Vornamen nennen können. Somit seien diese Personen nicht überprüfbar gewesen. Ähnlich habe es sich mit einem angeblichen Haftbefehl verhalten, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 03.03.2011 noch dezidiert angegeben habe, dass dieser sich bei seine Angehörigen in Algerien befinde, später aber wiederum dazu im Widerspruch erklärt habe, dass es sich um keinen schriftlichen Haftbefehl handeln würde, sondern er von einem Parteifreund erfahren hätten, dass nach ihm gefahndet werde. Der Informant habe vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht werden können, weshalb auch diese Person nicht überprüfbar sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die Familie seiner verstorbenen Freundin wurde ausgeführt: "Den angeblichen Freitod ihrer Freundin stellten sie bei der polizeilichen Befragung als alleinigen Asylgrund dar, in der nächsten Einvernahme fügten sie ihre politischen Probleme hinzu und stellten diese in den Mittelpunkt und in den letzten Einvernahmen wollten sie über den angeblichen Freitod ihrer Freundin überhaupt nicht sprechen und geben dazu nur mehr an, dass es sich dabei um ihr privates Problem handle. Es erscheint nun aber völlig unlogisch, dass jemand ein privates Problem, das für ihn eine lebensgefährliche Situation darstellt, im Zuge eines Asylverfahrens nicht mehr erwähnen möchte. Vielmehr liegt auch hier der gravierende Verdacht nahe, dass sie mangels nachprüfbarer Fakten diesen zuerst erwähnten Asylgrund nicht mehr diskutieren wollten, nachdem sie bemerkt hatten, das zu jedem Punkt Details zur Überprüfung eingefordert wurden. Sie vermochten dann auch zu dieser angeblichen Familie keine ausreichend fundierten Daten zu liefern, die eine Überprüfung ihrer Aussage ermöglicht hätten."2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei wegen politischer Aktivitäten für die Partei RCD gesucht sowie von Familienangehörigen seiner verstorbenen Freundin bedroht werde, völlig unglaubwürdig sei. Hinsichtlich der behaupteten polizeilichen Verfolgung wurde eingangs darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund in der Erstbefragung überhaupt nicht vorgebracht hätte. Weiters sei es diesbezüglich zu abweichenden Angaben zwischen der Einvernahme am 17.01.2011 und am 03.03.2011 gekommen. Hätte der Beschwerdeführer am 17.01.2011 noch dezidiert angegeben, mit seiner Gruppe Wahlurnen zerstört, später fotografiert und die Fotos an eine Zeitung weitergeschickt zu haben, habe er diesbezüglich am 03.03.2011 im Widerspruch dazu behauptet, zwar Fotos gemacht zu haben, aber an der Zerstörung der Wahlurnen selbst nicht beteiligt gewesen zu sein. Auch habe der Beschwerdeführer bezüglich von ihm genannter Freunde bzw. Parteifreunde, die ihn auf unterschiedliche Weise geholfen und so eine wichtige Rolle in seinem Vorbringen gespielt hätten, trotz Nachfragens nur mit Vornamen nennen können. Somit seien diese Personen nicht überprüfbar gewesen. Ähnlich habe es sich mit einem angeblichen Haftbefehl verhalten, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 03.03.2011 noch dezidiert angegeben habe, dass dieser sich bei seine Angehörigen in Algerien befinde, später aber wiederum dazu im Widerspruch erklärt habe, dass es sich um keinen schriftlichen Haftbefehl handeln würde, sondern er von einem Parteifreund erfahren hätten, dass nach ihm gefahndet werde. Der Informant habe vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht werden können, weshalb auch diese Person nicht überprüfbar sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die Familie seiner verstorbenen Freundin wurde ausgeführt: "Den angeblichen Freitod ihrer Freundin stellten sie bei der polizeilichen Befragung als alleinigen Asylgrund dar, in der nächsten Einvernahme fügten sie ihre politischen Probleme hinzu und stellten diese in den Mittelpunkt und in den letzten Einvernahmen wollten sie über den angeblichen Freitod ihrer Freundin überhaupt nicht sprechen und geben dazu nur mehr an, dass es sich dabei um ihr privates Problem handle. Es erscheint nun aber völlig unlogisch, dass jemand ein privates Problem, das für ihn eine lebensgefährliche Situation darstellt, im Zuge eines Asylverfahrens nicht mehr erwähnen möchte. Vielmehr liegt auch hier der gravierende Verdacht nahe, dass sie mangels nachprüfbarer Fakten diesen zuerst erwähnten Asylgrund nicht mehr diskutieren wollten, nachdem sie bemerkt hatten, das zu jedem Punkt Details zur Überprüfung eingefordert wurden. Sie vermochten dann auch zu dieser angeblichen Familie keine ausreichend fundierten Daten zu liefern, die eine Überprüfung ihrer Aussage ermöglicht hätten."

3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem zum Vorwurf des Bundesasylamts, dass in der Erstbefragung nicht bereits alle Fluchtgründe genannt worden seien, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals auf Arabisch einvernommen worden sei, er jedoch zu Beginn angegeben habe, der arabischen Sprache nur eingeschränkt mächtig zu sein. Der Parteifreund, der den Beschwerdeführer darüber informiert hätte, dass er von der Polizei gesucht werde, sei selbst Polizist. Die Partei des Beschwerdeführers habe Wahlurnen vor der Wahl zerstört, da sowohl die RCD, aber auch andere Parteien wie MAK oder FFS nicht an den Wahlen teilnehmen hätten können. Dagegen hätten sie sich wehren wollen. Weiters wurden die Länderfeststellung des Bundesasylamts bemängelt, die mit fünf Seiten sehr kurz und zudem inadäquat seien. So hätten die Feststellungen beispielsweise keine Information zur Partei RCD bzw. auch keine Darstellungen der politischen Struktur in Algerien enthalten. Es sei auch mit keinem Wort auf die aktuellen oder sehr zeitnahen Unruhen in Nordafrika bzw. Algerien eingegangen worden, wobei auf entsprechende Publikationen verwiesen wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, wegen seiner politischen Aktivitäten als ethnischer Berber für die Partei RCD in Algerien polizeilich verfolgt zu werden bzw. vor dem Hintergrund einer länger zurückliegenden Familienfehde wegen des Selbstmords einer Freundin von deren Familie bedroht zu werden.

3.2. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, ausreichend auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Das Bundesasylamt ging offenbar von der völligen Unglaubwürdigkeit beider Vorbringen aus.

In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt aber völlig unterlassen, entsprechende Erhebungen zur Lage der ethnischen Berber in der Kabylei sowie über die Situation damit im Zusammenhang stehender politischer Gruppierungen und Oppositionsparteien - darunter insbesondere die angebliche Partei des Beschwerdeführers RCD - zu treffen. Das Bundesasylamt hat sich hingegen - wie auch in der Beschwerdeschrift zu Recht bemängelt wurde - in nicht nachvollziehbarer Weise damit begnügt, über etwas mehr als eine Seite Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, die im Wesentlichen terroristische Anschläge und deren militärische Bekämpfung betrafen, sowie über nicht ganz vier Seiten Ausführungen zur Wirtschaft, zur Grund- und medizinischen Versorgung sowie zu Rückkehrfragen im Herkunftsland zu treffen. Somit wurde aber auch zur Gänze von Erhebungen zur Situation, Organisation, Praxis und Effizienz der Sicherheitskräfte in Algerien abgesehen. Dies wäre aber insbesondere zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen zu erheben gewesen.

Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch Familienangehörige seiner verstorbenen Freundin unglaubwürdig seien, nicht nachvollzogen werden können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 03.03.2011 über den angeblichen Freitod seiner Freundin ursprünglich nichts sprechen habe wollen, wobei er im Anschluss auf die Konsequenzen einer derartigen Weigerung sehr wohl diesbezügliche Angaben tätigte, lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu, zumal es das Bundesasylamt auch völlig unterlassen hat, ihn hinreichend über die ausschlaggebenden Motive seiner Mitteilungsunwilligkeit zu befragen. Wenn dem Beschwerdeführer diesbezüglich - ohne ihn zudem damit konfrontiert zu haben - nunmehr in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides missbräuchliche Beweggründe unterstellt werden, kann darin letztlich nur eine Spekulation erkannt werden. Auch die in der Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit aufgestellte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Familienangehörigen seiner verstorbenen Freundin keine ausreichend fundierten Daten geliefert hätte, die eine Überprüfung seiner Aussage ermöglicht hätten, kann angesichts des Umstandes, dass dieser ausdrücklich den Vor- und Familiennamen sowie Wohnort des Vaters der Verstorbenen nannte (vgl. As 113), gleichfalls nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass es das Bundesasylamt auch in diesem Zusammenhang unterlassen hat, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedrohung durch Familienangehörige seiner verstorbenen Freundin eingehend zu befragen, um über entsprechende aussagekräftige Ermittlungsergebnisse sowohl zur Beurteilung des Vorbringens hinsichtlich der Asylrelevanz bzw. Relevanz für subsidiäre Schutzgründe als auch insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu verfügen.Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch Familienangehörige seiner verstorbenen Freundin unglaubwürdig seien, nicht nachvollzogen werden können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 03.03.2011 über den angeblichen Freitod seiner Freundin ursprünglich nichts sprechen habe wollen, wobei er im Anschluss auf die Konsequenzen einer derartigen Weigerung sehr wohl diesbezügliche Angaben tätigte, lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu, zumal es das Bundesasylamt auch völlig unterlassen hat, ihn hinreichend über die ausschlaggebenden Motive seiner Mitteilungsunwilligkeit zu befragen. Wenn dem Beschwerdeführer diesbezüglich - ohne ihn zudem damit konfrontiert zu haben - nunmehr in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides missbräuchliche Beweggründe unterstellt werden, kann darin letztlich nur eine Spekulation erkannt werden. Auch die in der Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit aufgestellte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Familienangehörigen seiner verstorbenen Freundin keine ausreichend fundierten Daten geliefert hätte, die eine Überprüfung seiner Aussage ermöglicht hätten, kann angesichts des Umstandes, dass dieser ausdrücklich den Vor- und Familiennamen sowie Wohnort des Vaters der Verstorbenen nannte vergleiche As 113), gleichfalls nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass es das Bundesasylamt auch in diesem Zusammenhang unterlassen hat, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedrohung durch Familienangehörige seiner verstorbenen Freundin eingehend zu befragen, um über entsprechende aussagekräftige Ermittlungsergebnisse sowohl zur Beurteilung des Vorbringens hinsichtlich der Asylrelevanz bzw. Relevanz für subsidiäre Schutzgründe als auch insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu verfügen.

Dies gilt zwar eingeschränkt, aber grundsätzlich auch für das Vorbringen hinsichtlich der politischen Verfolgung. Zwar weist dieses Vorbringen unter Zugrundelegung der Einvernahmeprotokolle Unstimmigkeiten auf, andererseits stützte das Bundesasylamt seine Begründung insbesondere auf das Argument, dass der Beschwerdeführer es diesbezüglich vermieden hätte, "brauchbare und nachprüfbare" Angaben zu machen, wobei als Beispiele ausschließlich Angaben aus der Einvernahme vom 03.03.2011 herangezogen wurden. In diesem Zusammenhang ist es aber besonders auffällig, dass der Beschwerdeführer am Anfang der Einvernahme am 03.03.2011 die nicht näher bestimmte Frage, ob er sich einverstanden erkläre, dass erforderlichenfalls Erhebungen in Algerien durchgeführt werden, ausdrücklich verneinte (vgl. As 109). Diese Weigerung erschiene a priori geeignet, die angesprochene Argumentation des Bundesasylamts zu bekräftigen, wurde jedoch in der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid nicht aufgegriffen. Das Einvernahmeprotokoll vom 03.03.2011 enthält aber auch keinen Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer anlassbezogen darüber informiert hätte, unter welchen einschränkenden Bedingungen derartige Ermittlungen durchgeführt werden würden. Unter diesen Begleitumständen würden sich gerade bei einer hypothetischen Unterstellung des Zutreffens des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers durchaus andere, als bloß missbräuchliche Gründe für eine Ablehnung von Nachforschungen aufdrängen. Der Beschwerdeführer wurde aber auch nicht zu den Beweggründen für die Verweigerung seiner Einwilligung befragt, noch in erkennbarer Form damit konfrontiert, wie sich diese auf das weitere Verfahren auswirken könnte. Vielmehr wurde die Einvernahme kommentarlos fortgesetzt (vgl. As 109).Dies gilt zwar eingeschränkt, aber grundsätzlich auch für das Vorbringen hinsichtlich der politischen Verfolgung. Zwar weist dieses Vorbringen unter Zugrundelegung der Einvernahmeprotokolle Unstimmigkeiten auf, andererseits stützte das Bundesasylamt seine Begründung insbesondere auf das Argument, dass der Beschwerdeführer es diesbezüglich vermieden hätte, "brauchbare und nachprüfbare" Angaben zu machen, wobei als Beispiele ausschließlich Angaben aus der Einvernahme vom 03.03.2011 herangezogen wurden. In diesem Zusammenhang ist es aber besonders auffällig, dass der Beschwerdeführer am Anfang der Einvernahme am 03.03.2011 die nicht näher bestimmte Frage, ob er sich einverstanden erkläre, dass erforderlichenfalls Erhebungen in Algerien durchgeführt werden, ausdrücklich verneinte vergleiche As 109). Diese Weigerung erschiene a priori geeignet, die angesprochene Argumentation des Bundesasylamts zu bekräftigen, wurde jedoch in der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid nicht aufgegriffen. Das Einvernahmeprotokoll vom 03.03.2011 enthält aber auch keinen Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer anlassbezogen darüber informiert hätte, unter welchen einschränkenden Bedingungen derartige Ermittlungen durchgeführt werden würden. Unter diesen Begleitumständen würden sich gerade bei einer hypothetischen Unterstellung des Zutreffens des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers durchaus andere, als bloß missbräuchliche Gründe für eine Ablehnung von Nachforschungen aufdrängen. Der Beschwerdeführer wurde aber auch nicht zu den Beweggründen für die Verweigerung seiner Einwilligung befragt, noch in erkennbarer Form damit konfrontiert, wie sich diese auf das weitere Verfahren auswirken könnte. Vielmehr wurde die Einvernahme kommentarlos fortgesetzt vergleiche As 109).

4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die oben unter Punkt II.2.3. konkret aufgelisteten unterlassenen Erhebungen, die auch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers notwendig machen, nachzuholen. Um bei der Befragung auch den wiederholt vom Beschwerdeführer behaupteten Sprachverständnisdefiziten präventiv zu begegnen, wird empfohlen, sich nach Möglichkeit eines Dolmetschers der arabischen und französischen (idealiter auch Berber-) Sprache zu bedienen.4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die oben unter Punkt römisch zwei.2.3. konkret aufgelisteten unterlassenen Erhebungen, die auch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers notwendig machen, nachzuholen. Um bei der Befragung auch den wiederholt vom Beschwerdeführer behaupteten Sprachverständnisdefiziten präventiv zu begegnen, wird empfohlen, sich nach Möglichkeit eines Dolmetschers der arabischen und französischen (idealiter auch Berber-) Sprache zu bedienen.

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten