TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/19 E3 425294-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E3 425.294-2/2012-7E

E3 425.296-2/2012-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.294-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.294-1/2012-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.296-1/2012-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. E3 425.296-1/2012-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als WW[1] und WW[2] bezeichnet, sind Staatsangehörige des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 15. September 2011 illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Beim WW[2] handelt es sich um den minderjährigen Sohn des WW[1].

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2011 brachten die Wiederaufnahmewerber zu ihrem Fluchtgrund befragt in der Sprache Farsi zusammengefasst vor, dass die Schulbehörde beim WW[2] ein Telefon gefunden habe. Auf diesem sei ein Video gewesen, in dem der geistliche Führer des Iran getanzt und gesungen habe. Dann sei der WW[2] von der Polizei verhaftet worden. Vom 08.04. bis 11.04.2011 habe sich der WW[2] in Haft befunden. Die Polizei habe bei ihnen zu Hause den Computer des WW[2] und alle Papiere bezüglich des Hauses mitgenommen. Im Übrigen habe der WW[1] eine Geldstrafe iHv 150.000 iranischen Toman wegen der sich damals am Haus befindlichen verbotenen Satellitenantenne bezahlen müssen. Mit Hilfe eines Freundes sei es dem WW[1] gelungen den WW[2] freizubekommen. Sie seien aufgefordert worden, dass der WW[2] vor Gericht erscheinen müsse. Dies hätten sie aber unterlassen und stattdessen gemeinsam den Iran verlassen.

3. Im Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes gab der WW[1] zu ihren Fluchtgründen an, dass, er und sein Sohn (WW[2]) im Iran Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt hätten. Im Übrigen sei er von der Polizeiabteilung Niroe Entezami im Jahr 1992 erkennungsdienstlich behandelt worden.

Aktuell hätten nur sein Sohn und seine Gattin Probleme mit den staatlichen Behörden. Seine Frau habe vor drei Monaten das Kopftuch nicht richtig aufgehabt. Das erste Mal sei sie am 12.07.2011 festgenommen worden. Wenn sie nochmals erwischt werde, werde sie eingesperrt, ausgepeitscht und eine Strafe zu bezahlen haben.

Sein Sohn XXXX (WW[2]) habe seit 09.04.2011 ein aktuelles Problem mit den iranischen Behörden. Heute werde nach seinem Sohn gefahndet, weil dieser mit einem Film auf seinem Handy erwischt worden sei, in dem Ayatollah Ali Khamenei und der Ahmadinejad beim Singen und Tanzen zu sehen gewesen seien.Sein Sohn römisch 40 (WW[2]) habe seit 09.04.2011 ein aktuelles Problem mit den iranischen Behörden. Heute werde nach seinem Sohn gefahndet, weil dieser mit einem Film auf seinem Handy erwischt worden sei, in dem Ayatollah Ali Khamenei und der Ahmadinejad beim Singen und Tanzen zu sehen gewesen seien.

Der Schuldirektor habe es am 09.04.2011 gesehen und die Polizei gerufen, die dann seinen Sohn mitgenommen habe. Am nächsten Morgen sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie den Computer und den verbotenen Receiver mitgenommen. Auf dem PC seines Sohnes befänden sich noch andere Videos.

Befragt, was dies für rechtliche Folgen für seinen Sohn habe, erwiderte der WW[1]: "Es gibt dafür die Todesstrafe. Der Vorwurf ist das Lächerlichmachen des Staatsoberhauptes."

Er hätte dann seine Beziehungen spielen lassen und durch eine Geldzahlung seinen Sohn nach drei Tagen am 11.04.2011 freibekommen.

Mit seinem Sohn habe es keine Gerichtsverhandlung gegeben, aber das Gericht habe ihm zweimal geschrieben. Der erste Brief sei zwei Wochen nach der Entlassung und der zweite Brief einen Monat nach dem ersten Brief gekommen.

Im ersten Brief sei gestanden, dass er seinen Sohn innerhalb von 48 Stunden zu Gericht bringen solle. Daraufhin hätte er seinen Sohn bei seinen Verwandten versteckt.

Im zweiten Brief sei dasselbe gestanden. Im Iran sei es üblich, dass man drei bis vier Vorladungen erhalte, dann schicke das Gericht einen Brief an die Polizei und dann erst komme die Polizei.

Er sei mit seiner Familie mit gefälschten Reisepässen geflüchtet. Es gebe dort keine Fingerprints wie in Österreich oder andere Kontrollen. Er habe ohne Probleme ausreisen können. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sein Sohn getötet werde.

Im Übrigen brachten die Wiederaufnahmewerber die iranischen Personalausweise und einen USB-Stick mit einem iranischen Schriftstück und mehreren kurzen Videos in Vorlage.

4. Mit den Bescheiden vom 13.02.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran jeweils gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Wiederaufnahmwerbern gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2013 erteilt.4. Mit den Bescheiden vom 13.02.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Wiederaufnahmwerbern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2013 erteilt.

Das Bundesasylamt stellte hierbei zusammengefasst fest, dass die Identität der Wiederaufnahmewerber feststehe. Der WW[1] sei verheiratet, wobei es sich bei dessen Gattin um eine islamisch orientierte Frau handle. Der WW[2] sei minderjährig. Die Wiederaufnahmewerber seien jeweils Teil der gemeinsamen Kernfamilie und unbescholten.

Die Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatstaat seien wahrscheinlich persönlicher Art gewesen. Andere asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Die Wiederaufnahmewerber seien im Iran weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht worden und hätten auch nie Probleme auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erlitten.

Im Herkunftsstaat würde es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen kommen, denen die WW[1] und [2] angehören.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Wiederaufnahmewerber im Iran der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien.

Den Wiederaufnahmewerbern werde subsidiärer Schutz gewährt.

Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (AS 80 bis AS 86 im Akt des WW[1]) insbesondere auch zur allgemeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zu den Menschenrechten und zu Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend wurde zu den von den Wiederaufnahmewerbern behaupteten Ausreisegründen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen des Wiederaufnahmewerbers und dessen Gattin und den insgesamt sehr vagen Angaben nicht von einem glaubwürdigen Vorbringen gesprochen werden könne. Im Übrigen seien die Angaben der WW[1] und dessen Gattin hinsichtlich der Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht mit den allgemeinen Verhältnissen in ihrem Heimatland zu vereinbaren. Weiters deute der Umstand, dass sie offenbar keine Bedenken hatten, über den Flughafen Teheran ihr Heimatland zu verlassen, darauf hin, dass die Wiederaufnahmewerber keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden befürchteten, zumal bei Zutreffen der behaupteten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes das Risiko eines Aufgriffs durch staatliche Organe als zu groß eingestuft werden hätte müssen. Hinsichtlich des WW[2] und dessen Schwester wurde auf die Beweiswürdigung in den Bescheiden der Eltern verwiesen.

Jedenfalls wurde aber von Seiten des BAA angenommen, dass die Wiederaufnahmewerber den Iran illegal verlassen haben. Auf Grund des Amtswissens zur Lage im Herkunftsstaat könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine unmenschliche Behandlung als Iraner, die ihre Heimat illegal verlassen haben, drohe.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, dass es ihnen nicht möglich, gewesen sei, eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Dem WW[1] sei aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil er aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden gerate und drohe ihm deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass er festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt werde. Der WW[2] erhalte den gleichen Schutz wie sein gesetzlicher Vertreter.

5. Mit den Bescheiden des BAA vom 27.02.2012 wurden die Bescheide vom 13.02.2012 gem. § 62. Abs. 4 AVG von amtswegen dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 und 2, der Spruchteil II nicht5. Mit den Bescheiden des BAA vom 27.02.2012 wurden die Bescheide vom 13.02.2012 gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG von amtswegen dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 und 2, der Spruchteil römisch zwei nicht

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Iran abgewiesen.

sondern richtig bezüglich WW[1]

Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Staus des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Staus des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

und bezüglich WW[2]

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wird Ihnen der Staus des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wird Ihnen der Staus des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

zu lauten hat.

6. Die gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. 425.294-1/2012-9E und Zl. 425.296-1/2012-6E, gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer positiven Asylentscheidung führen könnte, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der minderjährige Schüler (WW[2]) wegen des auf seinem Handy befindlichen Videos eine Bestrafung bzw. die Wiederaufnahmewerber generell eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es im Iran auch zu Hinrichtungen minderjähriger Personen komme. Allerdings gelange die Todesstrafe im Iran nicht bei jedem beliebigen Vergehen zur Anwendung. Vielmehr spiele es auch im Herkunftsstaat der Wiederaufnahmewerber beim Vorgehen der Behörden eine entscheidende Rolle, welches (strafrechtlich) verpönte Verhalten eine Person gesetzt hat und fließen auch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung des Sachverhalts mit ein. Insoweit werde auch im Iran ein derartiges Video auf dem Handy eines 15-jährigen Jugendlichen keine ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, zumal die Wiederaufnahmewerber keine besondere oppositionelle Gesinnung gegen das iranische Regime aufweisen würden und der WW[2] nicht einmal als harmloser Mitläufer der Protestbewegungen zu qualifizieren sei. Aus diesem Grunde könne ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihre Heimat von den iranischen Behörden Schlimmeres zu erwarten hätten, zumal das Abspielen eines derartigen Videos lediglich einen Akt jugendlichen Übermuts darstelle. Der WW[2] könne jedenfalls nicht als ein Aktivist gegen das Regime angesehen werden. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen stelle der Besitz eines derartigen Videos allenfalls ein geringfügiges Vergehen dar, wobei es der minderjährigen Person des WW[2] völlig an der Gefährlichkeit für das iranische Regime mangle. Insofern könne aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr in asylerheblicher Weise mit Repressionen zu rechnen hätten.6. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012, Zl. 425.294-1/2012-9E und Zl. 425.296-1/2012-6E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer positiven Asylentscheidung führen könnte, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der minderjährige Schüler (WW[2]) wegen des auf seinem Handy befindlichen Videos eine Bestrafung bzw. die Wiederaufnahmewerber generell eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es im Iran auch zu Hinrichtungen minderjähriger Personen komme. Allerdings gelange die Todesstrafe im Iran nicht bei jedem beliebigen Vergehen zur Anwendung. Vielmehr spiele es auch im Herkunftsstaat der Wiederaufnahmewerber beim Vorgehen der Behörden eine entscheidende Rolle, welches (strafrechtlich) verpönte Verhalten eine Person gesetzt hat und fließen auch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung des Sachverhalts mit ein. Insoweit werde auch im Iran ein derartiges Video auf dem Handy eines 15-jährigen Jugendlichen keine ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, zumal die Wiederaufnahmewerber keine besondere oppositionelle Gesinnung gegen das iranische Regime aufweisen würden und der WW[2] nicht einmal als harmloser Mitläufer der Protestbewegungen zu qualifizieren sei. Aus diesem Grunde könne ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihre Heimat von den iranischen Behörden Schlimmeres zu erwarten hätten, zumal das Abspielen eines derartigen Videos lediglich einen Akt jugendlichen Übermuts darstelle. Der WW[2] könne jedenfalls nicht als ein Aktivist gegen das Regime angesehen werden. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen stelle der Besitz eines derartigen Videos allenfalls ein geringfügiges Vergehen dar, wobei es der minderjährigen Person des WW[2] völlig an der Gefährlichkeit für das iranische Regime mangle. Insofern könne aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr in asylerheblicher Weise mit Repressionen zu rechnen hätten.

7. Diese Erkenntnisse wurden den Wiederaufnahmewerbern am 04.07.2012 zugestellt und sind seither in Rechtskraft erwachsen.

8. Mit am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellten die Wiederaufnahmewerber die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.8. Mit am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellten die Wiederaufnahmewerber die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.

Darin wird ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber (WW[1]) von seinem im Iran lebenden Bruder erfahren habe, dass seit der Ausreise der Familie mehrere Ladungen der Gerichtsbehörden - auch für den WW[2] - zugestellt worden seien. Die Postsendung mit diesen Ladungen habe der WW[1] am 27.07.2012 erhalten. Da dem WW[1] diese Ladungen erst am 27.07.2012 zur Kenntnis gelangt seien, sei der Antrag auch rechtzeitig. Diese Ladungen vor das Gericht würden die Verfolgung durch die iranischen Behörden beweisen.

Ferner sei den erstinstanzlichen Bescheiden nicht zu entnehmen, dass die beim WW[2] sichergestellten Videos, die dem BAA in Form eines USB-Sticks vorgelegen und bei der Einvernahme angesehen worden seien (und somit Aktenbestandteil sein sollten, wenn sie im Bescheid auch nicht als Beweismittel angeführt sind), Propagandamaterial der Volksmujaheddin seien. Diese wesentliche Information wäre bei Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und/oder bei Durchsicht des Beweismaterials auch dem AsylGH zur Kenntnis gelangt und hätte in der Folge bei der rechtlichen Beurteilung des Falls eine Veränderung gebracht, da sie dem Vorbringen noch eine weitere rechtliche Dimension, nämlich der unterstellten politischen Gesinnung, gegeben hätte.

Schließlich hätte sich der erkennende Senat im Zuge einer Beschwerdeverhandlung ein persönliches Bild vom WW[2] machen können. Dieser sei anlässlich der Haft schwer traumatisiert, stottere extrem und sei allgemein in einem schlechten psychischen Zustand. Laut seinem Vater sei er nach der Haftentlassung de facto nicht ansprechbar gewesen und deswegen zu seinem Großvater aufs Land gebracht worden.

9. Am 10.08.2012 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo das Schriftstück am selben Tag einlangte.9. Am 10.08.2012 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet, wo das Schriftstück am selben Tag einlangte.

10. Mit Verfügung vom 21.08.2012 übermittelte das Bundesasylamt die Akte dem erkennenden Gericht, wo sie am 23.08.2012 einlangten.

11. Schließlich langte am 31.08.2012 beim Asylgerichtshof ein Befundbericht vom 21.08.2012 bezüglich des WW[2] ein. Demnach sei der WW[2] in einem guten Allgemeinzustand. Mit Ausnahme des Stotterns sei der WW[2] grob neurologisch völlig unauffällig. Ferner würden Schlafstörungen angegeben, die sich in Österreich etwas gebessert hätten.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag, welcher am 09.08.2012 per Telefax beim Asylgerichtshof eingelangt ist und am 10.08.2012 gem. § 6 AVG an das BAA weitergeleitet wurde, im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig ist.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag, welcher am 09.08.2012 per Telefax beim Asylgerichtshof eingelangt ist und am 10.08.2012 gem. Paragraph 6, AVG an das BAA weitergeleitet wurde, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig ist.

Wie bereits oben dargestellt wurde, ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der zuständigen Behörde nicht mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.Wie bereits oben dargestellt wurde, ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der zuständigen Behörde nicht mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

2.2.1. Laut Vorbringen der Wiederaufnahmewerber hat der WW[1] die die Familie betreffenden gerichtlichen Ladungen postalisch am 27.07.2012 erhalten. Ferner kann dem Wiederaufnahmeantrag und dem vorgelegten Kuvert, mit welchem die Dokumente an den Wiederaufnahmewerber geschickt worden waren, allerdings entnommen werden, dass diese Postsendung bereits am 17.07.2012 in Shiraz aufgegeben wurde. Nun muss logischerweise das erwähnte Telefongespräch, in dem der WW[1] von seinem Bruder von diesen Ladungen Kenntnis erlangte, spätestens am 17.07.2012 stattgefunden haben.

Hieraus ist daher zweifelsfrei ableitbar, dass der am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangte Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich dieser Dokumente nicht rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde, da die spätestens mit 17.07.2012 beginnende Frist somit bereits am 31.07.2012 endete. Insoweit kann auch auf eine Übersetzung dieser Unterlagen verzichtet werden. Ferner ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag beim Bundesasylamt einzubringen gewesen wäre und wurde dieser auf Gefahr des Einschreiters am 10.08.2012 per Telefax an das Bundeasylamt gemäß § 6 AVG weitergeleitet, folglich für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmezeitpunktes der Tag des Einlangens beim Bundesasylamt, folglich der 10.08.2012, maßgeblich ist.Hieraus ist daher zweifelsfrei ableitbar, dass der am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangte Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich dieser Dokumente nicht rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde, da die spätestens mit 17.07.2012 beginnende Frist somit bereits am 31.07.2012 endete. Insoweit kann auch auf eine Übersetzung dieser Unterlagen verzichtet werden. Ferner ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag beim Bundesasylamt einzubringen gewesen wäre und wurde dieser auf Gefahr des Einschreiters am 10.08.2012 per Telefax an das Bundeasylamt gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet, folglich für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmezeitpunktes der Tag des Einlangens beim Bundesasylamt, folglich der 10.08.2012, maßgeblich ist.

2.2.2. Die Wiederaufnahmewerber stützten die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahme-anträge auf die Tatsache, dass die beim WW[2] sichergestellten - und bereits vor dem BAA auf einem USB-Stick vorgelegten - Videos Propagandamaterial der Volksmujaheddin seien, was eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung befürchten lasse. Zudem wurde auf die schwere Traumatisierung des WW[2] verwiesen. Insoweit nun die Wiederaufnahmewerber im Rahmen ihres Antrags argumentieren, dass diese Umstände im Interview vor dem BAA nicht zur Sprache gekommen seien und der Asylgerichtshof bei Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung hiervon Kenntnis erlangt hätte, so muss daraus konsequenterweise geschlossen werden, dass den Wiederaufnahmewerbern diese Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BAA, aber jedenfalls vor rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 04.07.2012 bekannt waren, weshalb auch hinsichtlich dieser beiden Punkte von der mangelnden Rechtzeitigkeit der am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und von diesem am 10.08.2012 dem Bundeasylamt gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Wiederaufnahmeanträge auszugehen ist.2.2.2. Die Wiederaufnahmewerber stützten die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahme-anträge auf die Tatsache, dass die beim WW[2] sichergestellten - und bereits vor dem BAA auf einem USB-Stick vorgelegten - Videos Propagandamaterial der Volksmujaheddin seien, was eine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung befürchten lasse. Zudem wurde auf die schwere Traumatisierung des WW[2] verwiesen. Insoweit nun die Wiederaufnahmewerber im Rahmen ihres Antrags argumentieren, dass diese Umstände im Interview vor dem BAA nicht zur Sprache gekommen seien und der Asylgerichtshof bei Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung hiervon Kenntnis erlangt hätte, so muss daraus konsequenterweise geschlossen werden, dass den Wiederaufnahmewerbern diese Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BAA, aber jedenfalls vor rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 04.07.2012 bekannt waren, weshalb auch hinsichtlich dieser beiden Punkte von der mangelnden Rechtzeitigkeit der am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und von diesem am 10.08.2012 dem Bundeasylamt gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Wiederaufnahmeanträge auszugehen ist.

2.2.3. Voraussetzung für eine positive Entscheidung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags wäre überdies, dass dieses neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben und daher von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Unter Verschulden ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jegliches Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Hat eine Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen hat. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 36 ff).2.2.3. Voraussetzung für eine positive Entscheidung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags wäre überdies, dass dieses neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben und daher von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Unter Verschulden ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jegliches Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Hat eine Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen hat. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 36 ff).

Dazu ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 in seinem § 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern festlegt. Insbesondere hat der Asylwerber nach Abs 1 Z 5 leg cit der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorgekommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, sofern sie für das Verfahren relevant sind.Dazu ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 in seinem Paragraph 15, Mitwirkungspflichten von Asylwerbern festlegt. Insbesondere hat der Asylwerber nach Absatz eins, Ziffer 5, leg cit der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorgekommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, sofern sie für das Verfahren relevant sind.

Über diese Pflichten wurden der WW[1] und dessen Gattin bei deren niederschriftlichen Einvernahmen vom 19.10.2011 bzw. 17.11.2011 belehrt. Nachdem der WW[1] auch mit seinem Bruder in Kontakt stand (vgl. AS 55 des Aktes des WW[1]), ist davon auszugehen, dass sich die Wiederaufnahmewerber die nunmehr vorgelegten Ladungen auch früher hätten zuschicken lassen können, wie sie dies eben jetzt gemacht haben. Zweifelsfrei waren sie logistisch in der Lage, sich während des Verfahrens Unterlagen herbeizuschaffen, wobei bereits seit der Erlassung der Bescheide des BAA vom 13.02.2012 für sie begründete Hinweise bestanden, dass ihnen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweislage kein Glauben zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt geschenkt wird. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die antragstellenden Parteien bei gehöriger Sorgfalt diese Bescheinigungsmittel nicht bereits in den durch die Erkenntnisse vom 04.07.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten vorlegen können. Ebenso wenig lassen sich plausible Gründe finden, weshalb die Wiederaufnahmewerber weder die angebliche Traumatisierung des WW[2], noch den Umstand, dass die beim WW[2] sichergestellten - und bereits vor dem BAA auf einem USB-Stick vorgelegten - Videos Propagandamaterial der Volksmujaheddin seien, nicht etwa bereits bei der Einvernahme vor dem BAA zur Sprache brachten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahmewerber nicht einmal ansatzweise vorbrachten, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wären, beispielsweise einen Schriftsatz zu diesen Punkten vorzulegen. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Kenntnis der Wiederaufnahmewerber, ihr Vorbringen zu bescheinigen, wird hier verwiesen. Nachdem es Sache eines Wiederaufnahmewerbers ist darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, die Wiederaufnahmewerber dies gegenständlich jedoch nicht gemacht haben, wäre der Antrag auf Wiederaufnahme ferner aus diesem Grund abzuweisen.Über diese Pflichten wurden der WW[1] und dessen Gattin bei deren niederschriftlichen Einvernahmen vom 19.10.2011 bzw. 17.11.2011 belehrt. Nachdem der WW[1] auch mit seinem Bruder in Kontakt stand vergleiche AS 55 des Aktes des WW[1]), ist davon auszugehen, dass sich die Wiederaufnahmewerber die nunmehr vorgelegten Ladungen auch früher hätten zuschicken lassen können, wie sie dies eben jetzt gemacht haben. Zweifelsfrei waren sie logistisch in der Lage, sich während des Verfahrens Unterlagen herbeizuschaffen, wobei bereits seit der Erlassung der Bescheide des BAA vom 13.02.2012 für sie begründete Hinweise bestanden, dass ihnen aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweislage kein Glauben zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt geschenkt wird. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die antragstellenden Parteien bei gehöriger Sorgfalt diese Bescheinigungsmittel nicht bereits in den durch die Erkenntnisse vom 04.07.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten vorlegen können. Ebenso wenig lassen sich plausible Gründe finden, weshalb die Wiederaufnahmewerber weder die angebliche Traumatisierung des WW[2], noch den Umstand, dass die beim WW[2] sichergestellten - und bereits vor dem BAA auf einem USB-Stick vorgelegten - Videos Propagandamaterial der Volksmujaheddin seien, nicht etwa bereits bei der Einvernahme vor dem BAA zur Sprache brachten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahmewerber nicht einmal ansatzweise vorbrachten, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wären, beispielsweise einen Schriftsatz zu diesen Punkten vorzulegen. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Kenntnis der Wiederaufnahmewerber, ihr Vorbringen zu bescheinigen, wird hier verwiesen. Nachdem es Sache eines Wiederaufnahmewerbers ist darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, die Wiederaufnahmewerber dies gegenständlich jedoch nicht gemacht haben, wäre der Antrag auf Wiederaufnahme ferner aus diesem Grund abzuweisen.

2.3. Selbst wenn man jedoch von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ausgeht, so kann dieser nicht erfolgreich sein; dies aus nachstehenden Gründen:

2.3.1. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Wiederaufnahmewerber diese Tatsachen und Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht früher vorgebracht bzw. vorgelegt haben, ist - zumal es sich bei § 69 Abs 1 Z 2 AVG um einen relativen Wiederaufnahmegrund handelt - auch zu prüfen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2.3.1. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Wiederaufnahmewerber diese Tatsachen und Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht früher vorgebracht bzw. vorgelegt haben, ist - zumal es sich bei Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG um einen relativen Wiederaufnahmegrund handelt - auch zu prüfen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).

Nun ist hierzu festzuhalten, dass es laut dem aktuellen Bericht des Auswärtigem Amtes für iranische Staatsangehörige relativ leicht ist, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Dies schließt jegliche Art von Urkunden wie Reisedokumente, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein. Es existiert eine Vielzahl fälschungstypischer Fehler. Die Bandbreite reicht von falschen Stempeln über falsche Formulare bis zur Nichtbeachtung von Formalien. So tauchen auf angeblichen Gerichtsurteilen falsche Aktenzeichen oder sachlich unzuständige Gerichte auf. Auch Bescheinigungen über die Betätigung in politischen Parteien oder Mitgliedsausweise insbesondere "monarchistischer" (d.h. Schah-treuer) Gruppen sind leicht zu beschaffen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach bei den zuständigen Stellen zu beschaffen [AA12 39 - 40]. Im gegenständlichen Fall hält es der erkennende Senat für naheliegend, dass es sich um derartige Dokumente handelt.

Weder allein aufgrund dieser Unterlagen, noch in Zusammenschau mit der psychischen Verfassung des WW[2] sowie dem Umstand, dass es sich bei den Videos um Propagandamaterial der Volksmujaheddin handle, kann daher die im bisherigen Verfahren vorgenommene umfassende Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird und wonach das Vorbringen der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber unglaubwürdig ist, widerlegt werden.

2.3.2. Jedenfalls übersehen die Wiederaufnahmewerber, dass der Asylgerichtshof - selbst bei hypothetischer Glaubhaftunterstellung - aus dem Vorbringen keine Asylrelevanz abzuleiten vermochte, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass der minderjährige Schüler deshalb eine Bestrafung bzw. die Wiederaufnahmewerber generell eine Verfolgung zu gewärtigen hätten. Es sei auch nicht in Abrede gestellt worden, dass es im Iran auch zu Hinrichtungen minderjähriger Personen komme. Allerdings gelange die Todesstrafe im Iran nicht bei jedem beliebigen Vergehen zur Anwendung. Vielmehr spiele es auch im Herkunftsstaat der Wiederaufnahmewerber beim Vorgehen der Behörden eine entscheidende Rolle, welches (strafrechtlich) verpönte Verhalten eine Person gesetzt hat und fließen auch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung des Sachverhalts mit ein. Insoweit werde auch im Iran ein derartiges Video auf dem Handy eines 15-jährigen Jugendlichen keine ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, zumal die Wiederaufnahmewerber keine besondere oppositionelle Gesinnung gegen das iranische Regime aufweisen und der WW[2] nicht einmal als harmloser Mitläufer der Protestbewegungen zu qualifizieren sei. Aus diesem Grunde könne ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihre Heimat von den iranischen Behörden Schlimmeres zu erwarten hätten, zumal das Abspielen eines derartigen Videos lediglich einen Akt jugendlichen Übermuts darstelle. Der WW[2] könne jedenfalls nicht als ein Aktivist gegen das Regime angesehen werden. Der Besitz eines derartigen Videos stelle allenfalls ein geringfügiges Vergehen dar, wobei es der minderjährigen Person des WW[2] völlig an der Gefährlichkeit für das iranische Regime mangle. Insofern könne aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr in asylerheblicher Weise mit Repressionen zu rechnen hätten.

Somit hätten die vorgelegten Beweismittel und neuen Tatsachen, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit zu keinem hinsichtlich Spruchpunkt I. anders lautenden Bescheid geführt.Somit hätten die vorgelegten Beweismittel und neuen Tatsachen, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit zu keinem hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. anders lautenden Bescheid geführt.

2.4. Insoweit die Wiederaufnahmewerber im Übrigen einen Befundbericht vom 21.08.2012 vorlegen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.2.4. Insoweit die Wiederaufnahmewerber im Übrigen einen Befundbericht vom 21.08.2012 vorlegen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt.

Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").

Die Verfahren der Wiederaufnahmewerber wurden mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 am 04.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neues Beweismittel genannte Befundbericht existierte aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sodass hier lediglich von einem nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenem Beweismittel ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene medizinische Unterlagen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 33 mwN). Dieser Befundbericht stellt daher ebenfalls keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmewerber dar.Die Verfahren der Wiederaufnahmewerber wurden mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 am 04.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neues Beweismittel genannte Befundbericht existierte aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sodass hier lediglich von einem nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenem Beweismittel ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene medizinische Unterlagen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 33 mwN). Dieser Befundbericht stellt daher ebenfalls keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmewerber dar.

2.5. Sohin waren die Anträge auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis vom 04.07.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Fristen, Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Verschulden, Wiederaufnahme, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten