Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 432.707-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2013, Zahl 13 00.232-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2013, Zahl 13 00.232-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von Armenien und gibt an, im September 2009 gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX und dessen Familie (Ehegattin und 2 Kinder), über Moskau und Polen nach Holland gereist zu sein, wo sie sich in der Folge 2 Jahre und 4 Monate aufgehalten hätten. Dann seien sie mit der Bahn nach Frankreich gefahren, wo sie bis zum 5.1.2013 geblieben seien und von wo aus sie sich sodann nach Österreich begeben hätten. Bezüglich ihrer Person liegen Eurodac-Treffermeldungen auf, wonach sie am 27.10.2009 und am 3.9.2011 in den Niederlanden sowie am 30.5.2012 in Frankreich Asylanträge gestellt hat; bezüglich ihres Sohnes und dessen Familie liegen hingegen lediglich Eurodac-Treffermeldungen zu Asylanträgen in den Niederlanden, nicht aber bezüglich Frankreich vor. Letztlich stellte die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 6.1.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von Armenien und gibt an, im September 2009 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 und dessen Familie (Ehegattin und 2 Kinder), über Moskau und Polen nach Holland gereist zu sein, wo sie sich in der Folge 2 Jahre und 4 Monate aufgehalten hätten. Dann seien sie mit der Bahn nach Frankreich gefahren, wo sie bis zum 5.1.2013 geblieben seien und von wo aus sie sich sodann nach Österreich begeben hätten. Bezüglich ihrer Person liegen Eurodac-Treffermeldungen auf, wonach sie am 27.10.2009 und am 3.9.2011 in den Niederlanden sowie am 30.5.2012 in Frankreich Asylanträge gestellt hat; bezüglich ihres Sohnes und dessen Familie liegen hingegen lediglich Eurodac-Treffermeldungen zu Asylanträgen in den Niederlanden, nicht aber bezüglich Frankreich vor. Letztlich stellte die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 6.1.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Über die Asylanträge ihres Sohnes und dessen Familie wird gesondert entschieden, zumal die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrem volljährigen Sohn und dessen Familie nicht unter den Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG fällt und daher kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG durchzuführen ist.Über die Asylanträge ihres Sohnes und dessen Familie wird gesondert entschieden, zumal die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrem volljährigen Sohn und dessen Familie nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG fällt und daher kein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG durchzuführen ist.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 7.1.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Holland zwei negative Entscheidungen und in Frankreich einen negativen Bescheid erhalten habe. Beide Länder würden beabsichtigen, sie nach Armenien abzuschieben.
Mit E-mail via DubliNet vom 8.1.2013 ersuchte Österreich die Niederlande um Übernahme der Beschwerdeführerin. Weiters wurde am selben Tag ein Informationsersuchen gem. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) an Frankreich übermittelt.Mit E-mail via DubliNet vom 8.1.2013 ersuchte Österreich die Niederlande um Übernahme der Beschwerdeführerin. Weiters wurde am selben Tag ein Informationsersuchen gem. Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) an Frankreich übermittelt.
Frankreich hat mit Fax vom 16.1.2013 lediglich erklärt, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich bekannt sei und dass in ihrem Verfahren in Frankreich noch ein Rechtsmittel anhängig sei.
Ob Frankreich in ein inhaltliches Verfahren eingetreten ist, oder bloß ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ergibt sich aus diesem französischen Antwortschreiben nicht, zumal das französische Wort "Rejet", mit dem die Art der Entscheidung bezeichnet wurde, sowohl Zurückweisung als auch Abweisung bedeuten kann.
Die Niederlande haben hat dem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 22.1.2013 gem. Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt, gleichzeitig aber ausgeführt, dass für den Fall, dass Frankreich in ein inhaltliches Verfahren bezüglich der Beschwerdeführerin eingetreten sei, die Niederlande nicht länger zur Prüfung ihres Antrages zuständig seien. Diesfalls würden die Niederlande jedoch ihrer Verantwortung gem. Art. 15 Dublin II-VO gerecht werden.Die Niederlande haben hat dem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 22.1.2013 gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt, gleichzeitig aber ausgeführt, dass für den Fall, dass Frankreich in ein inhaltliches Verfahren bezüglich der Beschwerdeführerin eingetreten sei, die Niederlande nicht länger zur Prüfung ihres Antrages zuständig seien. Diesfalls würden die Niederlande jedoch ihrer Verantwortung gem. Artikel 15, Dublin II-VO gerecht werden.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.1.2013 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in Frankreich eine negative inhaltliche Entscheidung erhalten habe. Konkret würde Frankreich bei Dublin-Fällen "nichts machen", sondern die Fristen verstreichen lassen und dann ein inhaltliches Verfahren durchführen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2013, Zahl 13 00.232-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2013, Zahl 13 00.232-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen.
Zur Zuständigkeit der Niederlande wurde lediglich ausgeführt, dass diese einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO zugestimmt hätten.Zur Zuständigkeit der Niederlande wurde lediglich ausgeführt, dass diese einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zugestimmt hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und machte geltend, dass mittlerweile die Zuständigkeit der Niederlande erloschen sei und Frankreich der für die Prüfung ihres Asylantrages zuständige Mitgliedstaat sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO oder der Bestimmung zum Selbsteintritt gem. Art. 3 Abs. 2 leg. cit., zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO oder der Bestimmung zum Selbsteintritt gem. Artikel 3, Absatz 2, leg. cit., zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Es fällt in concreto fällt auf, dass das Bundesasylamt sich in der angefochtenen Entscheidung weder mit dem französischen Antwortschreiben noch mit dem Einwand der Niederlande, dass diese allenfalls nicht mehr zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig sei, noch mit dem Umstand, dass Frankreich möglicherweise vom Selbsteintritt gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch gemacht hat, auseinandergesetzt hat.Es fällt in concreto fällt auf, dass das Bundesasylamt sich in der angefochtenen Entscheidung weder mit dem französischen Antwortschreiben noch mit dem Einwand der Niederlande, dass diese allenfalls nicht mehr zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig sei, noch mit dem Umstand, dass Frankreich möglicherweise vom Selbsteintritt gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch gemacht hat, auseinandergesetzt hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lauten wie folgt:
"KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
"
Vor diesem Hintergrund wäre, wenn - wie die Beschwerdeführerin angegeben hat - Frankreich in ein inhaltliches Verfahren zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, und nicht etwa bloß ihren Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hätte, die Zuständigkeit der Niederlande erloschen. Im Fall eines Selbsteintritts Frankreichs gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wäre Frankreich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung (geworden) und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."Vor diesem Hintergrund wäre, wenn - wie die Beschwerdeführerin angegeben hat - Frankreich in ein inhaltliches Verfahren zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, und nicht etwa bloß ihren Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hätte, die Zuständigkeit der Niederlande erloschen. Im Fall eines Selbsteintritts Frankreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wäre Frankreich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung (geworden) und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Da aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, welche Art von negativer Entscheidung Frankreich getroffen hat, ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht ergänzungsbedürftig.
Daran ändert auch der Umstand, dass die Niederlande in eventu auch ihre Zuständigkeit gem. Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel zur Zusammenführung von Familienmitgliedern) erklärt haben, nichts, da nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (Art. 15 Abs. 1, letzter Satz, leg.cit), diese nur Anwendung finden kann, wenn "die betroffenen Personen dem zustimmen", und eine solche Zustimmung dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist. Aus dem Beschwerdeeinwand der Beschwerdeführerin ergibt sich vielmehr klar, dass diese derzeit auf der behaupteten Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung ihres Asylantrages beharrt und an ihrer Überstellung in die Niederlande, die zur Prüfung der Asylanträge ihres Sohnes und dessen Familie zuständig sind, nicht interessiert ist.Daran ändert auch der Umstand, dass die Niederlande in eventu auch ihre Zuständigkeit gem. Artikel 15, Dublin II-VO (humanitäre Klausel zur Zusammenführung von Familienmitgliedern) erklärt haben, nichts, da nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (Artikel 15, Absatz eins,, letzter Satz, leg.cit), diese nur Anwendung finden kann, wenn "die betroffenen Personen dem zustimmen", und eine solche Zustimmung dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist. Aus dem Beschwerdeeinwand der Beschwerdeführerin ergibt sich vielmehr klar, dass diese derzeit auf der behaupteten Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung ihres Asylantrages beharrt und an ihrer Überstellung in die Niederlande, die zur Prüfung der Asylanträge ihres Sohnes und dessen Familie zuständig sind, nicht interessiert ist.
Im fortgesetzten Verfahren werden somit zunächst ergänzende Ermittlungen zur französischen Entscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchzuführen sein. Sollte sich tatsächlich die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung ihres Asylantrages ergeben, wäre der Beschwerdeführerin diesbezügliches Parteiengehör, verbunden mit der Manuduktion, dass sie, wenn sie keiner Überstellung in die Niederlande im Hinblick auf deren Akzeptanz gem. Art. 15 Dublin II-VO zustimmt, diesfalls voraussichtlich von ihrem Sohn und dessen Familie, für deren Asylverfahren nämlich sämtlich die Niederlande zuständig sind, getrennt werden würde, zu gewähren.Im fortgesetzten Verfahren werden somit zunächst ergänzende Ermittlungen zur französischen Entscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchzuführen sein. Sollte sich tatsächlich die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung ihres Asylantrages ergeben, wäre der Beschwerdeführerin diesbezügliches Parteiengehör, verbunden mit der Manuduktion, dass sie, wenn sie keiner Überstellung in die Niederlande im Hinblick auf deren Akzeptanz gem. Artikel 15, Dublin II-VO zustimmt, diesfalls voraussichtlich von ihrem Sohn und dessen Familie, für deren Asylverfahren nämlich sämtlich die Niederlande zuständig sind, getrennt werden würde, zu gewähren.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der oben dargestellten Gründe nicht möglich, sodass lediglich gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen war, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der oben dargestellten Gründe nicht möglich, sodass lediglich gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen war, da ergänzende Beweisaufnahmen unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Verfahrensmangel, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
11.04.2013