TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/20 B4 432520-1/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2013
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Spruch

B4 432.520-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 08.539-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 08.539-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 9.7.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.1. Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 08.539-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2013 (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 08.539-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2013 (Spruchpunkt römisch drei.).

2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bei.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bei.

2.3. Der unter Punkt 2.1. dargestellte Bescheid sowie die unter Punkt 2.2. erwähnte Verfahrensordnung wurden dem Beschwerdeführer am 14.11.2012 persönlich ausgefolgt.

2.4. Weiters findet sich im Verwaltungsakt eine ebenfalls vom 14.11.2012 datierende (vom Beschwerdeführer, der zuständigen Referentin des Bundesasylamtes sowie einem Dolmetscher unterfertigte) Niederschrift über eine als "Rechtmittelverzicht" bezeichnete Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser nach Aufklärung über die damit verbundenen Konsequenzen ausdrücklich auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Asylverfahren verzichte und es ihm bewusst sei, dass "damit der heute entgegengenommene Bescheid am 14.11.2012 in Rechtskraft" erwachse.

3. Gleichwohl wurde am 23.11.2012 vom Faxgerät des Vereins Menschenrechte Österreich eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des unter Punkt 2.1. dargestellten Bescheides beim Bundesasylamt eingebracht. Auf den Beschwerdeverzicht wird darin nicht eingegangen.3. Gleichwohl wurde am 23.11.2012 vom Faxgerät des Vereins Menschenrechte Österreich eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 2.1. dargestellten Bescheides beim Bundesasylamt eingebracht. Auf den Beschwerdeverzicht wird darin nicht eingegangen.

4. Daraufhin übermittelte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 29.11.2012 dem Verein Menschenrechte Österreich den unter Punkt 2.4. dargestellten Rechtsmittelverzicht in Kopie, wobei es anmerkte, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, er möge den ihm ausgehändigten Bescheid mit dem ihm zugewiesenen Rechtsberater besprechen. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht gewollt und es sei zur Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts gekommen. Überdies wurde der Verein Menschenrechte Österreich darum ersucht mitzuteilen, ob die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet werden könne.

5. Mit E-Mail vom gleichen Tag erwiderte der Verein Menschenrechte Österreich, er könne "leider" nicht bestätigen, dass die Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten sei. Denn er verfüge über keine Vollmacht des Beschwerdeführers und sei daher nicht befugt, in dessen Namen Erklärungen abzugeben. Man werde ihn aber demnächst kontaktieren und den Sachverhalt erklären.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGH) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGH) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

1.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.1.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

2.1. Gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm mit § 23 Abs. 1 AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.2.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AVG in Verbindung mit mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Das AVG sieht für den Rechtsmittelverzicht keine besonderen Formerfordernisse vor (vgl. VfSlg 4462/1963; VwSlg 9133 A/1976; VwGH 24.2.1998, 97/05/0302). Daher kann der Verzicht nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich ausgesprochen werden. Jedoch verlangt die Judikatur gemäß dem im Prozessrecht geltenden Grundsatz der Eindeutigkeit von Parteihandlungen, dass der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und zweifelsfrei auszusprechen ist (vgl. etwa VwGH 11.7.2003, 2000/06/0173). Voraussetzung für einen gültigen Rechtsmittelverzicht ist neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise (vgl. VwGH 12.11.1992, 92/18/0160) durch Druck (VwGH 12.5.2005, 2005/02/0049), durch Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde (vgl. VwGH 17.12.2004, 2004/03/0063). Abgesehen davon sind die Motive für den Rechtmittelverzicht unerheblich (VfGH 27.11.2006, B 299/06).Das AVG sieht für den Rechtsmittelverzicht keine besonderen Formerfordernisse vor vergleiche VfSlg 4462 aus 1963,; VwSlg 9133 A/1976; VwGH 24.2.1998, 97/05/0302). Daher kann der Verzicht nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich ausgesprochen werden. Jedoch verlangt die Judikatur gemäß dem im Prozessrecht geltenden Grundsatz der Eindeutigkeit von Parteihandlungen, dass der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und zweifelsfrei auszusprechen ist vergleiche etwa VwGH 11.7.2003, 2000/06/0173). Voraussetzung für einen gültigen Rechtsmittelverzicht ist neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise vergleiche VwGH 12.11.1992, 92/18/0160) durch Druck (VwGH 12.5.2005, 2005/02/0049), durch Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde vergleiche VwGH 17.12.2004, 2004/03/0063). Abgesehen davon sind die Motive für den Rechtmittelverzicht unerheblich (VfGH 27.11.2006, B 299/06).

2.2. Da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Beschwerdeverzicht bereits vor der Zustellung des unter Punkt I.2.1. dargestellten Bescheides oder als Folge eines Verhaltens des Bundesasylamtes ausgesprochen wurde, das ihn im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung als ungültig erscheinen lassen würde, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2012 einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.2.2. Da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Beschwerdeverzicht bereits vor der Zustellung des unter Punkt römisch eins.2.1. dargestellten Bescheides oder als Folge eines Verhaltens des Bundesasylamtes ausgesprochen wurde, das ihn im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung als ungültig erscheinen lassen würde, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2012 einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.

2.3. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war somit spruchgemäß zurückzuweisen.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (vgl. dazu nochmals das oben unter Punkt 1.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben vergleiche dazu nochmals das oben unter Punkt 1.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelverzicht, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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