Norm
AsylG 2005 §41a Abs1Spruch
A12 416.473-1/2010/20E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 07.460 EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Guinea, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 07.460 EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Guinea, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 41a Abs. 1 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste am 01.04.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste am 01.04.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu zunächst am 05.04.2007 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in weiterer Folge am 17.04.2007 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache unterzogen.
2. Zusammenfassend gab der Antragsteller erstinstanzlich an, aufgrund seiner Beteiligung an einem regimekritischen Streik in der Stadt XXXX im Februar 2007 von der Regierung gesucht zu werden. Eine größere Zahl von Personen sei verhaftet bzw. erschossen worden. Von einem Nachbarn habe er erfahren, dass man seine Schwester ermordet und seine Eltern festgenommen habe. Aufgrund dieser bedrohlichen Vorfälle sei er geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland müsse er befürchten, ebenfalls getötet zu werden.2. Zusammenfassend gab der Antragsteller erstinstanzlich an, aufgrund seiner Beteiligung an einem regimekritischen Streik in der Stadt römisch 40 im Februar 2007 von der Regierung gesucht zu werden. Eine größere Zahl von Personen sei verhaftet bzw. erschossen worden. Von einem Nachbarn habe er erfahren, dass man seine Schwester ermordet und seine Eltern festgenommen habe. Aufgrund dieser bedrohlichen Vorfälle sei er geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland müsse er befürchten, ebenfalls getötet zu werden.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2007, Zl. 07 03.197-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2007, Zl. 07 03.197-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe auffallend oberflächlich, emotionslos und blass geschildert hätte und zudem sein Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht als plausibel eingestuft werden könne.
4. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse am 09.11.2007 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs der Bescheid in weiterer Folge am 24.11.2007 in Rechtskraft.4. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer aufrechten Meldeadresse am 09.11.2007 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs der Bescheid in weiterer Folge am 24.11.2007 in Rechtskraft.
II.1. Am 18.08.2010 stellte der Asylwerber nach erfolgter Rückübernahme von Großbritannien gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG - Nov." niederschriftlich einvernommen.römisch zwei.1. Am 18.08.2010 stellte der Asylwerber nach erfolgter Rückübernahme von Großbritannien gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG - Nov." niederschriftlich einvernommen.
Hiebei brachte der Antragsteller vor, dass er im Jänner 2010 mit seinen Schwiegereltern Probleme bekommen habe, da er die Beschneidung seiner Tochter abgelehnt hätte. Daraufhin sei er nach XXXX geflohen, wo er im März 2010 eine Frau namens XXXX kennengelernt habe, jedoch wäre diese mit einem nicht näher genannten Armeeangehörigen verheiratet gewesen, welcher nunmehr auf Rache sinne und "mich nach Aussagen meiner Freunde umbringen will (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer daher umgebracht zu werden.Hiebei brachte der Antragsteller vor, dass er im Jänner 2010 mit seinen Schwiegereltern Probleme bekommen habe, da er die Beschneidung seiner Tochter abgelehnt hätte. Daraufhin sei er nach römisch 40 geflohen, wo er im März 2010 eine Frau namens römisch 40 kennengelernt habe, jedoch wäre diese mit einem nicht näher genannten Armeeangehörigen verheiratet gewesen, welcher nunmehr auf Rache sinne und "mich nach Aussagen meiner Freunde umbringen will (Seite 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer daher umgebracht zu werden.
2. Am 31.08.2010 teilte der aktuell in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer offiziell mit, nach der seinerseits zuvor in Anspruch genommenen Rechtsberatung, keinerlei Wert mehr an einer Fortführung seines Asylverfahrens zu legen. Vielmehr beabsichtige er nunmehr die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland in Anspruch nehmen. "Daher möchte ich auf die Fortführung der Einvernahme verzichten (Seite 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
3. Mit E-Mail vom 15.11.2010 widerrief der Asylwerber zwei Tage vor dem geplanten Ausreisetermin seine vorangegangene Zusage, mit der Behauptung, wonach "er verhaftet wird, wenn er mit vorhandenem Heimreisezertifikat heimreist (Seite 111 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
4. Am 19.11.2010 neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, gab der Antragsteller nunmehr an, niemals eine Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren erhalten zu haben, da er am 1. Mai 2007 die ihm zugewiesene Unterkunft aus Eigenem verlassen hätte. Während dieser Zeit habe er eine Frau namens XXXX aus seiner Heimat kennengelernt und sei er zusammen mit dieser eine Woche später nach Frankreich gereist. Nach einer weiteren Woche Aufenthalt in letztgenanntem Staat wären dann beide, ausgestattet mit einem Laisser Passer, auf legalem Wege in den Senegal aufgebrochen und hätte das Paar die folgenden Monate dort zugebracht. Auf Vorschlag seiner Freundin wären beide schließlich nach XXXX in Guinea gereist und habe der Beschwerdeführer im März 2010 seinen Aufenthaltsort nach XXXX verlegt. Dort sei bis Juni 2010 geblieben "und ging ich dann nach Gambia (Seite 145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits im Folgemonat wäre er jedoch per Flugzeug über Belgien wieder Richtung Großbritannien aufgebrochen und letztlich am 12.07.2010 in London angekommen. Als Reisedokument habe er den Reisepass eines anderen Gambiers verwendet. Seine Zusage, freiwillig in sein Heimatland zurückzureisen, hätte er deshalb zurückgezogen, da im Vorfeld seine Bedingung, mit dem Staatsoberhaupt Guineas telefonieren zu können und von diesem eine persönliche Sicherheitsgarantie zu erhalten, nicht erfüllt worden sei. Mittlerweile wäre er aber ohnehin davon überzeugt, dass auch der höchste Repräsentant seines Heimatlandes nicht seine Sicherheit gewährleisten könne. Ursprünglich habe er Guinea verlassen müssen, da er als Wortführer einer Studentenvereinigung Missstände im universitären Bereich im Rahmen zahlreicher Demonstrationen angeprangert hätte und deshalb auch inhaftiert worden sei. Im Gegenzug für eine schriftliche Verzichtserklärung, sich in Hinkunft wieder an derartigen Protestveranstaltungen zu beteiligen, wäre er aber nach einer Woche wieder freigelassen worden. In weiterer Folge hätte jedoch neuerlich Kundgebungen stattgefunden und habe man ihn wieder inhaftiert und gefoltert. Zudem seien seine beiden Eltern zwischenzeitlich verstorben.4. Am 19.11.2010 neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, gab der Antragsteller nunmehr an, niemals eine Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren erhalten zu haben, da er am 1. Mai 2007 die ihm zugewiesene Unterkunft aus Eigenem verlassen hätte. Während dieser Zeit habe er eine Frau namens römisch 40 aus seiner Heimat kennengelernt und sei er zusammen mit dieser eine Woche später nach Frankreich gereist. Nach einer weiteren Woche Aufenthalt in letztgenanntem Staat wären dann beide, ausgestattet mit einem Laisser Passer, auf legalem Wege in den Senegal aufgebrochen und hätte das Paar die folgenden Monate dort zugebracht. Auf Vorschlag seiner Freundin wären beide schließlich nach römisch 40 in Guinea gereist und habe der Beschwerdeführer im März 2010 seinen Aufenthaltsort nach römisch 40 verlegt. Dort sei bis Juni 2010 geblieben "und ging ich dann nach Gambia (Seite 145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits im Folgemonat wäre er jedoch per Flugzeug über Belgien wieder Richtung Großbritannien aufgebrochen und letztlich am 12.07.2010 in London angekommen. Als Reisedokument habe er den Reisepass eines anderen Gambiers verwendet. Seine Zusage, freiwillig in sein Heimatland zurückzureisen, hätte er deshalb zurückgezogen, da im Vorfeld seine Bedingung, mit dem Staatsoberhaupt Guineas telefonieren zu können und von diesem eine persönliche Sicherheitsgarantie zu erhalten, nicht erfüllt worden sei. Mittlerweile wäre er aber ohnehin davon überzeugt, dass auch der höchste Repräsentant seines Heimatlandes nicht seine Sicherheit gewährleisten könne. Ursprünglich habe er Guinea verlassen müssen, da er als Wortführer einer Studentenvereinigung Missstände im universitären Bereich im Rahmen zahlreicher Demonstrationen angeprangert hätte und deshalb auch inhaftiert worden sei. Im Gegenzug für eine schriftliche Verzichtserklärung, sich in Hinkunft wieder an derartigen Protestveranstaltungen zu beteiligen, wäre er aber nach einer Woche wieder freigelassen worden. In weiterer Folge hätte jedoch neuerlich Kundgebungen stattgefunden und habe man ihn wieder inhaftiert und gefoltert. Zudem seien seine beiden Eltern zwischenzeitlich verstorben.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung, somit am 19.11.2010, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung, somit am 19.11.2010, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
5. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.11.2010, Zl. 10 07.460 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem Aktenstand des rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahrens feststehe und habe sich seither weder in Hinblick auf die subjektive Situation des Asylwerbers noch in Bezug auf die objektive Sachlage hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK in dessen Herkunftsstaat eine relevante Änderung ergeben. Die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe wären zudem mehrfach zur Gänze geändert worden und deshalb in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Darauf basierend sei kein maßgeblich geänderter oder neuer Sachverhalt präsentiert worden, weshalb der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.5. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.11.2010, Zl. 10 07.460 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem Aktenstand des rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahrens feststehe und habe sich seither weder in Hinblick auf die subjektive Situation des Asylwerbers noch in Bezug auf die objektive Sachlage hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK in dessen Herkunftsstaat eine relevante Änderung ergeben. Die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe wären zudem mehrfach zur Gänze geändert worden und deshalb in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Darauf basierend sei kein maßgeblich geänderter oder neuer Sachverhalt präsentiert worden, weshalb der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, Zl. A4 416.473-1/2010, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1,2 und 3 i. V. m. § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, für rechtmäßig erklärt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, Zl. A4 416.473-1/2010, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 i. römisch fünf. m. Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, für rechtmäßig erklärt.
Der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. U 2899/10-9, stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.
In seiner Begründung verwies der VfGH zentral auf den Umstand, dass das Vorliegen einer aufrechten Ausweisung ein notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sei. Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 blieben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Einreise des Fremden aufrecht. Im vorliegenden Fall hätte sich der Asylgerichtshof auf die Feststellung beschränkt, wonach die Ausreise nicht länger als 18 Monate zurückliege. Auf jene dieser Feststellung widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sei er aber nicht eingegangen. Somit ergäbe sich aus der Entscheidung nicht, inwieweit der Asylgerichtshof die Frage der aufrechten Ausweisung überprüft habe.In seiner Begründung verwies der VfGH zentral auf den Umstand, dass das Vorliegen einer aufrechten Ausweisung ein notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 blieben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Einreise des Fremden aufrecht. Im vorliegenden Fall hätte sich der Asylgerichtshof auf die Feststellung beschränkt, wonach die Ausreise nicht länger als 18 Monate zurückliege. Auf jene dieser Feststellung widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sei er aber nicht eingegangen. Somit ergäbe sich aus der Entscheidung nicht, inwieweit der Asylgerichtshof die Frage der aufrechten Ausweisung überprüft habe.
Da insofern ein wesentliches Begründungselement der Entscheidung des Asylgerichtshofes fehle, wäre der Rechtsmittelwerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.
Gegenständlich ist gemäß § 61 Abs. 3a leg. cit. Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, leg. cit. Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr kurze Fristen (§ 41a Abs. 2 AsylG) vorgesehen, andererseits ist aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41a Abs. 1 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht gemäß dem expliziten Wortlaut des § 41a Abs. 1 leg. cit. in einem solchen Verfahren dezidiert nicht.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr kurze Fristen (Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG) vorgesehen, andererseits ist aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht gemäß dem expliziten Wortlaut des Paragraph 41 a, Absatz eins, leg. cit. in einem solchen Verfahren dezidiert nicht.
In casu wird seitens der Erstinstanz das Bestehen einer aufrechten Ausweisungsentscheidung vor dem Hintergrund der bisherigen widersprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers einer auch nachträglich objektivierbaren Überprüfung zuzuführen zu sein, wobei insbesondere der angeblichen Zeugung einer Tochter im Jahre 2007 außerhalb der Europäischen Union besonderes Augenmerk zu schenken sein wird.
Wegen grober Mangelhaftigkeit des Verfahrens war sohin der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß aufzuheben.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, Bescheidbehebung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
19.03.2013