TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/25 D9 419829-1/2011

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 419829-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Jänner 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kasachstan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. März 2014 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. März 2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 16. März 2011 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 16. März 2011 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Mutter der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Gründen für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz kurz zusammengefasst an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie habe Kasachstan verlassen, da ihr Mann verdächtigt werde, einen Polizeibeamten umgebracht zu haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihre Heimat aus den gleichen Gründen wie ihr Mann verlassen. Als Identitätsnachweis wurde die kasachische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt, bei der laut Dokumentenprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 16. März 2011 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16. März 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16. März 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter am 26. Mai 2011 zugestellten Bescheid wurde am 9. Juni 2011 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Neben einer neuerlichen Darstellung der Fluchtgründe wurde darin unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 17. Juni 2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung D/9 zugewiesen.

Am 17. Jänner 2013 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern sowie die Großmutter der Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Privat- und Familienleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber mitgeteilt, dass "aus dienstlichen und personellen Gründen" kein Vertreter entsandt werde.

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2013 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof mit, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, zurückgezogen werde.Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2013 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof mit, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, zurückgezogen werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in Kasachstan wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist ein elfjähriges Mädchen, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige Kasachstans. Sie reiste am 16. März 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit diesem Zeitpunkt hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie ist die minderjährige Tochter des XXXX (D9 419827-1/2011) und der XXXX (D9 419828-1/2011).Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist ein elfjähriges Mädchen, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige Kasachstans. Sie reiste am 16. März 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit diesem Zeitpunkt hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie ist die minderjährige Tochter des römisch 40 (D9 419827-1/2011) und der römisch 40 (D9 419828-1/2011).

Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wurde den Eltern der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. März 2014 erteilt.Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurde den Eltern der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. März 2014 erteilt.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Kasachstan werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeine Lage

Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans seit der Unabhängigkeit 1991 und hat dem Land Perspektiven der Reformen und der Entwicklung eröffnet. Konkret werden aber die zahlreichen Staatsprogramme nur in Ansätzen umgesetzt. Der straffe Führungsstil des Präsidenten hat eine Beschneidung demokratischer Rechte und Freiheiten zur Folge. Auch die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten.

Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein:

Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 reduziert die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre und gibt ihm als dem "Ersten Präsidenten" Kasachstans auf Lebenszeit das Recht der Wiederwahl ohne Einschränkung. Präsident Nasarbajew ist Vorsitzender der Machtpartei "Nur-Otan", die 1999 gegründet wurde und der fast alle Parlamentsabgeordneten angehören.

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)

Innenpolitik

Senat (Oberhaus) und Mashilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen. Von den 109 Mashilis-Abgeordneten werden neun von der "Versammlung des Volkes Kasachstans" gestellt, einem nach Nationalitätengesichtspunkten zusammengesetzten Konsultativorgan, dessen Vorsitz Präsident Nasarbajew innehat. Es gilt Verhältniswahlrecht aufgrund von Parteilisten.

Im Parlament ist bislang keine Oppositionspartei vertreten. Die Parlamentswahlen 1999, 2004 und 2007 wurden von der OSZE wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten kritisiert. Obwohl an den Mashilis-Wahlen vom 18. August 2007 ein breites Parteienspektrum teilnahm, erreichte wegen der 7%-Hürde kein einziger Abgeordneter einer Oppositionspartei einen Parlamentssitz. Faktisch ist der Mashilis ein Einparteien-Parlament.

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)

Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde und ziehen in das Parlament ein. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten.

(Quelle: TAZ.de: Parlamentswahlen in Kasachstan, Regierungspartei in Gesellschaft, 16.01.2012)

Justiz

Kasachstans Justiz agiert unter der Schirmherrschaft des Präsidenten. Sie verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft. Das bestehende Rechtssystem bestätigt zwar formell die Prinzipien der Gerechtigkeit und einer unparteiischen Untersuchung; jedoch hat die Justiz trotz der inkrementellen Reformen eine schlechte Bilanz in Fällen von Bürgerrechten, politischer Freiheit, unabhängigen Medien und Menschenrechtsfragen. Korruption ist immer noch weit verbreitet. Eine erhebliche Aufstockung der Mittel führte zu einer Verbesserung der Berufsausbildung, der technischen Infrastruktur und zu einer Erhöhung der Löhne um Korruption zu verringern.

(Quelle: FH - Freedom House: Nations in Transit 2011, Kazakhstan, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/NIT-2011-Kazakhstan.pdf)

Die Justiz ist nicht unabhängig. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Im Gerichtssystem gibt es 3 Ebenen:

? "District courts" (Bezirksgericht)

? "Regional courts" (Regionalgerichte, Landgerichte)

? "Supreme Court" (Oberster Gerichtshof)

Das Bezirksgericht ist erste Instanz für fast alle Kriminalfälle, Regionalgerichte verhandeln schwere Verbrechen und Fälle von Bezirken ohne Bezirksgericht. Entscheidungen des Bezirksgerichts können beim Regionalgericht berufen werden und Entscheidungen des Regionalgerichts können beim Obersten Gerichtshof berufen werden. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe.

(Quelle: USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Sicherheitsbehörden

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar.

Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung. Die Regierung verhaftet gelegentlich Regierungsgegner und

-kritiker wegen kleiner Vergehen. Trotzdem gibt es keine Angaben über länger andauernde Haft für politische Gegner.

(Quelle: USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Gefängnis

Die Haftbedingungen blieben schwierig und die Einrichtungen entsprachen nicht den internationalen Gesundheitsstandards, es gab Knappheiten bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, jedoch auch von angemessenem Zugang zu Besuchern. Die Behörden gewährten auch verstärkt Medien und unabhängigen Beobachtern Zugang zu Gefängnissen.

Das Gesetz verbietet Folter, dennoch kommt es zu Misshandlungen, auch um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsgruppen bringen vor, dass die Folterdefinition zu vage ist und nicht den UN Standards entspricht, außerdem die Strafen zu gering. Der Generalstaatsanwalt, die Präsidiale Menschenrechtskommission und der Menschenrechtsombudsmann räumten ein, dass einige Rechtsdurchsetzungsorgane Folter und andere illegale Ermittlungsmethoden benutzten. Durch neue Regulierungen ist die Zivilgesellschaft bevollmächtigt sich bei Folterbeschwerden zu engagieren.

(Quelle: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Als Kasachstan im Jahr 1991 selbständig wurde, "erbte" das Land das russische Gulag-System. Aber Kasachstan bemüht sich erkennbar um eine Verbesserung der Situation. Der UN-Berichterstatter für Folter, Manfred Nowak, bescheinigte Kasachstan unlängst in einem Interview erkennbare Fortschritte bei der Einhaltung der Menschenrechte. Nowak kommt in seiner Untersuchung zum Schluss, dass es in Kasachstan zwar immer wieder Fälle von Folter gebe, doch weder systematisch noch weit verbreitet. Vor allem die Zulassung internationaler Beobachtung sollte einen Strafvollzug sicherstellen, der der EMRK entspricht. Gewiss lassen sich die allgemeinen Strafvollzugsbedingungen in Kasachstan nicht mit mitteleuropäischen Standards vergleichen, aber die Zusicherungen gewährleisten einen Vollzug, der zumindest an die Standards mancher osteuropäischer Länder (auch EU-Länder) herankommt.

(Quelle: Der Standard: Fall Alijew: Österreich unter Zugzwang, 23. März 2010,

http://derstandard.at/1269045746828/Kommentar-der-Anderen-Fall-Alijew-Oesterreichunter-

Zugzwang)

Die Behörden führten eine Reihe von Maßnahmen ein, die darauf abzielten, Folter zu verhindern. Dazu gehörten ein erleichterter Zugang unabhängiger öffentlicher Beobachter zu Hafteinrichtungen und eine öffentliche Verpflichtung, gegenüber Folter eine "Null-Toleranz-Politik" walten zu lassen. Im Februar 2010 wurde Kasachstans Menschenrechtslage im Rahmen der Universellen Regelmäßigen Überprüfung (UPR) durch die UN begutachtet. Die Regierung verschob die Einrichtung des Nationalen Präventionsmechanismus, eines unabhängigen Überwachungsmechanismus für Haftanstalten, um drei Jahre. Die Behörden fuhren jedoch damit fort, im Einklang mit den ihnen nach dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter obliegenden Pflichten in enger Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen NGOs und zwischenstaatlichen Organisationen einen rechtlichen Rahmen für den Nationalen Präventionsmechanismus zu entwickeln.

Im April erklärte die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber Amnesty International, dass Mitgliedern unabhängiger öffentlicher Überwachungskommissionen der Zugang zu Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge des Inlandsgeheimdienstes (National Security Service - NSS) in bislang nie dagewesenem Ausmaß gewährt worden sei. Vier Besuche hätten im Jahr 2009 und acht im Jahr 2010 stattgefunden. Trotz dieser Maßnahmen berichteten Personen, die sich im Polizeigewahrsam befanden, dass sie sowohl vor als auch nach der formalen Registrierung ihrer Haft in einer Polizeistation häufig Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren. Polizeibeamte verstießen oft gegen das Strafvollzugsgesetz, das eine Registrierung von Gefangenen binnen drei Stunden nach ihrer Inhaftierung vorsieht.

(Quelle: AI - Amnesty International: Kasachstan, Amnesty Report 2011, 10.05.2011,

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2011/kasachstan)

Nichtregierungsorganisationen

NGOs gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung kommt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung). Kasachische NGOs erhalten nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen.

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)

Armee

Die Wehrpflicht gilt für Männer in einem Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Gemäß dem "Military Obligation and Military Service Act of 8 July 2005" wird die Dauer für den Wehrdienst von 24 auf 12 Monate reduziert. In der Praxis werden die Bestimmungen zur Wehrpflicht tolerant gehandhabt: Die Anzahl der Männer, welche jedes Jahr das wehrpflichtige Alter erreichen, wird derzeit auf 125.322 geschätzt, wobei die gesamte aktive Stärke der kasachischen Streitkräfte derzeit bei 49.000 liegt. Zusätzlich wird die Einführung einer Armee ohne Wehrpflichtige angestrebt, weshalb Wehrpflichtige im Januar 2007 nur mehr 15-20 Prozent der Armee ausgemacht haben. Mit dieser sehr kleinen Zahl von tatsächlich eingezogen Personen gab es - abgesehen von einigen Fällen von Angehörigen der Zeugen Jehovas Mitte der 90er Jahre - in den letzten Jahren auch keine Berichte über Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern.

(Quelle: Conscience and Peace Tax International: Submission to the 102nd Session of the Human Rights Committee: July 2011, KAZAKHSTAN, Conscientious objection to military service and related issues, updated May 2011)

Absage von Staatspflichten aus religiösen Gründen wird nicht gestattet, und die Tätigkeit der Religionsgemeinschaften, die dazu auffordern, wird verboten. Bis heute gilt in Kasachstan die allgemeine Wehrpflicht und es gibt keine Regelung für Wehrdienstverweigerer, obwohl daran seit 2000 gearbeitet wird. Verurteilungen von Wehrdienstverweigerern sind nur für Zeugen Jehovas bekannt.

(Quelle: CGD - Christliche Gemeinde-Dienst e.V.: Kasachstan: Neues Religionsgesetz schränkt Glaubensfreiheit von Christen ein, 14.10.2011,

http://christlicher-gemeindedienst.de/news/newsdetail.php?id=1&nid=476)

Für Desertion ist gemäß Artikel 373 im Strafgesetzbuch von Kasachstan eine mehrjährige Haftstrafe vorgesehen. Das Strafausmaß hängt davon ab, unter welchen Umständen das Vergehen begangen wurde. Wenn die Fahnenflucht des Soldaten aufgrund des Vorkommens von schwierigen Umständen erfolgte, und der Soldat daraufhin wieder freiwillig den Militärdienst antritt, kann von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden.

(Quelle: Legislationline: Law No. 167 of 16 July 1997 of the Republic of Kazakhstan, the Criminal Code of the Republic of Kazakhstan,

http://www.legislationline.org/download/action/download/id/1681/file/ca1cfb8a67f8a1c2ffe8de6554a3.htm/preview)

Menschenrechte

Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977.

Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt römisch zwei der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.

(Quelle: Die Vereinten Nationen / General Versammlung: Der Bericht des Sonderberichterstatters Manfred Nowak über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Mission in Kasachstan, 16. Dezember 2009)

Kasachstan hat begrenzte Fortschritte auf dem Weg zu einem Rechtsstaat gemacht. Nach wie vor gibt es Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich. In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe.

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen aber der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckmaschinen.

(Quelle: BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated 31 January 2012,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm)

Das Klima für die Redefreiheit bleibt restriktiv und ist gekennzeichnet von der Dominanz regierungsloyaler Medien, Belästigung von unabhängigen Journalisten und Kriminalstrafen für Verleumdung. Die kasachischen Autoritäten halten restriktive Regeln für die Versammlungsfreiheit aufrecht, wodurch es auch zu Verhaftungen von Aktivisten, die nicht genehmigte Proteste organisierten oder daran teilnahmen, kam. Die Arbeit am Entwurf für ein Gesetz zur friedlichen Versammlung war weiterhin ausgesetzt. Mitte Mai [2011] gab es Proteste und Streiks bei Arbeitern in der Ölindustrie.

(Quelle: HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - Events of 2011, Kazakhtan, Jänner 2012)

Opposition

Der straffe Führungsstil des Präsidenten hat eine Beschneidung demokratischer Rechte und Freiheiten zur Folge. Auch die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Neben der Machtpartei "Nur Otan", die mit der Partei "Einheitliches Russland" partnerschaftlich zusammenarbeitet und einen ähnlichen Charakter hat, gibt es folgende registrierte Parteien:

? "Ak Shol", regierungsfreundliche Partei

? "Asat", Nationale Sozialdemokratische Partei

? Kommunistische Partei Kasachstans (mit der KPRF in Russland verbunden)

? Kommunistische Volks-Partei (Abspaltung von der KP, sozialdemokratische Ausrichtung)

? "Aul", Sozialdemokratische Partei (Abspaltung von der KP)

? "Adilet" pro-präsidentielle, liberale Partei

? Patriotenpartei Kasachstans, populistisch-präsidentennah

? mehrere Parteien der Grünen auf der Basis der Bewegung "Tabigat"

? Nicht registriert ist die fundamental-oppositionelle Partei "ALGA!".

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis; für manche religiöse Minderheiten und nicht registrierte Gruppen existieren jedoch Einschränkungen. Die im Allgemeinen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen tragen zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft. Die Bevölkerung, besonders die ländliche, ist manchmal etwas skeptisch gegenüber Religionen, die für die Regierung als "nicht-traditionell" gelten.

(Quelle: USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report, July-December 2010, Kazakhstan, 13. September 2011)

Religiöse Gruppen am Rande des Spektrums werden als Gefährdung wahrgenommen. Der Islam spielt eine zunehmende Rolle im täglichen Leben, ist aber mit wenigen Ausnahmen tolerant. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung war. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu zwei kleineren Anschlägen in Kasachstan. Im Oktober [2011] unterzeichnete Präsident Nasarbajew ein neues Gesetz zu Religiösen Aktivitäten und Vereinigungen, das ein klarer Rückschlag für die Religionsfreiheit ist.

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html / HRW-Human Rights Watch: World Report 2012 - Events of 2011, Kazakhtan, Jänner 2012)

Minderheiten

Im Generellen leben im flächenmäßig größten Staat Zentralasiens 16,4 Millionen Menschen, die sich aus über 100 verschiedenen ethnischen Gruppierungen akkumulieren, friedlich zusammen.

Minderheitenangehörige erlebten mitunter jedoch auch ethnische Vorurteile und Feindseligkeiten, Vorfälle von Belästigung oder Beleidigungen sowie Benachteiligungen in der Arbeitswelt. Es gab keine rechtlichen Restriktionen bei der politischen Teilhabe von Minderheitenangehörigen in der Politik. Es gab neun Nicht-Kasachen im Senat, 27 im Mashilis und zwei unter den Kabinettsmitgliedern.

(Quelle: FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, 2011, http://www.fes.uz/kasachstan-1.html /USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Russen

Die Kasachen umfassen die Hälfte der Bevölkerung, die Russen ein Viertel, der Rest setzt sich aus Ukrainern, Deutschen, Tschetschenen, Kurden, Koreanern und zentralasiatisch ethnischen Gruppen zusammen. Im Allgemeinen leben diese Gruppen harmonisch zusammen, jedoch kritisieren ethnische Russen das Fehlen einer Doppelstaatsbürgerschaft und, dass sie einen Sprachtest in Kasachisch bestehen müssen, um bei der Regierung oder bei Behörden arbeiten zu können.

Vor allem im ersten Jahrzehnt nach der Erlangung der Unabhängigkeit (1991) sind zahlreiche Russen, aber auch Vertreter anderer ethnischer Gruppen - zunächst bedingt durch die katastrophalen Wirtschaftsbedingungen, später auch durch die zunehmende Bevorzugung von Kasachen z.B. bei der Postenvergabe und die Forcierung der kasachischen Sprache - ausgewandert. 1999 betrug das Verhältnis Kasachen - Russen 53,4%: 30%. Die russische Sprache ist derzeit noch die lingua franca zwischen den verschiedenen Minderheiten, die Sprache der Wissenschaft und Technik sowie der gebildeten Schicht. Nach wie vor verwenden auch zahlreiche Kasachen vor allem in den Städten das Russische als ein Kommunikationsmittel untereinander. Dennoch ist das Russische in den vergangenen Jahren immer mehr in den Hintergrund gedrängt worden. Die russische Minderheit lebt vor allem in den Großstädten Almaty, Astana und Karaganda sowie in den an Russland grenzenden Oblasten im Norden (Nordkasachstan, Pawlodar, Petropawlowsk, Kostanai, Aktöbe). In führenden Positionen in der Politik, im Sicherheitsapparat oder in der Wirtschaft sind Russen kaum mehr anzutreffen, sehr wohl aber auf Stellvertreterebene. Mit der Abwanderung der gebildeten Russen hat ein starker brain drain stattgefunden, welchen Kasachstan nur schwer ausgleichen kann. Ohne russische Handwerker würde im Alltag vieles nicht funktionieren.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009/ BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated 31 January 2012, http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm)

Soziale Gruppen

Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen. Kernproblem bleibt der deutliche Lohnnachteil für Frauen, ihre schlechte soziale Absicherung (hohe Alleinerziehungsquote) sowie ihr unzulänglicher Gesundheitsschutz.

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand:

Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)

Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Am 7. Dezember 2009 unterzeichnete Präsident Nasarbajew ein neues Gesetz über häusliche Gewalt. Das Gesetz definiert erstmalig "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.

Es gibt 25 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen.

(Quelle: USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Rückkehr

Kasachstan ist mit knapp drei Millionen Quadratkilometern das neuntgrößte Land der Erde und zugleich der wirtschaftlich stärkste und politisch stabilste der fünf zentralasiatischen Staaten. Am 16. Dezember 1991 verkündete Kasachstan als eine der letzten Sowjetrepubliken seine Unabhängigkeit. Seitdem verzeichnet das Land aufgrund seines großen Rohstoffreichtums - der sich insbesondere auf riesige Erdöl- und Erdgasvorkommen stützt - ein stetiges Wirtschaftswachstum.

(Quelle: FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, 2011, http://www.fes.uz/kasachstan-1.html)

Zur Überwindung der Rohstofflastigkeit will Kasachstan seine Wirtschaft diversifizieren. Der Staat betreibt eine forcierte Industrialisierung sowie den Ausbau von Infrastruktur und agroindustriellem Sektor; allerdings mit einer knappen Mittelausstattung. Kasachstan will schon seit längerem mit der "Strategie 2030" zu den entwickelten Ländern der Welt aufrücken, Innovationen einführen, Lebensqualität in Medizin, Bildung und Umwelt auf dem Niveau der fortschrittlichen Länder gewährleisten. Die Fortschritte halten sich aber an enge Grenzen.

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan, Wirtschaft, Stand: Oktober 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html)

Gesundheitswesen

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung ist in der Verfassung (Artikel 29) verankert. Das Gesundheitswesen wird in Kasachstan nicht durch Versicherungsbeiträge, sondern zu 100% aus dem Budget finanziert. Die medizinische Versorgung ist allerdings nur in dem Gebiet (Oblast) kostenlos, in dem man gemeldet ist. Ist die Behandlung in einem Oblast nicht möglich, wird man vom behandelnden Arzt und dem regionalen Gesundheitsamt auf der Basis eines Quotensystems in einen anderen Oblast, nach Almaty oder Astana überwiesen. Dieses System ist sehr korruptionsfördernd. Auf privater Basis und gegen Bezahlung besteht die Möglichkeit, sich auch außerhalb seines Gebietes von einem Wahlarzt behandeln zu lassen.

Der Zerfall der Sowjetunion und die damit einhergehende Abwanderung russischer Wissenschaftler, Ärzte und Krankenschwestern haben sich besonders negativ auf den Medizinbereich ausgewirkt. Die Ausbildung an den kasachstanischen Universitäten entspricht nicht den internationalen Standards, die Ausrüstung der Krankenhäuser ist großteils veraltet und es herrscht ein Mangel an motiviertem Fach- und Pflegepersonal.

Die Reform und Modernisierung des Gesundheitsbereichs ist daher eine der Prioritäten der kasachischen Regierung. Im Rahmen des staatlichen Programmes "100 Schulen und Krankenhäuser" werden landesweit Kliniken nach dem neusten Stand der Technik gebaut und zahlreiche junge Leute zum Medizinstudium ins Ausland geschickt.

Psychische Krankheiten sind auch in Kasachstan behandelbar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Therapien den westlichen Standards entsprechen.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 23.7.2009)

Kasachstan erlebte in den letzten Jahren einen deutlichen Aufschwung. Das Wirtschaftswachstum betrug in den vergangenen Jahren durchschnittlich 9,4%, das BIP hat sich seit 2001 verdoppelt. Die Modernisierung des kasachischen Gesundheitswesens stellt eine der Prioritäten des Präsidenten dar, entsprechend wird Entwicklung und Investition im Gesundheitswesen nachhaltig verfolgt. Die Umstrukturierung von postsowjetischer Gesundheitsversorgung zu moderner Gesundheitswirtschaft mit "Krankenhäusern der Zukunft" hat laut Prof. Dr. Almaz Sharman, CEO der National Medical Holding, höchste Dringlichkeit.

Das im Juli 2007 eröffnete Krankenhaus "National Center of Maternal and Child Health" ist mit einer für den gesamten zentralasiatischen Raum einzigartigen Technologie ausgestattet. Dem ärztlichen Team steht modernste Technik für Diagnostik und Behandlung zur Verfügung. Das klinische Spektrum des "National Center for Maternal and Child Health" umfasst sämtliche Leistungen der Geburtshilfe und Frauenheilkunde inklusive der Reproduktionsmedizin sowie praktisch den gesamten Leistungsbereich der Kinderheilkunde. Das National "Center for Maternal and Child Health" ist mit 500 Betten das größte Krankenhaus der NMH und überzeugt auch hinsichtlich seiner Mitarbeiterstruktur mit rund 1.000 Mitarbeitern, davon 250 Ärzten. Von den 500 Betten sind 240 Betten der Pädiatrie zugeteilt und 260 Betten stehen der Geburtshilfe und Gynäkologie zur Verfügung. Innerhalb seines Leistungsspektrums stellt das Mutter-Kind Zentrum die medizinische Versorgung der Kasachischen Bevölkerung sicher. Die hohe Qualität der technologischen Ausstattung sowie die Investition in Ausbildung soll einerseits sicherstellen, dass künftig auch schwer erkrankten Patientinnen, die bisher zur Behandlung ins Ausland gereist sind, die Möglichkeit zur Behandlung in Kasachstan geboten werden kann und andererseits bietet es die Basis dafür, dass sich das Krankenhaus ferner gesundheitstouristisch in den umliegenden Regionen positionieren kann. Zusätzlich zum Mutter-Kind Zentrum verwaltet die Nationale Medizinische Holding in Astana fünf weitere Zentren mit folgenden medizinischen Schwerpunkten:

" ein Rehabilitationszentrum mit einer Kapazität von 240 Betten

" eine Neurochirurgieklinik mit einer Kapazität von 160 Betten

" ein Erste Hilfe Zentrum mit einer Kapazität von 240 Betten

" eine Diagnosezentrum mit einer Ambulanzfrequenz von täglich 500 PatientInnen

" ab 2010 ein Zentrum für Herzchirurgie mit einer Kapazität von 180 Betten

Insgesamt sollen bis 2015 alle sechs Zentren erfolgreich von international anerkannten Experten geführt werden.

(Quelle: Medizinische Universität Wien: National Research Center for Maternal and Child Health in Kasachstan, Webseite undatiert, http://www.meduniwien.ac.at/homepage/content/allgemeine-informationen/muvi-dieinternationalen-aktivitaeten-der-meduni-wien/national-research-center-for-maternal-andchild-health-in-kasachstan/de)

Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden. In Astana und Almaty sind die gängigsten Präparate in der Apotheke erhältlich. In Almaty und Astana befindet sich jeweils eine so genannte Zentralapotheke (Adresse Astana: "Gippokrat" Respublika Str. 132 / Ecke Bogenbaj Batyra, Tel: 7172-396000; Adresse Almaty:

Furmanow-Str. Ecke Gogol-Str., Tel: 727-273 0707). Kleinere Apotheken sind mittlerweile in allen Stadtteilen zu finden.

(Quelle: AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 06.03.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html)

Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen. Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogrammes für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachstanische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung. Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programmes zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten. Je mehr Mittel vom Einzelnen aber in die Krankenversicherung eingezahlt werden, desto umfassender werden die kostenlosen medizinischen Leistungen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlich subventionierter und aus der Krankenversicherung finanzierter Gesundheitsfürsorge wird es dann erlauben, den garantierten Umfang der kostenlosen medizinischen Angebote stetig zu erweitern, was der Gesundheit der Bevölkerung zugutekommt.

(Quelle: Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland: Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf)

Behandlung nach Rückkehr / Bewegungsfreiheit

Politische Wirren, Kriege, Hungernöte etc. haben im vergangenen Jahrhundert auch in Kasachstan Migrationswellen ausgelöst. Derzeit leben ca. 4,1 Millionen Kasachen - mittlerweile als Staatsbürger anderer Länder - außerhalb Kasachstans, vor allem in Usbekistan, China, Russland, der Mongolei, Afghanistan etc. Kasachstan steht einer Rückkehr dieser Menschen (oralmany) überaus offen gegenüber (um den Anteil der Kasachen in Kasachstan zu erhöhen). Laut Statistik sind zwischen 1993 und 2008 insgesamt etwa 730.000 oralmany nach Kasachstan zurückgekehrt. Die Dunkelziffer dürfte bei 1 Million liegen. Zwischen 2005 und 2008 betrug die jährliche Rückkehrerquote 15.000 Familien, 2009 wurde die Quote auf 20.000 Familien erhöht. Die oralmany erhalten vom Staat Unterkünfte, finanzielle Unterstützung und relativ rasch die kasachstanische Staatsbürgerschaft. Die finanzielle Zuwendung wird häufig nach der Erlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft eingestellt, was diese Menschen dann vor größere Probleme stellen kann. In der Regel integrieren sich die oralmany jedoch relativ rasch. Gegenüber den illegal eingereisten oralmany zeigen sich die kasachischen Behörden sehr nachsichtig. Kasachstan ist außerdem bemüht, ehemaligen kasachischen Staatsbürgern, die ab 1991 ausgewandert sind und nun wieder zurückkehren wollen, die Reintegration in Kasachstan zu erleichtern und ihnen die rasche Wiedererlangung der kasachstanischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Auf die beiden o. a. Gruppen kommt das so genannte "Nationale Programm für Rückkehrer (oralmany) und ehemalige Staatsbürger" zur Anwendung. Wie oftmals in Kasachstan können auch hier Probleme bei der praktischen Umsetzung auftreten. Sehr viel hängt von der Kooperationsbereitschaft und der Kompetenz der Lokalbehörden ab. Mögliche administrative Hürden würden sich, so IOM, allerdings nicht gegen bestimmte ethnische Gruppen richten. Keine staatliche Unterstützung gibt es laut IOM für kasachstanische Staatsbürger, die eine Zeit lang im Ausland ihr Glück versucht haben und wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen. Diese Rückkehrer werden im Rahmen des Assisted Voluntary Return -Programmes von IOM unterstützt (Flugtickets, kleinere Darlehen für KMU-Gründungen etc.). Laut Auskunft von IOM gibt es keine eigenen Einrichtungen für zurückkehrende alleinstehende Frauen mit Kindern. Wenn Frauen in eine der beiden o.a. Kategorien (oralmany oder zurückkehrende ehemalige Staatsbürgerinnen) fallen, erhalten sie jedoch eine staatliche Unterstützung. Es existiert ein Netz von NGOs, das sich mit Rückkehrern beschäftigt.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 23.7.2009)

Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze auch im Generellen. Eine Ausnahme ist das Gesetz zur Nationalen Sicherheit, das Personen die Zugang zu Staatsgeheimnissen hatten, verbietet, für fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst einen Wohnsitz im Ausland zu nehmen.

(Quelle: USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Rückkehrorganisationen bzw. NGOs vor Ort:

? Deutsches Kulturzentrum "Vozrozhdenie", 4 Lenin Str., Tel.:

627410, Email: wozrog@iftc.semey.kz

? Zentrum für die Adaptation und Rehabilitation ethnischer Rückkehrer ("oralmany"), Tel.: 561788

? Rotes Kreuz, 2 Zhamakaev Str., Tel.: 522531, Email:

okpchs@satline.info

(Quelle: IOM - Internationale Organisation für Migration: Aktenzeichen ZC107/18.05.2011, 30.05.2011)

Nach Meinung von Fachleuten könnte Kasachstan in nächster Zeit zum attraktivsten Land für Migranten im erwerbsfähigen Alter aus der gesamten zentralasiatischen Region werden. Gründe hierfür liegen in der dynamischen Wirtschaftsentwicklung und im Arbeitskräftemangel. Die Arbeitsmigranten lockt zudem das unkomplizierte Anmeldeverfahren. Die Hauptrichtung der staatlichen Migrationspolitik zielt auf die Repatriierung ethnischer Kasachen. Nach Angaben des Komitees für Migration des Ministeriums für Arbeit und Soziales zogen von 1991 bis zum 1. Juli 2007 insgesamt 154.963 kasachische Familien (insgesamt 608.090 Personen) nach Kasachstan. 61,5 Prozent von ihnen kamen aus Usbekistan, 13,8 Prozent aus der Mongolei, 8,5 Prozent aus Turkmenistan und 7,7 Prozent aus China. Die Migration wird über das Programm "Nurli Kosch" ("Der Helle Umzug") gesteuert, für das bis zum Jahre 2011 fast 198 Milliarden Tenge aus dem staatlichen Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Das Programm soll eine rationale Ansiedlung der Repatriierten sicherstellen, sowohl mit Blick auf die demografischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Regionen als auch hinsichtlich des beruflichen Potenzials der Rückkehrer. Das Programm unterstützt die Oralmanen, so die Bezeichnung der Kasachen, die aus dem Ausland zurückkehren, finanziell. Es zielt auf eine beschleunigte Eingliederung und die Minimierung der sozialen Risiken, hilft zudem bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und Wohnraum.

(Quelle: Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland: Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf)

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht nur kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten, sondern auch zu Unrecht verurteilt, inhaftiert und Folter ausgesetzt werden könnte.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einsicht in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes ihre Eltern (D9 419827-1/2011und D9 419828-1/2011) betreffend.

Die zu Person und Herkunft der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben ihrer Eltern und der Vorlage einer kasachischen Geburtsurkunde. Die Feststellung der Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht erfolgen.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin im Zuge ihres Asylverfahrens.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat/zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Ausdrücklich festzuhalten ist an dieser Stelle nochmals, dass die Beschwerdeführerin im Wege ihres gewillkürten Vertreters mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2013 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.Ausdrücklich festzuhalten ist an dieser Stelle nochmals, dass die Beschwerdeführerin im Wege ihres gewillkürten Vertreters mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2013 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.

Rechtlich folgt daraus:

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter/Einzelrichterin überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter/Einzelrichterin über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16. März 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16. März 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

3. 2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. 2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. 3. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; 18. 11. 2008, 2006/11/0150).3. 3. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH 13. 8. 2003, 2001/11/0202; 18. 11. 2008, 2006/11/0150).

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2011, Zl. 11 02.537-BAT, (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft.

3. 4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. 4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR). "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR). "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 5. 7. 2005, Said gg. die Niederlande).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz weiterhin anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz weiterhin anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 26. 6. 1997, 95/18/1293; 17. 7. 1997, 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 26. 6. 1997, 95/18/1293; 17. 7. 1997, 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Zwar mag es zutreffen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, jedoch wurde den Eltern der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und diesen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Zwar mag es zutreffen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, jedoch wurde den Eltern der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und diesen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Da es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 handelt (vgl. hierzu Punkt 3. 2. dieses Erkenntnisses) und sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als Familienangehöriger schon aus diesem Grund ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 "derselbe Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten.Da es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 handelt vergleiche hierzu Punkt 3. 2. dieses Erkenntnisses) und sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als Familienangehöriger schon aus diesem Grund ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 "derselbe Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem/Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des/der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem/Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des/der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100). Den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. März 2014 erteilt.In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100). Den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. März 2014 erteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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