Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 419262-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2011, Zl. 1103.973-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2011, Zl. 1103.973-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, Aufgrund der Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Ahmadis in Pakistan Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP "Moslem" sei, "die staatlichen Behörden in der Lage [wären, ihr] Schutz zu gewähren (Anm.: eine Feststellung, ob sie dazu auch gewillt wären, fehlt)" und das "Vorbringen nicht glaubhaft [sei]".Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP "Moslem" sei, "die staatlichen Behörden in der Lage [wären, ihr] Schutz zu gewähren Anmerkung, eine Feststellung, ob sie dazu auch gewillt wären, fehlt)" und das "Vorbringen nicht glaubhaft [sei]".
Es erfolgte weder eine genaue Feststellung, welcher religiösen Gruppierung die bP tatsächlich angehört, insbesondere ob sie tatsächlich der Ahmadiyya angehört, noch eine angemessene Auseinandersetzung mit der Lage der Ahmadis in Pakistan. Ebenso stellt sich nach ho. Ansicht die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die Schlussfolgerung, das Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund stelle sich als nicht glaubhaft dar, beim gegenwärtigen Ermittlungsstand nicht als schlüssig dar.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Ahmadis sehr wohl einen asylrelevanten Umstand darstelle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im Urteil vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z äußerte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan ("...- Art. 2 Buchst. c - Flüchtlingseigenschaft - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ¿Verfolgungshandlungen' - Art. 10 Abs. 1 Buchst. b - Religion als Verfolgungsgrund - Verknüpfung zwischen diesem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen - Pakistanische Staatsangehörige, die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sind - Handlungen der pakistanischen Behörden, mit denen das Recht, seine Religion öffentlich zu bekennen, ausgeschlossen wird - Handlungen, die so gravierend sind, dass der Betroffene die begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion haben kann - Individuelle Prüfung der Ereignisse und Umstände - Art. 4"; siehe hierzu auch Pressemitteilung des EuGH vom 5.9.2012 Nr. 108/12). Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatliche Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines außerordentlichen ausführlichen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.Im Urteil vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z äußerte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 2, Litera c,, Artikel 4,, Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan ("...- Artikel 2, Buchst. c - Flüchtlingseigenschaft - Artikel 9, Absatz eins, - Begriff ¿Verfolgungshandlungen' - Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b - Religion als Verfolgungsgrund - Verknüpfung zwischen diesem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen - Pakistanische Staatsangehörige, die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sind - Handlungen der pakistanischen Behörden, mit denen das Recht, seine Religion öffentlich zu bekennen, ausgeschlossen wird - Handlungen, die so gravierend sind, dass der Betroffene die begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion haben kann - Individuelle Prüfung der Ereignisse und Umstände - Artikel 4,; siehe hierzu auch Pressemitteilung des EuGH vom 5.9.2012 Nr. 108/12). Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatliche Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines außerordentlichen ausführlichen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.
Vor dem Hintergrund der sichtlich oberflächlichen Verfahrensführung im gegenständlichen Fall kann vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde ausreichend konkrete Feststellungen zur Lage der Ahmadis getroffen wurden bzw. die individuelle Lage der bP in ihrem Herkunftsstaat ausreichend konkret erfragt wurde, um die durch das genannte Urteil aufgeworfene Fragen zur Lage der Ahmadis im Allgemeinen und der bP im Besonderen ausreichend beantworten zu können.
Es sei im gegenständlichen Fall darauf hingewiesen, dass die Identität der bP durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel seitens der bP (diese beantragte sichtlich die Umschreibung eines pakistanischen Führerscheins, womit durch entsprechende Ermittlungsschritte die Identität der bP abgeklärt werden könnte) endgültig abzuklären und durch entsprechende Ermittlung festzustellen ist, ob die bP tatsächlich der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehört (etwa unter Inanspruchnahme der Mitwirkung der bP gem. § 15 AsylG, zumal die österr. Ahmadiyya-Gemeinschaft durch Anfrage bei der Zentrale in Londen Auskünfte über eine allfällige Mitgliedschaft geben kann). Positivenfalls sind ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde (welche bereits in der Vergangenheit seitens des ho. Gerichts über die bestehende Problematik im Zusammenhang mit den Anforderungen an taugliche Feststellungen zur Lage der Ahmadis in Pakistan in der Vergangenheit Kenntnis gesetzt wurde) erforderlich, wobei es sich im besonderen Maße anbietet, die Quellenlage zur Lage der Ahmadis einer analytischen Überarbeitung zu unterziehen und die Aufgaben- bzw. Fragestellung hierbei im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH Urteil vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z abzustimmen wäre.Es sei im gegenständlichen Fall darauf hingewiesen, dass die Identität der bP durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel seitens der bP (diese beantragte sichtlich die Umschreibung eines pakistanischen Führerscheins, womit durch entsprechende Ermittlungsschritte die Identität der bP abgeklärt werden könnte) endgültig abzuklären und durch entsprechende Ermittlung festzustellen ist, ob die bP tatsächlich der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehört (etwa unter Inanspruchnahme der Mitwirkung der bP gem. Paragraph 15, AsylG, zumal die österr. Ahmadiyya-Gemeinschaft durch Anfrage bei der Zentrale in Londen Auskünfte über eine allfällige Mitgliedschaft geben kann). Positivenfalls sind ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde (welche bereits in der Vergangenheit seitens des ho. Gerichts über die bestehende Problematik im Zusammenhang mit den Anforderungen an taugliche Feststellungen zur Lage der Ahmadis in Pakistan in der Vergangenheit Kenntnis gesetzt wurde) erforderlich, wobei es sich im besonderen Maße anbietet, die Quellenlage zur Lage der Ahmadis einer analytischen Überarbeitung zu unterziehen und die Aufgaben- bzw. Fragestellung hierbei im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH Urteil vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z abzustimmen wäre.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die bP auch ein weiteres Mal zu befragen haben. Hierbei wird im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z Bedacht zu nehmen sein. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.04.2013