TE AsylGH Beschluss 2013/2/26 D10 418009-2/2013

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Spruch

D10 418009-2/2013/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Juni 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 3. Juni 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Schwester XXXX habe mit der Journalistin Natalia ESTEMIROVA bei der Rechtshilfeorganisation MEMORIAL zusammengearbeitet. Als Natalia ESTEMIROVA im Sommer 2009 ermordet worden sei, hätten die Probleme begonnen. Zuerst sei seine Schwester von der Geheimpolizei gefragt worden, ob sie wisse, ob Natalia ESTEMIROVA irgendwelche Dokumente oder Videobänder bezüglich des Mordes an Anna POLITKOWSKAJA habe. Da seine Schwester nichts gewusst und er diese manchmal zur Arbeit gefahren habe, sei auch er selbst befragt worden. Von diesem Tag an habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten. Da man ihn nicht gefunden habe, sei der Geheimdienst mehrmals zu seiner Ehefrau gekommen, die aus diesem Grund zwei Fehlgeburten erlitten habe. Aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie habe er sich vor eineinhalb Monaten zur Flucht aus seiner Heimat entschlossen. Auch ein Bekannter aus dem Innenministerium habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Er habe einen Schlepper gefunden, der seiner Familie und ihm gegen Bezahlung zur Flucht verholfen habe. Am 29. Mai 2010 seien sie schlussendlich ausgereist.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Schwester römisch 40 habe mit der Journalistin Natalia ESTEMIROVA bei der Rechtshilfeorganisation MEMORIAL zusammengearbeitet. Als Natalia ESTEMIROVA im Sommer 2009 ermordet worden sei, hätten die Probleme begonnen. Zuerst sei seine Schwester von der Geheimpolizei gefragt worden, ob sie wisse, ob Natalia ESTEMIROVA irgendwelche Dokumente oder Videobänder bezüglich des Mordes an Anna POLITKOWSKAJA habe. Da seine Schwester nichts gewusst und er diese manchmal zur Arbeit gefahren habe, sei auch er selbst befragt worden. Von diesem Tag an habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten. Da man ihn nicht gefunden habe, sei der Geheimdienst mehrmals zu seiner Ehefrau gekommen, die aus diesem Grund zwei Fehlgeburten erlitten habe. Aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie habe er sich vor eineinhalb Monaten zur Flucht aus seiner Heimat entschlossen. Auch ein Bekannter aus dem Innenministerium habe ihm geraten, Tschetschenien zu verlassen. Er habe einen Schlepper gefunden, der seiner Familie und ihm gegen Bezahlung zur Flucht verholfen habe. Am 29. Mai 2010 seien sie schlussendlich ausgereist.

Der Beschwerdeführer brachte folgende Dokumente zur Vorlage:

Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .

Russische Heiratsurkunde Nr. XXXX.Russische Heiratsurkunde Nr. römisch 40 .

Russischer Führerschein, ausgestellt am XXXX.Russischer Führerschein, ausgestellt am römisch 40 .

Russische Krankenversicherungspolizze.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 28. Juni 2010 eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester an MEMORIAL gestellt. Am 1. Juli 2010 beantwortete das Human Rights Center MEMORIAL diese Anfrage und erklärte, es gebe keine Dokumente, wonach Frau XXXX für MEMORIAL gearbeitet habe.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 28. Juni 2010 eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester an MEMORIAL gestellt. Am 1. Juli 2010 beantwortete das Human Rights Center MEMORIAL diese Anfrage und erklärte, es gebe keine Dokumente, wonach Frau römisch 40 für MEMORIAL gearbeitet habe.

Am XXXX wurde ein Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Am römisch 40 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Dieser stellte am 13. Dezember 2010 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 27. Dezember 2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung übermittelt, in der nächsten Einvernahme eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um zu überleben. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Seine Schwester habe bei einer Organisation namens MEMORIAL gearbeitet, die verschollene Leute und Personen, die unrechtmäßig verhaftet worden seien, gesucht habe. Er habe seine Schwester öfter von Grosny nach XXXX chauffiert, weil sich Teile der Organisation auch in diesen beiden Städten befunden hätten. Seine Schwester habe ursprünglich seinen Familiennamen getragen, vielleicht aber den Namen ihres Mannes angenommen. Wo sich seine Schwester jetzt befinde wisse er nicht; sie sei ausgereist. Auf Vorhalt, wonach die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester durchgeführt habe und man bei MEMORIAL keine Person mit diesem Namen kenne, antwortete der Beschwerdeführer, diese Arbeit sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. Zuletzt habe er im September 2009 Kontakt mit seiner Schwester gehabt; zumindest glaube er dies. Damals hätten seine Probleme begonnen. Er sei einmal von zu Hause abgeführt und nach der Arbeit seiner Schwester befragt worden. Er habe darauf geantwortet, dass seine Schwester verheiratet sei und ihr eigenes Leben führe und er sich nicht in ihre Angelegenheiten einmische. Er wisse nicht, wer die Entführer seien. Er sei Ende August oder Anfang September 2009 mitgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er gemeinsam mit seiner Familie beschlossen, vorübergehend von zu Hause wegzufahren, bis sich die Lage beruhigt habe. Er sei daher etwa acht Monate nicht zu Hause gewesen und habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Seine Entführer seien aber immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Ehefrau nach ihm befragt und sie bedroht. Die Ehefrau habe deshalb auch zwei Fehlgeburten erlitten. Auch die Nachbarn seien befragt worden. Vor seinem Haus sei immer wieder ein Auto mit verdunkelten Scheiben vorbeigefahren und zwei bis drei Stunden dort gestanden. Nachts, oder wenn sich die Gelegenheit geboten habe, sei er ein paar Stunden nach Hause gekommen oder habe seine Frau bei den Nachbarn getroffen. Er sei kein weiteres Mal festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr würde ihn nichts Gutes erwarten. Er vermute, dass er spurlos verschwinden würde. Zu den ihm übermittelten Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben bzw. habe dazu nichts hinzuzufügen.Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um zu überleben. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Seine Schwester habe bei einer Organisation namens MEMORIAL gearbeitet, die verschollene Leute und Personen, die unrechtmäßig verhaftet worden seien, gesucht habe. Er habe seine Schwester öfter von Grosny nach römisch 40 chauffiert, weil sich Teile der Organisation auch in diesen beiden Städten befunden hätten. Seine Schwester habe ursprünglich seinen Familiennamen getragen, vielleicht aber den Namen ihres Mannes angenommen. Wo sich seine Schwester jetzt befinde wisse er nicht; sie sei ausgereist. Auf Vorhalt, wonach die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich seiner Schwester durchgeführt habe und man bei MEMORIAL keine Person mit diesem Namen kenne, antwortete der Beschwerdeführer, diese Arbeit sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. Zuletzt habe er im September 2009 Kontakt mit seiner Schwester gehabt; zumindest glaube er dies. Damals hätten seine Probleme begonnen. Er sei einmal von zu Hause abgeführt und nach der Arbeit seiner Schwester befragt worden. Er habe darauf geantwortet, dass seine Schwester verheiratet sei und ihr eigenes Leben führe und er sich nicht in ihre Angelegenheiten einmische. Er wisse nicht, wer die Entführer seien. Er sei Ende August oder Anfang September 2009 mitgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe er gemeinsam mit seiner Familie beschlossen, vorübergehend von zu Hause wegzufahren, bis sich die Lage beruhigt habe. Er sei daher etwa acht Monate nicht zu Hause gewesen und habe sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Seine Entführer seien aber immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Ehefrau nach ihm befragt und sie bedroht. Die Ehefrau habe deshalb auch zwei Fehlgeburten erlitten. Auch die Nachbarn seien befragt worden. Vor seinem Haus sei immer wieder ein Auto mit verdunkelten Scheiben vorbeigefahren und zwei bis drei Stunden dort gestanden. Nachts, oder wenn sich die Gelegenheit geboten habe, sei er ein paar Stunden nach Hause gekommen oder habe seine Frau bei den Nachbarn getroffen. Er sei kein weiteres Mal festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr würde ihn nichts Gutes erwarten. Er vermute, dass er spurlos verschwinden würde. Zu den ihm übermittelten Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben bzw. habe dazu nichts hinzuzufügen.

Zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Schwester sei unbekannten Aufenthaltes. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt, diese habe eine neue Familie. Seine Tante und auch die Verwandten, bei denen er sich versteckt gehalten habe, seien im Herkunftsstaat aufhältig.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.828-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 11. Februar 2011, Zl. 10 04.828-BAS, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei auf die angebliche Tätigkeit seiner Schwester für MEMORIAL aufgebaut. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei jedoch zu entnehmen, dass eine Frau mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten bei MEMORIAL unbekannt sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass, wenn dort eine Person mit ähnlichen Daten im Zusammenhang mit Frau ESTEMIROVA bekannt wäre, MEMORIAL in der Anfragebeantwortung darauf hingewiesen hätte. Unglaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer weder gesicherte Angaben über den Familiennamen seiner Schwester noch über deren momentanen Aufenthalt machen könne. Vor dem Hintergrund des starken Familienzusammenhaltes und der ausgezeichneten Vernetzung der tschetschenischen Volksgruppe könne diesen Erklärungen nicht gefolgt werden. Weiters bestünden Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. In Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse, seiner Angaben und der Angaben seiner Ehefrau sei festzustellen, dass eine Verfolgung seiner Person wegen einer Tätigkeit seiner Schwester für eine Menschenrechtsorganisation nicht gegeben gewesen sei, da seine Schwester eine solche, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt habe. Auch eine Verfolgung aus anderen Gründen könne aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht festgestellt werden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Am 6. April 2012 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer gab darin an, sein Vorbringen sei genügend substantiiert und er habe zu dem fluchtauslösenden Ereignis detaillierte Aussagen gemacht. Zum Vorwurf der belangten Behörde, eine Überprüfung habe ergeben, dass eine Frau mit den von ihm angegebenen Daten seiner Schwester nicht bei MEMORIAL gearbeitet habe, könne er nur sagen, dass diese Überprüfung seines Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. Der Behörde müsse bekannt sein, dass MEMORIAL nach der Ermordung von Natalja ESTEMIROVA in Tschetschenien die Arbeit eingestellt habe. Dazu zitierte der Beschwerdeführer einen Internetbericht vom 19. Juli 2009 (www.taz.de/!37728/). Zum Zeitpunkt der Anfrage an MEMORIAL in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von MEMORIAL in Tschetschenien und der Flucht seiner Schwester vergangen. Es sei nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit seiner Schwester erfolgen habe können. Tatsache sei, dass sie die Arbeit von MEMORIAL in Tschetschenien aktiv unterstützt habe. Zum Vorwurf, er wisse nicht, wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Schwester sei mit ihrer Familie geflüchtet, er selbst mit seiner Familie. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal sie auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien hätten. Die belangte Behörde habe auch Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau entdeckt. Da sich die Ereignisse in einer solchen Dichte ereignet hätten, sei es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass seine Frau angegeben habe, er sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während er selbst Ende August vorgebracht habe. Wenn seine Ehefrau gesagt habe, dass ihr Haus ständig überwacht worden sei, so beschreibe das ihr subjektives Empfinden. Tatsächlich sei ihr Haus nicht 24 Stunden am Tag überwacht worden. Die Ehefrau habe jedoch in ständiger Angst gelebt. Er habe nach seiner Entführung nicht bei den Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Schutz suchen können, da ihm gerade von deren Angehörigen Gefahr drohe. Der Beschwerdeführer zitierte weiters einen Artikel der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 25. November 2009. Darin werde unter anderem über die politische Situation, die Sicherheitskräfte in Tschetschenien, die Menschenrechtsverletzungen und die Auswirkungen auf die Familien Aufständischer berichtet. Ein weiterer Bericht vom 12. September 2011 berichte ausführlich über die Situation in Tschetschenien.

Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418009-1/2011/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohungssituation aufgrund von tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig zu werten sei.Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2012, Zl. D12 418009-1/2011/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohungssituation aufgrund von tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig zu werten sei.

Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Schwester mit der Journalistin Natalia ESTEMIROVA zusammengearbeitet habe und nach deren Tod von der Geheimpolizei befragt worden sei, ob Frau ESTEMIROVA Unterlagen zum Mord an Anna POLITKOWSKAJA habe. Da die Schwester dazu nichts sagen habe können, sei auch der Beschwerdeführer befragt und einmal eine Nacht lang angehalten worden, da er seine Schwester manchmal zur Arbeit chauffiert habe. Das Bundesasylamt habe aufgrund dieser Angaben über die Staatendokumentation eine Anfrage bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers an MEMORIAL gestellt. Die Beantwortung dieser Anfrage habe ergeben, dass es keine Dokumente gebe, wonach eine XXXX für das Menschenrechtszentrum MEMORIAL gearbeitet habe. Auf Vorhalt dieses Rechercheergebnisses habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 lediglich geantwortet, dass er nicht wisse, warum dies so sei. Die Arbeit seiner Schwester sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. In der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Recherche zu keinem Ergebnis gekommen sei, weil die Überprüfung seines Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. MEMORIAL habe nach der Ermordung von Natalja ESTEMIROVA in Tschetschenien die Arbeit eingestellt. Zum Zeitpunkt der Anfrage an MEMORIAL in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von MEMORIAL in Tschetschenien und der Flucht seiner Schwester vergangen. Es sei daher nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit seiner Schwester erfolgen habe können. Der Asylgerichtshof war jedoch der Ansicht, dass diese Erklärung wenig überzeuge. Vielmehr sei sehr wohl davon auszugehen, dass in der Zentrale von MEMORIAL in Moskau auch Informationen über Mitarbeiter aus Tschetschenien aufliegen würden, auch ein Jahr nach Einstellung der Arbeit der Organisation in Tschetschenien. Auch wenn nicht jedes Mitglied bekannt wäre, so könne man - folge man den Angaben des Beschwerdeführers - durchaus annehmen, dass seine Schwester auch in Moskau bekannt gewesen sei, zumal sie mit Natalia ESTEMIROVA direkt zusammengearbeitet und nach deren Tod auch von der Geheimpolizei befragt worden sein soll. Die Schwester des Beschwerdeführers soll daher kein einfaches Mitglied von MEMORIAL gewesen sein, sondern habe den Erzählungen des Beschwerdeführers zufolge bereits eine höhere Position inne gehabt.Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Schwester mit der Journalistin Natalia ESTEMIROVA zusammengearbeitet habe und nach deren Tod von der Geheimpolizei befragt worden sei, ob Frau ESTEMIROVA Unterlagen zum Mord an Anna POLITKOWSKAJA habe. Da die Schwester dazu nichts sagen habe können, sei auch der Beschwerdeführer befragt und einmal eine Nacht lang angehalten worden, da er seine Schwester manchmal zur Arbeit chauffiert habe. Das Bundesasylamt habe aufgrund dieser Angaben über die Staatendokumentation eine Anfrage bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers an MEMORIAL gestellt. Die Beantwortung dieser Anfrage habe ergeben, dass es keine Dokumente gebe, wonach eine römisch 40 für das Menschenrechtszentrum MEMORIAL gearbeitet habe. Auf Vorhalt dieses Rechercheergebnisses habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2011 lediglich geantwortet, dass er nicht wisse, warum dies so sei. Die Arbeit seiner Schwester sei mit Risiken verbunden und sie habe tatsächlich dort gearbeitet. In der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Recherche zu keinem Ergebnis gekommen sei, weil die Überprüfung seines Wissens nach in Moskau stattgefunden habe. Es sei nicht verwunderlich, dass nicht alle Mitarbeiter und Unterstützer dieser Organisation in Tschetschenien auch in Moskau bekannt seien. MEMORIAL habe nach der Ermordung von Natalja ESTEMIROVA in Tschetschenien die Arbeit eingestellt. Zum Zeitpunkt der Anfrage an MEMORIAL in Moskau sei ein Jahr seit der Einstellung der Arbeit von MEMORIAL in Tschetschenien und der Flucht seiner Schwester vergangen. Es sei daher nachvollziehbar, dass wegen dieses zeitlichen Unterschieds und der Tatsache, dass die Anfrage in Moskau erfolgt sei, keine verlässliche Auskunft über die Arbeit seiner Schwester erfolgen habe können. Der Asylgerichtshof war jedoch der Ansicht, dass diese Erklärung wenig überzeuge. Vielmehr sei sehr wohl davon auszugehen, dass in der Zentrale von MEMORIAL in Moskau auch Informationen über Mitarbeiter aus Tschetschenien aufliegen würden, auch ein Jahr nach Einstellung der Arbeit der Organisation in Tschetschenien. Auch wenn nicht jedes Mitglied bekannt wäre, so könne man - folge man den Angaben des Beschwerdeführers - durchaus annehmen, dass seine Schwester auch in Moskau bekannt gewesen sei, zumal sie mit Natalia ESTEMIROVA direkt zusammengearbeitet und nach deren Tod auch von der Geheimpolizei befragt worden sein soll. Die Schwester des Beschwerdeführers soll daher kein einfaches Mitglied von MEMORIAL gewesen sein, sondern habe den Erzählungen des Beschwerdeführers zufolge bereits eine höhere Position inne gehabt.

Abgesehen davon, dass bereits durch die aufgezeigte Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden könne, dass die Schwester des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe und somit auch das sich darauf beziehende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass seine Schwester XXXX heiße. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er hingegen ausgeführt, dass die Schwester ursprünglich seinen Familiennamen getragen habe. Sie habe aber vielleicht den Namen ihres Mannes angenommen; dies wisse er aber nicht. Auch zum Geburtsdatum der Schwester habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt. Schließlich habe er nicht einmal angeben können, wo sich seine Schwester derzeit befinde. Er wisse nur, dass sie ausgereist sei. Den Familiennamen seines Schwagers, des Mannes seiner Schwester, habe er ebenso wenig gewusst und sich bloß darauf berufen, dass er keinen nahen Kontakt zu seinem Schwager habe. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt könne diesen Erklärungen vor dem Hintergrund des starken Familienzusammenhaltes und der ausgezeichneten Vernetzung der tschetschenischen Volksgruppe allerdings nicht gefolgt werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer - wie bereits geschildert - seine Schwester angeblich mehrmals mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle chauffiert. Ein gewisser verwandtschaftlicher Kontakt müsse somit bestanden haben und erscheine es daher umso lebensferner, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner Schwester nennen habe können.Abgesehen davon, dass bereits durch die aufgezeigte Anfragebeantwortung ausgeschlossen werden könne, dass die Schwester des Beschwerdeführers die geschilderte berufliche Tätigkeit ausgeübt habe und somit auch das sich darauf beziehende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass seine Schwester römisch 40 heiße. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er hingegen ausgeführt, dass die Schwester ursprünglich seinen Familiennamen getragen habe. Sie habe aber vielleicht den Namen ihres Mannes angenommen; dies wisse er aber nicht. Auch zum Geburtsdatum der Schwester habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt. Schließlich habe er nicht einmal angeben können, wo sich seine Schwester derzeit befinde. Er wisse nur, dass sie ausgereist sei. Den Familiennamen seines Schwagers, des Mannes seiner Schwester, habe er ebenso wenig gewusst und sich bloß darauf berufen, dass er keinen nahen Kontakt zu seinem Schwager habe. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt könne diesen Erklärungen vor dem Hintergrund des starken Familienzusammenhaltes und der ausgezeichneten Vernetzung der tschetschenischen Volksgruppe allerdings nicht gefolgt werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer - wie bereits geschildert - seine Schwester angeblich mehrmals mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle chauffiert. Ein gewisser verwandtschaftlicher Kontakt müsse somit bestanden haben und erscheine es daher umso lebensferner, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner Schwester nennen habe können.

In der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer erklärt, er wisse deshalb nicht wo sich seine Schwester derzeit aufhalte, da seine Schwester mit ihrer Familie und der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflüchtet sei. Bisher sei es ihnen nicht gelungen, Kontakt aufzunehmen, zumal auch keine Verwandten mehr in Tschetschenien aufhältig seien. Dies könne jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr an mehreren Stellen angegeben, dass er sich vor seiner Ausreise immer wieder bei diversen Verwandten in Tschetschenien versteckt habe. Da somit verwandtschaftliche Beziehungen in Tschetschenien bestünden, sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Kontakt zu diesen Verwandten habe und auf diese Weise auch Informationen über den Aufenthaltsort seiner Schwester erlangen könnte.

Hinzu kämen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Während der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Zeitpunkt, an dem er von zu Hause abgeführt worden sei und sich in weiterer Folge bei Verwandten versteckt gehalten habe, frühestens Ende August, eher Anfang September 2009 gewesen sei, habe seine Ehefrau erklärt, dass dies bereits im Juli gewesen sein könne. Sicher wisse sie aber, dass ihr Ehemann Anfang August schon von zu Hause weg gewesen sei. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer versucht, den aufgezeigten Widerspruch zu erklären und ausgeführt, dass sich die Ereignisse damals in einer solchen Dichte abgespielt hätten, sodass es im Nachhinein nicht mehr so leicht gewesen sei, diese in genauer zeitlicher Folge wiederzugeben. Deswegen habe es passieren können, dass seine Frau angegeben habe, er sei Anfang August von zu Hause abgeführt worden, während er selbst von Ende August gesprochen habe. Es sei - so der Asylgerichtshof - durchaus verständlich, wenn Handlungsabläufe nicht minutiös gleichlautend wiedergegeben werden. Auch ein paar Tage Diskrepanz wären noch verständlich. Dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aber um mehrere Wochen unterscheiden, sei für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar.

Zu erwähnen sei auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben habe, dass das Haus ihrer Familie nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers ständig überwacht und sie bei alltäglichen Verrichtungen wie Einkäufen beschattet worden sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er immer wieder bei den Nachbarn angerufen und sich dort mit seiner Ehefrau getroffen habe. Von solchen Treffen habe seine Ehefrau wiederum nichts berichtet, aber erklärt, dass sie zwei Mal am frühen Morgen weggefahren sei, um den Beschwerdeführer bei den Verwandten, wo er sich versteckt gehalten habe, zu treffen.

Insgesamt gelange daher auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu dem Schluss, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Tätigkeit seiner Schwester bei MEMORIAL nicht vorliege, da seine Schwester eine solche Tätigkeit, in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise, nicht ausgeübt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein erdachtes Konstrukt handle, das der Asylerlangung dienen solle und dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen habe.

Mit Beschluss vom 21. September 2012, Zl. U 1311/12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

Am 30. November 2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab in der am 3. Dezember 2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er glaube, dass über seine Sache nicht richtig entschieden worden sei. Er verfüge nunmehr über Beweismittel, die er seinem (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter zukommen lassen werde, damit dieser sie dem Bundesasylamt übermittle. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er dort Probleme habe, die nach wie vor bestünden. Grund dieser Probleme sei der Umstand, dass er seiner Schwester geholfen habe. Auch seine nach wie vor im Herkunftsstaat lebende Tante werde nicht in Ruhe gelassen. Vielmehr würden von ihr Dokumente verlangt, die Informationen über die Arbeit seiner Schwester enthalten. "Die Männer" würden behaupten, dass er, der Beschwerdeführer, über diese Dokumente verfüge. Sie hätten seiner Tante mitgeteilt, dass sie ("wir") in Ruhe gelassen würden, sollte er nach Hause zurückkehren, ihnen die Dokumente der Schwester übergeben und im Fernsehen eine Rede über die Flüchtlinge in Europa, die wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden, halten. Um "von den Beleidigungen hier loszukommen", würde er "gerne nach Hause fahren". Ein leichter oder schwerer Tod sei für ihn egal, er wolle jedoch aus Sorge um seine Kinder nicht nach Hause zurückkehren. Seine im Herkunftsstaat lebende Tante habe ihm überdies telefonisch mitgeteilt, dass Männer drei Mal auf ihr Haus geschossen hätten.

Der Beschwerdeführer legte zudem Unterlagen in russischer Sprache vor.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe neuerlich um Gewährung von internationalem Schutz angesucht, da ihm die Abschiebung gedroht habe. Es seien ihm "gewisse Bestätigungen" von zu Hause zugeschickt worden. Dabei handle es sich um die Kopie einer Bestätigung, wonach seine Schwester im Heimatland vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 in einer Organisation zum Schutz der Menschenrechte als Sekretärin gearbeitet habe. Zudem könne er auch Kopien von seiner Geburtsurkunde sowie jener seiner Schwester zum Nachweis dafür, dass es sich bei der betreffenden Person tatsächlich um seine Schwester handle, vorlegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte in russischer Sprache verfasste Auszüge aus der Krankengeschichte samt deutscher Übersetzung in Vorlage und führte überdies aus, sie habe infolge der Säuberungen im Herkunftsstaat zwei Mal ein Kind verloren.

Überdies legten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Auszug aus dem Internet vor, wonach unlängst abgeschobene Tschetschenen verschwunden seien. Sie (der Beschwerdeführer und seine Ehefrau) seien in dem Schreiben zwar nicht erwähnt, es werde dadurch jedoch bewiesen, dass zurückkehrende Personen einfach verschwinden. Ihnen würden im Falle einer Rückkehr "kriminelle Straftaten untergeschoben", da sie in Europa etwas gegen die Russische Föderation vorgebracht hätten. Seine im Herkunftsstaat lebende Tante werde wegen ihnen belangt; "sie" würden immer zwei Mal in der Woche kommen, was alle Nachbarn bestätigen könnten.

Befragt, ob es in der Russischen Föderation seit dem Vorverfahren sie persönlich betreffende Ereignisse gegeben habe, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass in letzter Zeit sogar auf das Fenster der dort lebenden Tante geschossen worden sei. Aus diesem Grund habe die Tante vor einem Monat auch ein Spital aufsuchen müssen. "Sie" hätten die im Jahr XXXX geborene Tante bereits so weit gebracht, dass sie das Haus verkaufen und weggehen wolle. Die Tante leide auch an Herz- und Blutdruckproblemen sowie Diabetes, was sehr schwer für sie zu ertragen sei. Wirtschaftlich sei es ihnen im Herkunftsstaat zwar gut gegangen, sie hätten aber "die anderen Probleme" gehabt.Befragt, ob es in der Russischen Föderation seit dem Vorverfahren sie persönlich betreffende Ereignisse gegeben habe, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass in letzter Zeit sogar auf das Fenster der dort lebenden Tante geschossen worden sei. Aus diesem Grund habe die Tante vor einem Monat auch ein Spital aufsuchen müssen. "Sie" hätten die im Jahr römisch 40 geborene Tante bereits so weit gebracht, dass sie das Haus verkaufen und weggehen wolle. Die Tante leide auch an Herz- und Blutdruckproblemen sowie Diabetes, was sehr schwer für sie zu ertragen sei. Wirtschaftlich sei es ihnen im Herkunftsstaat zwar gut gegangen, sie hätten aber "die anderen Probleme" gehabt.

Sie seien nunmehr "nervöser und aufgeregter". Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe überdies Arzttermine vereinbart, da sie Angst vor einer Abschiebung habe. Der Beschwerdeführer führte im Hinblick auf die Länderfeststellungen aus, in den Berichten sei stets vermerkt, dass in Tschetschenien alles in Ordnung sei. Er frage sich jedoch, warum dann immer noch Flüchtlinge von dort kommen und warum niemand vom Westen dorthin reise. Sie würden den Kindern auch eine gute Zukunft ermöglichen wollen und hätten mit Tschetschenien und der Russischen Föderation "abgeschlossen". Der Beschwerdeführer habe sich überdies im Herkunftsstaat das Leben nehmen wollen.

Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2013 führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Wesentlichen aus, "das Problem" bestehe nach wie vor und werde "schlimmer". Die Gründe seien im vorangegangenen Verfahren bereits erwähnt worden und die Tante wolle nunmehr das Haus im Herkunftsstaat verlassen, da auch sie nicht in Ruhe gelassen werde. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich. Sie hätten die Heimat "wegen der Kinder verlassen"; "das Problem" gebe es aber immer noch, es gehe "einfach nicht weg". Hätten sie keine Kinder, wären sie zu Hause geblieben. Es sei ihnen bekannt, dass sie "irgendeinen neuen Grund angeben" müssten, aber die Probleme seien dieselben.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2013, Zl. 12 17.549-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner erstmaligen Antragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten; auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Er habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe vorgebracht, die er bereits während des vorhergehenden Verfahrens angegeben habe. Da er sein Vorbringen somit im gegenständlichen Fall auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. aufbaue, liege kein neuer Sachverhalt vor.

In der hiergegen am 14. Februar 2013 erhobenen Beschwerde beantragten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die Fluchtgründe vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Zudem wurde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache sei nicht rechtskonform, da in den Entscheidungen bezüglich der neu vorgebrachten Fakten angesichts der geänderten Verhältnisse im Heimatland sowie der geänderten persönlichen Situation im Vergleich zum ersten Verfahren nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer führte überdies aus, dass seine Tante noch im Haus der Familie lebe und nach wie vor wegen ihnen ("uns") belangt werde. "Sie" würden zwei Mal in der Woche nach ihnen fragen. Zudem sei auch auf das Haus geschossen worden, worüber er einen Datenträger vorlegen werde. Seine Tante sei alt und krank und habe deswegen öfter ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Sie beabsichtige nunmehr, das Haus zu verkaufen. Es sei schwer für sie, "das Ganze zu ertragen". Die im Verfahren vorgelegten Beweismittel seien in völligem Stillschweigen übergangen worden; die belangte Behörde habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt. Auch könne er Personen nennen, welche das Vorbringen bezeugen könnten. Nach Nennung konkreter Namen führte der Beschwerdeführer aus, diese Personen könnten im Herkunftsstaat befragt werden und seine dort bestehenden Probleme bestätigen.

Am 15. Februar 2013 übermittelte das Bundesasylamt einen Aktenvermerk, wonach der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 14. Februar 2013 eine unbetitelte DVD übermittelt habe. Nähere Ausführungen zu Zweck und Inhalt des Datenträgers würden jedoch nicht beiliegen. Der Datenträger verbleibe daher zur Sichtung zunächst beim Bundesasylamt und werde anschließend mit einem Bericht dem Asylgerichtshof übermittelt.

Am 20. Februar 2013 übermittelte das Bundesasylamt neuerlich einen Aktenvermerk, wonach die Sichtung der DVD aufgrund von Softwareproblemen nicht möglich sei. Der Datenträger werde daher dem Asylgerichtshof übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kündigte die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 15. Februar 2013 die Übermittlung eines vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Datenträgers samt Bericht an, wies jedoch mit Aktenvermerk vom 20. Februar 2013 darauf hin, dass eine Sichtung des Datenträgers "aufgrund von Softwareproblemen nicht möglich" sei, weshalb der Datenträger nunmehr dem Asylgerichtshof übermittelt werde. Vor dem Hintergrund, dass der betreffende Datenträger dem Asylgerichtshof nach wie vor nicht übermittelt wurde und die Akten somit unvollständig vorgelegt wurden, ist dem Asylgerichtshof innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraumes eine Beurteilung der Frage, ob eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK führen würde, nicht möglich.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel, Mängelbehebung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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