TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/27 S4 433020-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 433.020-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013, Zahl 13 00.867-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013, Zahl 13 00.867-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und gibt an, am 15.10.2012 mit dem Flugzeug von Algier nach Istanbul geflogen und in der Folge zu Fuß nach Bulgarien gegangen zu sein. Von dort habe er sich schließlich über Serbien, wo er sich auf einem LKW versteckt habe, letztlich am 19.1.2013 nach Österreich begeben. Am 21.1.2013 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegen bezüglich seiner Person zwei Eurodac-Treffermeldungen auf, wonach er zum einen am 17.11.2012 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden ist, und er zum anderen am 18.12.2012 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat.

Mit E-mail via DubliNet vom 23.1.2013 ersuchte Österreich Bulgarien um Übernahme des Beschwerdeführers. Bulgarien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 28.1.2013 gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zugestimmt.Mit E-mail via DubliNet vom 23.1.2013 ersuchte Österreich Bulgarien um Übernahme des Beschwerdeführers. Bulgarien hat diesem Wiederaufnahmegesuch mit Fax vom 28.1.2013 gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) zugestimmt.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.2.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden sei. Die Polizei habe ihn ausgezogen und auf den Boden geworfen, er sei dann etwa eine halbe Stunde lang auf dem nassen Boden gelegen, bis er in eine Einzelzelle verbracht worden sei, wo er 15 Stunden habe verbringen müssen. Er habe weder Wasser noch Essen bekommen, er habe auch die Sprache nicht verstanden. Erst in der Nacht habe er ein Stück Käse bekommen, er sei einen Tag lang im Gefängnis gewesen, dann sei er zu einem Camp gebracht worden, das jedoch wie ein Gefängnis gewesen sei. In der Nacht hätten sie die Toiletten nicht aufsuchen dürfen, sondern hätten ihre Notdurft in eine Flasche verrichten müssen. Lebensmittel seien sehr teuer gewesen, man habe ihnen auch Telefonwertkarten im Wert von 5,-- Lew um 35,-- Lew verkauft. Nach einem Monat Aufenthalt in diesem Lager sei er in ein anderes Quartier namens "Bania" gebracht worden, wo er aber nur einvernommen worden sei. Untergebracht gewesen sei er in "XXXX", dieses Lager habe er aber verlassen. Er sei nach Sofia gegangen, wo er zunächst in einem Hotel und, nachdem er kein Geld mehr gehabt habe, auf der Straße geschlafen habe. Dort sei er von der Polizei nach seinen Dokumenten befragt und im Zuge dessen wieder auf den Boden geworfen worden. Er wolle nicht in die Länderfeststellungen zu Bulgarien Einsicht nehmen. Er wolle nicht dorthin zurückkehren, sondern in Österreich bleiben. Er brauche hier seine Sicherheit, Freiheit und Würde. In Bulgarien seien alle Asylwerber so schlecht behandelt worden. Die Dolmetscher dort seien wie eine Wechselstube, sie hätten Geld sehr teuer umgewechselt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013, Zahl 13 00.867-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.2.2013 durch eigenhändige Übernahme im XXXX zugestellt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2013, Zahl 13 00.867-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.2.2013 durch eigenhändige Übernahme im römisch 40 zugestellt.

Am 15.2.2013 erstattete das Stadtpolizeikommando XXXX, dass der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch im XXXX unternommen habe und in der Folge in das XXXX überstellt worden sei. Konkret wurde u. a. Folgendes ausgeführt:Am 15.2.2013 erstattete das Stadtpolizeikommando römisch 40 , dass der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch im römisch 40 unternommen habe und in der Folge in das römisch 40 überstellt worden sei. Konkret wurde u. a. Folgendes ausgeführt:

"Gegen 13.40 Uhr wurden die diensthabenden Beamten via Gegensprechanlage verständigt, dass ein Häftling in der Zelle 6 dringend Hilfe brauche.

Bei der sofortigen Nachschau durch XXXX wurde der Schubhäftling XXXX in seiner Zelle am Türstock der WC-Anlage am Hals hängend vorgefunden. Mit Hilfe von Mithäftlingen konnte der Häftling hochgehoben u. von den um den Hals gebundenen Schuhbändern befreit werden.Bei der sofortigen Nachschau durch römisch 40 wurde der Schubhäftling römisch 40 in seiner Zelle am Türstock der WC-Anlage am Hals hängend vorgefunden. Mit Hilfe von Mithäftlingen konnte der Häftling hochgehoben u. von den um den Hals gebundenen Schuhbändern befreit werden.

Anschließend wurde der Häftling auf den Boden gelegt und in eine stabile Seitenlage gebracht. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ansprechbar und hatte offensichtlich einen schweren Schock, da er am ganzen Körper heftig zitterte.

Weiters wurde festgestellt, dass S. atmete, der Puls vorhanden war

u. mehrere oberflächliche, leicht blutende Schnittverletzungen (ca.

10 - 20 cm lange Hautritzer) im Bereich des Bauchnabels aufwies.

Nach kurzer Zeit traf im PAZ der Rettungsdienst, Notarzt u. Polizeiarzt ein und diese übernahmen die medizinische Versorgung.

Von der Notärztin wurde vorerst keine Lebensgefahr diagnostiziert.

Im Anschluss wurde durch den diensthabenden Polizeiarzt Dr. XXXX wegen akuter Selbstgefährdung die Unterbringung in der Psychiatrie des XXXX bescheinigt.Im Anschluss wurde durch den diensthabenden Polizeiarzt Dr. römisch 40 wegen akuter Selbstgefährdung die Unterbringung in der Psychiatrie des römisch 40 bescheinigt.

Nach ärztlicher Versorgung wurde S. mit der Rettung und in Begleitung von 2 EB des XXXX in das XXXX gebracht.Nach ärztlicher Versorgung wurde S. mit der Rettung und in Begleitung von 2 EB des römisch 40 in das römisch 40 gebracht.

S. wurde vorerst in der Unfallabteilung ambulant behandelt u. anschließend in die Psychiatrie überstellt."

Am 18.2.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Wegfall der UBG (Unterbringungsgesetz)-Kriterien auf seinen Wunsch hin entlassen. Seither ist er unsteten Aufenthalts.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und wiederholte hiebei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zur schlechten Behandlung von Asylwerbern in Bulgarien verbunden mit dem Verweis auf diesbezügliche Berichte verschiedener NGO¿s.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Bulgariens gem. Art. 10 Dublin II-VO aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers von der Türkei nach Bulgarien und der dortigen Asylantragstellung, sodass Bulgarien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit c leg.cit. verpflichtet ist.Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Bulgariens gem. Artikel 10, Dublin II-VO aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers von der Türkei nach Bulgarien und der dortigen Asylantragstellung, sodass Bulgarien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, leg.cit. verpflichtet ist.

Das Bundesasylamt hat in der Folge von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Bulgarien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Das Bundesasylamt hat in der Folge von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Bulgarien gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall die Besonderheit vor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens einen Selbstmordversuch unternommen hat und er derzeit unsteten Aufenthalts ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Situation zweifellos einer vulnerablen Personengruppe zuzurechnen, sodass seine Rücküberstellung nach Bulgarien jedenfalls einer medizinischen, gutachterlichen Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes bedarf. Dies noch umso mehr, als der Beschwerdeführer im Verfahren sehr schlechte Erfahrungen im Hinblick auf seine Behandlung in Bulgarien vorgebracht hat, sodass ohne fachärztliches Gutachten nicht beurteilt werden kann, welche gesundheitlichen Konsequenzen eine Überstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige suizidale Einengung nach sich ziehen würde, und inwieweit dem Beschwerdeführer sowohl im Zuge seiner Abschiebung als auch im Zielland Bulgarien in Bezug auf sein konkretes Krankheitsbild medizinisch-psychologische Hilfe zukommen würde. Es kann somit vorweg nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien nicht in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt werden würde. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich nach der strengen Judikatur des EGMR der mentale Stress bei einer Abschiebung kein "real risk" im Sinne der EMRK darstellt und auch ein vorangegangener Selbstmordversuch nicht per se die Unzulässigkeit einer Abschiebung zur Folge hat, doch erscheint zur Beurteilung des konkreten Einzelfalls jedenfalls notwendig, dass diesbezügliche Ermittlungsergebnisse zum psychischen Zustand des Antragstellers vorliegen.Im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall die Besonderheit vor, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens einen Selbstmordversuch unternommen hat und er derzeit unsteten Aufenthalts ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Situation zweifellos einer vulnerablen Personengruppe zuzurechnen, sodass seine Rücküberstellung nach Bulgarien jedenfalls einer medizinischen, gutachterlichen Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes bedarf. Dies noch umso mehr, als der Beschwerdeführer im Verfahren sehr schlechte Erfahrungen im Hinblick auf seine Behandlung in Bulgarien vorgebracht hat, sodass ohne fachärztliches Gutachten nicht beurteilt werden kann, welche gesundheitlichen Konsequenzen eine Überstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige suizidale Einengung nach sich ziehen würde, und inwieweit dem Beschwerdeführer sowohl im Zuge seiner Abschiebung als auch im Zielland Bulgarien in Bezug auf sein konkretes Krankheitsbild medizinisch-psychologische Hilfe zukommen würde. Es kann somit vorweg nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien nicht in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden würde. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich nach der strengen Judikatur des EGMR der mentale Stress bei einer Abschiebung kein "real risk" im Sinne der EMRK darstellt und auch ein vorangegangener Selbstmordversuch nicht per se die Unzulässigkeit einer Abschiebung zur Folge hat, doch erscheint zur Beurteilung des konkreten Einzelfalls jedenfalls notwendig, dass diesbezügliche Ermittlungsergebnisse zum psychischen Zustand des Antragstellers vorliegen.

Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, psychische Störung, Suizidgefahr, Suizidversuch, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten