TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/1 S1 431426-1/2012

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Veröffentlicht am 01.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 431.426-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zahl 12 15.190-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012, Zahl 12 15.190-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und seinen eigenen Angaben nach am XXXX geboren. Er stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 21.10.2012.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und seinen eigenen Angaben nach am römisch 40 geboren. Er stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 21.10.2012.

Die Asylantragstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers erfolgte angesichts eines fremdenpolizeilichen Aufgriffs an einem Wiener Bahnhof. Dabei hat sich der Beschwerdeführer mit einer gültigen ungarischen vorläufigen Aufenthaltskarte ausgewiesen. Aus dem EURODAC-System ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2010 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, sowie am 21.11.2011 und am 05.04.2012 in Ungarn.

Anlässlich seiner fremdenpolizeilichen Befragung durch die LPD XXXX am 21.10.2012 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach Österreich gekommen um Asyl zu beantragen, da er religiöse Probleme in Pakistan hätte.Anlässlich seiner fremdenpolizeilichen Befragung durch die LPD römisch 40 am 21.10.2012 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach Österreich gekommen um Asyl zu beantragen, da er religiöse Probleme in Pakistan hätte.

Am 22.10.2012 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz. Er gab dabei an, dass seine Eltern und seine Geschwister sämtlich in Pakistan verblieben wären. Er hätte Pakistan bereits im Jahre 2005 verlassen. In der Folge habe er sich von 2005 bis 2011 in Griechenland aufgehalten. Zum Stand seines Asylverfahrens in Griechenland könne er nichts sagen, seine griechische Asylkarte hätte er weggeworfen. Aus Angst habe er dann Griechenland verlassen und wäre über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Gleich nach seiner Ankunft im November 2011 wäre er in Budapest von der Polizei aufgegriffen worden und hätte um Asyl angesucht. In der Folge wäre er elf Monate in einem geschlossenen Flüchtlingslager in XXXX aufhältig gewesen. Nach Ablehnung seines Asylantrages hätte er ein zweites Mal in Ungarn um Asyl angesucht und wäre auch dieser Asylantrag abgelehnt worden. Am 19.10.2012 sei er dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Auf die Frage, was er zu seinem Aufenthalt in Ungarn angeben könne, erklärte der Beschwerdeführer sich dort die ganze Zeit in einem Flüchtlingslager aufgehalten zu haben. Nach Ende der Erstbefragung fügte der Beschwerdeführer dem Protokoll zufolge an, er sei in Österreich geboren, im Alter von eineinhalb Jahren wäre er von seinem Vater nach Pakistan gebracht worden. Er beabsichtige mit seinem Vater in Pakistan Kontakt aufzunehmen und dafür Beweise vorzubringen. Seine Mutter sei verstorben als er eineinhalb Jahre alt gewesen wäre, sie sei österreichische Staatsbürgerin gewesen.Am 22.10.2012 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz. Er gab dabei an, dass seine Eltern und seine Geschwister sämtlich in Pakistan verblieben wären. Er hätte Pakistan bereits im Jahre 2005 verlassen. In der Folge habe er sich von 2005 bis 2011 in Griechenland aufgehalten. Zum Stand seines Asylverfahrens in Griechenland könne er nichts sagen, seine griechische Asylkarte hätte er weggeworfen. Aus Angst habe er dann Griechenland verlassen und wäre über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Gleich nach seiner Ankunft im November 2011 wäre er in Budapest von der Polizei aufgegriffen worden und hätte um Asyl angesucht. In der Folge wäre er elf Monate in einem geschlossenen Flüchtlingslager in römisch 40 aufhältig gewesen. Nach Ablehnung seines Asylantrages hätte er ein zweites Mal in Ungarn um Asyl angesucht und wäre auch dieser Asylantrag abgelehnt worden. Am 19.10.2012 sei er dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Auf die Frage, was er zu seinem Aufenthalt in Ungarn angeben könne, erklärte der Beschwerdeführer sich dort die ganze Zeit in einem Flüchtlingslager aufgehalten zu haben. Nach Ende der Erstbefragung fügte der Beschwerdeführer dem Protokoll zufolge an, er sei in Österreich geboren, im Alter von eineinhalb Jahren wäre er von seinem Vater nach Pakistan gebracht worden. Er beabsichtige mit seinem Vater in Pakistan Kontakt aufzunehmen und dafür Beweise vorzubringen. Seine Mutter sei verstorben als er eineinhalb Jahre alt gewesen wäre, sie sei österreichische Staatsbürgerin gewesen.

Am 24.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Verwaltungsverfahren zugewiesen.

Auf entsprechendes Ersuchen der Republik Österreich übermittelte die zuständige ungarische Behörde am 27.10.2012 eine vom Vortag datierte Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003.Auf entsprechendes Ersuchen der Republik Österreich übermittelte die zuständige ungarische Behörde am 27.10.2012 eine vom Vortag datierte Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,.

In der Begründung ist angegeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Ungarn das erste Mal am 15.11.2011 um Asyl angesucht habe. Angesichts der Situation in Griechenland hätte Ungarn gemäß Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 sich zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Dessen Antrag wäre rechtsgültig durch das Beschwerdegericht am 31.01.2012 abgewiesen worden, am 30.03.2012 hätte der Beschwerdeführer neuerlich um Asyl angesucht. Sein zweiter Antrag wäre von der Asylbehörde am 30.07.2012 abgewiesen worden. Dagegen hätte der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und sei das Beschwerdeverfahren weiter offen. Ein Gerichtsverfahren sei für den 21.11.2012 angesetzt.In der Begründung ist angegeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Ungarn das erste Mal am 15.11.2011 um Asyl angesucht habe. Angesichts der Situation in Griechenland hätte Ungarn gemäß Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, sich zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Dessen Antrag wäre rechtsgültig durch das Beschwerdegericht am 31.01.2012 abgewiesen worden, am 30.03.2012 hätte der Beschwerdeführer neuerlich um Asyl angesucht. Sein zweiter Antrag wäre von der Asylbehörde am 30.07.2012 abgewiesen worden. Dagegen hätte der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und sei das Beschwerdeverfahren weiter offen. Ein Gerichtsverfahren sei für den 21.11.2012 angesetzt.

Am 22.11.2012 erfolgte sodann die Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag in Gegenwart seiner Rechtsberaterin. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte nichts Neues vorzubringen, er hätte in Österreich keine Bezugspersonen. In Ungarn sei die Situation sehr schlecht gewesen, er wäre ein Jahr lang im Gefängnis angehalten worden und hätte zwei negative Entscheidungen erhalten. Man werde in Ungarn jeden zweiten Tag geschlagen. Es gebe im Gefängnis zwar Sozialarbeiter, aber wenn man sich beschwere, erzählten diese dies der Polizei weiter und würde einen dann die Polizei noch einmal schlagen, wenn die Sozialarbeiter fort seien. In Ungarn wäre er nur kurz einvernommen worden, die Einvernahme hätte nur fünf Minuten gedauert. Er hätte zu seinen Fluchtgründen erzählen wollen, aber er wäre aufgefordert worden nur kurz vorzubringen.

Auf entsprechenden Antrag der Rechtsberaterin wurde dieser eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt und brachte diese am 26.11.2012 einen entsprechenden Schriftsatz ein. Darin ist ausgeführt, dass Ungarn Österreich im Rahmen seiner Zustimmungserklärung mitgeteilt hätte, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Ungarn zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Aufgrund dieser zwischenzeitlichen Einstellung würde der Beschwerdeführer als Folgeantragsteller behandelt und könnte ein Ausweisungsverfahren eingeleitet werden. Ungarn sei auch schon mehrfach wegen Inhaftierung von Antragstellern vom EGMR verurteilt worden. UNHCR übe Kritik an der ungarischen Asylpraxis, auch der UVS stelle in rezenter Judikatur vermehrt die Unzulässigkeit der Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung nach Ungarn fest. Auch die deutsche Judikatur entscheide in vielen Fällen, dass die Abschiebung nach Ungarn unzulässig sei. Im Übrigen bestehe auch die Gefahr einer unzulässigen Weiterschiebung nach Serbien. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 27.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

Aus den Feststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass das ungarische Asylverfahren rechtskonform ablaufe. Es wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass es in großem Ausmaß zu Inhaftierungen von Antragstellern kommt. Gegen schlechte Haftbedingungen bestehe eine effektive Beschwerdemöglichkeit. Diverse Vorwürfe von NGOs, beziehungsweise von UNHCR seien nicht gerechtfertigt. Speziell auf Dublin-Rückkehrer bezogen wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die in Ungarn erfolglos einen Asylantrag gestellt hätten, bei einer Rückkehr vielfach mit vollziehbaren Ausreiseaufforderungen konfrontiert seien. Es wäre dann Haft angeordnet, Folgeanträge hätten keine aufschiebende Wirkung. Wenn das Verfahren von Asylwerbern noch laufe, könne dieses fortgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auf Kritik von Menschenrechtsorganisationen hingewiesen, dass die Abschiebeprozedur bei Stellung eines Folgeantrages nicht unterbrochen werde. Diese Kritik sei aber von den ungarischen Behörden zurückgewiesen worden. Wenn Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, dann nach Österreich gegangen seien und das Verfahren in Ungarn zwischenzeitlich eingestellt worden wäre, würden sie bei neuerlicher Asylantragstellung in Ungarn als Folgeantragsteller gelten. Dies gelte nicht, wenn die Einstellung noch nicht rechtskräftig geworden sei. Im Zusammenhang mit bewachten Unterkünften wurde unter anderem XXXX genannt. Die Feststellungen enthalten auch den Hinweis, dass verschiedene NGOs in Ungarn aktiv seien, die sich um die Rechte von Asylwerbern kümmerten.Aus den Feststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass das ungarische Asylverfahren rechtskonform ablaufe. Es wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass es in großem Ausmaß zu Inhaftierungen von Antragstellern kommt. Gegen schlechte Haftbedingungen bestehe eine effektive Beschwerdemöglichkeit. Diverse Vorwürfe von NGOs, beziehungsweise von UNHCR seien nicht gerechtfertigt. Speziell auf Dublin-Rückkehrer bezogen wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die in Ungarn erfolglos einen Asylantrag gestellt hätten, bei einer Rückkehr vielfach mit vollziehbaren Ausreiseaufforderungen konfrontiert seien. Es wäre dann Haft angeordnet, Folgeanträge hätten keine aufschiebende Wirkung. Wenn das Verfahren von Asylwerbern noch laufe, könne dieses fortgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auf Kritik von Menschenrechtsorganisationen hingewiesen, dass die Abschiebeprozedur bei Stellung eines Folgeantrages nicht unterbrochen werde. Diese Kritik sei aber von den ungarischen Behörden zurückgewiesen worden. Wenn Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, dann nach Österreich gegangen seien und das Verfahren in Ungarn zwischenzeitlich eingestellt worden wäre, würden sie bei neuerlicher Asylantragstellung in Ungarn als Folgeantragsteller gelten. Dies gelte nicht, wenn die Einstellung noch nicht rechtskräftig geworden sei. Im Zusammenhang mit bewachten Unterkünften wurde unter anderem römisch 40 genannt. Die Feststellungen enthalten auch den Hinweis, dass verschiedene NGOs in Ungarn aktiv seien, die sich um die Rechte von Asylwerbern kümmerten.

Das Bundesasylamt traf individuell nur die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zwei Asylanträge gestellt hätte. Ungarn führe zweifellos das Asylverfahren des Beschwerdeführers und hätte es sich zu Recht in Bezug auf Griechenland gemäß Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 für zuständig erklärt. Es läge daher nicht dieselbe Konstellation wie jene vor, die der Entscheidung des VfGH vom 27.06.2012 zu Zl. U 33/12-12 zugrunde gelegt gewesen sei. Über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn wurden keine Feststellungen getroffen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder sonstigen Bezugspunkte hätten und dass die Kritik am ungarischen Asylwesen im Ergebnis nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn in rechtswidriger Weise eine Haft drohe. Im Zusammenhang mit der Gefahr einer möglichen Zurückschiebung nach Serbien sei kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet worden.Das Bundesasylamt traf individuell nur die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zwei Asylanträge gestellt hätte. Ungarn führe zweifellos das Asylverfahren des Beschwerdeführers und hätte es sich zu Recht in Bezug auf Griechenland gemäß Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, für zuständig erklärt. Es läge daher nicht dieselbe Konstellation wie jene vor, die der Entscheidung des VfGH vom 27.06.2012 zu Zl. U 33/12-12 zugrunde gelegt gewesen sei. Über den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn wurden keine Feststellungen getroffen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder sonstigen Bezugspunkte hätten und dass die Kritik am ungarischen Asylwesen im Ergebnis nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn in rechtswidriger Weise eine Haft drohe. Im Zusammenhang mit der Gefahr einer möglichen Zurückschiebung nach Serbien sei kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet worden.

3. Der Bescheid wurde der nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 10.12.2012 im Sinne des § 24 ZustellG bei der Behörde zugestellt.3. Der Bescheid wurde der nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 10.12.2012 im Sinne des Paragraph 24, ZustellG bei der Behörde zugestellt.

Am 14.12.2012 langte bei der Verwaltungsbehörde die entsprechende Beschwerde ein. Diese beschäftigt sich hauptsächlich mit der behauptetermaßen katastrophalen Lage in Ungarn, die jegliche Ausweisung in dieses Land unzulässig mache. Im Kern wurde dargelegt, dass nach der VO 343/2003 rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller angesehen würden, wodurch Rechtsmittel gegen sie betreffende negative Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung mehr hätten; hinzu käme, dass die ungarischen Behörden jene Asylwerber die über Serbien in Ungarn eingereist seien nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschickten. Es gelte weiterhin generelle Schubhaft. Dort käme es zu ständigen Misshandlungen durch Polizeikräfte. Die Ansicht, Ungarn würde Serbien als sicheren Drittstaat betrachten, sei weiterhin gültig. Die jedenfalls im Herbst 2011 hervorgekommenen massiven Bedenken seien auch nach entsprechenden Verfahrensergänzungen durch die Verwaltungsbehörde weiterhin gültig. Dem Schriftsatz angeschlossen ist eine Stellungnahme von UNHCR an den Asylgerichtshof vom 03.02.2012, sowie ein Bericht des Hungarian Helsinki Comitee aus Dezember 2011, ferner eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu diesem Themenkomplex vom 25.10.2011. Es folgt ein Medienbericht über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einer Asylrückschiebung nach Ungarn durch den EGMR aus Jänner 2012, sowie die Volltextfassung der zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte.Am 14.12.2012 langte bei der Verwaltungsbehörde die entsprechende Beschwerde ein. Diese beschäftigt sich hauptsächlich mit der behauptetermaßen katastrophalen Lage in Ungarn, die jegliche Ausweisung in dieses Land unzulässig mache. Im Kern wurde dargelegt, dass nach der VO 343 aus 2003, rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller angesehen würden, wodurch Rechtsmittel gegen sie betreffende negative Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung mehr hätten; hinzu käme, dass die ungarischen Behörden jene Asylwerber die über Serbien in Ungarn eingereist seien nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschickten. Es gelte weiterhin generelle Schubhaft. Dort käme es zu ständigen Misshandlungen durch Polizeikräfte. Die Ansicht, Ungarn würde Serbien als sicheren Drittstaat betrachten, sei weiterhin gültig. Die jedenfalls im Herbst 2011 hervorgekommenen massiven Bedenken seien auch nach entsprechenden Verfahrensergänzungen durch die Verwaltungsbehörde weiterhin gültig. Dem Schriftsatz angeschlossen ist eine Stellungnahme von UNHCR an den Asylgerichtshof vom 03.02.2012, sowie ein Bericht des Hungarian Helsinki Comitee aus Dezember 2011, ferner eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu diesem Themenkomplex vom 25.10.2011. Es folgt ein Medienbericht über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einer Asylrückschiebung nach Ungarn durch den EGMR aus Jänner 2012, sowie die Volltextfassung der zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 20.12.2012. Am Folgetag langte eine Vollmachtsbekanntgabe eines neuen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Da der Beschwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt keine Adresse in Österreich hatte, wurde er zum persönlichen Erscheinen vor dem Asylgerichtshof aufgefordert, welcher Aufforderung er am 23.01.2013 nachgekommen ist.

Mit hiergerichtlichen Beschluss vom 05.02.2013 zu GZ. S1 431.426-1/2012/5Z wurde der Beschwerde sodann gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nähere Abklärungen erforderlich seien.Mit hiergerichtlichen Beschluss vom 05.02.2013 zu GZ. S1 431.426-1/2012/5Z wurde der Beschwerde sodann gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nähere Abklärungen erforderlich seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt grundsätzlich darin zuzustimmen ist, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Art. 16 Abs. 1 iVm Art. 13 VO 343/2003 bei der Republik Ungarn liegt. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von jener die der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 21.08.2012 dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Abdullahi, C-349/12, zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zum einen einen Asylantrag in Griechenland gestellt, zum anderen ist zweifelsfrei erkennbar, dass er auch in Ungarn Asylanträge gestellt hat, welche inhaltlich behandelt wurden und dass Ungarn gegenüber der ursprünglichen griechischen Zuständigkeit aus rechtlich nachvollziehbaren Gründen seinen Selbsteintritt im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 erklärt hat.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt grundsätzlich darin zuzustimmen ist, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 13, VO 343 aus 2003, bei der Republik Ungarn liegt. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von jener die der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 21.08.2012 dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Abdullahi, C-349/12, zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zum einen einen Asylantrag in Griechenland gestellt, zum anderen ist zweifelsfrei erkennbar, dass er auch in Ungarn Asylanträge gestellt hat, welche inhaltlich behandelt wurden und dass Ungarn gegenüber der ursprünglichen griechischen Zuständigkeit aus rechtlich nachvollziehbaren Gründen seinen Selbsteintritt im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, erklärt hat.

2.2. Die Beschwerde verkennt auch, dass die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes zur Zeit davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn nicht deshalb generell unzulässig sind, da es in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens gäbe, die jenen in Griechenland gleichzuhalten wären. Es trifft zwar zu, dass der Asylgerichtshof im Herbst 2011 die damaligen verwaltungsbehördlichen Feststellungen zu Ungarn nicht (mehr) als taugliche Entscheidungsgrundlage angesehen hat, diese allgemeinen Feststellungsmängel wurden aber zwischenzeitig saniert. In einer Gesamtschau belegen sämtliche Stellungnahmen von UNHCR, Berichte von Nichtregierungsorganisationen und auch die zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte nicht, dass Überstellungen nach Ungarn generell im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig sind. Es existiert auch keine entsprechende Judiktur des EGMR in diesem Zusammenhang. Vereinzelte Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung können nichts Gegenteiliges belegen. Auch einzelne Entscheidungen von UVS können für den Beschwerdestandpunkt nichts Entscheidendes beitragen.2.2. Die Beschwerde verkennt auch, dass die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes zur Zeit davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn nicht deshalb generell unzulässig sind, da es in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens gäbe, die jenen in Griechenland gleichzuhalten wären. Es trifft zwar zu, dass der Asylgerichtshof im Herbst 2011 die damaligen verwaltungsbehördlichen Feststellungen zu Ungarn nicht (mehr) als taugliche Entscheidungsgrundlage angesehen hat, diese allgemeinen Feststellungsmängel wurden aber zwischenzeitig saniert. In einer Gesamtschau belegen sämtliche Stellungnahmen von UNHCR, Berichte von Nichtregierungsorganisationen und auch die zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte nicht, dass Überstellungen nach Ungarn generell im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig sind. Es existiert auch keine entsprechende Judiktur des EGMR in diesem Zusammenhang. Vereinzelte Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung können nichts Gegenteiliges belegen. Auch einzelne Entscheidungen von UVS können für den Beschwerdestandpunkt nichts Entscheidendes beitragen.

Andererseits verkennt das Bundesasylamt in seiner vorliegenden Entscheidung, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn jedenfalls bis in das Jahr 2012 hinein Probleme aufgeworfen haben und dass daher einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf besteht. Dies trifft insbesondere Konstellationen bestimmter Folgeantragssteller, auch in Konnex einer möglichen Zurückschiebung nach Serbien. Hiezu ist insbesondere auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 zu GZ S1 422.134-2/2012/13E und zuletzt vom 23.11.2012 zu GZ S1 416.449-3/2012/10E zu verweisen. Diese Erkenntnisse sind vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und hätten daher beachtet werden müssen. Dies ist aber gegenständlich nicht in hinreichender Weise erfolgt:

So könnte der gegenständlich relevante Sachverhalt jenem mit erwähntem Erkenntnis vom 23.11.2012 entschiedenen gleichen. In beiden Fällen handelt es sich um Folgeantragsteller, die inhaltliche Mängel im ungarischen Asylverfahren behaupten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Ungarn nur fünf Minuten befragt worden, hätte es hiezu jedenfalls einer näheren amtswegigen Einvernahme bedurft, welche nicht erfolgt ist, wodurch bereits ein relevanter Feststellungsmangel zu konstatieren ist. Dazu kommt ja, dass der Beschwerdeführer von einer längeren Haft berichtet, die zwar nicht per se unzulässig ist, aufgrund der Verurteilungen Ungarns nach Art. 3 EMRK wegen schlechter Haftbedingungen Asylwerber zumindest auch einer näheren Abklärung bedurft hätte.So könnte der gegenständlich relevante Sachverhalt jenem mit erwähntem Erkenntnis vom 23.11.2012 entschiedenen gleichen. In beiden Fällen handelt es sich um Folgeantragsteller, die inhaltliche Mängel im ungarischen Asylverfahren behaupten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Ungarn nur fünf Minuten befragt worden, hätte es hiezu jedenfalls einer näheren amtswegigen Einvernahme bedurft, welche nicht erfolgt ist, wodurch bereits ein relevanter Feststellungsmangel zu konstatieren ist. Dazu kommt ja, dass der Beschwerdeführer von einer längeren Haft berichtet, die zwar nicht per se unzulässig ist, aufgrund der Verurteilungen Ungarns nach Artikel 3, EMRK wegen schlechter Haftbedingungen Asylwerber zumindest auch einer näheren Abklärung bedurft hätte.

Dem vom Bundesasylamt offenbar für glaubwürdig erachteten Reiseweg nach ist der Beschwerdeführer ferner aus Serbien nach Ungarn gelangt, woraus sich ergibt, dass er zumindest potentiell von einer Zurückweisungsentscheidung nach Serbien betroffen hätte sein können. Über den Inhalt der dem Beschwerdeführer treffenden negativen Entscheidungen in Ungarn ist dem Akt aber nichts zu entnehmen und wären auch hier entsprechende - der Erfahrung nach leicht durchführbare - Nachfragen bei den ungarischen Behörden durch das Bundesasylamt zu treffen gewesen.

Bedenklich erscheint auch, dass, den Informationen der ungarischen Behörden im Zustimmungsschreiben nach, der Beschwerdeführer am 21.11.2012, also zu einem Zeitpunkt, als die Entscheidung des Bundesasylamtes noch gar nicht erlassen war, eine Beschwerdeverhandlung bei einem ungarischen Gericht besuchen hätte müssen. Hier hätte es einer Abklärung bedurft, was das Nichterscheinen des Beschwerdeführers bei dieser Verhandlung für Konsequenzen für die Fortführung seines Asylverfahrens gehabt hat. Sofern trotz Kenntnis der ungarischen Behörden von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedstaat dann das gerichtliche Beschwerdeverfahren negativ abgeschlossen würde, erschiene dies eine bedenkliche Praxis zu sein, die sich aber in jenem Fall gezeigt hat, welcher mit hiergerichtlichen Erkenntnis vom 23.11.2012 entschieden worden ist.

Wenn es nämlich auch im Fall des Beschwerdeführers ein schwer mangelhaftes Asylverfahren gegeben hätte und er sich nun in einer Situation befände, in dem auch sein Folgeantrag rechtskräftig negativ abgeschlossen worden wäre, könnte er unter Umständen nicht mehr effektiv gegen eine möglicherweise im Sinne des Art. 3 EMRK bedenkliche Zurückschiebung nach Serbien oder auch in seinen Heimatstaat vorgehen.Wenn es nämlich auch im Fall des Beschwerdeführers ein schwer mangelhaftes Asylverfahren gegeben hätte und er sich nun in einer Situation befände, in dem auch sein Folgeantrag rechtskräftig negativ abgeschlossen worden wäre, könnte er unter Umständen nicht mehr effektiv gegen eine möglicherweise im Sinne des Artikel 3, EMRK bedenkliche Zurückschiebung nach Serbien oder auch in seinen Heimatstaat vorgehen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer ein substantiiertes glaubwürdiges Vorbringen, wie es der Entscheidung vom 23.11.2012 zugrunde gelegen ist, nicht getätigt hat, es ist aber gleichwohl offensichtlich, dass die entsprechende Befragung des Beschwerdeführers dazu einerseits zu kurz gewesen ist und dass andererseits auf die Stellungnahme der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom 23.11.2012, die die angesprochenen Fragen zumindest umreißt, nicht adäquat eingegangen worden ist.

Um also erkennen zu können, ob hier einer jener Fälle vorgelegen wäre, bei welcher nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes eine Überstellung nach Ungarn ausnahmsweise unzulässig wäre, hätte es eines ergänzten Beweisverfahrens wie eben dargestellt bedurft. Die Nichtdurchführen eines solchen Mangels stellt einen qualifizieren Fehler des Bundesasylamtes dar.

3. Es war daher zwingend nach § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.3. Es war daher zwingend nach Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG 2005 vorzugehen.

3.1. Bei Fortsetzung des Verfahrens wird das Bundesasylamt aber auch in geeigneter Weise zu beachten haben, dass nach den hier vorliegenden Informationen mit Jänner 2013 wesentliche Veränderungen des ungarischen Asylwesens eingetreten sind.

Demzufolge ist die weitgehende Inhaftierung von Asylbewerbern nicht mehr vorgesehen; auch dürften Entscheidungen in Bezug auf Serbien nicht mehr vorkommen, da Serbien nicht mehr als sicherer Drittstaat durch die ungarischen Behörden angesehen würde.

Diese und andere Änderungen könnten für den Fall des Beschwerdeführers bedeuten, dass die erwähnten Bedenken aus der zitieren Rechtsprechung des Asylgerichtshofes nicht mehr aufrechterhalten werden könnten, wobei natürlich auf allfällige Übergangsproblematiken einzugehen wäre. Diesfalls würde auch das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich Haftbedingungen und dergleichen ins Leere laufen.

3.2. Wie erwähnt werden alle diese Fragen durch das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Die Überstellungsfrist beginnt mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses neu zu laufen. Gegenwärtig stellt sich die Frage einer unzumutbar langen Verfahrensdauer im Zuständigkeitsverfahren eindeutig noch nicht.

3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch eine zumindest kursorisch weitergehende Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Geburt in Österreich angebracht wäre, obwohl die in der Verfahrenserzählung referierten Behauptungen prima facie in Bezug auf die Zuständigkeit Ungarns nicht entscheidungsrelevant erscheinen.

3.4. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren davon ausgegangen ist, dass die letzte Vollmacht an den Vertreter MigrantInnenverein die relevante ist, aus Gründen der Rechtssicherheit wird das gegenständliche Erkenntnis aber auch an die erste Vertretung zugestellt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus der Aktenlage nicht ergibt, dass der nunmehr behobene verwaltungsbehördliche Bescheid dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden ist. Die Zustellung an den Vertreter im Sinne des § 23 Abs. 4 AsylG bedeutet aber die rechtsgültige Erlassung des Bescheides, der somit auch ein taugliches Anfechtungsobjekt in der Sache war.In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus der Aktenlage nicht ergibt, dass der nunmehr behobene verwaltungsbehördliche Bescheid dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden ist. Die Zustellung an den Vertreter im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, AsylG bedeutet aber die rechtsgültige Erlassung des Bescheides, der somit auch ein taugliches Anfechtungsobjekt in der Sache war.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG abgesehen werden.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Behördenpraxis, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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