Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D15 423706-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, FZ. 11 04.541-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, FZ. 11 04.541-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 10.05.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D15 423703-1/2012 sowie D15 423705-1/2012 und D15 423704-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, seine Ehefrau stellte ebenfalls jeweils für sich und als deren gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder einen solchen Antrag, wobei sie dabei für sich und die Kinder keine eigenen Fluchtgründe geltend machte. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dessen seinen am 26.02.2004 in XXXX ausgestellten Führerschein sowie sein Arbeitsbuch vor.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 10.05.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 423703-1/2012 sowie D15 423705-1/2012 und D15 423704-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, seine Ehefrau stellte ebenfalls jeweils für sich und als deren gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder einen solchen Antrag, wobei sie dabei für sich und die Kinder keine eigenen Fluchtgründe geltend machte. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dessen seinen am 26.02.2004 in römisch 40 ausgestellten Führerschein sowie sein Arbeitsbuch vor.
Im Zuge der am 11.05.2011 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der Beschwerdeführer, am 30.04.2011 mit seiner Familie nach Lviv gefahren zu sein, wo sie sich in einer Datscha eines Freundes aufgehalten hätten. Er habe sich zuvor in XXXX, Russland, seine Frau und die Kinder in XXXX, Nordossetien, aufgehalten. Dieser Freund aus XXXX habe sie nach XXXX gebracht, von wo sie Russland in dessen PKW verlassen hätten. Am 09.05.2011 seien sie dann versteckt in einem LKW illegal in das Bundesgebiet eingereist.Im Zuge der am 11.05.2011 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der Beschwerdeführer, am 30.04.2011 mit seiner Familie nach Lviv gefahren zu sein, wo sie sich in einer Datscha eines Freundes aufgehalten hätten. Er habe sich zuvor in römisch 40 , Russland, seine Frau und die Kinder in römisch 40 , Nordossetien, aufgehalten. Dieser Freund aus römisch 40 habe sie nach römisch 40 gebracht, von wo sie Russland in dessen PKW verlassen hätten. Am 09.05.2011 seien sie dann versteckt in einem LKW illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Zum Grund ihres Verlassens führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 2003 in seiner Eigenschaft als Unterstützung der Staatsanwaltschaft während einer Spezialoperation in einem Privathaus in XXXX beteiligt gewesen zu sein. Dabei sei ein Konflikt mit einem Angehörigen des FSB entstanden, da sich dieser nicht korrekt verhalten und Einrichtungsgegenstände beschädigt habe. Dieser habe den Beschwerdeführer daraufhin mit einem Glasteil an der rechten Hand verletzt und habe ihm Dienstausweis und -pistole abgenommen. Er habe ihn dann vermutlich in der Annahme, dass er verbluten werde, zurückgelassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch gefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden. Nach seiner Genesung sei er dann zu seiner Mutter nach XXXX geflohen. Dort habe er anschließend als Kraftfahrer unangemeldet gearbeitet. Im Dezember 2010 seien dann die Behörden zu seinem Haus gekommen, als er mit dem LKW unterwegs gewesen sei, und hätten seiner Ehefrau erklärt, dass der Beschwerdeführer wieder für die Staatsanwaltschaft arbeiten solle. Nach mehrmaliger Nachschau habe die Behörde den Beschwerdeführer dann persönlich angetroffen, jedoch habe er eine Zusammenarbeit abgelehnt, da ihm erklärt worden sei, dass er bei dieser Beschäftigung eventuell gegen das Gesetz verstoßen müsste. Dabei sei er mehrfach abgeholt und in die FSB-Abteilung nach XXXX gebracht, wo er auch gefoltert worden sei, ohne dass heute sichtbare Spuren mehr vorhanden seien. Am 31.03.2011 sei er schließlich von den Mitarbeitern in ein Waldstück gebracht worden. Dort sei mit Gewehren geschossen, er selbst sei jedoch nicht getroffen worden, habe aber das Bewusstsein verloren. Er habe dann zu verstehen gegeben, doch für den FSB zu arbeiten, habe sich dann aber zur Flucht entschlossen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er die Behörden betrogen habe.Zum Grund ihres Verlassens führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 2003 in seiner Eigenschaft als Unterstützung der Staatsanwaltschaft während einer Spezialoperation in einem Privathaus in römisch 40 beteiligt gewesen zu sein. Dabei sei ein Konflikt mit einem Angehörigen des FSB entstanden, da sich dieser nicht korrekt verhalten und Einrichtungsgegenstände beschädigt habe. Dieser habe den Beschwerdeführer daraufhin mit einem Glasteil an der rechten Hand verletzt und habe ihm Dienstausweis und -pistole abgenommen. Er habe ihn dann vermutlich in der Annahme, dass er verbluten werde, zurückgelassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch gefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden. Nach seiner Genesung sei er dann zu seiner Mutter nach römisch 40 geflohen. Dort habe er anschließend als Kraftfahrer unangemeldet gearbeitet. Im Dezember 2010 seien dann die Behörden zu seinem Haus gekommen, als er mit dem LKW unterwegs gewesen sei, und hätten seiner Ehefrau erklärt, dass der Beschwerdeführer wieder für die Staatsanwaltschaft arbeiten solle. Nach mehrmaliger Nachschau habe die Behörde den Beschwerdeführer dann persönlich angetroffen, jedoch habe er eine Zusammenarbeit abgelehnt, da ihm erklärt worden sei, dass er bei dieser Beschäftigung eventuell gegen das Gesetz verstoßen müsste. Dabei sei er mehrfach abgeholt und in die FSB-Abteilung nach römisch 40 gebracht, wo er auch gefoltert worden sei, ohne dass heute sichtbare Spuren mehr vorhanden seien. Am 31.03.2011 sei er schließlich von den Mitarbeitern in ein Waldstück gebracht worden. Dort sei mit Gewehren geschossen, er selbst sei jedoch nicht getroffen worden, habe aber das Bewusstsein verloren. Er habe dann zu verstehen gegeben, doch für den FSB zu arbeiten, habe sich dann aber zur Flucht entschlossen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er die Behörden betrogen habe.
In der Folge wurden mit den zuständigen Behörden der Republik Tschechien, Slowakei und Polen Dublin-Konsultationen geführt.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte er, dass seine Muttersprache Kumykisch sei, er jedoch aufgrund seiner Sprachkenntnisse mit der Einvernahme in Russisch einverstanden sei. Seine in der Erstbefragung gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er habe am 31.03.2011 bei sich zuhause in XXXX gemeinsam mit seiner Frau den Entschluss zur Ausreise gefasst.Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte er, dass seine Muttersprache Kumykisch sei, er jedoch aufgrund seiner Sprachkenntnisse mit der Einvernahme in Russisch einverstanden sei. Seine in der Erstbefragung gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er habe am 31.03.2011 bei sich zuhause in römisch 40 gemeinsam mit seiner Frau den Entschluss zur Ausreise gefasst.
Aufgefordert, seine Lebensverhältnisse zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, in Kasachstan als Sohn von tschetschenischen Eltern geboren und dort aufgewachsen zu sein, ehe er zum Jus-Studium 1993 nach Dagestan umgezogen sei. Seine Mutter sei mit seinem Bruder in Tschetschenien verblieben, seinen Vater habe er danach nicht mehr gesehen. Im Jahre 1994 sei er vom Militär eingezogen worden. Aufgrund des Krieges in Tschetschenien habe er erst 1996 sein Studium als Fernstudium fortsetzen und 1999 beenden können. Vor seiner Flucht habe er im Vergleich ein gutes Gehalt gehabt, er habe bei einem privaten Lebensmittelgeschäft namens "XXXX" als Chauffeur gearbeitet, wo er Waren übernommen, überprüft und weitertransportiert habe. Sein Chef, XXXX, spreche schlecht Russisch und habe ihn gebraucht. Unmittelbar vor ihrer Ausreise hätten sie seit 2003 an der angegebenen Adresse in XXXX gelebt. Seine Eltern seien geschieden und habe er lediglich zu seiner Mutter Kontakt, die als Kriegsflüchtling zu ihnen nach XXXX gekommen sei, wo sie nach wie vor lebe.Aufgefordert, seine Lebensverhältnisse zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, in Kasachstan als Sohn von tschetschenischen Eltern geboren und dort aufgewachsen zu sein, ehe er zum Jus-Studium 1993 nach Dagestan umgezogen sei. Seine Mutter sei mit seinem Bruder in Tschetschenien verblieben, seinen Vater habe er danach nicht mehr gesehen. Im Jahre 1994 sei er vom Militär eingezogen worden. Aufgrund des Krieges in Tschetschenien habe er erst 1996 sein Studium als Fernstudium fortsetzen und 1999 beenden können. Vor seiner Flucht habe er im Vergleich ein gutes Gehalt gehabt, er habe bei einem privaten Lebensmittelgeschäft namens "XXXX" als Chauffeur gearbeitet, wo er Waren übernommen, überprüft und weitertransportiert habe. Sein Chef, römisch 40 , spreche schlecht Russisch und habe ihn gebraucht. Unmittelbar vor ihrer Ausreise hätten sie seit 2003 an der angegebenen Adresse in römisch 40 gelebt. Seine Eltern seien geschieden und habe er lediglich zu seiner Mutter Kontakt, die als Kriegsflüchtling zu ihnen nach römisch 40 gekommen sei, wo sie nach wie vor lebe.
Auf die Frage nach dem Abschlussdiplom erklärte der Beschwerdeführer, dass sämtliche persönlichen Dokumente seiner Familie von Mitgliedern des FSB abgenommen worden seien.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, von 2000 bis 2003 bei der Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien in der "Filiale" in XXXX als Ermittler tätig gewesen zu sein. Eigentlich sei er aufgrund des Krieges nur einen Monat als Ermittler tätig gewesen und habe wieder ab 2001 als leitender Ermittler, danach als direkter Helfer beim Staatsanwalt gearbeitet. Seine Aufgabe sei die Überprüfung der Untersuchungshaft gewesen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, von 2000 bis 2003 bei der Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien in der "Filiale" in römisch 40 als Ermittler tätig gewesen zu sein. Eigentlich sei er aufgrund des Krieges nur einen Monat als Ermittler tätig gewesen und habe wieder ab 2001 als leitender Ermittler, danach als direkter Helfer beim Staatsanwalt gearbeitet. Seine Aufgabe sei die Überprüfung der Untersuchungshaft gewesen.
Als der Beschwerdeführer im Dezember 2010 von einer Reise mit seinem Chef nach XXXX in die Republik Kabardino-Balkarien zwecks einer Warenlieferung nach Hause zurückgekommen sei, habe seine Frau ihm vom Besuch durch Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien berichtet. Er habe sich sofort gedacht, dass diese Leute vom FSB gewesen wären, da er früher einen Konflikt mit dieser Behörde gehabt habe. Er habe dann die hinterlassene Nummer angerufen, sein Gesprächspartner habe sich als Mitarbeiter des FSB zu erkennen gegeben und ihn aufgefordert, in fünf Minuten nochmals anzurufen. Es sei dann eine andere Person am Apparat gewesen, die ihn angewiesen habe, um 14.00 Uhr in der FSB-Filiale in XXXX zu erscheinen. Dort angekommen habe er mit einem Mann von einer Abteilung für Terrorismusbekämpfung namens XXXX gesprochen, der ihm vorgeworfen habe, im Jahre 2003 seinen Dienst unerlaubt verlassen zu haben. Um jetzt alles wieder gut zu machen, müsse er sich zur Mitarbeit bei der FSB entschließen. Er sei dann aufgrund seiner Ablehnung über drei Monate lang zur Mitarbeit aufgefordert worden, da sie alles über ihn gewusst hätten.Als der Beschwerdeführer im Dezember 2010 von einer Reise mit seinem Chef nach römisch 40 in die Republik Kabardino-Balkarien zwecks einer Warenlieferung nach Hause zurückgekommen sei, habe seine Frau ihm vom Besuch durch Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien berichtet. Er habe sich sofort gedacht, dass diese Leute vom FSB gewesen wären, da er früher einen Konflikt mit dieser Behörde gehabt habe. Er habe dann die hinterlassene Nummer angerufen, sein Gesprächspartner habe sich als Mitarbeiter des FSB zu erkennen gegeben und ihn aufgefordert, in fünf Minuten nochmals anzurufen. Es sei dann eine andere Person am Apparat gewesen, die ihn angewiesen habe, um 14.00 Uhr in der FSB-Filiale in römisch 40 zu erscheinen. Dort angekommen habe er mit einem Mann von einer Abteilung für Terrorismusbekämpfung namens römisch 40 gesprochen, der ihm vorgeworfen habe, im Jahre 2003 seinen Dienst unerlaubt verlassen zu haben. Um jetzt alles wieder gut zu machen, müsse er sich zur Mitarbeit bei der FSB entschließen. Er sei dann aufgrund seiner Ablehnung über drei Monate lang zur Mitarbeit aufgefordert worden, da sie alles über ihn gewusst hätten.
Am 31.03.2011 sei der Beschwerdeführer zu Hause von mehreren Personen festgenommen und mit einem Auto in einen Wald geführt worden. Sie hätten ihm dabei einen Sack über den Kopf gezogen. Der Beschwerdeführer habe dabei sein Bewusstsein verloren, doch hätten die Männer mit ihm weitere Gespräche geführt, als er wieder zu sich gekommen sei. Dabei hätten sie ihn für den Fall, dass er nicht mit dem FSB zusammenarbeite, mit dem Umbringen bedroht. Schließlich hätten sie ihn wieder nach XXXX gebracht, wo er ein Abkommen mit dem FSB unterschrieben habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er deren Mitarbeiter gewesen.Am 31.03.2011 sei der Beschwerdeführer zu Hause von mehreren Personen festgenommen und mit einem Auto in einen Wald geführt worden. Sie hätten ihm dabei einen Sack über den Kopf gezogen. Der Beschwerdeführer habe dabei sein Bewusstsein verloren, doch hätten die Männer mit ihm weitere Gespräche geführt, als er wieder zu sich gekommen sei. Dabei hätten sie ihn für den Fall, dass er nicht mit dem FSB zusammenarbeite, mit dem Umbringen bedroht. Schließlich hätten sie ihn wieder nach römisch 40 gebracht, wo er ein Abkommen mit dem FSB unterschrieben habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er deren Mitarbeiter gewesen.
Danach hätten sie ihm ein paar Tage Erholung gegeben und ihm aufgetragen, sich am 5. April bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu melden, offiziell um dort zu arbeiten, inoffiziell laut Abkommen bei der FSB. Sein erster Arbeitstag wäre der 10.05.2011 gewesen. Er habe aber die Zeit ausgenützt, da einige freie Tage (Feiertage, Fenstertage) gewesen seien, um zu fliehen.Danach hätten sie ihm ein paar Tage Erholung gegeben und ihm aufgetragen, sich am 5. April bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu melden, offiziell um dort zu arbeiten, inoffiziell laut Abkommen bei der FSB. Sein erster Arbeitstag wäre der 10.05.2011 gewesen. Er habe aber die Zeit ausgenützt, da einige freie Tage (Feiertage, Fenstertage) gewesen seien, um zu fliehen.
Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer und ergänzte, dass die Männer in diesen drei Monaten zu Beginn nur Gespräche geführt hätten, dann ein sehr großen Gehalt versprochen und ihn dann schließlich unter psychischen Druck gesetzt hätten. Er habe aber immer abgelehnt, doch habe er diesen psychischen Druck nicht aushalten können.
Bezüglich dieser Probleme habe er sich nicht an die Behörden um Hilfe wenden können, da man gegen den FSB nichts unternehmen könne, zumal auch Premierminister Putin aus ihrer Mitte stamme. Er könne auch keine Beweise für sein Vorbringen vorlegen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, schilderte er seinen Konflikt mit dem FSB aus dem Jahr 2003. Damals sei er noch bei der Staatsanwaltschaft tätig gewesen. Neben der Untersuchungsaufgabe habe er auch an sogenannten Säuberungsaktionen in seiner Funktion als Vertreter des Staatsanwaltes als Beobachter teilgenommen. Diese Säuberungsaktionen habe das Militär gemeinsam mit der FSB durchgeführt. Als sich eines Tages einer der Männer des FSB bei einer Hausdurchsuchung sehr grob gegenüber der Hausbesitzerin benommen habe, habe er sich als Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Hausbesitzerin eingesetzt und den FSB-Mann angehalten, sich im Rahmen des Gesetzes zu verhalten. Dies habe dieser jedoch nicht akzeptiert und den Beschwerdeführer mit einem Glasstück von einem kaputtgeschlagenen Möbelstück geschlagen bis er am Boden gelegen sei. Dabei habe er sich am rechten Arm Verletzungen zugezogen. Dann habe ihm der FSB-Mann seine Pistole und seinen Dienstausweis abgenommen und auf ihn gezielt. Ein weiterer FSB-Kollege habe ihn dann beruhigt. Die zwei Männer vom FSB seien dann weggegangen und die Hausbesitzerin habe ihm erste Hilfe geleistet. Er habe dabei sehr viel Blut verloren, die Hausbesitzerin habe ihn dann mit irgendwelchen Leuten ins Spital gebracht, wo er einen Tag geblieben sei. Diese Säuberungsaktion sei sein letzter Arbeitstag bei der Staatsanwaltschaft gewesen, da er damit nichts mehr zu tun haben hätte wollen. Er habe seinen Dienst unentschuldigt verlassen, weshalb er dann 2011 zur Mitarbeit gezwungen worden sei.
Seine Mutter habe ihn nach diesem Vorfall bei Bekannten versteckt, für seinen Arbeitgeber sei er ein Verräter gewesen.
Nach Erläuterung stimmte der Beschwerdeführer schließlich allfälligen Länderrecherchen und der Überprüfung des Sachverhaltes durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen in seinem Herkunftsstaat zu.
Es habe keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Nach Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer, nicht in Kasachstan sondern in der Republik Kabardino-Balkarien geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe nur einige Jahre seiner Kindheit in Kasachstan verbracht und dort die Schule besucht. Der sonstige Inhalt sei richtig.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2011 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte zunächst, der russischen Sprache mächtig und mit der Einvernahme in dieser Sprache einverstanden zu sein. Seine bislang im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen, er habe alles erzählt und könne keine weiteren Beweismittel oder Dokumente vorlegen.
Zu seiner Person befragt gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der Volksgruppe der Kumyken anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein; er sei verheiratet, Vater von zwei Kindern und unbescholten. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen, nachdem sein Vater diese verlassen habe und spreche kumykisch. Nach der Schule sei er nach Dagestan gefahren, seine Mutter fuhr mit seinem Bruder nach Tschetschenien. Mit diesem sei er bis zu seiner Einreise nach Österreich nicht in Kontakt gestanden. Es sei der Wunsch ihrer Mutter, dass sie sich wieder versöhnen.
Auf die Frage, ob seine Angaben, wonach er bis 2003 in XXXX bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und dann ohne Kündigung seinen Posten verlassen habe, stimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, einen Tag nach dem Krankenhausaufenthalt aufgrund des von ihm bereits beschriebenen Vorfalls mit den FSB-Mitarbeitern zu seiner Mutter nach XXXX gefahren zu sein; dort habe ihre Schwester gelebt und sei sie aufgrund der Kriegshandlungen zu ihr gefahren.Auf die Frage, ob seine Angaben, wonach er bis 2003 in römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und dann ohne Kündigung seinen Posten verlassen habe, stimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, einen Tag nach dem Krankenhausaufenthalt aufgrund des von ihm bereits beschriebenen Vorfalls mit den FSB-Mitarbeitern zu seiner Mutter nach römisch 40 gefahren zu sein; dort habe ihre Schwester gelebt und sei sie aufgrund der Kriegshandlungen zu ihr gefahren.
Warum der FSB viele Jahre später wieder auf ihn zurückgekommen sei, begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich die Lage in Tschetschenien zwischenzeitlich geändert habe und die Militärangehörigen nicht mehr uneingeschränkte Macht hätten, da die Öffentlichkeit und die Weltorganisationen auf die Behörden Druck ausüben würde, damit die Menschenrechte eingehalten würden. Die Lage habe sich mehr oder weniger stabilisiert, und die Rechtsorgane würden immer besser arbeiten. Sie hätten den Beschwerdeführer für die Erlassung eines Haftbefehls für den Fall gebraucht, dass sie eine Person festnehmen wollten, damit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibe. Er hätte sich damit gleichzeitig auch von der Schande reinwaschen können, damals das Schlachtfeld verlassen zu haben, als er von der Staatsanwaltschaft weggelaufen sei.
Zu seiner konkreten Rückkehrbefürchtung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, mit seiner Flucht vor einem Arbeitsbeginn am 10.05.2011 die Staatsanwaltschaft betrogen zu haben. Er hätte als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft durch seinen Zugang zu vielen Unterlagen eigentlich gar nicht ins Ausland reisen dürfen. Diese Behörde wisse, dass er sich irgendwo verstecke oder sogar im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Sie wisse aber auch, dass man den Asylantrag begründen soll, deshalb wisse sie, dass er hier Informationen über diese Behörde weitergegeben habe, die er nicht hätte erzählen dürfen. Wenn ihn die Behörden in die Finger kriegen, würden sie ihn töten und es als einen Unfall darstellen. Auch hier in Österreich fühle er sich nicht ganz sicher. Er sehe nur einen Ausweg, die Personalien zu wechseln und irgendwohin in ein kleines Dorf zu ziehen. Bei ihnen gebe es ein Sprichwort, wonach man von dem Staatssystem nur mit den Beinen nach vorne herauskommt.
Im Herkunftsstaat würde lediglich seine Mutter leben, in Österreich verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Familie und jener seines Bruders. Er habe Schmerzen in den Beinen und die Ärzte könnten die Ursache nicht feststellen. Er sei deswegen zur Kontrolle bei der CDK. Seine übrigen Familienangehörigen würden in keiner ärztlichen Behandlung stehen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Verhandlungsleiter aufgetragen, binnen zwei Wochen aktuelle medizinische Befunde vorzulegen.
Dem Beschwerdeführer wurden schließlich aktuelle Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Lage in seinem Herkunftsstaat übergeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der Beschwerdeführer, mit dem FSB eine Art Vertrag abgeschlossen zu haben. Dazu erklärte er, dass diese Behörden nach einer reichen Familie in der Stadt forschen und dann Unterlagen vorbereiten würden, mit denen sie diese Person terroristischer Handlungen verdächtige. Seine Aufgabe als Staatsanwalt sei es dann, aufgrund dieser Unterlagen einen Haftbefehl auszustellen. Nach der Festnahme der verdächtigen Person durch den FSB würden sich deren Verwandte an ihn als oberste Instanz in solchen Fällen wenden. Er müsse sie dann mit den FSB-Mitarbeitern zusammenbringen, die dann für die Freilassung Lösegeld verlangen würden, von dem er dann einen gewissen Prozentsatz bekomme. Wenn es zu keiner Zahlung gekommen sei, sei die Person einfach getötet worden. Sie hätten sie als Widerstandskämpfer verkleidet und dann der Bevölkerung mitgeteilt, dass sie einen Widerstandskämpfer getötet hätten. So würden sie entweder Geld von der Familie oder Lob erhalten, weil sie einen Widerstandskämpfer getötet hätten.
Seine zweite Aufgabe habe darin bestanden, dem FSB alle Informationen zu Strafverfahren von Personen, die für die Behörde von Interesse gewesen seien, zur Verfügung zu stellen. Sie hätten auch diesen Bereich kontrollieren wollen. Durch solche Tätigkeiten hätten die Mitarbeiter die eigenen Taschen gefüllt und die eigene Karriere vorangetrieben. Für Aufstieg und Orden habe diese Organisation viele Menschenleben auf dem Gewissen, er sei von ihr völlig enttäuscht. Diese Aufgaben hätte er erledigen müssen, hätte er vor seiner Flucht mit der Arbeit bei der Staatsanwaltschaft begonnen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er reich werden und auch seine Karriere vorantreiben könne. Diese Art Vertrag habe er erst unter Druck unterschrieben, er wisse auch nicht, wie diese Personen es angestellt hätten, ihn wieder in die Staatsanwaltschaft reinzubringen; er selbst habe nie zurückkehren wollen.
Am 23.09.2011 langte eine in russischer Sprache automationsunterstützt verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2011 beim Bundesasylamt ein. Darin führte der Beschwerdeführer einleitend aus, dass die vorgelegten Informationen über die politische Lage in der Russischen Föderation die tatsächliche Lage von demokratischen Instanzen wiederspiegle. Auch wenn in der jetzigen Zeit in russischen Medien viel von einer Stabilisierung der Lage in Tschetschenien gesprochen werde, würde der Umstand, dass vor drei Wochen im Zentrum von XXXX einige Bomben detoniert seien, das Gegenteil beweisen. Es existiere eine Meinung, dass solche Terrorakte von den Spezialkräften (FSB) mit dem Ziel durchgeführt würden, das Volk mit dem Weltterrorismus einzuschüchtern und die militärische Präsenz in diesem Gebiet zu begründen.Am 23.09.2011 langte eine in russischer Sprache automationsunterstützt verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.09.2011 beim Bundesasylamt ein. Darin führte der Beschwerdeführer einleitend aus, dass die vorgelegten Informationen über die politische Lage in der Russischen Föderation die tatsächliche Lage von demokratischen Instanzen wiederspiegle. Auch wenn in der jetzigen Zeit in russischen Medien viel von einer Stabilisierung der Lage in Tschetschenien gesprochen werde, würde der Umstand, dass vor drei Wochen im Zentrum von römisch 40 einige Bomben detoniert seien, das Gegenteil beweisen. Es existiere eine Meinung, dass solche Terrorakte von den Spezialkräften (FSB) mit dem Ziel durchgeführt würden, das Volk mit dem Weltterrorismus einzuschüchtern und die militärische Präsenz in diesem Gebiet zu begründen.
Während seiner ersten Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft in den Jahren 2000-2003 habe er die Aufsicht über vorläufige Ermittlungen und operative Suchtätigkeit, und im Zuge dessen Konflikte mit dem FSB gehabt, die Bürger ohne Rechtsgrundlage festhalte. Nach Versuchen, eine solcher Art gesetzwidrig festgehaltene Person zu befreien, sei er nach mehreren Beschuldigungen vom FSB seitens der Leitung der Staatsanwaltschaft beschuldigt worden, die gesetzliche Tätigkeit des FSB zu behindern und daraufhin abgezogen worden. Er sei verblüfft, wie leicht es möglich sei, aus einem einfachen Bürger einen gefährlichen Terroristen zu machen. Er habe mehrmals Rapporte über mehrmalige Gesetzesverletzungen eingereicht, diese seien jedoch ohne Beachtung geblieben. Eines Tages sei er von einem FSB-Mitarbeiter, der mit der Kontrolle durch den Beschwerdeführer nicht zufrieden gewesen sei, während einer Spezialoperation in der Stadt XXXX verletzt und mit seiner eigenen Pistole mit dem Umbringen bedroht worden. Dessen Partner habe aber vorgeschlagen, ihn zurückzulassen, da die Widerstandskämpfer nach ihrem Abzug kommen würden und ihm den Rest geben würden. Nur Dank der Hilfeleistung der Hausbesitzerin habe er medizinische Hilfe bekommen. Danach sei er geheim zu seiner Mutter nach XXXX, wo er sich mehr als ein Jahr versteckt gehalten habe. Um eine falsche Fährte zu legen, habe seine Mutter bei der tschetschenischen Staatsanwaltschaft angerufen und ihre Sorge über den Verbleib ihres Sohnes zum Ausdruck gebracht. Ihr habe man dabei gesagt, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis und seine Waffe zurückgelassen und wahrscheinlich zu den Widerstandskämpfern zurückgegangen sei. Seiner Mutter sei auch sein Arbeitsbuch zugeschickt worden.Während seiner ersten Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft in den Jahren 2000-2003 habe er die Aufsicht über vorläufige Ermittlungen und operative Suchtätigkeit, und im Zuge dessen Konflikte mit dem FSB gehabt, die Bürger ohne Rechtsgrundlage festhalte. Nach Versuchen, eine solcher Art gesetzwidrig festgehaltene Person zu befreien, sei er nach mehreren Beschuldigungen vom FSB seitens der Leitung der Staatsanwaltschaft beschuldigt worden, die gesetzliche Tätigkeit des FSB zu behindern und daraufhin abgezogen worden. Er sei verblüfft, wie leicht es möglich sei, aus einem einfachen Bürger einen gefährlichen Terroristen zu machen. Er habe mehrmals Rapporte über mehrmalige Gesetzesverletzungen eingereicht, diese seien jedoch ohne Beachtung geblieben. Eines Tages sei er von einem FSB-Mitarbeiter, der mit der Kontrolle durch den Beschwerdeführer nicht zufrieden gewesen sei, während einer Spezialoperation in der Stadt römisch 40 verletzt und mit seiner eigenen Pistole mit dem Umbringen bedroht worden. Dessen Partner habe aber vorgeschlagen, ihn zurückzulassen, da die Widerstandskämpfer nach ihrem Abzug kommen würden und ihm den Rest geben würden. Nur Dank der Hilfeleistung der Hausbesitzerin habe er medizinische Hilfe bekommen. Danach sei er geheim zu seiner Mutter nach römisch 40 , wo er sich mehr als ein Jahr versteckt gehalten habe. Um eine falsche Fährte zu legen, habe seine Mutter bei der tschetschenischen Staatsanwaltschaft angerufen und ihre Sorge über den Verbleib ihres Sohnes zum Ausdruck gebracht. Ihr habe man dabei gesagt, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis und seine Waffe zurückgelassen und wahrscheinlich zu den Widerstandskämpfern zurückgegangen sei. Seiner Mutter sei auch sein Arbeitsbuch zugeschickt worden.
Als der Beschwerdeführer im Dezember 2010 wieder einen FSB-Mitarbeiter getroffen habe, sei ihm klar gewesen, dass sie ihm entweder die Zusammenarbeit anbieten oder ihn beiseiteschaffen würden, da er zu viel gewusst habe und es keine ehemaligen Mitarbeiter gebe. Sie hätten ihm dann angeboten, ihm die Schande eines Deserteurs zu ersparen und ihm eine Karriere mit Aufstiegsmöglichkeiten versprochen. Im Gegenzug hätte er einen Vertrag über eine geheime Zusammenarbeit unterschreiben sollen. Über einige Monate hätten FSB-Mitarbeiter dann infolge seiner Weigerung zur Zusammenarbeit psychischen und physischen Druck gegen ihn ausgeübt. So habe er weder Essen noch schlafen können und sei er zu unterschiedlichen Uhrzeiten von zu Hause mitgenommen worden. Mehrmals habe er sich wegen dieser unbeschreiblichen Behandlung das Leben nehmen wollen, wobei ihn nur die Gedanken über seine Familie und Kinder davon abgehalten hätten.
Am 31.03.2011 habe eine Gruppe bewaffneter und maskierter, in Militäruniform gekleideter Personen gewaltsam die Eingangstür seiner Wohnung aufgebrochen und den Beschwerdeführer aus dem Bett gezogen. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und nach 30-40 minütiger Fahrt nur in Unterwäsche gekleidet und geknebelt kopfüber aus dem Auto geworfen. Nach einigen Sekunden habe er gehört, wie eine Waffe entsichert und danach eine Reihe von Schüssen abgegeben worden sei. In Bruchteilen von Sekunden habe er gedacht, nun erschossen zu werden, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe sein Kurator vom FSB ihm eine Militäruniform gezeigt und gemeint, dass diese für ihn bestimmt sei, sollte er einer Zusammenarbeit nicht zustimmen. Sie würden ihn dann umbringen, den Mord als Kampf mit Widerstandskämpfern tarnen und Videoaufzeichnungen von seiner Leiche anfertigen, die ihn auf ewig als Widerstandskämpfer gezeigt hätten. Schließlich habe er diesen Drohungen nicht mehr standhalten können und sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt.
Am 05.04.2011 habe er dann nach einer Einweisung durch seinen Kurator in XXXX einen Vertreter der Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik getroffen. Nach Erhalt der erforderlichen Dokumente habe er mit der Wiedereinstellung begonnen. Am 28.04.2011 sei er nach XXXX zur Hauptleitung der Generalstaatsanwaltschaft im Nordkaukasus gefahren, um die staatlichen Attestierungen und das Zulassungsverfahren zu durchlaufen. Am 29.04.2011 habe er einen Posten als Vertreter der Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik in der Stadt XXXX erhalten. Am 10.05.2011 hätte er nach XXXX fahren und sich mit dem Befehl für seine zukünftige Funktion vertraut machen und mit der Arbeit beginnen sollen. Er habe aber die Feiertage Anfang Mai dazu genutzt, seine Familie abzuholen und das Land zu verlassen.Am 05.04.2011 habe er dann nach einer Einweisung durch seinen Kurator in römisch 40 einen Vertreter der Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik getroffen. Nach Erhalt der erforderlichen Dokumente habe er mit der Wiedereinstellung begonnen. Am 28.04.2011 sei er nach römisch 40 zur Hauptleitung der Generalstaatsanwaltschaft im Nordkaukasus gefahren, um die staatlichen Attestierungen und das Zulassungsverfahren zu durchlaufen. Am 29.04.2011 habe er einen Posten als Vertreter der Staatsanwaltschaft der Tschetschenischen Republik in der Stadt römisch 40 erhalten. Am 10.05.2011 hätte er nach römisch 40 fahren und sich mit dem Befehl für seine zukünftige Funktion vertraut machen und mit der Arbeit beginnen sollen. Er habe aber die Feiertage Anfang Mai dazu genutzt, seine Familie abzuholen und das Land zu verlassen.
Laut Vertrag hätte er positive Entscheidungen betreffend der Unterlagen über Überprüfungen durch den FSB bzw. Zustimmung über die Einleitung von Strafverfahren treffen und Haftbefehle erteilen sollen. Danach hätte er jene Verwandte der betroffenen Personen, die aufgewühlt zu ihm gekommen wären, um ihre Angehörigen frei zu bekommen, mit seinem Kurator vom FSB zusammenbringen sollen, der in der Folge Verhandlungen über Lösegeld geführt hätte. Sein Kurator habe in diesem Zusammenhang gemeint, dass das tschetschenische Volk reich sei und nicht gewaltsam vernichtet, sondern nur in den finanziellen Ruin getrieben werden könne. Laut Aussagen seines Kurators würden in Tschetschenien heute alle Organe und die Infrastruktur der Republik funktionieren. Wenn keine Kampfhandlungen stattfinden, solle man zivilisiert vorgehen, um die Reputation Tschetscheniens und Russlands in der westlichen Gesellschaft nicht anzukratzen.
Offenkundig hätten sie für diesen Zweck einen eigenen Agenten in der Staatsanwaltschaft benötigt. Jeder Tschetschene würde nämlich in irgendeiner Form mit den Widerstandskämpfern in Kontakt stehen. Leute, für die kein Lösegeld gezahlt werden könne, würden so die tragische Statistik über Terrorismus im Nordkaukasus vervollständigen. Es sei daher offensichtlich, dass dort ein Staatsterrorismus und Genozid am ganzen Volk stattfinde. Der FSB habe bereits vorher uneingeschränkte Möglichkeiten gehabt, nun könnte er nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes in Administrativverfahren Strafen in Form einer Geldstrafe oder einer 15-tägigen Inhaftierung auferlegen. Es gebe eine Meinung, wonach Russland zur kommunistischen Vergangenheit zurückkehre, in der der KGB in allen Bereichen Einfluss gehabt hätte. Zudem würden sich die Rechtsorgane in den Teilrepubliken der Föderation sehr oft nach dem Prinzip von Verwandten- und Freundschaftsbeziehungen bilden, jeder würde jeden decken und Schmiergeldzahlung sei zu einer Lebensform geworden.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 11 04.541-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 11 04.541-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dem Bescheid wurden allgemeine Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger und Angehöriger der kumykischen Volksgruppe sei und seine Identität feststehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer, der über Angehörige in seinem Herkunftsstaat verfüge, sei ein junger und arbeitsfähiger Mann, der auch vor seiner Ausreise erwerbstätig gewesen sei und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen habe können; Anhaltspunkte, dass dies im Falle seiner Rückkehr nicht wieder möglich sei, hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie zu seinem Bruder, der sich ebenso in einem laufenden Asylverfahren befindet und zu dem er bis zu seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt gehabt habe. Die Ausweisung des unbescholtenen Beschwerdeführers sei zur Erreichung der Ziele iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Dem Bescheid wurden allgemeine Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger und Angehöriger der kumykischen Volksgruppe sei und seine Identität feststehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer, der über Angehörige in seinem Herkunftsstaat verfüge, sei ein junger und arbeitsfähiger Mann, der auch vor seiner Ausreise erwerbstätig gewesen sei und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen habe können; Anhaltspunkte, dass dies im Falle seiner Rückkehr nicht wieder möglich sei, hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie zu seinem Bruder, der sich ebenso in einem laufenden Asylverfahren befindet und zu dem er bis zu seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt gehabt habe. Die Ausweisung des unbescholtenen Beschwerdeführers sei zur Erreichung der Ziele iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters und des kurzen Arbeitsverhältnisses in den Jahren 2000 bis 2003 in der Staatsanwaltschaft in keiner relevanten Position eingesetzt gewesen sei bzw. keine besonderen Kompetenzen gehabt habe. Seinen Schilderungen zufolge habe sich der Beschwerdeführer durch verschiedene Aktivitäten den Unwillen oder das Misstrauen des staatlichen Geheimdienstes zugezogen. Im Zuge einer Amtshandlung sei er von einem Mitarbeiter des FSB schwer verletzt worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er sich zu seiner Mutter nach XXXX begeben, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Aussagen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen im Dezember 2010 sowie der Forderung, wieder in der Staatsanwaltschaft zu arbeiten, seien jedoch nicht glaubhaft, da es dem Geheimdienst ein Leichtes gewesen wäre, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen 2003 und 2010 ausfindig zu machen, hätte ein tatsächliches Interesse an ihm bestanden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Geheimdienst einer Person bedienen würde, die bereits deutlich gezeigt habe, den Aktionen und dem Vorgehen der Organisation kritisch gegenüberzustehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen "Zwangsrekrutierung" durch den FSB sei daher ein Konstrukt, sodass eine zeitlich in Zusammenhang mit seiner Ausreise stehende Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers im seinem Herkunftsstaat nicht vorliege.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters und des kurzen Arbeitsverhältnisses in den Jahren 2000 bis 2003 in der Staatsanwaltschaft in keiner relevanten Position eingesetzt gewesen sei bzw. keine besonderen Kompetenzen gehabt habe. Seinen Schilderungen zufolge habe sich der Beschwerdeführer durch verschiedene Aktivitäten den Unwillen oder das Misstrauen des staatlichen Geheimdienstes zugezogen. Im Zuge einer Amtshandlung sei er von einem Mitarbeiter des FSB schwer verletzt worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er sich zu seiner Mutter nach römisch 40 begeben, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Aussagen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen im Dezember 2010 sowie der Forderung, wieder in der Staatsanwaltschaft zu arbeiten, seien jedoch nicht glaubhaft, da es dem Geheimdienst ein Leichtes gewesen wäre, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zwischen 2003 und 2010 ausfindig zu machen, hätte ein tatsächliches Interesse an ihm bestanden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Geheimdienst einer Person bedienen würde, die bereits deutlich gezeigt habe, den Aktionen und dem Vorgehen der Organisation kritisch gegenüberzustehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen "Zwangsrekrutierung" durch den FSB sei daher ein Konstrukt, sodass eine zeitlich in Zusammenhang mit seiner Ausreise stehende Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers im seinem Herkunftsstaat nicht vorliege.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom gleichen Tag, Zlen. 11 04.546, 04.543 und 04.544-BAS, ergingen in den Asylverfahren der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder im gegenständlichen Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom gleichen Tag, Zlen. 11 04.546, 04.543 und 04.544-BAS, ergingen in den Asylverfahren der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder im gegenständlichen Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen.
I.3. Gegen diese Bescheide richten sich die unter einem mit Schreiben vom 30.12.2011 fristgerecht erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.3. Gegen diese Bescheide richten sich die unter einem mit Schreiben vom 30.12.2011 fristgerecht erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der Beschwerdebegründung wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Aspekte des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers unter Verweis auf einen auszugsweise wiedergegebenen Bericht von der Internetseite "XXXX" auf die nicht unproblematische Rolle des FSB in der Russischen Föderation, die weitgehend bekannt sei, hingewiesen. In Bezug auf die Ausreise des Beschwerdeführers wurde wiederholt, dass sich die Behörden angesichts des Bruchs der Vereinbarung betrogen fühlen würden. Da sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Land Schutz suche, würden sie weiters annehmen, dass er Informationen weitergegeben habe, weshalb im Falle einer Rückkehr sein Leben bedroht sei.
Der Beschwerde wurde eine in russischer Sprache, laut ihren Angaben der Muttersprache der Beschwerdeführer, abgefasste Erläuterung beigeschlossen, in der nochmals die persönliche Situation des Beschwerdeführers erläutert und sein bisheriges Vorbringen wiederholt wurde.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass im Jahre 2000 in der Tschetschenischen Republik die Organe der Staatsanwaltschaft wieder eingeführt worden seien und es dabei zwei Gruppen von Personen gegeben habe, die das neue Personal dargestellt hätten. Einerseits seien dies Mitarbeiter aus allen Teilen der Föderation gewesen, mit den ihre Vorgesetzten nicht zufrieden gewesen seien, andererseits junge Leute ohne hochgestellte Verwandte, ohne Geld für Bestechungen, um an ihren Wohnorten eine Prestigeanstellung zu bekommen - so wie der Beschwerdeführer. Aufgrund des Krieges hätten nicht einmal 30-jährige als Staatsanwälte in den Städten und Bezirken gearbeitet. Nach Absolvierung der Hochschule habe der Beschwerdeführer den Wunsch verspürt, die Welt besser zu machen. Als er mit diesem Gefühl nach Tschetschenien gekommen sei, hätten ihn jene Leute abgeschreckt, die eine unbeständige Psyche hätten und die nur materielle Werte interessiert hätte. Die erste Zeit habe der Beschwerdeführer bei Ermittlungen gearbeitet. Sobald er bei seiner Arbeit auf entführte Personen gestoßen sei und seine Ermittlungen den Schluss auf eine Urheberschaft der militärischen Spezialdienste zugelassen hätten, so habe deren Aktivität geendet und sei diese Einheit in ihren ursprünglichen Garnisonsort in einer anderen Region des Landes zurückverlegt worden. Sein Vorschlag nach Einrichtung von operativen Fahndungsmaßnahmen und eine Dienstreise zu diesen Orten zu unternehmen, sei dann abgelehnt worden und sei ihm vorgeschlagen worden, das Strafverfahren einzustellen. Nach mehreren solchen Fällen sei er dann von der Ermittlungsarbeit abgezogen und der Aufsichtsabteilung zugeteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die Untersuchungshaftanstalten beaufsichtigt. Wie er schon ausgeführt habe, seien dort Leute willkürlich und ohne Grundlage angehalten und auch gefoltert worden. Wann immer er eine Verfügung über die gesetzwidrige Festhaltung und die sofortige Freilassung ausgestellt habe, sei seitens des FSB eine Beschwerde gegen ihn eingebracht worden. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass es keine Unschuldigen gebe und ihm seitens der Leitung der Staatsanwaltschaft auf seine Bedenken zugesichert, ihn im Falle von Problemen mit der Kontrollkommission zu decken. Tatsächlich hätte man ihn aber als korrumpierten Beamten einsperren können.
Der Beschwerdeführer hätte natürlich kündigen können, doch habe er in naiver Weise angenommen, dass der Krieg irgendwann ende und sich das Leben in der Republik wieder einpendle. Dass Fass zum Überlaufen habe dann die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren geschilderte Situation im Zuge einer militärischen Sonderoperation in XXXX im Jahre 2003 gebracht, an der er als Vertreter der Staatsanwaltschaft, die wegen wiederholter Beschwerden aus der Bevölkerung über Menschenrechtsverletzungen während solcher Säuberungen begonnen habe, Beobachter zu entsenden, als formales Aushängeschild beigewohnt habe. Dabei sei er selbst Opfer militärischer Willkür geworden, als die extrem aggressiv auftretenden FSB-Mitarbeiter den Beschwerdeführer nach seinen Ermahnungen verprügelt, ihm die Nase gebrochen und eine stark blutende Schnittwunde am rechten Unterarm zugefügt hätten. Da er im Anschluss bis zu seiner völligen Genesung laut Angaben des Arztes nicht im Krankenhaus habe bleiben können, sei er am Tag darauf zu seiner Mutter nach XXXX fahren, wo er sich lange Zeit versteckt gehalten habe. Seiner Mutter sei in einem Anruf bei der Staatsanwaltschaft gesagt worden, dass er nach der Säuberung nicht zurückgekehrt sei und FSB-Mitarbeiter seinen Dienstausweis gefunden hätten, der Beschwerdeführer sei desertiert. Danach habe niemand irgendwelche Suchaktionen nach dem Beschwerdeführer durchgeführt, so als ob alle erleichtert gewesen wären, dass es ihn nicht mehr gebe.Der Beschwerdeführer hätte natürlich kündigen können, doch habe er in naiver Weise angenommen, dass der Krieg irgendwann ende und sich das Leben in der Republik wieder einpendle. Dass Fass zum Überlaufen habe dann die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren geschilderte Situation im Zuge einer militärischen Sonderoperation in römisch 40 im Jahre 2003 gebracht, an der er als Vertreter der Staatsanwaltschaft, die wegen wiederholter Beschwerden aus der Bevölkerung über Menschenrechtsverletzungen während solcher Säuberungen begonnen habe, Beobachter zu entsenden, als formales Aushängeschild beigewohnt habe. Dabei sei er selbst Opfer militärischer Willkür geworden, als die extrem aggressiv auftretenden FSB-Mitarbeiter den Beschwerdeführer nach seinen Ermahnungen verprügelt, ihm die Nase gebrochen und eine stark blutende Schnittwunde am rechten Unterarm zugefügt hätten. Da er im Anschluss bis zu seiner völligen Genesung laut Angaben des Arztes nicht im Krankenhaus habe bleiben können, sei er am Tag darauf zu seiner Mutter nach römisch 40 fahren, wo er sich lange Zeit versteckt gehalten habe. Seiner Mutter sei in einem Anruf bei der Staatsanwaltschaft gesagt worden, dass er nach der Säuberung nicht zurückgekehrt sei und FSB-Mitarbeiter seinen Dienstausweis gefunden hätten, der Beschwerdeführer sei desertiert. Danach habe niemand irgendwelche Suchaktionen nach dem Beschwerdeführer durchgeführt, so als ob alle erleichtert gewesen wären, dass es ihn nicht mehr gebe.
Als man im Dezember 2010 seitens des FSB mit dem Beschwerdeführer wieder Kontakt aufgenommen habe, habe man zu ihm gemeint, dass er den Stempel eines Deserteurs abwaschen müsse und ihm viel Geld bzw. einen Karrieresprung versprochen. Als alles nichts geholfen habe, hätten sie zu Drohungen gegriffen. Sie hätten den Beschwerdeführer an seine Familie erinnert und ihm dann eine Zeit zum Nachdenken eingeräumt. Was seine Familie in den nächsten drei Monaten erleben habe müssen, könne man mit Worten nicht beschreiben. Die Leute hätten zu ihm gemeint, dass sie gerade jetzt ihre eigenen und verlässlichen Leute benötigen würden, da Tschetschenien wegen Finanzabflüssen großen Schaden erlitten habe, dass es in letzter Zeit immer schwieriger sei, dies zu kontrollieren und dass Kadyrov überall seine Leute begünstige und dass man das "abstellen" müsse. Es gebe ein Sonderprogramm zum Eindringen, doch habe er verstanden, dass dies alles nur leere Worte seien und sie einfach nur einen der ihren in der Staatsanwaltschaft benötigen würden. Für diese Zwecke würden sie immer solche Leute einsetzen, die mit ihnen früher Konflikte, entweder direkt oder mit anderen Exekutivstrukturen oder überhaupt mit dem Gesetz gehabt hätten. Sie würden so immer zuerst versuchen, dass jemand eine Schuld abbüße.
Als der Beschwerdeführer sich zur Zusammenarbeit geweigert habe, sei er für einen Tag eingesperrt worden. Am nächsten Tag habe man ihm eine Gasmaske aufgesetzt und die Sauerstoffzufuhr solange unterbrochen, bis er zu ersticken begonnen habe. Dann habe man ihn gefragt, ob er es sich anders überlegt habe. Auf sein Schweigen sei der Sauerstoffzulauf erneut abgedreht worden; dies habe sich stundenlang wiederholt. Einige Zeit später sei sein Peiniger zurückgekehrt und habe den Beschwerdeführer verdrahtet und Strom in seinen Körper gejagt. Wenn er sein Bewusstsein verloren habe, habe man ihn wieder zu sich gebracht, manchmal auch eine Spritze gegeben und mit den Stromstößen fortgesetzt. Drei Tage lang sei er diesen Folterungen ausgesetzt worden. Der Grund warum er diese Erlebnisse bislang im Verfahren nicht vorgebracht habe, sei, dass man zu ihm gemeint habe, dass er noch später die Möglichkeit dazu habe und sich kurz halten solle.
Als er freigelassen worden sei, habe er wie "ein Gemüse" ausgesehen und nicht zusammenhängend sprechen können. Seine Mutter und seine Ehefrau seien bei seinem Anblick fast wahnsinnig geworden, seine Kinder hätten zu weinen begonnen. Seine Ehefrau habe sie dann zu ihren Eltern gebracht. FSB-Mitarbeiter hätten ihn dann eine Zeit in Ruhe gelassen, seien dann zu ihm nach Hause gekommen, um sich nach ihm zu erkundigen. Danach habe er ca. einen Monat nichts von ihnen gehört.
Am 31.03.2011 seien dann bewaffnete und maskierte in Tarnuniformen gekleidete Männer in sein Haus eingedrungen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Waldstück gebracht, wo sie eine Erschießungsszene nachgestellt hätten. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihm zu verstehen gegeben, dass man ihn als verkleideten Widerstandskämpfer töten und es so darstellen werde, dass er im Zuge einer Kampfhandlung als Mitglied einer gesetzwidrigen Formation umgekommen sei; dies umso mehr als er 2003 desertiert sei und seit damals die ganze Zeit bei den Kämpfern verbracht hätte. Letztlich habe der Beschwerdeführer keinen Ausweg mehr gesehen und sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt. In der Folge sei er in die FSB-Abteilung nach XXXX gebracht worden, wo er einen Vertrag über die freiwillige geheime Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit unterzeichnet und als Einsatzpseudonym den Namen "XXXX" erhalten habe. Dieser Vertrag sei auf drei Jahre abgeschlossen worden und aus Hartkarton gefertigt und mit seinem Foto versehen gewesen, er habe wie ein Personalakt eines Mitarbeiters ausgesehen. Daraufhin hätten sie ihm einige Tage für die Abreise in die Tschetschenische Republik zwecks Wiedereinsetzung bei der Staatsanwaltschaft eingeräumt. Geflohen sei der Beschwerdeführer in der Folge, weil sie ihn liquidiert hätten, wenn er nicht mehr benötigt worden wäre oder die Sache fehlgeschlagen wäre. Außerdem sei es unklar, welche Aufgaben er tatsächlich erledigen hätte sollen.Am 31.03.2011 seien dann bewaffnete und maskierte in Tarnuniformen gekleidete Männer in sein Haus eingedrungen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Waldstück gebracht, wo sie eine Erschießungsszene nachgestellt hätten. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihm zu verstehen gegeben, dass man ihn als verkleideten Widerstandskämpfer töten und es so darstellen werde, dass er im Zuge einer Kampfhandlung als Mitglied einer gesetzwidrigen Formation umgekommen sei; dies umso mehr als er 2003 desertiert sei und seit damals die ganze Zeit bei den Kämpfern verbracht hätte. Letztlich habe der Beschwerdeführer keinen Ausweg mehr gesehen und sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt. In der Folge sei er in die FSB-Abteilung nach römisch 40 gebracht worden, wo er einen Vertrag über die freiwillige geheime Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit unterzeichnet und als Einsatzpseudonym den Namen "XXXX" erhalten habe. Dieser Vertrag sei auf drei Jahre abgeschlossen worden und aus Hartkarton gefertigt und mit seinem Foto versehen gewesen, er habe wie ein Personalakt eines Mitarbeiters ausgesehen. Daraufhin hätten sie ihm einige Tage für die Abreise in die Tschetschenische Republik zwecks Wiedereinsetzung bei der Staatsanwaltschaft eingeräumt. Geflohen sei der Beschwerdeführer in der Folge, weil sie ihn liquidiert hätten, wenn er nicht mehr benötigt worden wäre oder die Sache fehlgeschlagen wäre. Außerdem sei es unklar, welche Aufgaben er tatsächlich erledigen hätte sollen.
Der Beschwerdeführer habe leider keine Beweise für seine Angaben und würde ihm auch niemand eine Bestätigung über seine Erlebnisse mit der FSB ausstellen. Er habe aber eine eigene große Wohnung und einen guten Verdienst gehabt bzw. eine kranke Mutter zurückgelassen und seine Ehefrau und die Kinder dem mit der Ausreise verbundenen Risiko und Stress nie ausgesetzt, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Er habe einen Treueeid und ein militärisches Gelöbnis geleistet und würde nunmehr als Vaterlandsverräter angesehen. Auch wenn man ihnen in Österreich gesagt habe, dass man ihnen im Falle einer Abschiebung mit Papieren helfen und alles so darstellen würde, als wären sie Touristen, die Dokumente verloren hätten und keinen Asylantrag gestellt hätten, würde man ihn bei der Grenzkontrolle in der Russischen Föderation, die von Mitarbeitern des FSB durchgeführt würde, festnehmen, da ihm wegen seines Verhaltens niemand verzeihen würde. Wenn er zudem über seinen Aufenthalt in Österreich berichte, würden sie ihn auch wegen illegalen Grenzübertritts belangen und ihn dazu noch der Spionage für einen anderen Staat und Vaterlandsverrat bezichtigen. Dann würde sich zeigen, dass er die Schande in einer Einzelzelle der Untersuchungshaft nicht ertragen und sich erhängt habe. Auch seine Frau würde zur Verantwortung gezogen, im schlechtesten Fall würde sie ihm gleich nachgeschickt werden. Ihnen würden auch die Elternrechte entzogen und ihre Kinder in Heime gebracht werden.
I.4. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bzw. seiner Familienangehörigen gelangten infolge Annexität mit jenem seines um ein Jahr jüngeren Bruders (Beschwerdeführer zur Zahl D15 265970-2/2008) am 11.01.2012 in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichtsabteilung.römisch eins.4. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bzw. seiner Familienangehörigen gelangten infolge Annexität mit jenem seines um ein Jahr jüngeren Bruders (Beschwerdeführer zur Zahl D15 265970-2/2008) am 11.01.2012 in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichtsabteilung.
Der Bruder des Beschwerdeführers gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, vor seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist, unter anderem in XXXX, in den Jahren 2003-2005 Probleme mit Unbekannten gehabt zu haben.Der Bruder des Beschwerdeführers gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, vor seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist, unter anderem in römisch 40 , in den Jahren 2003-2005 Probleme mit Unbekannten gehabt zu haben.
I.5. Mit Schreiben vom 01.02.2012 bzw. 17.08.2012 wurden für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau diverse Bestätigungen über den Besuch von Sprachkursen sowie eine Schulbesuchsbestätigung für seine Tochter in Vorlage gebracht.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 01.02.2012 bzw. 17.08.2012 wurden für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau diverse Bestätigungen über den Besuch von Sprachkursen sowie eine Schulbesuchsbestätigung für seine Tochter in Vorlage gebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtun abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtun abzuändern.
II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2003 bei der Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien gearbeitet habe, jedoch aufgrund seiner kurzen Dienstzeit und seines jugendlichen Alters in keiner entscheidenden Position tätig gewesen sei oder eine besondere Kompetenz innegehabt habe. Er habe dabei durch verschiedene Aktivitäten Unwillen und Misstrauen seitens des FSB auf sich gezogen und sei bei einer Amtshandlung durch einen Mitarbeiter dieser Behörde schwer verletzt worden. Danach sei er zu seiner Mutter nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Vorfällen ab Dezember 2010 seien jedoch nicht glaubhaft, da es für den Geheimdienst ein leichtes gewesen wäre, bei tatsächlichem Interesse seinen Aufenthaltsort bereits in den Jahren zuvor ausfindig zu machen. Zudem erscheine eine "Zwangsrekrutierung" schon deshalb unplausibel, weil der Beschwerdeführer das nach seinen Angaben festgestellte rechtswidrige Vorgehen des FSB durch Eingaben der Staatsanwaltschaft angezeigt habe und keine nachvollziehbaren Gründe zutage gekommen seien, warum sich der Geheimdienst einer Person bedienen sollte, die bereits deutlich gezeigt habe, dass sie ihren Aktionen und ihrem Vorgehen kritisch gegenüberstehe. Eine zeitlich mit seiner Ausreise in Zusammenhang stehende Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sei daher nicht gegeben gewesen.Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2003 bei der Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien gearbeitet habe, jedoch aufgrund seiner kurzen Dienstzeit und seines jugendlichen Alters in keiner entscheidenden Position tätig gewesen sei oder eine besondere Kompetenz innegehabt habe. Er habe dabei durch verschiedene Aktivitäten Unwillen und Misstrauen seitens des FSB auf sich gezogen und sei bei einer Amtshandlung durch einen Mitarbeiter dieser Behörde schwer verletzt worden. Danach sei er zu seiner Mutter nach römisch 40 gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Vorfällen ab Dezember 2010 seien jedoch nicht glaubhaft, da es für den Geheimdienst ein leichtes gewesen wäre, bei tatsächlichem Interesse seinen Aufenthaltsort bereits in den Jahren zuvor ausfindig zu machen. Zudem erscheine eine "Zwangsrekrutierung" schon deshalb unplausibel, weil der Beschwerdeführer das nach seinen Angaben festgestellte rechtswidrige Vorgehen des FSB durch Eingaben der Staatsanwaltschaft angezeigt habe und keine nachvollziehbaren Gründe zutage gekommen seien, warum sich der Geheimdienst einer Person bedienen sollte, die bereits deutlich gezeigt habe, dass sie ihren Aktionen und ihrem Vorgehen kritisch gegenüberstehe. Eine zeitlich mit seiner Ausreise in Zusammenhang stehende Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sei daher nicht gegeben gewesen.
Festgehalten sei dazu jedoch, dass das Bundesasylamt in seinen Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes zu dem Ergebnis gelangte, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe unglaubhaft seien und er persönlich vor seiner Ausreise keine Probleme mit Ämtern gehabt habe bzw. in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Im Gegensatz dazu erweckt das Bundesasylamt jedoch mit seinen beweiswürdigenden Ausführungen den Eindruck, den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft in den Jahren 2000-2003 geglaubt zu haben. Im angefochtenen Bescheid fehlen dazu aber entsprechende eindeutige Feststellungen bzw. unterließ es die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung, nachvollziehbar und unzweifelhaft auszuführen, ob bzw. bejahendenfalls aus welchen Gründen sie annimmt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2000-2003 bei der Staatsanwaltschaft der Republik Tschetschenien arbeitete.
Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid auch unterlassen, näher beweiswürdigend darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kumykischen Volksgruppe sei. Dazu muss betont werden, dass dem angefochtenen Bescheid insgesamt keine Feststellungen zum Leben allgemein bzw. insbesondere zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat zu entnehmen sind. Auch aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis ergeben sich diesbezüglich keine gesicherten Informationen, sondern letztlich nur Anhaltspunkte. Erschwerend tritt hinzu, dass die im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente von der belangten Behörde nicht übersetzt wurden und der Beschwerdeführer zu diesem Themenbereich auch nicht eingehend befragt und auf auftretende Unstimmigkeiten hingewiesen wurde. Insbesondere erscheint dabei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in den Wochen und Tagen vor seiner Ausreise von besonderem Interesse.
In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass der belangten Behörde - nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren - bekannt war, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2005 nach Österreich einreiste und im Anschluss einen Asylantrag stellte, wobei dessen Asylverfahren zum Zeitpunkt des gegenständlichen Asylverfahrens vor der Behörde erster Instanz im Stadium der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig war. Auch wenn der Bruder im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2011 angab, über längere Zeit keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt zu haben und auch über dessen Ausreisegrund nur ungenaue Angaben machen konnte, so hätte die belangte Behörde schon alleine aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses die Angaben des Bruders jedenfalls in das gegenständliche Asylverfahren einbeziehen müssen. Im gegenständlichen Fall wäre dies umso mehr geboten gewesen, als beide Brüder ihre Fluchtgründe mit einer angeblichen Tätigkeiten für die staatlichen Behörden in Tschetschenien in Verbindungen gebracht haben, die - den Angaben der Brüder zufolge - zudem auch zeitlich und örtlich nahe beieinander gelegen sind bzw. sich möglicherweise auch teilweise überschnitten haben, und letztlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Leben im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben seines Bruders verglichen und bei entsprechender Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau entsprechend gewürdigt hätten werden können. Insofern erkennt der erkennenden Senat darin einen wesentlichen Ermittlungsmangel, als nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde in Kenntnis der Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren in ihrer Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Betont wird dazu, dass sich die belangte Behörde im Zuge dessen eingehender mit der persönlichen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und mit seinen Aufenthaltsorten bzw. jenen seiner Familienangehörigen vor Verlassen seines Herkunftsstaates näher auseinandersetzen hätte müssen.
Schließlich hat sich die belangte Behörde weder im Ermittlungsverfahren noch im angefochtenen Bescheid eingehend und schlüssig mit der Frage befasst, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge weder der tschetschenischen Volksgruppe angehört noch Kenntnisse der tschetschenischen Sprache aufweist und auch - mit Ausnahme der Zeit von 2000-2003 - nicht in Tschetschenien gelebt hat, im Jahre 2011 für die Behörden wieder von Interesse und durch seine Arbeit innerhalb der tschetschenischen Verwaltung für eine russische Behörde (FSB) ohne entsprechende Sprachkompetenz von Nutzen sei.
Letztlich ist die Verpflichtung der Behörde erster Instanz, sämtliche bei ihr während des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in einer anderen Sprache vorgelegten Urkunden und Dokumente ins Deutsche übersetzen zu lassen bzw. zumindest - sollte eine mündliche Übersetzung durch einen geeigneten Dolmetscher im Zuge eines anderen Verfahrensschrittes erfolgen - dessen wesentlichen Inhalt zu protokollieren. Nur so ist die vollinhaltliche Kenntnis des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses durch die Rechtsmittelinstanz gewährleistet, was unabdingbare Voraussetzung für eine eingehende inhaltliche Überprüfung eines angefochtenen Bescheides ist. Das Bundesasylamt hat verabsäumt, insbesondere das in russischer Sprache abgefasste Arbeitsbuch des Beschwerdeführers übersetzen zu lassen bzw. dessen Inhalt zumindest im Wesentlichen in deutscher Sprache aktenkundig zu machen. Hingewiesen sei dazu, dass v.a. aus dem Inhalt des Arbeitsbuches wichtige Rückschlüsse über die beruflichen Aktivitäten der betroffenen Person entnommen werden können, die letztlich auch von entscheidender Bedeutung für die Glaubwürdigkeit eines Beschwerdeführers sein können.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhalts, sodass er sich außer Stande sieht, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abschließend zu überprüfen.
II.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich dem Beschwerdeführer zunächst die Angaben seines Bruders in einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vorzuhalten und daraufhin das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung dieser Angaben - eingehend und umfassend zu würdigen haben. Insbesondere wird sich das Bundesasylamt dabei mit der Frage der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf das restliche Vorbringen zu seinen Fluchtgründen auseinanderzusetzen haben, wobei dabei auch der Inhalt des vorgelegten Arbeitsbuches von Bedeutung sein wird. Die belangte Behörde wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob und in welcher Form den Fluchtgründen des Bruders im gegenständlichen Asylverfahren Entscheidungsrelevanz zukommt.römisch zwei.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich dem Beschwerdeführer zunächst die Angaben seines Bruders in einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vorzuhalten und daraufhin das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung dieser Angaben - eingehend und umfassend zu würdigen haben. Insbesondere wird sich das Bundesasylamt dabei mit der Frage der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf das restliche Vorbringen zu seinen Fluchtgründen auseinanderzusetzen haben, wobei dabei auch der Inhalt des vorgelegten Arbeitsbuches von Bedeutung sein wird. Die belangte Behörde wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob und in welcher Form den Fluchtgründen des Bruders im gegenständlichen Asylverfahren Entscheidungsrelevanz zukommt.
Zudem wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu seinen Fluchtgründen eingehender zu befragen und vor dem Hintergrund des Amtswissens und des Ergebnisses des Asylverfahrens seines Bruders auf seine Plausibiliät zu prüfen haben. Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer - abhängig von seiner Volksgruppenzugehörigkeit - geeignete aktualisierte Länderberichte zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis bringen und ihm dazu im Wege eines Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Bundesasylamt wird bei der Ermittlung aktualisierter Länderfeststellungen fallbezogen insbesondere auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und die beigefügte Erklärung Bedacht zu nehmen haben. (Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Frage zu prüfen sein wird, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr entgegensteht.)Zudem wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu seinen Fluchtgründen eingehender zu befragen und vor dem Hintergrund des Amtswissens und des Ergebnisses des Asylverfahrens seines Bruders auf seine Plausibiliät zu prüfen haben. Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer - abhängig von seiner Volksgruppenzugehörigkeit - geeignete aktualisierte Länderberichte zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis bringen und ihm dazu im Wege eines Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Bundesasylamt wird bei der Ermittlung aktualisierter Länderfeststellungen fallbezogen insbesondere auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und die beigefügte Erklärung Bedacht zu nehmen haben. (Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Frage zu prüfen sein wird, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr entgegensteht.)
II.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.römisch zwei.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalen Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme bzw. das Einholen weiterer Ermittlungen unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
19.03.2013