Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 431.443-1/2012/3E
S1 431.444-1/2012/3E
S1 431.445-1/2012/3E
S1 431.446-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.588-EAST West,1.) des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.588-EAST West,
2.) der XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.589-EAST West,2.) der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.589-EAST West,
3.) des mj. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.590-EAST West,3.) des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.590-EAST West,
4.) des mj. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX auch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.591-EAST West,4.) des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 auch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zahl 12 16.591-EAST West,
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsbürger.
Dem EURODAC-System zufolge wurden sie zunächst am 05.08.2012 wegen illegaler Einreise aus einem Drittstaat kommend in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Sodann stellten sie am 09.10.2012 in Ungarn Asylanträge.
Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wurden am 13.11.2012 gestellt. Die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fanden am diesen Tag vor der LPD Niederösterreich, PI Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, statt. Die Beschwerdeführer gaben an, seit Jahren im Iran zu wohnen. Der Aufenthalt dort sei aber illegal gewesen. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers wären gegen dessen Hochzeit mit der Zweitbeschwerdeführerin gewesen und hätten die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig geschlagen. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin einen Tumor in ihrer Brust. Deren Eltern lebten in Österreich. Die Beschwerdeführer gaben an, vor ungefähr vier Monaten schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gekommen zu sein. Dort wären sie von der Polizei aufgegriffen und aufgefordert worden, das Land sogleich zu verlassen. Wiederum schlepperunterstützt seien sie sodann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn seien sie von der Polizei verhaftet worden. Man hätte sie veranlasst, einen Asylantrag zu stellen. Sie hätten sich in einem frei zugänglichen Lager in Ungarn aufgehalten. Der Schlepper habe sie dann mit dem Zug nach Österreich gebracht. In Ungarn hätten sie nicht auf den Ausgang ihres Asylverfahrens gewartet. Das Lager sei sehr schlecht gewesen.
Die Republik Österreich suchte sodann die Republik Ungarn um Wiederaufnahme im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003 der Beschwerdeführer. In dem entsprechenden Formular wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten.Die Republik Österreich suchte sodann die Republik Ungarn um Wiederaufnahme im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, der Beschwerdeführer. In dem entsprechenden Formular wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten.
Die entsprechenden Zustimmungserklärungen der zuständigen ungarischen Behörde langten am 23.11.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Ungarn am 05.10.2012 um Asyl angesucht hätten, sie hätten sich dann jedoch dem Verfahren entzogen und sei das Verfahren daher am 05.11.2012 beendet worden ("ceased").
Am 28.11.2012 erfolgte die nähere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters zu deren Unterstützung. Die Beschwerdeführer bestätigten ihre Angaben zu ihrem Reiseweg aus der Erstbefragung. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass der Bruder seiner Frau seit ca. fünf Jahren in Österreich lebe. Jener habe dann seine Eltern nach Österreich eingeladen. Schwiegermutter und Schwager hätten sie bereits einmal in Traiskirchen besucht; es bestehe telefonischer Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte, dass sie sich in Ungarn in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hätten, wo sie zu essen erhalten hätten. Das Reiseziel sei aber Österreich gewesen. In Ungarn sei die Lage sehr schlecht gewesen, es gehe hier vor allem, so der Erstbeschwerdeführer, um den gesundheitlichen Zustand seiner Frau. Sie hätte eine Zyste in der Brust, die Ärzte im Iran hätten gemeint, dass die Zweitbeschwerdeführer medizinische Behandlung brauche, in Ungarn sei ihnen das aber verweigert worden, weil sie kein Geld gehabt hätten. Tatsächlich sei seine Frau sehr krank. Sie hätte im Iran starke Kopfschmerzen gehabt. Die Zysten in beiden Brüsten müssten dringend behandelt werden. Auf die Frage, warum die Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers allein den Iran verlassen hätten und er und die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder nicht mitgereist seien, antwortete der Erstbeschwerdeführer, das sei nicht möglich gewesen. Die Schwiegereltern seien legal nach Österreich eingereist, der Schwager hätte nur die Eltern einladen dürfen. Die Schwiegereltern hätten aber wiederum nicht im Iran bleiben können. Der Schwiegervater hätte dort große finanzielle Probleme gehabt und hätte nach Österreich gewollt, um von seinem Sohn dort unterstützt zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nun die Adresse eines Facharztes in Österreich bekommen, um sich dort behandeln zu lassen. Es sei aber sehr schwer, dorthin zu finden und müsse sie jemand dorthin begleiten. Sie hätten nur Adressen bekommen. Auf Vorhalt der Feststellungen des Bundesasylamtes, aus denen unter anderem hervorgeht, dass es in Ungarn hinreichende Gesundheitsversorgung gibt, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er nie das Gefühl gehabt hätte, in Ungarn krankenversichert zu sein. Sie hätten die Probleme beim Arzt geschildert, doch sei ihnen nicht geholfen worden. Der Erstbeschwerdeführer erteilte auch seine Zustimmung, dass das Bundesasylamt Informationen von behandelnden Ärzten über die Beschwerdeführer einhole.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass sie im Alter von zwei Jahren in den Iran gezogen sei. Sie hätte von Anfang an zu ihren Eltern nach Österreich reisen wollen. Im Iran hätte sie, so die Zweitbeschwerdeführerin, ernsthafte Probleme mit ihren Schwiegereltern gehabt. Sie sei auch als Mädchen immer benachteiligt worden und hoffe auf eine bessere Zukunft für sich und ihre Kinder. Seit sechs Monaten wisse sie von den Zysten in ihrem Körper. Im Iran hätte man ihr ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Operation dringend notwendig sei, diese hätte sie sich aber nicht leisten können. In Ungarn hätte sie ihre gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Man habe ihr einige Schmerztabletten und Schlaftabletten gegeben, doch darauf hingewiesen, dass es für Leute, die kein Geld hätten, keinen Arzt gebe. In Traiskirchen habe sie ihre gesundheitlichen Probleme geschildert, doch müsse sie jetzt zu einem Facharzt gehen, bei dem sie noch nicht gewesen sei, weil sie die Sprache nicht beherrsche. Der Arzt in der Erstaufnahmestelle habe gemeint, sie werde nur einige Zeit hier verbringen und solle dann, nachdem sie eine Unterkunft habe, zum Facharzt gehen. Zu ihren Verwandten in Österreich führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder seit neun Monaten in Österreich lebten, der ältere Bruder seit fünf Jahren. Ihre Verwandten hätten sie in Traiskirchen besucht, ansonsten hätten sie telefonischen Kontakt. Ihr Vater sei über 75 Jahre alt und könne nichts machen, die Mutter besuche einen Deutschkurs. Der jüngere Bruder gehe in die Schule, der andere Bruder besuche eine Abendschule. In Ungarn seien sie im Flüchtlingscamp gewesen und hätten dort gewohnt und gegessen. In Österreich erhielte sie von ihren Verwandten keine sonstige Unterstützung und hätte keine weiteren Bezugspersonen. Zu Ungarn bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin, dort niemanden zu haben, die Lage sei so wie die Lage im Iran. Die Flüchtlinge würden dort auch nicht besser behandelt, im Übrigen sei die Zweitbeschwerdeführerin krank. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer seien sehr abhängig von ihren in Österreich lebenden Großeltern.
Die Zweitbeschwerdeführerin fügte hinzu, dass es in der Realität in Ungarn anders aussehe wie man ihr hier vorhalte. Sie hätte mit anderen Flüchtlingen aus Afghanistan gesprochen. Diese hätten auch nach zwei oder drei Jahren noch keinen Asylbescheid und bekämen keine finanzielle Unterstützung. Sie wolle nicht zurück nach Ungarn, sondern in Österreich bei ihren Eltern bleiben. Der Rechtsberater wies darauf hin, dass die Zweitbeschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen sei und das entsprechende Ergebnis vor der Entscheidungsfindung vorliegen solle.
2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 05.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführers nach Ungarn sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 05.12.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführers nach Ungarn sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
Aus den Feststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass das ungarische Asylverfahren rechtskonform ablaufe. In Bezug auf Dublin-Rückkehrer wurde ausgeführt, dass zu unterscheiden sei, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine negative Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet worden sei. Wenn es zu einer Verfahrenseinstellung wegen Untertauchens gekommen sei, werde wie bei einem Erstverfahren vorgegangen. Im Übrigen seien entsprechende Gesetzesänderungen in Planung, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen worden ist, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert werde, bis über den Folgeantrag eine rechtskräftige Sachentscheidung getroffen worden sei. Zuvor habe es eine Regelungslücke gegeben, wonach theoretisch aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich gewesen seien, ohne dass es zuvor eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren gegeben hätte. In Zusammenhang mit vulnerablen Gruppen wurde ausgeführt, dass Familien mit minderjährigen Kindern im normalen Asylverfahren, wenn es keine Gründe gäbe, die gegen die Haft sprächen, zum Beispiel Refoulement, für bis zu 30 Tage im Haftzentrum für Vulnerable in Bekescsaba inhaftiert würden. Ansonsten würden sie in eine Gemeinschaftsunterkunft verlegt, die eine offene Einrichtung sei. Zur medizinischen Versorgung wurde festgestellt, dass UNHCR kritisiert hätte, dass an verschiedene Unterbringungsstätten fachärztliche Betreuung nicht erhältlich oder sehr teuer sei. Dies hätte aber bei einem vor Ort-Besuch in Ungarn nicht bestätigt werden können. Es bestehe eine hinreichende kostenlose Gesundheitsversorgung. Es gebe auch Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen.
Beweiswürdigend wurde im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin dargelegt, dass diese behauptet habe, sich im Iran dringend eine Operation von Zysten unterziehen hätte müssen. Hiezu sei festzuhalten, dass sie am 22.11.2012 eine Überweisung in die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses XXXX erhalten hätte. Im Zuge der Einvernahme am 28.11.2012 habe die Zweitbeschwerdeführerin aber angegeben, diese Hilfe noch nicht in Anspruch genommen zu haben. Nicht einmal bis zum Tag der Erlassung des gegenständlichen Bescheides hätte sie sich an das Krankenhaus oder "den Infopoint" gewandt; daher sei augenscheinlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin keiner dringenden ärztlichen Hilfe bedürfe und sie daher nicht an einer schweren Krankheit litte, die in Ungarn nicht behandelt werden könne. Im Übrigen sei die Aussage, die Beschwerdeführer hätten keine notwendigen finanziellen Mittel für eine Behandlung im Iran gehabt, nicht schlüssig, da sie ja schließlich EUR 11.000,-- für die Schleppung ausgegeben hätten. Zu den familiären Bezügen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich wurde zunächst in den Bescheiden der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie in Österreich staatliche Unterstützung erhielten und daher nicht auf die Hilfe von Verwandten angewiesen seien. In Ungarn gebe es ohnehin eine "umfassende Versorgung" von Asylbewerbern. Es sei auch keine enge Beziehung zu den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin erkennbar. Selbst im Iran hätten sie nicht in einer Wohngemeinschaft gelebt.Beweiswürdigend wurde im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin dargelegt, dass diese behauptet habe, sich im Iran dringend eine Operation von Zysten unterziehen hätte müssen. Hiezu sei festzuhalten, dass sie am 22.11.2012 eine Überweisung in die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses römisch 40 erhalten hätte. Im Zuge der Einvernahme am 28.11.2012 habe die Zweitbeschwerdeführerin aber angegeben, diese Hilfe noch nicht in Anspruch genommen zu haben. Nicht einmal bis zum Tag der Erlassung des gegenständlichen Bescheides hätte sie sich an das Krankenhaus oder "den Infopoint" gewandt; daher sei augenscheinlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin keiner dringenden ärztlichen Hilfe bedürfe und sie daher nicht an einer schweren Krankheit litte, die in Ungarn nicht behandelt werden könne. Im Übrigen sei die Aussage, die Beschwerdeführer hätten keine notwendigen finanziellen Mittel für eine Behandlung im Iran gehabt, nicht schlüssig, da sie ja schließlich EUR 11.000,-- für die Schleppung ausgegeben hätten. Zu den familiären Bezügen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich wurde zunächst in den Bescheiden der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie in Österreich staatliche Unterstützung erhielten und daher nicht auf die Hilfe von Verwandten angewiesen seien. In Ungarn gebe es ohnehin eine "umfassende Versorgung" von Asylbewerbern. Es sei auch keine enge Beziehung zu den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin erkennbar. Selbst im Iran hätten sie nicht in einer Wohngemeinschaft gelebt.
3. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 07.12.2012 im Sinne des § 24 ZustellG bei der Behörde zugestellt.3. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 07.12.2012 im Sinne des Paragraph 24, ZustellG bei der Behörde zugestellt.
Die mit Hilfe der beigegebenen Rechtsberatung verfassten Beschwerden, gleichlautend für die Beschwerdeführer, langten am 13.12.2012 bei der Verwaltungsbehörde ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin deutlich im Verfahren ausgeführt hätten, sie seien in Ungarn sehr schlecht behandelt worden, die Zweitbeschwerdeführerin hätte schon in Ungarn dringend eine fachärztliche Untersuchung benötigt, diese sei ihr aber mit der Begründung verweigert worden, dass man hiefür Geld benötige. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Zyste in der Brust. Laut "den Ärzten" sei eine Operation "dringend notwendig". Die Behörde habe es unterlassen, trotz Anraten des Rechtsberaters die Zweitbeschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, somit sei eine rechtskonforme Beurteilung, ob die Überstellung eine EMRK-Gefährdung bedeute, nicht möglich: "Gerade in Dublin-Ungarnfällen prüft der Asylgerichtshof seit geraumer Zeit sehr genau jeden Einzelfall". Im Übrigen hätten sich im Zuge des Einvernahmegesprächs auch deutliche Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer in Ungarn erniedrigend behandelt worden wären. Die amtswegigen Ermittlungspflichten seien in qualifizierter Weise verletzt worden. Mit einem vom Rechtsberater vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, der von schweren Mängeln im ungarischen Asylverfahren spricht, habe sich die Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Der Beschwerde ist zum einen ein handschriftliches Schreiben des Erstbeschwerdeführers beigefügt, welches einer Übersetzung zugeführt wurde. Darin wird ausgeführt, dass ein Schlepper die Familie auf ihrer Flucht regelmäßig bedroht habe. Aus finanziellen Gründen hätte er gedroht, den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer zu entführen und die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen. Sie hätten große Angst gehabt. In Ungarn würden die Kinder sicher entführt und die Frau vergewaltigt werden. Bis heute hätten sie über diese Dinge nicht gesprochen, weil sie davon überzeugt gewesen wären, in Österreich bleiben zu können. Sie hätten nach Österreich gewollt, weil die Familie der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich lebe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Familie sehr vermisst und wäre sie durch die Trennung psychisch sehr krank geworden. Im Übrigen hätte sie Brusttumore. In Ungarn hätte man sich um die Krankheit der Frau in keinster Weise gekümmert. Sie seien sehr schlecht behandelt worden.
4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 20.12.2012.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 zu Zlen. S1
431.443 bis 446-1/2012/2Z wurde den Beschwerden im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG zwecks weiterer Abklärungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.431.443 bis 446-1/2012/2Z wurde den Beschwerden im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zwecks weiterer Abklärungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt grundsätzlich darin zuzustimmen ist, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 13 VO 343/2003 bei der Republik Ungarn liegt. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von jener die der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 21.08.2012 dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Abdullahi, C-349/12, zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: Gegenständlich ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Beschwerdeführer in Ungarn Asylanträge gestellt haben, welche inhaltlich behandelt werden und dass Ungarn gegenüber der ursprünglichen griechischen Zuständigkeit aus rechtlich nachvollziehbaren Gründen seinen Selbsteintritt im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 erklärt hat. Sofern die Beschwerdeführer sinngemäß vorbringen, sie seien gezwungen worden, Asylanträge in Ungarn zu stellen, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt grundsätzlich darin zuzustimmen ist, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13, VO 343 aus 2003, bei der Republik Ungarn liegt. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von jener die der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 21.08.2012 dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Abdullahi, C-349/12, zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: Gegenständlich ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Beschwerdeführer in Ungarn Asylanträge gestellt haben, welche inhaltlich behandelt werden und dass Ungarn gegenüber der ursprünglichen griechischen Zuständigkeit aus rechtlich nachvollziehbaren Gründen seinen Selbsteintritt im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, erklärt hat. Sofern die Beschwerdeführer sinngemäß vorbringen, sie seien gezwungen worden, Asylanträge in Ungarn zu stellen, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen.
2.2. Die Beschwerde verkennt auch, dass die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes zur Zeit davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn nicht deshalb generell unzulässig sind, da es in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens gäbe, die jenen in Griechenland gleichzuhalten wären. Es trifft zwar zu, dass der Asylgerichtshof im Herbst 2011 die damaligen verwaltungsbehördlichen Feststellungen zu Ungarn nicht (mehr) als taugliche Entscheidungsgrundlage angesehen hat, diese allgemeinen Feststellungsmängel wurden aber zwischenzeitig saniert. In einer Gesamtschau belegen sämtliche Stellungnahmen von UNHCR, Berichte von Nichtregierungsorganisationen und die eine zitierte Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes nicht, dass Überstellungen nach Ungarn generell im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig sind. Es existiert auch keine entsprechende Judiktur des EGMR in diesem Zusammenhang.2.2. Die Beschwerde verkennt auch, dass die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes zur Zeit davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn nicht deshalb generell unzulässig sind, da es in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens gäbe, die jenen in Griechenland gleichzuhalten wären. Es trifft zwar zu, dass der Asylgerichtshof im Herbst 2011 die damaligen verwaltungsbehördlichen Feststellungen zu Ungarn nicht (mehr) als taugliche Entscheidungsgrundlage angesehen hat, diese allgemeinen Feststellungsmängel wurden aber zwischenzeitig saniert. In einer Gesamtschau belegen sämtliche Stellungnahmen von UNHCR, Berichte von Nichtregierungsorganisationen und die eine zitierte Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes nicht, dass Überstellungen nach Ungarn generell im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig sind. Es existiert auch keine entsprechende Judiktur des EGMR in diesem Zusammenhang.
Andererseits verkennt das Bundesasylamt in seiner vorliegenden Entscheidung, dass einzelne Aspekte der tatsächlichen Situation in Ungarn jedenfalls bis in das Jahr 2012 hinein Probleme aufgeworfen haben und dass daher einzelfallspezifisch oder auf gewisse Fallkonstellationen bezogen ein erhöhter Abklärungs- und Begründungsbedarf besteht. Dies trifft insbesondere Konstellationen bestimmter Folgeantragssteller, auch in Konnex einer möglichen Zurückschiebung nach Serbien. Hiezu ist insbesondere auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 zu GZ S1 422.134-2/2012/13E und zuletzt vom 23.11.2012 zu GZ S1 416.449-3/2012/10E zu verweisen. Diese Erkenntnisse sind vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen und hätten daher beachtet werden müssen. Dies ist aber gegenständlich nicht in hinreichender Weise erfolgt und weisen die hier zu überprüfenden Verfahren auch sonst in einer Gesamtschau qualifizierte Mängel auf:
2.2.1. Im Lichte der zuletzt genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes und darin behandelter Konstellationen wäre es zunächst erforderlich gewesen, eine klare Aussage darüber zu treffen, ob das Bundesasylamt davon ausgeht, dass die im ungarischen Schreiben mit "ceased" umschriebene Verfahrensbeendigung als formlose Einstellung zu verstehen ist und somit bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Verfahrens wie in einem Erstantrag gewährleistet wäre. Die entsprechenden Feststellungen legen dies zwar mehr oder minder nahe, es ergibt sich aber daraus kein eindeutiger Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer.
Darüber hinaus fehlt eine Abklärung der Frage, ob gegenständlich - infolge der Einreise in Ungarn über Serbien - die Möglichkeit einer (zum Beispiel von UNHCR in der Regel für rechtswidrig erachtete) Zurückweisungsentscheidung nach Serbien besteht; hiezu enthalten die angefochtenen Bescheide überhaupt keine hinreichenden Feststellungen.
2.2.2. Im Zusammenhang mit den familiären Bezügen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ist zunächst auf eine Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens hinzuweisen: Damit Ungarn die hier bestehende Problematik des Art. 8 EMRK beziehungsweise auch die Frage einer möglichen direkten Anwendbarkeit von Art. 15 VO 343/2003 richtig beurteilen kann, wäre es erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen auf den Umstand hinzuweisen, dass sich die Eltern und Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinden. Dass es sich in der Unterlassung einer solchen Information um eine allenfalls relevante Mangelhaftigkeit handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes.2.2.2. Im Zusammenhang mit den familiären Bezügen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ist zunächst auf eine Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens hinzuweisen: Damit Ungarn die hier bestehende Problematik des Artikel 8, EMRK beziehungsweise auch die Frage einer möglichen direkten Anwendbarkeit von Artikel 15, VO 343 aus 2003, richtig beurteilen kann, wäre es erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen auf den Umstand hinzuweisen, dass sich die Eltern und Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befinden. Dass es sich in der Unterlassung einer solchen Information um eine allenfalls relevante Mangelhaftigkeit handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in ein Familienleben im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin-II-VO hat der Verwaltungsgerichtshof zudem darauf hingewiesen, dass es relevant sein kann, ob ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines anerkannten Familienangehörigen ableiten könnte, "weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandenen Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0532-8). Zu diesem Erkenntnis ist auch näher ausführende Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergangen. Gegenständlich wurde den Bezugspersonen zwar nicht Asyl gewährt, sondern subsidiärer Schutz (vgl. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den am längsten in Österreich aufhältigen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.06.2011 zu Zl. C9 403.502-1/2008/6E), doch sind die erwähnten Überlegungen sinngemäß auch hier maßgeblich. Es hätte daher zumindest einer kursorischen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in ein Familienleben im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin-II-VO hat der Verwaltungsgerichtshof zudem darauf hingewiesen, dass es relevant sein kann, ob ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines anerkannten Familienangehörigen ableiten könnte, "weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandenen Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0532-8). Zu diesem Erkenntnis ist auch näher ausführende Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergangen. Gegenständlich wurde den Bezugspersonen zwar nicht Asyl gewährt, sondern subsidiärer Schutz vergleiche das Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den am längsten in Österreich aufhältigen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.06.2011 zu Zl. C9 403.502-1/2008/6E), doch sind die erwähnten Überlegungen sinngemäß auch hier maßgeblich. Es hätte daher zumindest einer kursorischen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft.
Eine solche ist aber nicht ersichtlich und hätte es hier auf tatbestandsmäßiger Ebene näherer Abklärungen zu einem möglichen Konnex bedurft. Gegenständlich kommt ja die Besonderheit hinzu, dass trotz des Umstandes, dass dem seit 2008 in Österreich aufhältigen Bruder kein Asyl in Österreich gewährt wurde, nicht nur seinen Eltern, sondern auch einem anderen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge eines Einreiseantrages bei der ÖB Teheran die Einreise gewährt wurde mit der Begründung, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei. Hier wären somit Überlegungen angebracht, ob die Verweisung der Zweitbeschwerdeführerin auf Ungarn eine unter diesen Umständen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung in einer besonderen individuellen Konstellation darstellen könnte.
Der Asylgerichtshof vertritt dabei nicht die Auffassung, dass sich aus der Sachlage eindeutig ergäbe, dass eine Trennung der Zweitbeschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen in Österreich jedenfalls unzulässig wäre, insbesondere da hier aus der Aktenlage auch Aspekte des Umgehungsversuches fremdenrechtlicher Bestimmungen ersichtlich sind, relevant ist aber zum gegenständlichen Verfahrenszeitpunkt nur, dass das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Abklärungen durchgeführt, beziehungsweise Tatsachen festgestellt hat.
Zu all dem kann nunmehr näher auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2013 zu
Zl. S1 428.350-2/2012/5E ua. verwiesen werden.
2.2.3. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin erweist sich ferner der Umgang mit den von ihr angegebenen gesundheitlichen Beschwerden als mangelhaft. Angesichts des kurzen zeitlichen Abstandes zwischen den fachärztlichen Überweisungen, der Einvernahme und der Bescheiderlassung kann der Zweitbeschwerdeführerin nicht, wie es das Bundesasylamt aber tut, vorgehalten werden, dass sie nicht schneller in der Lage war, aus Eigenem entsprechende Befunde zu besorgen. Angesichts der insgesamt sechsmonatigen Entscheidungszeit, die dem Bundesasylamt zur Verfügung steht, wäre es sachgerecht gewesen, hier noch weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere da die Beschwerdeführer auch angesichts der von ihnen abverlangten Zustimmungserklärungen zur Einsicht in medizinische Daten ja damit rechnen konnten.
Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Konnex nicht, dass die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Regel nicht solche sein mögen, dass sie eine Überstellung in ein anderes Land der EU unzulässig machen; wiewohl die Zweitbeschwerdeführerin ja ausdrücklich vorgebracht hat, dass ihr im Iran mitgeteilt worden sei, dass eine Operation dringend notwendig sei. Allerdings ist das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch mit ihrer Behauptung in Beziehung zu setzen, dass ihr in Ungarn eine hinreichende medizinische Behandlung verweigert worden sei. Um aber beurteilen zu können, ob dieses Vorbringen (ausnahmsweise) hier entscheidungsrelevant ist, muss daher festgestellt werden, ob eine möglicherweise kostenintensive Behandlung tatsächlich existentiell notwendig ist. Wäre dies der Fall, wäre die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf die in Ungarn erhaltene Auskunft einer näheren Überprüfung/Würdigung zu unterziehen, da sie ja mit den Feststellungen zu Ungarn nicht in Einklang steht. Dabei ist auch zu beachten, dass UNCHR, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben, an einer Stelle kritisiert hat, dass möglicherweise komplexe fachärztliche Behandlungen nicht geleistet werden.
Hier kann zum jetzigen Zeitpunkt also nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin unter außergewöhnlichen Umständen zu einem existenziell bedrohenden entwickeln könnte, wenn die notwendige Behandlung (auch kurzfristig) nicht gewährleistet wäre. Um all dies aber mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, hätten die erwähnten Verfahrensergänzungen gepflogen werden müssen.
3. Es war daher, in einer Gesamtschau aller der unter 2.2. gemachten Erwägungen, zwingend nach § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG 2005 vorzugehen.3. Es war daher, in einer Gesamtschau aller der unter 2.2. gemachten Erwägungen, zwingend nach Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG 2005 vorzugehen.
3.1. Bei Fortsetzung des Verfahrens wird das Bundesasylamt aber auch in geeigneter Weise zu beachten haben, dass nach den hier vorliegenden Informationen mit Jänner 2013 wesentliche Veränderungen des ungarischen Asylwesens eingetreten sind.
Demzufolge ist die weitgehende Inhaftierung von Asylbewerbern nicht mehr vorgesehen; auch dürften Entscheidungen in Bezug auf Serbien nicht mehr vorkommen, da Serbien nicht mehr als sicherer Drittstaat durch die ungarischen Behörden angesehen würde.
Diese und andere Änderungen könnten für den Fall der Beschwerdeführers bedeuten, dass die unter 2.2.1. referierten Bedenken aus der zitierten Rechtsprechung des Asylgerichtshofes nicht mehr aufrechterhalten werden könnten, wobei natürlich auf allfällige Übergangsproblematiken einzugehen wäre.
3.2. Wie erwähnt werden alle diese Fragen durch das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Die Überstellungsfrist beginnt mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses neu zu laufen. Gegenwärtig stellt sich die Frage einer unzumutbar langen Verfahrensdauer im Zuständigkeitsverfahren eindeutig noch nicht.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.04.2013