Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 429989-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, FZ. 11 14.062-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, FZ. 11 14.062-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX (Zl. D13 429985-1/2012) und ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Zl. D13 429992-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.11.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 (Zl. D13 429985-1/2012) und ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Zl. D13 429992-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 23.11.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe angab, dass ihr Vater seit 2001 vor den Behörden auf der Flucht sei. Dessen Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Es gebe gelegentlich telefonischen Kontakt, wenngleich ihr Vater seinen Aufenthalt nicht verrate. Die Behörden seien immer wieder zu ihnen gekommen und hätten sie und ihre Mutter aufgefordert den Aufenthaltsort ihres Vaters bzw. Ehemannes bekannt zu geben. In etwa eine Woche vor ihrer Ausreise seien sie wieder von den Behörden aufgesucht worden und hätten diese mit der Ermordung ihrer Tochter gedroht, sollte sie über den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht berichten. Danach hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Behörden getötet werden, sollte sich ihr Vater nicht stellen.
Bei der Ausreise - so die Beschwerdeführerin - habe sie ihren russischen Inlands- und Auslandsreisepass bei sich gehabt. Ihre Reisepässe seien während der Reise verloren gegangen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe nichts Chronisches, aber Wehwehchen gebe es schon.
Sie sei Mutter des Kindes XXXX. Ihre Angaben würden auch für ihr Kind XXXX gelten. Ihr Kind sei organisch gesund, aber sie sei ängstlich und schrecke sich sehr schnell.Sie sei Mutter des Kindes römisch 40 . Ihre Angaben würden auch für ihr Kind römisch 40 gelten. Ihr Kind sei organisch gesund, aber sie sei ängstlich und schrecke sich sehr schnell.
Ihr russischer Auslandsreisepass sei in etwa vor einem Jahr ausgestellt worden. Diesen habe ihr Verwandter XXXX in der Nachbarrepublik Inguschetien ausstellen lassen. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben.Ihr russischer Auslandsreisepass sei in etwa vor einem Jahr ausgestellt worden. Diesen habe ihr Verwandter römisch 40 in der Nachbarrepublik Inguschetien ausstellen lassen. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben.
Der Vaters ihres Kindes sei im Jahr 2006 abgeführt worden, wobei sie die Hintergründe dafür nicht wisse. Er heiße XXXX. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt.Der Vaters ihres Kindes sei im Jahr 2006 abgeführt worden, wobei sie die Hintergründe dafür nicht wisse. Er heiße römisch 40 . Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt.
Auf die Frage, wann sie den Ausreiseentschluss gefasst habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eine Woche vor ihrer Ausreise einen schrecklichen Vorfall in Grosny gegeben habe. Sie seien bei ihnen eingedrungen. Am nächsten Tag sei ihre Mutter zu XXXX gereist und habe um Hilfe gebeten.Auf die Frage, wann sie den Ausreiseentschluss gefasst habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eine Woche vor ihrer Ausreise einen schrecklichen Vorfall in Grosny gegeben habe. Sie seien bei ihnen eingedrungen. Am nächsten Tag sei ihre Mutter zu römisch 40 gereist und habe um Hilfe gebeten.
Sie habe immer in Grosny gelebt, zuletzt sei sie Hausfrau um Mutter gewesen. Ihre Tochter sei nicht in den Kindergarten gegangen. Ihre Mutter XXXX habe gearbeitet und habe für sie gesorgt. Im Herkunftsstaat gebe es keine Angehörigen. Sie habe weder Geschwister noch sonstige Angehörige.Sie habe immer in Grosny gelebt, zuletzt sei sie Hausfrau um Mutter gewesen. Ihre Tochter sei nicht in den Kindergarten gegangen. Ihre Mutter römisch 40 habe gearbeitet und habe für sie gesorgt. Im Herkunftsstaat gebe es keine Angehörigen. Sie habe weder Geschwister noch sonstige Angehörige.
Zu ihren fluchtauslösenden Beweggründen führte sie aus, dass ihr Vater sei dem Jahr 2001 auf der Flucht vor den Behörden sei. Er halte sich versteckt und rufe nur ganz selten an, wobei er über seinen Aufenthaltsort nicht berichte. Deswegen würden sie die ganze Zeit verfolgt, um über den Aufenthaltsort ihres Vaters zu berichten. Sie hätten zu erklären versucht, dass sie darüber nicht berichten könnten, aber es sei ihnen nicht geglaubt worden. Sie hätten ihren Vater von den Bedrohungen nicht in Kenntnis gesetzt, aus Angst davor, dass er sich stellen könnte, weil er dann sofort umgebracht würde. Dies hätte sich nunmehr bereits 10 Jahre hingezogen und sie seien nach Belieben immer wieder bei ihnen aufgetaucht. Sie hätten keine Rücksicht auf das kleine Kind genommen, sondern hätten sie immer wieder aufs Neue erschreckt. In letzter Zeit hätten sie mit ihrem Kind gedroht. Sie hätten ihrer Tochter die Waffe angesetzt und mit dem Umbringen ihrer Tochter gedroht, sollte sie über den Aufenthaltsort ihres Vaters nicht berichten. Daraufhin habe ihre Mutter zugesichert, im Falle eines neuerlichen Anrufs ihres Vaters darüber zu informieren. Die Verfolger hätten dies geglaubt, weil sie ihnen versprochen hätten, dass sich ihr Vater stellen würde. Aber unmittelbar danach seien sie ausgereist.
Ansonsten habe sie keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen gehabt. Ebenso wenig sei nach ihr gefahndet worden. Sie habe sich mit ihren Problemen weder an eine Behörde noch an eine Hilfsorganisation gewandt. Sie hätte auch nicht in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung suchen können, weil Tschetschenien nur ein Teil von Russland sei und es gebe keinen Schutz für sie und ihre Familie.
Betreffend ihr Vorbringen könne sie keine Beweismittel in Vorlage bringen. Sie habe keine Bestätigungen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.03.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen zu können. Sie hätten Auslandsreisepässe und auch Personalausweise gehabt, die auf der Flucht verloren gegangen seien. Weder sie noch ihre Tochter würden an ernsthaften Krankheiten leiden. Sie würden weder einen Arzt noch Medikamente benötigen.
Sie stamme aus Grosny, wo sie im Wesentlichen ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Bis zu ihrer Verehelichung nach muslimischem Ritus im Jahre 2005 habe sie im elterlichen Haus gewohnt. Ihr Vater halte sich schon seit 2001 versteckt und sie hätten sei jenem Zeitpunkt nur mehr telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Den telefonischen Kontakt stelle immer ihr Vater her. Sie könnten ihn gar nicht erreichen. Von 2005 bis 2006 habe sie mit ihrem Gatten in einer eigenen Wohnung gelebt. Einen Tag vor der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter sei er abgeholt worden und seitdem habe sie von ihm nichts mehr gehört. Danach habe sie wieder im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt. Sie persönlich sei noch nie einer Arbeit nachgegangen. Sie habe die Schule mit Matura abgeschlossen und danach sei sie bei ihrer kleinen Tochter zuhause gewesen. Ihre Mutter habe für ihr Auskommen gesorgt. Diese habe recht gut verdient, wirtschaftlich hätten sie keinerlei Probleme gehabt.
Sowohl sie als auch ihr Gatte seien Einzelkinder. Ihre Schwiegereltern leben noch in Tschetschenien, aber sei dem Verschwinden ihres Gatten habe es keinen Kontakt mehr gegeben.
Auf die Frage, wann die Entscheidung zur Ausreise aus Tschetschenien gefallen sei, führte sie aus, sowohl die Besuche als auch das Vorgehen des russischen Militärs sei in der letzten Zeit immer bedrohlicher geworden, woraufhin sie den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten.
Die Besuche des russischen Militärs hätten nach dem Verschwinden ihres Vaters im Jahr 2001 begonnen, wobei sie in etwa fünf oder sechs Mal im Jahr gekommen seien. Sie seien immer - so die Beschwerdeführerin - in der Dunkelheit gekommen, hätten viel Lärm gemacht und ihr Haus durchsucht. Sie hätten sie grob beschimpft und immer wieder nach dem Vater gefragt. Dies sei immer eine Ausnahmesituation gewesen. Im Zuge dieser Besuche sei es niemals zu körperlichen Übergriffen gekommen, ebenso wenig sei sie jemals vorgeladen oder mitgenommen worden.
Auf die Frage, welchen Sinn es machen solle, zehn Jahre lang und weitaus mehr als 50 Mal immer wieder die gleiche letztendlich sinnlose Vorgangsweise zu wählen, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie hätten einfach ihren Vater finden wollen. Sie wisse nicht, warum diese Besuche plötzlich nach 10 Jahren intensiviert worden seien. Sie habe ihren Vater niemals von diesen Besuchen in Kenntnis gesetzt, auch über die Bedrohungen habe sie nicht berichtet. Ihr Vater wisse über ihren nunmehrigen Aufenthalt in Österreich nicht Bescheid. Der letzte Kontakt mit ihrem Vater sei schon länger her, damals sei die Flucht noch kein Thema gewesen.
Über Befragen, ob es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, früher hätten sie nur ihr und ihrer Mutter gedroht. Bei den letzten Besuchen hätten sich diese Drohungen dann auch zusehends auf ihre Tochter ausgeweitet. Sie habe ihre Tochter nicht in den Kindergarten geschickt, weil sie Angst vor einer Entführung gehabt habe.
Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie getötet werden. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Dazu gab sie an, dass sich in Tschetschenien nichts verändert habe. Es herrsche Willkür und die Menschen würden abgeholt werden. Viele würden einfach verschwinden. Wenn auch nur einer im Verdacht stehe ein Widerstandskämpfer gewesen zu sein, dann halte man sich auch an alle seine Verwandten. In Tschetschenien gebe es keine Ordnung.
Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.062-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Vaters gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zahl: 11 14.062-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Flucht der Beschwerdeführerin resultiere ausschließlich in der Sphäre ihres Vaters gelegenen Gründen. Die dargestellte mittelbare Betroffenheit, selbst unter Wahrheitsunterstellung, sei nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Gegen die Beschwerdeführerin seien niemals konkrete behördliche Maßnahmen gesetzt worden. Zudem habe sie keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität behauptet. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 liege nicht vor. Sie sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, zu ihren behaupteten individuellen Problemen mit der lokalen Miliz/den Militärbehörden vor Ort sei festzuhalten, dass diese, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes ihrer Angaben, keinesfalls die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Die behaupteten Maßnahmen würden sich auf immer wieder durchgeführte Hausdurchsuchungen begleitet von verbalen Drohungen reduzieren. Es sei deutlich zu machen, dass es niemals zu einem körperlichen Übergriff oder sonstigen Gewaltanwendungen gekommen sei. Die Effektuierung einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK habe daher nicht stattgefunden.
Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stellen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Vater heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Vater gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Abschließend sei festzuhalten, dass hinsichtlich ihrer Fluchtmotive das Verschwinden ihres Ehegatten vor mehr als 6 Jahren keine Rolle gespielt habe bzw. in keinster Weise geltend gemacht worden sei. Auch habe sie keine, auch nur mittelbare Auswirkungen auf ihre Person, resultierend aus diesem Vorfall und einer anzunehmender Weise damit im Zusammenhang stehenden Vorgeschichte behauptet. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.Ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat stellen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin mangels Nachvollziehbarkeit auch in höchstem Maße unglaubwürdig dar. Dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Vater heranzukommen, erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend. Hätten die zuständigen Behörden tatsächlich ein vorrangiges/aufrechtes Interesser an ihrem Vater gehabt, so sei davon auszugehen, dass sie in diesem langen Zeitraum zu alternativen Fahndungsmethoden, bis hin zu ihrer Festnahme als Druckmittel, gegriffen hätten. Abschließend sei festzuhalten, dass hinsichtlich ihrer Fluchtmotive das Verschwinden ihres Ehegatten vor mehr als 6 Jahren keine Rolle gespielt habe bzw. in keinster Weise geltend gemacht worden sei. Auch habe sie keine, auch nur mittelbare Auswirkungen auf ihre Person, resultierend aus diesem Vorfall und einer anzunehmender Weise damit im Zusammenhang stehenden Vorgeschichte behauptet. Eine konkrete, individuell gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Artikel 3, EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Die Beschwerdeführerin verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.08.2012 persönlich zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 30.08.2012 in Rechtskraft.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Am 11.09.2012 wurde ein mit 07.09.2012 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgung abweise. Die vorgehaltenen Gründe seien jedoch lediglich vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu diesem Ergebnis führen. Diese Schlussfolgerung basiere zudem auf einer mangelhaften Verfahrensführung.Am 11.09.2012 wurde ein mit 07.09.2012 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgung abweise. Die vorgehaltenen Gründe seien jedoch lediglich vermeintliche und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu diesem Ergebnis führen. Diese Schlussfolgerung basiere zudem auf einer mangelhaften Verfahrensführung.
Angesichts des konkreten und plausiblen Vorbringens wären weitere Ermittlungsschritte erforderlich gewesen. Diese habe die belangte Behörde unterlassen. Zudem seien auch die getroffenen Länderfeststellungen mangel- und lückenhaft.
Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.062/1-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.Mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.062/1-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Nachdem im Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 11 14.062/1-BAG, worin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstinstanzlich entschieden worden war, eine Absprechung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verabsäumt worden war, wurde dieser Umstand mit Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 11 14.062/2-BAG, saniert und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mangels aktueller Zustelladresse der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom 17.01.2013 im Akt hinterlegt und gilt als zugestellt.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. D12 429989-2/2012/3E, der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2012, Zl. D12 429989-2/2012/3E, der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
2.1. Zunächst ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 28.11.2011 und 20.03.2012 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es den Einvernahmen an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt der Beschwerdeführerin gezielte Fragen unter anderem betreffend den letzten Vorfall rund um die Hausdurchsuchung und die dabei ausgesprochenen Drohungen, insbesondere gegen die Tochter der Beschwerdeführerin gerichtet, der letztlich fluchtauslösend gewesen sein soll, zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin erhalten zu können. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Einvernahmen somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung ihr Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild ihrer Verfolgungsgründe darzustellen. Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu verifizieren, indem - wie bereits oben angemerkt - eine tiefergehende Befragung der letzten Hausdurchsuchung[en] und die dabei ausgesprochenen Bedrohung[en] betreffend die Tochter durchgeführt worden wäre[n] und die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführerin jenen ihrer Mutter gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaig aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu jenen ihrer Mutter festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können. Dies hätte wiederum der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten.
2.2. Zudem muss dem Bundesasylamt angelastet werden, dass es in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum Individualvorbringen der Beschwerdeführerin festhält, dass die Flucht der Beschwerdeführerin "ausschließlich in der Sphäre ihres Vaters gelegenen Gründen" resultiere und in diesem Zusammenhang lediglich eine "mittelbare Betroffenheit" der Beschwerdeführerin feststellt. Offensichtlich verkennt die Behörde, dass die GFK-Relevanz dargelegter Fluchtgründe subjektiv zu beurteilen ist, zudem kann der Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall lediglich eine "mittelbare Betroffenheit" vorliege, in keiner Weise gefolgt werden, weil die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sehr wohl sie persönlich betreffende individuelle Fluchtgründe vorgebracht hat, die auf einer Verfolgung ihres Vaters im Herkunftsstaat gründen. Dieser Umstand, nämlich im Herkunftsstaat einer konkreten und individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt (gewesen) zu sein - so wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht -, kann nur zum Ergebnis einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin führen, die in weiterer Folge einer abschließenden Beurteilung hinsichtlich Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit unterzogen werden kann.
2.3. Dem Bundesasylamt muss aber insbesondere angelastet werden, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin - soweit ihr dazu die Möglichkeit geboten wurde - versucht hat, ein umfassendes Bild ihrer Fluchtgründe anzugeben, für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen an sich kaum auseinander zu setzen, sondern lediglich in zwei Absätzen und nahezu textbausteinartigen Ausführungen festzuhalten, dass ihre Fluchtgründe, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes, keinesfalls die Qualität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen und zudem - ergänzend zum fehlenden GFK-Substrat - würden sich ihre Behauptungen mangels Nachvollziehbarkeit in höchstem Maße unglaubwürdig darstellen, ohne diese angeblich mangelnde Nachvollziehbarkeit im Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich zu begründen, in keiner Weise nachvollziehbar ist. Da sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung inhaltlich fast gar nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, war es jedoch auch nicht in der Lage, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß festzustellen.
Soweit das Bundesasylamt in einem der beiden kurzen Absätze der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausführt, es erscheine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als nicht den Tatsachen entsprechend, dass die Behörden seit über einem Jahrzehnt in der gleichen und letztendlich sinnlosen Weise, in der Form von, die Zahl 50 übersteigenden Hausdurchsuchungen, versuchen an ihren Gatten heranzukommen, so ist dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass eine solche Vorgangsweise grundsätzlich kein regelmäßiges Verhalten der russischen Behörden darstellt, doch muss dem Bundesasylamt auch entgegengehalten werden, dass es in Ausnahmefällen durchaus denkbar ist, dass Familienangehörige einer Person, die der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes verdächtigt wird, ins Visier der (pro-) russischen Behörden geraten, um entweder an Informationen betreffend die Person zu gelangen, oder aber - wie im Fall der Beschwerdeführerin vorgebracht - jenen Familienangehörigen, nämlich den Ehemann der Beschwerdeführerin, der sich - gemäß ihren Angaben - seit dem Jahr 2001 versteckt hält, aus seinem Versteck zu locken. Dass eine solche Vorgehensweise durchaus eine gängige Praxis der russischen bzw. pro-russischen Behörden darstellt, findet auch in den Länderfeststellungen ihren Niederschlag. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund dieser mangelnden Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit abzusprechen ohne darüber hinausgehende Erwägungen zu machen, reicht aus Sicht des erkennenden Senates daher nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin darzulegen.
2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
2.5. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin auf deren Asylrelevanz nur nach Abhaltung einer Einvernahme erfolgen kann, in welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten wird, ausführlich und abschließend ihre Fluchtgründe zu schildern.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.03.2013